Ordnung der politischen Rechte in der Einwohnergemeinde Riehen
                            Politische Rechte: Ordnung  Ordnung der politischen Rechte in der Einwohnergemeinde Riehen  Vom 24. April 1996 (Stand 1. Januar 2022)  Der Einwohnerrat der Einwohnergemeinde Riehen  erlässt, auf Antrag des Gemeinderates und gestützt auf §  9 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , folgende Ordnung der politischen Rechte in der Gemeinde Riehen:  I. Geltungsbereich der Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Diese Ordnung gilt für die Wahl des Einwohnerrates, des Gemeindepräsidenten oder der Gemeinde  -  präsidentin und der weiteren Mitglieder des Gemeinderates sowie für Abstimmungen der Einwohner  -  gemeinde.  II. Das Stimmrecht  II.A. Stimmberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inhalt des Stimmrechts
                            1  Das Stimmrecht gemäss dieser Ordnung ist das Recht, an den Einwohnerratswahlen, an der Wahl des  Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin, der weiteren Mitglieder des Gemeinderates und  an den kommunalen Abstimmungen teilzunehmen sowie kommunale Referenden und Initiativen zu  unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Voraussetzungen
                            1  Stimmberechtigt sind die über 18 Jahre alten Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die in der Gemein  -  de wohnen und angemeldet sind, und die nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender  Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  II.B. Stimmregister
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Führung
                            1  Der Gemeinderat sorgt für die Führung des Stimmregisters.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Eintragung
                            1  Eintragungen sind bis zum Schalterschluss am Dienstag vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten während 14 Tagen vor Wahlen und Abstimmungen  zur Einsicht offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer im Stimmregister nicht eingetragen ist, kann das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, dass die  Eintragung pflichtwidrig unterlassen worden ist. Über die Eintragung entscheidet der Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  170.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung vom 29. April 2015, wirksam seit 8. Juni 2015 (KB 09.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Politische Rechte: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Stimmrechtsausweise
                            1  Aufgrund des Stimmregisters werden die Stimmrechtsausweise durch die Gemeindeverwaltung aus  -  gefertigt und den Stimmberechtigten zusammen mit den Wahl- und Stimmzetteln mindestens drei und  frühestens vier Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag zugestellt.  II.C. Ausübung des Stimmrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Grundsatz
                            1  Die Stimmabgabe erfolgt persönlich an der Urne oder brieflich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es müssen die amtlichen Wahl- und Stimmzettel verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Werden sie auf einem amtlichen Stimmbogen zusammengefasst, muss dieser verwendet werden.  Die Bestimmungen zum amtlichen Wahl- und Stimmzettel gelten für den Stimmbogen sinngemäss,  sofern dieser nicht speziell geregelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Persönliche Stimmabgabe
                            1  Die persönliche Stimmabgabe an der Urne erfolgt in Wahllokalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmberechtigten geben ihren Stimmrechtsausweis ab und legen die abgestempelten Wahl- und  Stimmzettel bzw. den Stimmbogen in die Urne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Briefliche Stimmabgabe
                            1  Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zulässig. Die Wahl-  und Stimmzettel müssen bis 12.00 Uhr des Tages vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag bei der  Gemeindeverwaltung eingetroffen sein. Später eintreffende Wahl- und Stimmzettel bleiben unberück  -  sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Stimmabgabe durch Dritte
                            1  Stimmberechtigte,   die   infolge   einer   körperlichen   Behinderung   oder   dauernd   aus   einem   anderen  Grund nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen (Ausfüllen der  Wahl- bzw. Stimmzettel usw.) selbst vorzunehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte aus  -  führen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat regelt die Modalitäten der Stimmabgabe durch Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  II.D. Fehlerhafte Stimmabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Ungültige Wahl- und Stimmzettel
                            1  Wahl- und Stimmzettel sind ungültig, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  sie nicht amtlich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  sie im Vervielfältigungsverfahren ausgefüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  sie bzw. der Stimmbogen bei persönlicher Stimmabgabe an der Urne vom Wahlbüro nicht  abgestempelt sind;  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt am 29. April 2015, wirksam seit 8. Juni 2015 (KB 09.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung vom 29. April 2015, wirksam seit 8. Juni 2015 (KB 09.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung vom 29. April 2015, wirksam seit 8. Juni 2015 (KB 09.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Eingefügt am 29. April 2015, wirksam seit 8. Juni 2015 (KB 09.05.2015)  Fassung vom 29. April 2015, wirksam seit 8. Juni 2015 (KB 09.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung vom 29. April 2015, wirksam seit 8. Juni 2015 (KB 09.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung vom 29. April 2015, wirksam seit 8. Juni 2015 (KB 09.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Fassung vom 29. April 2015, wirksam seit 8. Juni 2015 (KB 09.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung vom 29. April 2015, wirksam seit 8. Juni 2015 (KB 09.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Politische Rechte: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )  bei Majorzwahlen die Zahl der auf den Stimmbogen angekreuzten und die auf die leeren  Linien geschriebenen Namen die Zahl der zu besetzenden Ämter übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ungültige Stimmen
                            1  Einzelne Stimmen sind ungültig, wenn sie:  den Willen der Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen;  für eine nicht wählbare Person abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Leere Wahl- und Stimmzettel
                            1  Wahl- und Stimmzettel sind leer, wenn sie überhaupt nicht ausgefüllt worden sind oder vollständig  durchgestrichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Bei Majorzwahlen gelten Wahlzettel als leer, wenn sämtliche gemäss § 66 angekreuzten und auf die  leeren Linien geschriebenen Namen wieder durchgestrichen sind.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leere Wahlzettel bei Majorzwahlen sind gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Leere Stimmen auf Stimmzetteln
                            1  Stimmen gelten als leer, wenn auf gültigen Stimmzetteln eine von mehreren Fragen nicht beantwortet  ist.  III. Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen  III.A. Allgemeine Bestimmungen  III.A.1. Wahllokale
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1  Der Gemeinderat bezeichnet die Wahllokale und sorgt für deren Einrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt die Öffnungszeiten der Wahllokale fest.  III.A.2. Wahlbüros
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Bestellung
                            1  Die Leitung der in den Wahllokalen vorzunehmenden Wahl- und Stimmhandlungen wird je einem  aus wenigstens drei Mitgliedern bestehenden Wahlbüro übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Wahlbüros werden vom Gemeinderat jeweils aus den für die betreffende Wahl  oder Abstimmung Stimmberechtigten bestellt. Personen, die auf einem schriftlichen Wahlvorschlag  stehen, dürfen bei der betreffenden Wahl nicht als Mitglied eines Wahlbüros amten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stimmberechtigte können bis zum vollendeten 55. Altersjahr zur Mitwirkung in den Wahlbüros ver  -  pflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Organisation
                            1  Der Gemeinderat bezeichnet ein Mitglied als Vorstand des Wahlbüros, ein anderes als Stellvertreter.  Dem Vorstand und bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter steht der Vorsitz und die Leitung des  Wahlbüros zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Wahlbüro wird die nötige Anzahl Sekretärinnen und Sekretäre aus dem Personal der Gemeinde  -  verwaltung zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Eingefügt am 29. April 2015, wirksam seit 8. Juni 2015 (KB 09.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Fassung vom 29. April 2015, wirksam seit 8. Juni 2015 (KB 09.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Eingefügt am 29. April 2015, wirksam seit 8. Juni 2015 (KB 09.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Politische Rechte: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Wahlbüro trifft seine Entscheidungen nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei  Stimmengleichheit hat der Vorstand den Stichentscheid. Die Sekretärinnen und Sekretäre haben bera  -  tende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a
                            15  )  Technische Hilfsmittel und Stimmbogen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses können technische Hilfsmittel eingesetzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Zusammenhang können die einzelnen Wahl- bzw. Abstimmungszettel fortlaufend numme  -  riert auf einem Stimmbogen zusammengeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommunale Stimmzettel können zusammen mit denjenigen eidgenössischer und kantonaler Abstim  -  mungen auf demselben Stimmbogen aufgeführt werden. Stimmzettel für Abstimmungsvorlagen des  Bundes werden auf dem Stimmbogen an erster Stelle, kantonale Stimmzettel an zweiter und kommu  -  nale Stimmzettel an dritter Stelle aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Ausgestaltung eines beidseitig bedruckten Stimmbogens ist darauf zu achten, dass bei der  persönlichen Stimmabgabe das Stimmgeheimnis gewahrt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Aufgaben und Befugnisse
                            1  Das Wahlbüro sorgt für die Ordnung im Wahllokal und in den unmittelbar dazu führenden Räumlich  -  keiten, einschliesslich Höfen und Vorplätzen, und achtet auf ungehinderten Zugang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sorgt dafür, dass die Stimmabgabe durch die Berechtigten persönlich und geheim erfolgt. Das  Wahlbüro achtet auf allfällige widerrechtliche Teilnahme an der Stimmhandlung und erstattet darüber  dem Gemeinderat Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Schliessung des Wahllokals öffnet das Wahlbüro die Urnen, ermittelt das Ergebnis und erstellt  das Protokoll, dessen Form und Inhalt der Gemeinderat in einem Reglement festlegt. Bei Wahlen kön  -  nen diese Aufgaben einem einzigen Zentralwahlbüro übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Wahlbüro entscheidet vorläufig über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nach Ermittlung des Ergebnisses stellen die Wahlbüros die Protokolle, Stimmzettel, Stimmrechtsaus  -  weise und alle weiteren Akten der Gemeindeverwaltung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Unzulässige Beeinflussung der Stimmberechtigten
                            1  Jede Beeinflussung oder Behinderung der Stimmberechtigten im Wahllokal und dessen unmittelbarer  Nähe ist untersagt. Während des Urnenganges und der Ermittlung der Ergebnisse ist der Aufenthalt  von Unbefugten im Wahllokal verboten. Das Wahlbüro ist verpflichtet, Personen, die diesem Verbot  zuwiderhandeln, wegzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder sowie Sekretärinnen und Sekretäre des Wahlbüros haben sich jeder Beeinflussung der  Stimmberechtigten zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Urnen, Kontrollstempel
                            1  Die Urnen sind mit versiegeltem Deckel aufzustellen. Wenn der Urnengang unterbrochen wird oder  wenn Urnen, die Stimmzettel enthalten, in ein anderes Lokal gebracht werden müssen, so sind Deckel  und Einwurf zu versiegeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kontrollstempel sind in verschlossenen und versiegelten Kästchen zu transportieren. Während  Unterbrechungen der Wahlhandlungen sind sie in den Kästchen in gleicher Weise wie die Urne aufzu  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle mit der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen betrauten Personen haben das Stimmge  -  heimnis zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Eingefügt am 29. April 2015, wirksam seit 8. Juni 2015 (KB 09.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Politische Rechte: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Entschädigung
                            1  Die Mitglieder des Wahlbüros, die Sekretärinnen und Sekretäre sowie das Abwartspersonal werden  für ihre Tätigkeit bei Wahlen und Abstimmungen entschädigt. Die Höhe der Entschädigung wird  durch den Gemeinderat festgelegt.  III.A.3. Durchführung der Wahlen und Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Administrative Aufgaben
                            1  Der Gemeinderat setzt die Termine für Wahlen und Abstimmungen fest. Wahlen sind in der Regel  drei Monate, Abstimmungen zwei Monate im voraus bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmberechtigten sind durch öffentliche Aufforderungen einzuladen, Beanstandungen wegen  nicht erhaltener oder unrichtiger Stimmrechtsausweise, Wahl oder Stimmzettel bis Schalterschluss am  Freitag vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag bei der Gemeindeverwaltung anzubringen, die dar  -  über unverzüglich entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stimmberechtigte, die ihren Stimmrechtsausweis verloren haben, können bei der Gemeindeverwal  -  tung bis Schalterschluss am Freitag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag einen neuen beziehen,  sofern sie den Verlust glaubhaft machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Amtliche Erläuterungen
                            1  Den Abstimmungsunterlagen sind kurze, sachliche Erläuterungen des Gemeinderates zur Vorlage  beizulegen, die auch den gegnerischen Auffassungen Rechnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24a
                            16  )  Amtliche Stimmzettel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der amtliche Stimmzettel enthält die Abstimmungsfragen und neben jeder Frage Felder zum Ankreu  -  zen der möglichen Antworten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Bedingte Eventualabstimmung
                            1  Abstimmungen mit mehr als einer Frage sind mit bedingter Eventualabstimmung (doppeltes Ja mit  Stichfrage) durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Annahme
                            1  Für die Annahme einer Abstimmungsvorlage ist die Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Bei  Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Erlangung des Ergebnisses einer bedingten Eventualabstimmung wird zuerst jede Frage getrennt  ausgemehrt. Unbeantwortete Fragen fallen für die Bestimmung des Mehrs ausser Betracht. Werden so  -  wohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen, so ist das Ergebnis der Stichfrage ent  -  scheidend.  III.B. Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eintausend Stimmberechtigte können schriftlich zuhanden des Einwohnerrates bei dessen Präsiden  -  ten oder Präsidentin das Begehren um Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer Ordnung oder um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Begehren kann entweder in der Form einer formulierten oder einer unformulierten Initiative ein  -  gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Eingefügt am 29. April 2015, wirksam seit 8. Juni 2015 (KB 09.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Politische Rechte: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Formulierte Initiative
                            1  Begehren gelten als formulierte Initiative, wenn sie den Entwurf eines Erlasses oder Beschlusses ent  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern sie Recht ändern oder aufheben wollen, müssen sie den betreffenden Erlass oder Beschluss  sowie die betroffenen Paragraphen bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Unformulierte Initiative
                            1  Begehren gelten als unformulierte Initiative, wenn sie in der Form einer allgemeinen Anregung abge  -  fasst sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unformulierte Initiativen müssen Inhalt und Zweck des Begehrens eindeutig umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Zulässigkeit der Initiative
                            1  Das Initiativbegehren ist zulässig, wenn es höherstehendem Recht nicht widerspricht, sich nur mit ei  -  nem Gegenstand befasst und nicht etwas Unmögliches oder offensichtlich Rechtswidriges verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Unterschriftenliste
                            1  Wird eine Initiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste folgende Angaben  zu enthalten:  den Wortlaut des Begehrens;  die Namen und Adressen von mindestens sieben Urheberinnen und Urhebern der Initiati  -  ve (Initiativkomitee);  den Hinweis, dass die Initiative von einer auf der Unterschriftenliste genannten Mehrheit  der dem Initiativkomitee noch angehörenden Mitglieder zurückgezogen werden kann;  den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung  für eine Initiative fälscht (Art. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuches).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            17  )  Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Unterschriftenliste ist vor Beginn der Unterschriftensammlung der Gemeindeverwaltung einzu  -  reichen. Diese stellt innerhalb von zwei Wochen durch Verfügung fest, ob die Unterschriftenliste den  gesetzlichen Formvorschriften entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Titel der Initiative offensichtlich irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Wer  -  bung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so wird er durch die Gemeindeverwaltung nach Rück  -  sprache mit dem Initiativkomitee durch Verfügung geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Titel und Text der Initiative sowie Kontaktadresse des Initiativkomitees werden durch die Gemeinde  -  verwaltung im Kantonsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Initiativkomitees können sich bei der Abfassung einer Initiative von der zuständigen Stelle der  Gemeindeverwaltung rechtlich beraten lassen. Die Auskunft bindet weder das Initiativkomitee noch  den Gemeinderat und den Einwohnerrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Unterschrift
                            1  Die Stimmberechtigten müssen ihren Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste  schreiben. Sie müssen gleichzeitig Vorname, Geburtsjahr und Adresse angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmberechtigten dürfen das gleiche Initiativbegehren nur einmal unterschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Einreichung
                            1  Die Unterschriftenlisten einer Initiative sind bei der Gemeindeverwaltung gesamthaft und spätestens  ein Jahr nach der Veröffentlichung des Initiativtextes einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 in der Fassung des ERB vom 24. 9. 2003 (wirksam seit 31. 10. 2003).
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Politische Rechte: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Prüfung des Zustandekommens
                            1  Die Gemeindeverwaltung prüft, ob eine Initiative die vorgeschriebene Zahl der gültigen Unterschrif  -  ten aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ungültig sind:  Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach § 31 nicht erfüllen;  Unterschriften von nicht Stimmberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen im Kantonsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Rückzug
                            1  Jede Initiative kann von einer im voraus bestimmten Mehrheit der dem Initiativkomitee noch angehö  -  renden Mitglieder zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rückzug ist nicht mehr zulässig, wenn der Gemeinderat die Volksabstimmung über eine Initiati  -  ve angesetzt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            18  )  Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeinderat nimmt innert dreier Monate mit Bericht und Antrag zuhanden des Einwohnerrats  zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einwohnerrat behandelt das Geschäft in seiner nächsten Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38
                            19  )  Feststellung der rechtlichen Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Einwohnerrat entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit der Initiative.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid wird im Kantonsblatt veröffentlicht. Er ist vom fakultativen Referendum ausgenom  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat eröffnet dem Initiativkomitee den Entscheid, unter Hinweis auf das Rekursrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Eintretensentscheid
                            1  Der Einwohnerrat stellt fest, ob es sich um eine formulierte oder eine unformulierte Initiative gemäss  den §§  28 und 29 dieser Ordnung handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschliesst der Einwohnerrat, auf die Initiative einzutreten, so muss er eine formulierte Initiative ge  -  mäss §  40, eine unformulierte Initiative gemäss §  41 dieser Ordnung weiterbehandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tritt der Einwohnerrat auf die Initiative nicht ein, so ist sie samt dem Nichteintretensbeschluss und  der Feststellung, ob es sich um eine formulierte oder unformulierte Initiative handelt, unverzüglich im  Kantonsblatt zu veröffentlichen und vom Gemeinderat beförderlich den Stimmberechtigten vorzule  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Stimmt die Mehrheit der Stimmenden einer formulierten Initiative zu, so wird der entsprechende Be  -  schluss sofort wirksam. Wird eine unformulierte Initiative angenommen, so ist sie vom Einwohnerrat  gemäss §  41 zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach dem Eintretensbeschluss überweist der Einwohnerrat eine formulierte Initiative zur Berichter  -  stattung an eine Kommission oder an den Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  notwendigen Ergänzungen der Initiative und eventuell einen Gegenvorschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Einwohnerrat behandelt diesen Bericht unverzüglich und entscheidet, ob er das Geschäft zu einer  zweiten Berichterstattung innerhalb höchstens eines weiteren Jahres zurückweisen will. Bei Rückwei  -  sung beschliesst er gleichzeitig, ob ein Gegenvorschlag ausgearbeitet werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 in der Fassung des ERB vom 24. 9. 2003 (wirksam seit 31. 10. 2003).
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 samt Titel in der Fassung des ERB vom 24. 9. 2003 (wirksam seit 31. 10. 2003).
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Politische Rechte: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Spätestens bei der Behandlung des zweiten Berichts entscheidet der Einwohnerrat, ob er den Stimm  -  berechtigten die Annahme oder die Verwerfung der formulierten Initiative empfehlen und ob er ihnen  einen Gegenvorschlag unterbreiten will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Initiative und allfälliger Gegenvorschlag werden im Kantonsblatt veröffentlicht und vom Gemeinde  -  rat beförderlich den Stimmberechtigten vorgelegt. Wird den Stimmberechtigten auch ein Gegenvor  -  schlag unterbreitet, so ist über beide Vorschläge gleichzeitig abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen, so ist das Ergebnis der  Stichfrage entscheidend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Behandlung einer unformulierten Initiative im Einwohnerrat
                            1  Nach dem Eintretensbeschluss überweist der Einwohnerrat eine unformulierte Initiative zur Ausar  -  beitung eines dem Begehren der Initianten und Initiantinnen entsprechenden Beschlusses an eine  Kommission oder an den Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beauftragte Gemeindebehörde unterbreitet dem Einwohnerrat innerhalb eines Jahres einen Ent  -  wurf sowie eventuell einen Gegenvorschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Einwohnerrat behandelt diesen Bericht unverzüglich und entscheidet, ob er das Geschäft zu einer  zweiten Berichterstattung innerhalb höchstens eines weiteren Jahres zurückweisen will. Bei Rückwei  -  sung beschliesst er gleichzeitig, ob ein Gegenvorschlag ausgearbeitet werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Spätestens bei der Behandlung des zweiten Berichts erlässt der Einwohnerrat einen dem Begehren  der Initianten und Initiantinnen entsprechenden Beschluss. Dieser ist zusammen mit einem allfälligen  Gegenvorschlag den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen  von §  40 Abs. 5 und 6 dieser Ordnung.  III.B.2. Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Veröffentlichung, Frist
                            1  Erlasse und Beschlüsse, die dem Referendum unterliegen, werden mit den erforderlichen Hinweisen  auf die Referendumsmöglichkeit im Kantonsblatt veröffentlicht, sofern der Einwohnerrat nicht be  -  schlossen hat, seinen Entscheid der Gesamtheit der Stimmberechtigten direkt zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Referendumsfrist dauert 30 Tage von der Veröffentlichung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Unterschriftenliste, Unterschriften
                            1  Wird ein Referendum zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste folgende Angaben  zu enthalten:  die Bezeichnung des Erlasses mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Einwoh  -  nerrat;  den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung  für ein Referendum fälscht (Art. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuches).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Initiative geltenden Bestimmungen über die Unterschrift (§  33) sind sinngemäss auch für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Unterschriftenlisten eines Referendums sind innerhalb der Referendumsfrist bei der Gemeinde  -  verwaltung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Zustandekommen
                            1  Das Referendum ist zustande gekommen, wenn es mindestens fünfhundert gültige Unterschriften  aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Politische Rechte: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeverwaltung prüft nach Ablauf der Referendumsfrist die Gültigkeit der eingereichten  Unterschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ungültig sind:  Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach § 43 Abs. 1 nicht erfüllen;  Unterschriften von nicht Stimmberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gemeinderat veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen im Kantonsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Rückzug
                            1  Ein Referendum kann nicht zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Abstimmung
                            1  Ist das Referendum zustande gekommen oder beschliesst der Einwohnerrat, seinen Entscheid der Ge  -  samtheit   der   Stimmberechtigten   direkt   zu   unterbreiten,   so   hat   der   Gemeinderat   die   Vorlage   den  Stimmberechtigten beförderlich vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Nichtzustandekommen
                            1  Wird innert Frist kein Referendum eingereicht oder ist das Referendum nicht zustande gekommen, so  stellt der Gemeinderat die Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses fest und veröffentlicht dies im  Kantonsblatt.  III.B.3. Einführung der Ordentlichen Gemeindeorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49
                            1  Der Beschluss des Einwohnerrates über die Einführung der ordentlichen Gemeindeorganisation ist  der Gesamtheit der Stimmberechtigten zum Entscheid vorzulegen und im Kantonsblatt zu veröffentli  -  chen. Der Gemeinderat ordnet die Abstimmung an.  III.C. Wahlen  III.C.1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Wahlarten
                            1  Die Stimmberechtigten wählen:  den Einwohnerrat;  den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin;  die weiteren Mitglieder des Gemeinderates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einwohnerrat wird nach dem Proporzsystem gewählt. Die Wahl des Gemeindepräsidenten oder  der Gemeindepräsidentin und der weiteren Mitglieder des Gemeinderates erfolgt nach dem Majorzsys  -  tem.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Zeitpunkt der Wahlen
                            1  Die Gesamterneuerungswahlen finden alle vier Jahre statt. Sie sind zeitlich so anzuordnen, dass Ein  -  wohnerrat und Gemeinderat ihre Tätigkeit je im Februar beginnen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ersatzwahlen sind beförderlich anzuordnen. Die Ersatzwahl kann bis zum nächsten eidgenössischen  nicht länger als drei Monate andauert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Ersatzwahl des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin oder einzelner Mitglieder  des Gemeinderates erfolgt für den Rest der laufenden Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Fassung vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 05.05.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Politische Rechte: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Stille Wahl
                            1  Bei der Gesamterneuerungswahl des Einwohnerrates und beim ersten Wahlgang für den Gemeinde  -  präsidenten oder für die Gemeindepräsidentin und die weiteren Mitglieder des Gemeinderates ist stille  Wahl ausgeschlossen.  III.C.2. Wahl des Einwohnerrates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Wahlkreis
                            1  Für die Wahl des Einwohnerrates bildet die Gemeinde einen einzigen Wahlkreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Wählbarkeit
                            1  In den Einwohnerrat ist wählbar, wer stimmberechtigt ist und auf einem Wahlvorschlag steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Wahlvorschlag
                            1  Ein Wahlvorschlag muss von mindestens zehn Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Die Stimmbe  -  rechtigten dürfen je nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorgeschlagene dürfen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wahlvorschläge sind dem Gemeinderat auf dem amtlichen Formular einzureichen. Sie müssen spä  -  testens am achtletzten Montag vor dem Wahlsonntag, Schalterschluss, im Besitz der Gemeindeverwal  -  tung sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der gleiche Name darf höchstens dreimal auf dem Wahlvorschlag stehen. Gesamthaft darf der Wahl  -  vorschlag nicht mehr Namen enthalten, als Mitglieder des Einwohnerrates zu wählen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Stehen einzelne Kandidaten und Kandidatinnen auf mehreren Wahlvorschlägen und geben sie innert  drei Tagen, von der Anfrage der Gemeindeverwaltung an gerechnet, keine Erklärung ab, welchem  Vorschlag sie zugeteilt sein wollen, so werden sie auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Gemeindeverwaltung teilt die Streichung von Kandidaten und Kandidatinnen den Vertretern und  Vertreterinnen der davon betroffenen Wahlvorschläge mit und setzt ihnen eine Frist von drei Tagen,  um allfällige Ersatzvorschläge einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Parteien oder Gruppierungen, welche bei der Wahl für die laufende Amtsdauer im Einwohnerrat min  -  destens einen Sitz erzielten, werden von der Unterzeichnungspflicht gemäss Abs. 1 befreit. Auf dem  Wahlvorschlag haben zwei in Riehen stimmberechtigte Personen zu unterzeichnen, die den Wahlvor  -  schlag gegenüber den Behörden vertreten.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Listen
                            1  Die so entstandenen definitiven Wahlvorschläge heissen Listen und können nicht mehr geändert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Listenverbindungen
                            1  Zwei oder mehreren Wahlvorschlägen kann bis spätestens am sechstletzten Montag vor dem Wahl  -  sonntag, Schalterschluss, die übereinstimmende Erklärung der Unterzeichnenden oder ihrer Vertreter  oder Vertreterinnen beigefügt werden, dass die Wahlvorschläge miteinander verbunden seien (verbun  -  dene Listen). Eine Gruppe miteinander verbundener Listen gilt gegenüber anderen Listen als eine Lis  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Veröffentlichung, Zustellung
                            1  Der Gemeinderat veröffentlicht die Listen im Kantonsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Eingefügt am 27. September 2017, in Kraft seit 16. November 2017 (KB 07.10.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Politische Rechte: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Listenbezeichnung, die Ordnungsnummer und eine allfällige Erklärung betreffend Listenverbin  -  dung werden bei der Veröffentlichung mitgeteilt und auf den Listen abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die bedruckten Listen werden zusammen mit dem Stimmrechtsausweis den Stimmberechtigten min  -  destens drei und frühestens vier Wochen vor dem Urnengang zugestellt. Den bedruckten Listen ist  eine leere Liste mit der Bezeichnung «Freie Liste» beizugeben, die keine Namen, aber so viele nume  -  rierte Linien enthält, als Mitglieder des Einwohnerrates zu wählen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Stimmabgabe
                            1  Jeder Wähler und jede Wählerin kann so viele Stimmen abgeben, als Mitglieder des Einwohnerrates  zu wählen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus den ihnen zugestellten Listen wählen sie eine aus, benützen sie als Wahlzettel und geben damit  ihre Stimme ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können ihren Wahlzettel unverändert einlegen oder darauf nach Belieben:  Namen von Kandidaten oder Kandidatinnen streichen;  Namen von Kandidaten oder Kandidatinnen anderer Listen einsetzen (panaschieren);  den Namen des gleichen Kandidaten oder der gleichen Kandidatin mehrfach, höchstens  aber dreimal einsetzen (kumulieren);  Linien leer lassen;  Listenbezeichnungen und Ordnungsnummern streichen oder durch andere ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Wahlzettel ist nur gültig, wenn er mindestens den Namen eines vorgeschlagenen Kandidaten  oder einer vorgeschlagenen Kandidatin enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Zuteilung der Stimmen zu den Listen
                            1  Unabhängig von der Listenbezeichnung und Ordnungsnummer eines Wahlzettels zählt jede für einen  vorgeschlagenen Kandidaten oder für eine vorgeschlagene Kandidatin abgegebene Stimme als Kandi  -  datenstimme für jene Liste, auf welcher der Name des Kandidaten oder der Kandidatin gedruckt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede leere Linie und jede ungültige Stimme zählt als Listenstimme für jene Liste, deren Bezeichnung  oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesamtstimmenzahl jeder Liste ist die Summe ihrer Kandidatenstimmen und ihrer Listenstim  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Leere Linien und ungültige Stimmen auf Wahlzetteln ohne Listenbezeichnung oder Ordnungsnum  -  mer werden keiner Liste zugerechnet und fallen für die Sitzverteilung ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Zuteilung der Sitze im Einwohnerrat
                            1  Die Anzahl der Sitze im Einwohnerrat wird auf die einzelnen Listen im Verhältnis ihrer Gesamtstim  -  menzahl verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Summe der Gesamtstimmenzahlen aller Listen wird durch die um eins erhöhte Zahl der zu wäh  -  lenden Mitglieder des Einwohnerrates geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl, die auf den so erhaltenen  Quotienten folgt, gilt als Wahlzahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Liste wird sovielmal ein Sitz zugeteilt, als die Wahlzahl in ihrer Gesamtstimmenzahl enthalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  -  samtstimmenzahl jeder Liste durch die um eins erhöhte Zahl der ihr schon zugewiesenen Sitze zu tei  -  len. Der erste noch offene Sitz wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist.  Das gleiche Verfahren wird fortgesetzt, bis die Zahl der zu besetzenden Sitze erreicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Sitzverteilung zunächst als eine einzige  Liste behandelt. Die Gesamtzahl der auf sie entfallenden Sitze wird sodann auf die Einzellisten der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  die am meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Wahlbüro durch Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Politische Rechte: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Ersatz von Mitgliedern des Einwohnerrates während der Amtsdauer
                            1  Während der Amtsdauer ausscheidende Mitglieder des Einwohnerrates sind vom Gemeinderat durch  die der gleichen Liste angehörenden, nichtgewählten Kandidaten oder Kandidatinnen, die am meisten  Stimmen erhalten haben, zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist auf der entsprechenden Liste kein wählbarer Kandidat oder keine wählbare Kandidatin mehr vor  -  handen, hat der Gemeinderat die Unterzeichnenden der zu ergänzenden Liste aufzufordern, innert ei  -  ner Frist von zwei Monaten die Ersatzkandidaten oder -kandidatinnen zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt ein Vorschlag, dem mehr als die Hälfte der noch stimmberechtigten Listenunterzeichnenden  zustimmt, gelten die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kommt auf diese Weise kein gültiger Vorschlag zustande, so findet für die noch freien Sitze eine  Nachwahl gemäss den §§  53–61 statt. Dabei ist stille Wahl zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Besetzung von Sitzen gemäss den Abs. 2–4 hievor unterliegt der Validierung durch den Einwoh  -  nerrat.  III.C.3. Wahl des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin und der weiteren Mitglieder  des Gemeinderates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Wählbarkeit
                            1  Als Gemeindepräsident oder Gemeindepräsidentin und als weiteres Mitglied des Gemeinderates ist  wählbar, wer stimmberechtigt ist, auch wenn kein Wahlvorschlag eingereicht worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Wahlvorschlag
                            1  Ein Wahlvorschlag muss von mindestens zehn Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Die Stimmbe  -  rechtigten dürfen je nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorgeschlagene dürfen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang sind dem Gemeinderat auf dem amtlichen Formular einzu  -  reichen. Sie müssen spätestens am achtletzten Montag vor dem Wahlsonntag, Schalterschluss, im  Besitz der Gemeindeverwaltung sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der gleiche Name darf nur einmal auf dem Wahlvorschlag stehen. Im ganzen darf der Wahlvorschlag  nicht mehr Namen enthalten, als Personen zu wählen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Parteien oder Gruppierungen, welche bei der Wahl für die laufende Amtsdauer im Gemeinderat einen  Sitz erzielten, werden von der Unterzeichnungspflicht gemäss Abs. 1 befreit. Das gleiche gilt für bis  -  herige Mandatsträger, welche keiner Partei oder Gruppierung angehören. Auf dem Wahlvorschlag ha  -  ben zwei in Riehen stimmberechtigte Personen zu unterzeichnen, die den Wahlvorschlag gegenüber  den Behörden vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Veröffentlichung, Zustellung
                            1  Der Gemeinderat veröffentlicht die bereinigten Wahlvorschläge im Kantonsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die amtlichen Wahlzettel werden zusammen mit dem Stimmrechtsausweis den Stimmberechtigten  mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Urnengangzugestellt.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65a
                            25  )  Amtliche Wahlzettel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der amtliche Wahlzettel enthält  die bereinigten Wahlvorschläge in der Reihenfolge der ihnen zugewiesenen Ordnungs  -  nummern und mit ihren Bezeichnungen;  neben jedem Namen und jeder leeren Linie ein Feld zum Ankreuzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Eingefügt am 27. September 2017, in Kraft seit 16. November 2017 (KB 07.10.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Fassung vom 29. April 2015, wirksam seit 8. Juni 2015 (KB 09.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Eingefügt am 29. April 2015, wirksam seit 8. Juni 2015 (KB 09.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Eingefügt am 29. April 2015, wirksam seit 8. Juni 2015 (KB 09.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Politische Rechte: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Stimmabgabe
                            1  Die Stimmberechtigten haben so viele Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Wahl der Gemeinderatspräsidentin  oder des Gemeinderatspräsidenten   bzw. für die Wahl der  Gemeinderatsmitglieder darf für jede Kandidatin und für jeden Kandidaten nur eine Stimme abgege  -  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stimmberechtigten können auf dem Wahlzettel:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )  vorgedruckte Namen von Kandidatinnen und Kandidaten ankreuzen;  Namen von wählbaren Personen auf die leeren Linien schreiben;  angekreuzte   vorgedruckte   Namen   oder   auf   leere   Linien   geschriebene   Namen   wieder  durchstreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Erster Wahlgang
                            1  Gewählt sind jene Kandidaten und Kandidatinnen, die das absolute Mehr erreichen und die meisten  Stimmen auf sich vereinigen, gleichgültig, ob sie auf einem Wahlvorschlag stehen oder nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird sofort vom Wahlbüro gezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Absolutes Mehr
                            1  Zur Festlegung des absoluten Mehrs wird die Gesamtzahl der gültigen Wahlzettel durch zwei geteilt;  die nächsthöhere ganze Zahl, die auf den so erhaltenen Quotienten folgt, ist das absolute Mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Zweiter Wahlgang
                            1  Sind im ersten Wahlgang nicht alle Wahlen zustande gekommen, findet in der Regel innerhalb von  vier Wochen ein zweiter Wahlgang statt. Wahlvorschläge sind dem Gemeinderat auf dem amtlichen  Formular einzureichen. Sie müssen bis spätestens Mittwoch nach dem ersten Wahlgang, Schalter  -  schluss, im Besitz der Gemeindeverwaltung sein. Werden gleich viele Wahlvorschläge eingereicht,  wie Sitze zu vergeben sind, so gelten die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Neuer Stimmrechtsausweis für den zweiten Wahlgang
                            1  Die Stimmberechtigten erhalten mindestens zehn Tage vor dem Urnengang einen neuen Stimm  -  rechtsausweis sowie die amtlichen Wahlzettel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Relatives Mehr
                            1  Im zweiten Wahlgang sind jene Kandidaten und Kandidatinnen gewählt, die die meisten Stimmen  auf sich vereinigen, gleichgültig, ob sie auf einem Wahlvorschlag stehen oder nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los gemäss den Vorschriften für den ersten Wahlgang.  IV. Validierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Bekanntmachung der Ergebnisse
                            1  -  kanntgemacht und im Kantonsblatt unter Hinweis auf das Beschwerderecht publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Stimm- und Wahlzettel werden amtlich verwahrt, bis über die Gültigkeit der Wahl oder Abstim  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Fassung vom 29. April 2015, wirksam seit 8. Juni 2015 (KB 09.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Fassung vom 29. April 2015, wirksam seit 8. Juni 2015 (KB 09.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  Eingefügt am 29. April 2015, wirksam seit 8. Juni 2015 (KB 09.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Politische Rechte: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Wahlen und Abstimmungen
                            1  Der Gemeinderat beschliesst über die Gültigkeit der Abstimmungen und stellt das Ergebnis fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einwohnerrat beschliesst über die Gültigkeit der Wahlen aufgrund eines Berichts seiner Wahl  -  prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse über die Gültigkeit der Wahlen und Abstimmungen sind im Kantonsblatt zu veröf  -  fentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Anordnung einer Nachzählung
                            1  Der Gemeinderat und bei Wahlen auch die Wahlprüfungskommission können eine Nachzählung an  -  ordnen, wenn stichhaltige Gründe vorliegen, welche die Richtigkeit des Ergebnisses der Wahl oder  Abstimmung als zweifelhaft erscheinen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Nachzählung werden sechs Beauftragte des Gemeinderates sowie je ein Mitglied der von der  Nachzählung betroffenen Wahlbüros beigezogen. Der Vorstand der betroffenen Wahlbüros bezeichnet  jeweils das Mitglied selbst. Soweit notwendig, können weitere Mitglieder der betroffenen Wahlbüros  zur Nachzählung aufgeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Ungültigkeit
                            1  Wahlen und Abstimmungen sind ungültig:  wenn durch gerichtliches Urteil festgestellt wird, dass Gesetzesübertretungen gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            279ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgekommen sind und dadurch auf das  Ergebnis wesentlicher Einfluss ausgeübt wurde oder dies nicht mit Sicherheit als ausge  -  schlossen betrachtet werden kann;  wenn mehr abgestempelte Stimm- oder Wahlzettel als Stimmrechtsausweise abgegeben  worden sind und dies das Resultat der Abstimmung oder der Wahl entscheidend beein  -  flussen kann;  wenn sonst die gesetzlichen Vorschriften in einer Weise verletzt worden sind, die die  Richtigkeit des Ergebnisses der Abstimmung oder Wahl als zweifelhaft erscheinen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Befugnis, eine Wahl oder Abstimmung für ungültig zu erklären, steht derjenigen Behörde zu, die  über die Gültigkeit zu entscheiden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Wiederholung der Wahl oder Abstimmung
                            1  Wird durch Ungültigerklärung eine neue Wahl, ein weiterer Wahlgang oder eine neue Abstimmung  notwendig, so erlässt der Gemeinderat sofort die erforderlichen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 Ausübung des Mandates
                            1  Bei der Wahl des Einwohnerrates haben die gemäss §  61 Gewählten bis zur Ungültigerklärung der  Wahl und sofern einer Beschwerde nicht ausdrücklich die aufschiebende Wirkung erteilt wird, Sitz  und Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Majorzwahlen üben die Gewählten ihre Funktionen aus, sofern der gemäss § 79 erhobenen Be  -  schwerde nicht die aufschiebende Wirkung erteilt wird.  )  V. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Beschwerden
                            1  Die Stimmberechtigten können Beschwerde erheben:  wegen Verletzung des Stimmrechts gemäss den §§ 2–10 dieser Ordnung;  wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Fassung vom 29. April 2015, wirksam seit 8. Juni 2015 (KB 09.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  Fassung vom 29. April 2015, wirksam seit 8. Juni 2015 (KB 09.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Politische Rechte: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert fünf Tagen seit Entdeckung des Beschwerde  -  grundes, jedoch spätestens am fünften Tag nach der Veröffentlichung des Wahl- oder Abstimmungser  -  gebnisses im Kantonsblatt an den Gemeinderat zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Begründung, Wirkung
                            1  In der Beschwerdebegründung ist glaubhaft zu machen, dass die gerügten Unregelmässigkeiten nach  Art und Umfang dazu geeignet waren, das Resultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beein  -  flussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Erachtet jedoch der Gemeinderat die Beschwerde  für begründet, so kann er ihr ausnahmsweise aufschiebende Wirkung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Entscheid
                            1  Der Entscheid des Gemeinderates ist dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin unverzüg  -  lich schriftlich zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den Entscheid kann gemäss den Bestimmungen der Gemeindeordnung beim Regierungsrat  Rekurs ergriffen werden. Auf das Rekursrecht ist im Entscheid hinzuweisen.  VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Änderung des bisherigen Rechts
                            1  Die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 23. Oktober 1985 wird wie folgt geän  -  dert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Ausführungsbestimmungen
                            1  Die weiteren Einzelheiten werden vom Gemeinderat in einem Reglement geordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Aufhebung des bisherigen Rechts
                            1  Mit Inkrafttreten dieser Ordnung ist die Ordnung der Wahlen und Abstimmungen der Einwohnerge  -  meinde Riehen vom 26. März 1986 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Inkrafttreten
                            1  Diese Ordnung ist zu veröffentlichen; sie unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt ihrer  Rechtskraft sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82: Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt.
                            32)  Wirksam seit 6. 8. 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15