Verordnung über den Schutz von Personendaten
1) , und Schiffshalterverzeichniss e:
2)
. ekanntgabe besteht kein Rechtsanspruch. Adressbücher und Nachschla- gewerke
§ 2 Will eine betroffene Person die Bekanntgabe ihrer Daten an private
Personen und Organisationen sperren lassen, hat sie dies den ver- antwortlichen Organen schriftlich mitzuteilen.
§ 3
1 Soweit keine andere gesetzliche Regelung besteht, ergehen Auf- tragserteilungen zur Bearbeitung von Personendaten an Dritte ge- mäss Art. 13 des Gesetzes schriftlich.
2 Der Auftrag regelt insbesondere: a) den Gegenstand und den Umfang der übertragene n Aufgaben; b) den Umgang mit den Personendaten (Verantwortung, Zweckbin- dung, Verfügungsmacht); c) die Geheimhaltungsverpflichtungen; d) die Behandlung von Auskunftsgesuchen der betroffenen Person; e) die zum Schutz der Daten vorzukehrenden Massnahmen; f) die Kontrolle der Auftragserfüllung; g) die bei Pflichtverletzung vorgesehenen Sanktionen; h) die Vertragsdauer und die Voraussetzungen der Vertragsauflö- sung; i) die Rückgabe oder Vernichtung der Daten nach Vertragsauflö- sung.
§ 4
1 Die vom verantwortlichen Organ gemäss Art. 14 des Gesetzes zu gewährleistende Informationssicherheit beinhaltet insbesondere den Schutz vor: a) unbefugter oder zufälliger Vernichtung; b) zufälligem Verlust; c) technischen Fehlern; d) Fälschung, Diebstahl oder widerrechtlicher Verwendung; e) unbefugtem Ändern, Kopieren, Zugreifen oder anderen unbefug- ten Bearbeitungen.
2 Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen ver- hältnismässig sein und periodisch überprüft werden.
3 Sie tragen insbesondere folgenden Kriterien Rechnung: a) Zweck der Datenbearbeitung; b) Art und Umfang der Datenbearbeitung; c) mögliche Gefährdung der Persönlichkeitsrechte betroffener Per- sonen; Sperrung Auftragsertei- lung an Dritte Informations - sicherheit a) Inhalt
rgan trifft die zur Gewährleistung der Infor- Zerstören oder Entfernen von Personenda- Empfängerinnen und Empfänger von b) Massnahmen und Nachweis Datenschutz - Folgenabschät- zung Aufs ichtsstelle a) Allgemeines
3 Besteht Gewähr für eine einwandfreie Erfüllung der Aufgaben ge- mäss den Datens chutzvorschriften, können Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen mit Ermächtigung des Regierungsrates eine eigene Aufsichtsstelle einrichten.
§ 8
1 Die Berichte der kantonalen Aufsichtsstelle über ihre Tät igkeit wer- den im Verwaltungsbericht veröffentlicht.
2 Haben Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen eine ei- gene Aufsichtsstelle eingerichtet, bestimmen sie selber über die Art und Weise, in der die Tätigkeitsberichte veröffentlicht werden.
§ 9
1 Die öffentlichen Organe können für die auf das Gesetz und diese Verordnung gestützten Verrichtungen Gebühren erheben. Für die kantonalen Organe gilt die Verwaltungsgebührenverordnung besondere deren § 14.
2 Bei Bekanntgaben gemäss § 1 dieser V erordnung sowie Gesuchen um Unterlassung und anderen Ansprüchen nach § 21 des Gesetzes gelten die Ansätze von § 12 der Verwaltungsgebührenverordnung.
3 Keine Gebühren werden erhoben für: a) die Auskunftserteilung nach Art. 18 des Gesetzes vorbehältlich der im Gesetz genannten Ausnahmen; b) die Behandlung von Gesuchen um Berichtigung gemäss Art. 20 des Gesetzes; c) die Behandlung von Gesuchen um Unterlassung und anderen Ansprüchen gemäss Art. 21 des Gesetzes; d) die Erteilung von Auskünften durch die Aufsich tsstelle, deren Vermittlertätigkeit sowie die Behandlung von Eingaben und Be- schwerden gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b, c und d des Gesetzes.
4 In den Fällen von Abs. 3 lit. b bis d kann ausnahmsweise eine an- gemessene Gebühr unter vorgängiger Bekanntgabe der H öhe ver- langt werden, wenn der Antrag rechtsmissbräuchlich ist, namentlich bei exzessiven Anträgen in derselben Angelegenheit.
§ 10
1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
4) und i n die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen.
3 Sie ersetzt die Verordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung) vom 28. Februar 1995 . b) Veröffentli- chung der Tätig- keitsberichte Gebüh ren Schlussbestim- mungen
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