Ausführungsbestimmungen zur Organisation des Rettungswesens
Ausführungsbestimmungen zur Organisation des Rettungswesens Vom 9. November 2004 (Stand 1. Januar 2007) Gestützt auf Art. 43 des Krankenpflegegesetzes 1 ) von der Regierung erlassen am 9. November 2004
1. Allgemeines
Art. 1 Rettungskonzept
1 Das von der Regierung erlassene kantonale Rettungskonzept legt die lagespezifi - schen Massnahmen fest, die eine optimale und rasche Personenrettung ermöglichen und bestimmt die dazu erforderlichen Organisationen.
2. Normale Lage
Art. 2 Strassengebundene Rettung
1 Die strassengebundenen Primär- und Sekundäreinsätze werden durch die Sanitäts - notrufzentrale 144 koordiniert und disponiert.
2 Sofern eine Person während eines Transportes einer medizinischen Betreuung be - darf, hat die Organisation des Strassentransportes über die Sanitätsnotrufzentrale
144 zu erfolgen.
Art. 3 Luftrettung
1 Die Einsätze der Luftrettung werden durch die Einsatzzentrale 1414 koordiniert und disponiert.
1) BR 506.000
Art. 4 Schneesportrettung
1 Die Ortung, Bergung und Rettung auf den Schneesportabfahrten und der Transport bis zur Talstation oder zum Talboden obliegt den Konzessionsträgern.
Art. 5 Berg- und Wasserrettung
1 Zur Ortung, Bergung und Rettung in unzugänglichem Gelände können durch die Sanitätsnotrufzentrale 144 oder die Kantonspolizei die mit der spezifischen Ret - tungsart vertrauten Organisationen aufgeboten werden.
Art. 6 Psychische Nothilfe
1 Für Personen, die durch ein Notfallereignis derart akut betroffen sind, dass sie psychische Nothilfe benötigen, stellt der Kanton Fachpersonen aus dem Care Team Grischun zur ersten psychischen Nothilfe zur Verfügung.
Art. 7 Uneinbringliche Kosten
1 Uneinbringliche Kosten einer Such-, Bergungs- oder Rettungsaktion werden vom Kanton übernommen, sofern a) die Such-, Bergungs- oder Rettungsaktion von einer dazu berechtigten Organi - sation beziehungsweise Koordinationsstelle in Auftrag gegeben wurde und b) bei dieser Aktion keine Person gefunden wurde.
3. Besondere und ausserordentliche Lage
Art. 8 Sanitätsnotrufzentrale 144
1 Bei besonderen und ausserordentlichen Lagen ist die Sanitätsnotrufzentrale 144 Alarmierungs- und Koordinationsorgan für die präklinische Versorgung. Sie alar - miert einen Leitenden Notarzt oder eine Leitende Notärztin sowie eine Einsatzlei - tung Sanität und bietet zur personellen und materiellen Verstärkung der regionalen Rettungsdienste die schnellen Sanitätszüge und Fachpersonen aus dem Care Team Grischun auf.
Art. 9 Veranstaltungen
1 Veranstalterinnen oder Veranstalter haben bei Veranstaltungen mit erhöhtem Risiko ein sanitätsdienstliches Konzept gemäss den Empfehlungen des Interverbandes für Rettungswesen zu erstellen. Dieses ist mit dem Rettungsdienst der entsprechenden - tens zwei Monate vor Durchführung der Veranstaltung zur Kenntnisnahme einzurei - chen.
2 Die Kosten für die Erstellung des sanitätsdienstlichen Konzepts sowie die Bereit - schaftskosten im Sanitätsbereich sind von der Veranstalterin oder vom Veranstalter zu tragen.
4. Bewilligungen
Art. 10 Bewilligungspflicht
1 Bewilligungspflichtig ist der gewerbsmässige Transport von kranken oder verun - fallten Personen, die während des Transports einer medizinischen Betreuung bedür - fen oder liegend transportiert werden müssen.
2 Die Bewilligung wird der Trägerschaft eines Rettungsdienstes erteilt.
3 In der Bewilligung werden insbesondere das Einsatzgebiet und die zugelassenen Einsatzarten festgelegt.
4 Rettungsdienste, die über eine gleichwertige Bewilligung des Bundes oder eines anderen Kantons verfügen, bedürfen keiner kantonalen Bewilligung.
Art. 11 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a) die nationalen oder internationalen Richtlinien für die betreffende Rettungsart erfüllt werden; b) die Anforderungen an eine fachlich qualifizierte Personenrettung in betriebli - cher und personeller Hinsicht erfüllt sind und die notwendige Rettungsausrüs - tung vorhanden ist; c) das Leistungsangebot den Qualitätsvorgaben des Kantons entspricht; d) die strassengebundenen Primär- und Sekundärtransporte von kranken und ver - unfallten Personen, die während des Transports einer medizinischen Betreu - ung bedürfen, über die Sanitätsnotrufzentrale 144 disponiert werden; e) die Einsatzbereitschaft dem Betriebszweck entsprechend sichergestellt ist; f) das Personal über die notwendige Aus-, Fort- und Weiterbildung verfügt; g) die kranke oder verunfallte Person unter Berücksichtigung der freien Arzt- und Spitalwahl dem nächstgelegenen, für die definitive Versorgung der schwersten Schädigung kompetenten Behandlungsort zugeführt wird oder die kranke oder verunfallte Person einer anderen Organisation übergeben wird, die den Transport entsprechend durchführt.
2 Das Gesundheitsamt (Amt) kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen. *
Art. 12 Bewilligungsverfahren
1 Das dokumentierte Bewilligungsgesuch ist mindestens zwei Monate vor der Betriebsaufnahme beim Gesundheitsamt einzureichen.
2 Die Bewilligung ist zu befristen.
3 Die Bewilligungsinstanz kann jederzeit die Erfüllung der Bewilligungsvorausset - zungen überprüfen.
5. Anerkennung der Beitragsberechtigung
Art. 13 Anerkennungsvoraussetzungen, -dauer
1 Eine Organisation wird vom Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (Departement) als beitragsberechtigt anerkannt, wenn: * a) aus Sicht des Kantons ein Bedarf an der Leistung gegeben ist und b) die Notwendigkeit einer finanziellen Unterstützung ausgewiesen ist.
2 Das Departement erteilt der entsprechenden Organisation einen Leistungsauftrag.
3 Die Anerkennung ist zu befristen.
Art. 14 * Erneuerung der Anerkennung
1 Das Gesuch für eine Erneuerung der Anerkennung ist dem Amt mindestens sechs Monate vor Ablauf einzureichen. Im Gesuch sind Änderungen, die seit der Anerken - nung eingetreten sind, bekannt zu geben und unter Beilage der aktualisierten Unter - lagen zu belegen.
Art. 15 Leistungsauftrag
1 Der Leistungsauftrag regelt insbesondere: a) den Leistungsumfang; b) das Einsatzgebiet und die zugelassenen Einsatzarten; c) die Arbeitsinstrumente und den Ausrüstungsstandard; d) die Führung des Einsatzprotokolls und die Erstellung einer Statistik; e) die Qualitätssicherung; f) die Anforderungen bezüglich der Aus-, Fort- und Weiterbildung; g) die Höhe des Beitrags; h) den Rechenschaftsbericht pro Kalenderjahr; i) die Kündigungsfrist.
Art. 16 * Beitragsstreichung, -kürzung
1 Das Amt kann die Beiträge streichen oder kürzen, wenn massgebliche Punkte des Leistungsauftrags nicht eingehalten werden.
6. Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Die Verordnung über den Transport von Patienten vom 10. Dezember 1979 1 ) wird aufgehoben.
Art. 18 Übergangsbestimmungen
1 Rettungsdienste mit einer Bewilligung zum Transport von kranken und verunfall - ten Personen haben innerhalb von zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Aus - führungsbestimmungen die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Artikel 11 zu er - füllen.
2 Beitragsberechtigten Rettungsdiensten ist innerhalb von 24 Monaten nach dem In- Kraft-Treten dieser Ausführungsbestimmungen ein Leistungsauftrag gemäss Arti - kel 15 zu erteilen.
Art. 19 In-Kraft-Treten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
1) AGS 1979, 579
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
09.11.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung -
24.10.2006 01.01.2007 Art. 11 Abs. 2 geändert 2006, 4295
24.10.2006 01.01.2007 Art. 13 Abs. 1 geändert 2006, 4295
24.10.2006 01.01.2007 Art. 14 totalrevidiert 2006, 4295
24.10.2006 01.01.2007 Art. 16 totalrevidiert 2006, 4295
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 09.11.2004 01.01.2005 Erstfassung -
Art. 11 Abs. 2 24.10.2006 01.01.2007 geändert 2006, 4295
Art. 13 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert 2006, 4295
Art. 14 24.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 4295
Art. 16 24.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 4295
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