Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Natur- und Heimatschutz
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Natur- und Heimatschutz Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz
1 ) von der Regierung erlassen am 16. Dezember 1985
Art. 1
2 )
1 Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement kann auf An- trag der Natur- und Heimatschutzkommission, des Archäologischen Dienstes, der Denkmalpflege und de s Amtes für Natur und Umwelt der Regierung Vorschläge für die Unters tellung besonders we rtvoller Objekte unter Natur- und Denkmal schutz unterbreiten. Unterschutz- stellung
2 Unter Natur- und Denkmalschutz gest ellte Objekte si nd in geeigneter Weise durch eine Tafel oder Anschrift zu kennzeichnen.
Art. 2 Das Verzeichnis der unter Schutz gestellten Objekte wird von den zu-
ständigen Amtsstellen geführt und kann dort eingesehen werden. Verzeichnis der geschützten Objekte
Art. 3
1 Die unter Natur- und Denkmalschutz ge stellten Objekte stehen unter der Aufsicht des Kantons. Aufsicht
2 Den mit der Kontrolle beauftragten Amtsstellen ist nach rechtzeitiger Voranmeldung der Zutritt zum Objekt zu gewähren.
Art. 4
1
3 ) Für den Erlass vorsorglicher Verfügungen ist das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement zuständig. Vo r s o r gliche Verfügung
1) BR 496.100
2) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4289; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4289 bzw. gemäss Verord- nung über die Anpassung von Regierungsverordnungen an das Verwaltungs- rechtspflegegesetz; AGS 2006, KA 2006 _5028; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
2 In diesen Fällen ist umgehend das Verfahren auf Erlass einer definitiven Schutzverfügung im Sinne von Artikel 11 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz
1 ) durch die Regierung einzuleiten.
Art. 5 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1986 in Kraft.
Inkrafttreten
1) BR 496.100
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