Reglement betreffend den Übertritt aus der Seminarabteilung Talhof in die kantonalen Lehrerseminarien
                            betreffend den Übertritt aus der Seminarabteilung Talhof in die  betreffend den Übertritt aus der Seminarabteilung Talhof in die  kantonalen Lehrerseminarien  kantonalen Lehrerseminarien  vom 18. März 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen  erlässt  in Anwendung von Art. 4 der Seminarordnung, Fassung gemäss V. Nachtrag  vom 27. Februar 1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  , nach Anhören des Schulrates der Stadt St.Gallen  als Reglement:  I.  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Absolventen der Seminarabteilung Talhof, St.Gallen, können unter den  nachfolgenden Bedingungen prüfungsfrei in ein kantonales Lehrerseminar  übertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
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                            1   Die Seminarabteilung Talhof schliesst an die dritte Sekundarklasse an und  umfasst zwei bis vier Jahreskurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Erziehungsrat beschliesst im Einvernehmen mit dem Schulrat der Stadt  St.Gallen, welche Klassen auf Beginn eines neuen Schuljahres in ein  kantonales Lehrerseminar übertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Fächerplan der an der Seminarabteilung Talhof geführten Klassen  entspricht jenem der entsprechenden Klassen der kantonalen Lehrerseminare.  II.  Aufnahme in die Seminarabteilung Talhof
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
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                            1   Für die Aufnahme in die Seminarabteilung Talhof gelten sachgemäss die  Bestimmungen des Reglementes über die Aufnahme in das kantonale  Lehrerseminar und die Seminarabteilungen der Kantonsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3bis. Art. 3bis.
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                            1   Für den Eintritt in die Seminarabteilung Talhof aus einer Diplomabteilung  der Töchterschule Talhof finden die Bestimmungen von Art. 2 des  Reglementes über die Aufnahme in das kantonale Lehrerseminar und die  Seminarabteilungen der Kantonsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Die Zuteilung der Bewerber sowie ein allfälliger Ausgleich der Schüler  zwischen der Seminarabteilung Talhof und den kantonalen Lehrerseminarien  erfolgt nach Absprache der Schulleiter, in der Regel vor Absolvierung der  Aufnahmeprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Für die Aufnahme von Schülern mit Wohnort ausserhalb des Kantons  St.Gallen ist die Zustimmung des Erziehungsdepartementes erforderlich.  Darüber wird bei der Anmeldung der Schüler an die Seminarabteilung Talhof  entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Über die Aufnahme entscheiden die an der Prüfung beteiligten Mitglieder  der Aufsichtskommission, der Rektor und die prüfenden Lehrer an  gemeinsamer Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Massgebend ist das Prüfungsergebnis.  III.  Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            1   Für den Entscheid betreffend den Übertritt in ein kantonales Lehrerseminar  ist das Zeugnis der zuletzt besuchten Klasse der Seminarabteilung Talhof  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Schüler, welche die Bedingungen für die definitive Promotion erfüllen,  werden definitiv aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Schüler, welche lediglich die Bedingungen für die provisorische Promotion  erfüllen, werden provisorisch aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Schüler, welche die Bedingungen für die provisorische Promotion nicht  erfüllen, können nur in die zu wiederholende Klasse eines kantonalen  Lehrerseminars eintreten, wenn diese an der Seminarabteilung Talhof nicht  mehr geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Soweit gemäss Reglement über die Patentprüfungen an den st.gallischen  Lehrerseminaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Teilpatentprüfungen in die Zeit der an der  Seminarabteilung Talhof geführten Klassen fallen, werden sie an der  Seminarabteilung Talhof durchgeführt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Prüfungen werden von den Fachlehrern der betreffenden Klassen  abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die prüfenden Lehrer verständigen sich mit den Fachlehrern der kantonalen  Lehrerseminarien über den Prüfungsstoff und den Umfang der Prüfung sowie  über die Bewertungsgrundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Prüfungsnoten werden der Anschlussschule gemeldet.  V.  Kantonale Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Der Unterricht an der Seminarabteilung Talhof sowie die Aufnahme und die  Promotion der Schüler dieser Abteilung unterstehen der Aufsicht des  Erziehungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Für die unmittelbare Aufsicht wird eine Aufsichtskommission bestellt, die  zur Hälfte aus Mitgliedern des Erziehungsrates oder von ihm gewählten  anderen sachkundigen Männern und Frauen besteht. Die Bestimmung der  restlichen Mitglieder obliegt der Stadt St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den Vorsitz führt ein Vertreter der Stadt St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Die Aufsichtskommission wird für die Belange der Seminarabteilung Talhof  in Rechten und Pflichten den Aufsichtskommissionen der kantonalen  Mittelschulen sachgemäss gleichgestellt.  VI.  Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            1   Das Reglement betreffend den Übertritt aus der Seminarabteilung der  Töchterschule Talhof, St.Gallen, in das Lehrerseminar Rorschach und in die  Seminarabteilungen der Kantonsschulen vom 12. Mai 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
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                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            1   Dieses Reglement wird ab 15. April 1974 angewendet. Für Schülerinnen,  die vor Beginn des Schuljahres 1975/76 in die Seminarabteilung der  Töchterschule Talhof gemäss Art. 2 des Reglementes betreffend den Übertritt  aus der Seminarabteilung der Töchterschule Talhof, St.Gallen, in das  Lehrerseminar Rorschach und in die Seminarabteilungen der Kantonsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dezember 1977, nGS 13-2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufgehoben; siehe nunmehr Art. 35  MSG  , sGS 215.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   sGS 215.532.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Eingefügt durch Art. 30 des R über die Aufnahme in das kantonale  Lehrerseminar und die Seminarabteilungen der Kantonsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   sGS 215.532.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SchBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   SchBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            633.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Überholt durch Art. 31 des R über die Aufnahme in das kantonale  Lehrerseminar und in die Seminarabteilungen der Kantonsschulen, nGS 11-72  (sGS 215.532.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            633.