Ausführungsbestimmungen zum Suchthilfegesetz (500.810)
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Ausführungsbestimmungen zum Suchthilfegesetz

Ausführungsbestimmungen zum Suchthilfegesetz Vom 2. September 1997 (Stand 1. Januar 2007) Gestützt auf Art. 23 des Suchthilfegesetzes 1 ) von der Regierung erlassen am 2. September 1997
1. Allgemeines

Art. 1 * Departementale Zuständigkeiten

1. Departement für Volkswirtschaft und Soziales
1 Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales vollzieht das Gesetz, soweit we - der das eidgenössische noch das kantonale Recht etwas anderes vorsehen.

Art. 2 2. Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement

1 Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement sorgt zusammen mit den Gemeinden im Rahmen der Lehrpläne sowie der Aus- und Fortbildung dafür, dass Kindergärtnerinnen, Lehrkräfte und Eltern über die Folgen der Sucht und die Wir - kung suchtbildender Mittel aufgeklärt und befähigt werden, sich mit Suchtproble - men auseinanderzusetzen und im Rahmen ihrer erzieherischen Tätigkeit darauf hin - zuwirken, dass suchtfördernde Verhaltensweisen vermieden werden.

Art. 3 Fachkommission für Suchtfragen

1 Eine Fachkommission berät die Regierung und die zuständigen Departemente in Suchtfragen.
2. Vollzug

Art. 4 Beiträge

1 Für die Gewährung von Kauf-, Bau-, Einrichtungs- und Betriebsbeiträgen gelten die Bestimmungen der Krankenpflegegesetzgebung sinngemäss.
1) BR 500.800

Art. 5 Überlebenshilfe

1 Der Kostenanteil der Gemeinden an den anrechenbaren Kosten von Angeboten der Überlebenshilfe wird in Berücksichtigung der Finanzkraft im Verhältnis zur Einwohnerzahl wie folgt aufgeteilt: a) Finanzkraftgruppe 5: pro Einwohner 1 Anteil b) Finanzkraftgruppe 4: pro Einwohner 1,5 Anteile c) Finanzkraftgruppe 3: pro Einwohner 2 Anteile d) Finanzkraftgruppe 2: pro Einwohner 2,5 Anteile e) Finanzkraftgruppe 1: pro Einwohner 3 Anteile
2 Als Grundlage für die Einwohnerzahl der Gemeinden dient die letzte verfügbare eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes (ESPOP).
3. Schlussbestimmungen

Art. 6 Inkrafttreten

1 Diese Ausführungsbestimmungen treten zusammen mit dem Suchthilfegesetz
1 ) in Kraft 2 ) .
1) BR 500.800
2) Das Suchthilfegesetz ist mit RB vom 20. Mai 1997 mit Ausnahme der Artikel 17, 18 und 25 auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt worden; die Artikel 17, 18 und 25 des Gesetzes auf den 1. Juli 1997.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.09.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung -
24.10.2006 01.01.2007 Art. 1 totalrevidiert 2006, 4292
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 02.09.1997 01.01.1998 Erstfassung -

Art. 1 24.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 4292

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