Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Verordnung des Bundesrates über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung --> 512.51
1) vom 4. August 1992 Als zuständige kantonale Behörde für den Vollzug der Arbeits- leistung infolge Militärdienstverweigerung wird das Arbeitsamt des Kantons Thurgau bezeichnet. Das Arbeitsamt erfüllt die Aufgabe gemäss Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung des Bundesrates über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung vom 1. Juli 1992 Die in Frage kommenden kantonalen Ämter, Anstalten und Domä- nen sind gehalten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Stellen für die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung anzubieten.
1 SR 824.1
2 In Kraft gesetzt auf den 8. August 1992.
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