Gesetz über die Kantonale Lehrmittelverwaltung (413.4.1)
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Gesetz über die Kantonale Lehrmittelverwaltung

Gesetz über die Kantonale Lehrmittelverwaltung (KLVG) vom 13.09.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2017) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 17. April 2007; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Rechtliche Stellung

1 Die Kantonale Lehrmittelverwaltung (die Lehrmittelverwaltung) ist eine öf - fentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sie untersteht der Aufsicht des Staatsrates, der diese über die zuständige Di - rektion 1 ) (die Direktion) ausübt.
3 Sie ist in ihrer Organisation und Geschäftsführung autonom und führt eine eigene Rechnung.
4 Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

Art. 2 Aufgaben

1 Die Lehrmittelverwaltung erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Schulge - setzgebung übertragen werden, und zwar insbesondere folgende:
a) Sie hält für die Schulen stets die von der Direktion verlangten Lehrmit - tel und Schulmaterialien bereit.
b) In der Regel liefert sie den Schulen und den offiziellen Institutionen im Rahmen der obligatorischen Schulpflicht die nötigen Lehrmittel und die Schulmaterialien, inklusive der Materialien für textiles und nichttextiles Handarbeiten.
c) Sie kann die Lehrmittel und Schulmaterialien auf Verlangen auch an Schulen liefern, die Unterricht ausserhalb der Schulpflicht anbieten.
1) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
d) Nach Entscheid der Direktion gibt sie Lehrmittel heraus, die speziell für den Kanton Freiburg bestimmt sind.
e) Sie arbeitet mit vergleichbaren Institutionen anderer Kantone und mit den interkantonalen Stellen zusammen, die mit der Erarbeitung und der Herausgabe von Lehrmitteln beauftragt sind.
f) Sie kann sich an Projekten, die mit der Herstellung von Lehrmitteln verbunden sind, und an anderen ausbildungsbezogenen Aufgaben betei - ligen.
2 Die Lehrmittelverwaltung kann auf vertraglicher Grundlage Dienstleistun - gen erbringen, die mit ihren Haupttätigkeiten in Zusammenhang stehen.

Art. 3 Sitz

1 Die Lehrmittelverwaltung hat ihren Sitz in Granges-Paccot.
2 Organe

Art. 4 Im Allgemeinen

1 Die Organe der Lehrmittelverwaltung sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) die Direktorin oder der Direktor;
c) die Revisionsstelle.

Art. 5 Verwaltungsrat – Zusammensetzung

1 Der Verwaltungsrat setzt sich aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und höchstens 8 weiteren Mitgliedern, davon einer Vertreterin oder einem Vertreter des Personals, zusammen, die vom Staatsrat für für eine Amtsperi - ode gemäss der Gesetzgebung über die Dauer der öffentlichen Nebenämter ernannt werden.
2 Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden nach ihren Kompetenzen und ihrer Erfahrung im pädagogischen oder Führungsbereich ausgewählt. Die Gemeinden sind angemessen darin vertreten.
3 Der Verwaltungsrat bezeichnet seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsi - denten und seine Sekretärin oder seinen Sekretär.
4 Die Direktorin oder der Direktor der Lehrmittelverwaltung nimmt mit bera - tender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

Art. 6 Verwaltungsrat – Sitzungen

1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Verwaltungsrat ein, sooft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal je Semester.
2 Sie oder er beruft ihn ausserdem auf schriftlichen Antrag eines Verwal - tungsratsmitglieds oder der Direktorin oder des Direktors ein.
3 Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich.

Art. 7 Verwaltungsrat – Befugnisse

1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der Lehrmittelverwaltung. Er ist für seine Geschäftsführung dem Staatsrat gegenüber verantwortlich.
2 Er hat namentlich folgende Befugnisse:
a) Er bestimmt im Rahmen des Leistungsauftrags die Geschäftsziele der Lehrmittelverwaltung.
b) Er legt die allgemeine Organisation der Lehrmittelverwaltung fest und bezeichnet die Personen, die mit ihrer Unterschrift die Lehrmittelver - waltung gegenüber Dritten verpflichten.
c) Er regelt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und nach Anhören des Personals die allgemeinen Bedingungen für die Anstellung und die Besoldung der Mitarbeiter.
d) Er genehmigt die Vorschläge für die Anstellung von Mitarbeitern durch den Direktor.
e) Er beschliesst den Voranschlag.
f) Er beschliesst die Jahresrechnung, verabschiedet den Geschäftsbericht und überweist sie dem Staatsrat zuhanden des Grossen Rates.
g) Er nimmt zu den Geschäften Stellung, für die der Staatsrat zuständig ist.

Art. 8 Verwaltungsrat – Entlöhnung

1 Die Entlöhnung der Mitglieder des Verwaltungsrats wird vom Staatsrat fest - gesetzt.

Art. 9 Direktor/in – Dienstverhältnis

1 Die Direktorin oder der Direktor wird vom Staatsrat auf Antrag des Verwal - tungsrats angestellt.
2 Sie oder er untersteht der Aufsicht des Verwaltungsrats, dem er regelmässig Bericht erstattet.

Art. 10 Direktor/in – Befugnisse

1 Die Direktorin oder der Direktor sorgt für einen guten Geschäftsgang und die Entwicklung der Lehrmittelverwaltung.
2 Sie oder er hat die operative Führung der Lehrmittelverwaltung inne und nimmt alle Handlungen der laufenden Geschäftsführung vor.
3 Ihre oder seine Befugnisse und Zuständigkeiten werden in einem Reglement näher festgelegt, das vom Verwaltungsrat beschlossen und vom Staatsrat ge - nehmigt wird.

Art. 11 Revisionsstelle

1 Die Rechnung der Lehrmittelverwaltung wird von einer externen Revisions - stelle geprüft, die vom Staatsrat bezeichnet wird.
2 Die Revisionsstelle legt am Ende jedes Rechnungsjahres einen Bericht vor, der der Jahresrechnung beigelegt wird.
3 Personal

Art. 12 Dienstverhältnis

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lehrmittelverwaltung stehen in ei - nem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
2 Sie werden in der Regel auf unbestimmte Zeit angestellt.

Art. 13 Arbeitsdauer und Arbeitszeitordnung

1 Die Arbeitsdauer ist gleich wie beim Staatspersonal.
2 Die Arbeitszeitordnung wird von der Lehrmittelverwaltung festgesetzt.

Art. 14 Besoldung – Gehalt

1 Die Funktionen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lehrmittelverwal - tung werden nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen fest - gesetzt.
2 Die Gehälter werden vom Verwaltungsrat im Rahmen der Gehaltsskala des Staatspersonals festgesetzt.

Art. 15 Besoldung – Zulagen

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lehrmittelverwaltung erhalten die gleichen Zulagen wie das Staatspersonal.

Art. 16 Prämien und Belohnung

1 In dem vom Staatsrat festgelegten Rahmen kann der Verwaltungsrat ein Prämiensystem einführen, mit dem ausserordentliche oder innovative Leis - tungen belohnt werden.

Art. 17 Berufliche Vorsorge

1 Die Lehrmittelverwaltung wird als auswärtige Institution der Pensionskasse des Staatspersonals angeschlossen.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bei dieser Pensionskasse zu den Bedingungen des einschlägigen Gesetzes versichert.

Art. 18 Streitfälle

1 Die von der Lehrmittelverwaltung gegenüber einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter getroffenen Entscheide können gemäss Gesetz über die Verwal - tungsrechtspflege mit einer Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.
2 Entscheide über das Gehalt können jedoch zuvor mit einer Einsprache an die Behörde angefochten werden, die den Entscheid getroffen hat.

Art. 19 Ergänzendes Recht

1 Im Übrigen richten sich die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lehrmittelverwaltung nach der Gesetzgebung über das Staats - personal.
4 Geschäftsführung

Art. 20 Leistungsauftrag – Auftrag

1 Der Leistungsauftrag definiert die von der Lehrmittelverwaltung innert ei - ner Periode von fünf Jahren zu erfüllenden Leistungs- und Ergebnisvorgaben.
2 Er wird vom Staatsrat nach Stellungnahme des Verwaltungsrats beschlos - sen.
3 Er kann auf Verlangen des Staatsrats oder des Verwaltungsrats innerhalb der Periode abgeändert werden, wenn ausserordentliche Umstände dies recht - fertigen.

Art. 21 Leistungsauftrag – Berichte und Kontrolle

1 Die Lehrmittelverwaltung erstattet dem Staatsrat zuhanden des Grossen Ra - tes Bericht über die Ausführung des Leistungsauftrags:
a) jährlich in einem Geschäftsbericht;
b) nach Ablauf des Auftrags in einem Bericht über die entsprechende Peri - ode.
2 Ein vom Staatsrat bezeichnetes Organ kontrolliert die Ausführung des Auf - trags.

Art. 22 Finanzielle Beziehungen zum Staat

1 Die Verpflichtungen der Lehrmittelverwaltung werden vom Staat garantiert. Die Lehrmittelverwaltung entrichtet dafür einen Betrag, dessen Höhe vom Staatsrat festgelegt wird.

Art. 23 Festsetzung der Preise

1 Jedes Jahr wird den betreffenden Gemeinden, Gemeindeverbänden und Schulen eine Liste der verfügbaren Lehrmittel und Unterrichtsmaterialien mit Preisangaben zugestellt.
2 Der Verkaufspreis deckt die Anschaffungskosten der Lehrmittel und Unter - richtsmaterialien, die Ausarbeitung und Herausgabe neuer Lehrmittel sowie den Betriebsbedarf der Lehrmittelverwaltung.
5 Schlussbestimmungen

Art. 24 Übergangsbestimmungen – Mitarbeiter/innen der Lehrmittelver -

waltung
1 Die Lehrmittelverwaltung übernimmt als Arbeitgeber die Dienstverhältnisse der Staatsmitarbeiterinnen und Staatsmitarbeiter, die beim Inkrafttreten die - ses Gesetzes eine Funktion bei der Lehrmittelverwaltung ausüben.
2 Das Gehalt, das die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Staat bezogen ha - ben, wird ihnen garantiert.

Art. 25 Übergangsbestimmungen – Eigentum

1 Die Lehrmittelverwaltung übernimmt vom Staat beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Einrichtungen und die beweglichen Sachen, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.
2 Der Staat tritt der Lehrmittelverwaltung einen Miteigentumsanteil in Form einer Stockwerkeinheit ab, die auf einem selbständigen und dauernden Recht begründet ist und als Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. Zur Stock - werkeinheit gehören auch die Flächen, die für die von der Lehrmittelverwal - tung zu realisierenden Umbauten und Erweiterungen vorgesehen sind.
3 Gibt die Lehrmittelverwaltung ihre Geschäftstätigkeit auf, so gehen die Stockwerkeinheit, die Einrichtungen und die beweglichen Sachen an den Staat zurück.

Art. 26 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz) (SGF 411.0.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 27 Inkrafttreten und Referendum

1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.
2 )
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008 (StRB 06.11.2007).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.09.2007 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2007_087
08.01.2008 Art. 18 geändert 01.01.2008 2008_001
22.06.2017 Art. 5 geändert 01.07.2017 2017_057 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 13.09.2007 01.01.2008 2007_087

Art. 5 geändert 22.06.2017 01.07.2017 2017_057

Art. 18 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001

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