Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Verordnung des Bundesrates über die... (512.5)
Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Verordnung des Bundesrates über die... (512.5)
Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Verordnung des Bundesrates über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung --> 512.51
1) vom 4. August 1992 Als zuständige kantonale Behörde für den Vollzug der Arbeits- leistung infolge Militärdienstverweigerung wird das Arbeitsamt des Kantons Thurgau bezeichnet. Das Arbeitsamt erfüllt die Aufgabe gemäss Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung des Bundesrates über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung vom 1. Juli 1992 Die in Frage kommenden kantonalen Ämter, Anstalten und Domä- nen sind gehalten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Stellen für die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung anzubieten.
1 SR 824.1
2 In Kraft gesetzt auf den 8. August 1992.