Gesetz über die Hundehaltung (725.3)
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Gesetz über die Hundehaltung

Gesetz über die Hundehaltung (HHG) vom 02.11.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Tierschutzgesetz des Bundes vom 9. März 1978 (TSchG); gestützt auf das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 27. Juni 2006; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt:
a) die Pflichten im Zusammenhang mit der Zucht, dem Handel und der Haltung von Hunden;
b) Massnahmen gegen Angriffe von Hunden;
c) das Kennzeichnungsverfahren für Hunde;
d) die Besteuerung der Hunde, deren Halterinnen und Halter im Kantons - gebiet wohnhaft sind;
e) die Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Tierschutz und der Bundesgesetzgebung über die Tierseuchen, soweit sie die Hunde betref - fen.
2 Es gilt für alle Hunde, die auf dem Kantonsgebiet gehalten werden; ausge - nommen sind Herdenschutzhunde, die ausschliesslich den Bestimmungen des Bundesrechts unterstehen. Artikel 47 Abs. 1 dieses Gesetzes bleibt vorbehal - ten.

Art. 2 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt:
a) Personen durch vorbeugende und repressive Massnahmen vor Angrif - fen von Hunden zu schützen;
b) die Bedingungen für die Zucht, die Erziehung und die Haltung von Hunden im Hinblick auf deren Wohlergehen zu regeln;
c) die Sicherheit und die Sauberkeit in der Öffentlichkeit mit Rücksicht auf die Umwelt, die landwirtschaftlichen Kulturen, die Nutztiere, die Haustiere, auf freilebende Tiere und Pflanzen und die Güter zu gewährleisten.
2 Organisation

Art. 3 Staatsrat

1 Der Staatsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz und nimmt die übrigen Aufgaben wahr, die ihm vom Gesetz ausdrücklich übertra - gen werden.

Art. 4 Die für das Veterinärwesen zuständige Direktion

1 Die für das Veterinärwesen zuständige Direktion 1 ) (die Direktion) übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes und alle Befugnisse aus, die nicht einer anderen Behörde oder Verwaltungseinheit übertragen sind.

Art. 5 Die für die Gemeinden zuständige Direktion

1 Die für die Gemeinden zuständige Direktion 2 ) genehmigt die Gemeindere - glemente über die Hunde.

Art. 6 Die für den Staatshaushalt zuständige Direktion

1 Die für den Staatshaushalt zuständige Direktion
3 ) ist für die Besteuerung der Hunde auf kantonaler Ebene zuständig.

Art. 7 Für das Veterinärwesen zuständiges Amt

1 Das für das Veterinärwesen zuständige Amt 4 ) (das Amt) ist die Verwal - tungseinheit, die für Fragen im Zusammenhang mit der Hundehaltung zustän - dig ist.
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
2) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
3) Heute: Finanzdirektion.
4) Heute: Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
2 Es führt die Aufgaben aus, die ihm durch dieses Gesetz übertragen oder an es delegiert werden. Es steht namentlich Hundehalterinnen und -haltern so - wie Opfern und Gemeinden für Beratungen zur Verfügung. Es nimmt Be - schwerden und Meldungen über Bissverletzungen oder über möglicherweise aggressive Hunde entgegen und ergreift die im Gesetz vorgesehenen Schutz - massnahmen.
3 Das Amt nimmt die Meldungen über gefundene Tiere im Sinne von Artikel
720a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches entgegen.

Art. 8 Gemeinden

1 Die Gemeinden sind beauftragt, die Aufgaben auszuführen, die ihnen von diesem Gesetz übertragen werden.
3 Begriffe

Art. 9 Zucht

1 Als Zucht gilt jegliches Erzeugen von Hunden, ob dies mit Absicht ge - schieht oder nicht, gewinnorientiert ist oder nicht oder durch Privatpersonen oder professionelle Züchterinnen oder Züchter erfolgt.

Art. 10 Handel

1 Als Handel gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der gewerbsmässige Tausch und die Vermittlung von Hunden. Eine Ausnahme bilden die als gemeinnützig anerkannten Institutionen, die mit der Platzierung von Hunden beauftragt sind.

Art. 11 Ausbildnerinnen und Ausbildner

1 Als Hundeausbilderinnen oder -ausbilder gelten Personen, die Hundehalte - rinnen und -haltern den Sachkundeausweis nach Bundesgesetzgebung aus - stellen dürfen.

Art. 12 Halterinnen und Halter

1 Als Halterinnen und Halter gelten Personen, die einen Hund vorübergehend oder ständig in ihrer Obhut haben.
2 Als ordentliche Halterin oder ordentlicher Halter gilt die Person, die tatsäch - lich und ständig die Verfügungsgewalt und die Obhut über den Hund innehat.

Art. 13 Gefährliche Hunde

1 Als gefährlich gelten Hunde, die auf der Liste der gefährlichen Hunde im Sinne von Artikel 28 stehen oder stehen müssen.

Art. 14 Streunende Hunde

1 Als streunend gelten Hunde, die sich langfristig der Kontrolle ihrer Halterin oder ihres Halters entziehen.

Art. 15 Verlorene und gefundene Hunde

1 Als verloren gelten Hunde, die ihren Eigentümerinnen oder Eigentümern gegen deren Willen abhanden gekommen sind und die sich gegenwärtig in niemandes Besitz befinden.
2 Als gefunden gilt ein verlorener Hund, wenn er im Besitz der Person ist, die ihn gefunden hat.
4 Hundekontrolle
4.1 Kennzeichnung und Registrierung

Art. 16 Kennzeichnung

1 Jeder Hund muss gemäss den Vorschriften der Bundesgesetzgebung mit ei - nem Mikrochip gekennzeichnet werden.
2 Der Staatsrat kann Daten festlegen, die zusätzlich zu den im Bundesrecht verlangten Daten angegeben werden müssen.
3 Die Betreiberin oder der Betreiber der mit der Registrierung der Hunde be - auftragten Datenbank gibt der ordentlichen Halterin oder dem ordentlichen Halter des Tieres den Hundeausweis ab.

Art. 17 Registrierung – Datenbank

1 Alle Hunde, deren ordentliche Halterin oder ordentlicher Halter im Kanton wohnhaft ist, werden in einer Datenbank erfasst. Der Staatsrat kann eine kantonale Datenbank errichten oder diese Aufgabe einer Institution übertra - gen.
2 Die Datenbank dient auch als Steuerregister für die Erhebung der kantona - len und der kommunalen Hundesteuer.

Art. 18 Registrierung – Inhalt der Daten und Registrierungsverfahren

1 Die Direktion, die für den Staatshaushalt zuständige Direktion, das Amt, die Kantonspolizei, die Oberämter und die Gemeinden bearbeiten gemeinsam die in der Datenbank enthaltenen Daten.
2 Im Ausführungsreglement legt der Staatsrat namentlich den Inhalt, das Re - gistrierungsverfahren, den Zugang und die Verwendung der Daten sowie die Verantwortung der einzelnen Organe, die die Daten bearbeiten müssen, fest.
3 Die ordentlichen Halterinnen und Halter müssen ihre Hunde der für die Re - gistrierung der Hundedaten zuständigen Stelle melden.
4.2 Haltungsbewilligung und -verbot

Art. 19 Haltungsbewilligung

1 Wer einen Hund einer vom Staatsrat bezeichneten Rasse, eines vom Staats - rat bezeichneten Rassetyps oder aus einer Kreuzung mit mindestens einer dieser Rassen züchten, halten, verwenden oder einführen will, benötigt eine Bewilligung. Davon ausgenommen ist das vorübergehende Verbringen in das Kantonsgebiet für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen, unter der Vor - aussetzung, dass das Tier an der Leine gehalten wird und einen Maulkorb trägt.
2 Für die Haltung von mehr als vier über 1 Jahr alten Hunden braucht es un - abhängig von deren Rasse eine Bewilligung.
3 Das Gesuch muss beim Amt mindestens 30 Tage vor der Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 1 oder 2 oder der Geburt des Hundes eingereicht wer - den.
4 Das Amt erteilt die Bewilligung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuch - steller mindestens 18 Jahre alt ist, den Nachweis erbringt, dass sie oder er die erforderlichen Kenntnisse über die Haltung dieser Hunde und den Umgang mit ihnen hat, und über einen einwandfreien Leumund verfügt.
5 Das Amt kann an die Bewilligung Auflagen an die Ausbildung der Hunde - halterin oder des Hundehalters und an die Erziehung des Hundes knüpfen und Anforderungen an die Haltung festlegen.
6 ...

Art. 20 Verbot bestimmter Hunde

1 Das Züchten, Halten, Verwenden und Abgeben, das Weitergeben und das Verbringen von Hunden in das Kantonsgebiet sowie der Handel mit Hunden der folgenden Gruppen ist verboten:
a) Hunde des Typs Pitbull;
b) Hunde aus der Kreuzung mit Hunden des Typs Pitbull;
c) ...
2 Das vorübergehende Verbringen von Hunden nach Absatz 1 Bst. a und b in das Kantonsgebiet für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen ist erlaubt, unter der Voraussetzung, dass das Tier an der Leine gehalten wird und einen Maulkorb trägt.
4.3 Meldung und Schutzmassnahmen

Art. 21 Gefundene Hunde

1 Wer einen verlorenen Hund findet, muss die Halterin oder den Halter oder wenn nötig das Amt benachrichtigen. Wenn die Polizei Informationen zu ei - nem verlorenen Hund erhält, informiert sie unverzüglich das Amt.
2 Das Amt sucht nach der Hundehalterin oder dem Hundehalter. Falls nötig meldet es den Verlust oder das Auffinden des Hundes der Betreiberin oder dem Betreiber der Datenbank, die vom Staatsrat zu diesem Zweck bezeichnet wurde.
3 Das Amt kann die Unterbringung im Tierheim anordnen; stellt das Einfan - gen oder die Platzierung im Tierheim eine ernsthafte Gefahr für die betroffe - nen Personen dar oder erweist sich dies als unmöglich, so kann es die Tötung des Hundes anordnen.
4 Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten für das Eingreifen des Amts oder der öffentlichen Gewalt, das Einfangen und die Platzierung im Tierheim.

Art. 22 Streunende Hunde – Massnahmen der Gemeinde

1 Erfährt die Gemeinde von einem streunenden Hund auf ihrem Gebiet, so versucht sie dessen Halterin oder Halter zu ermitteln. Gelingt ihr dies nicht, so meldet sie den streunenden Hund dem Amt.
2 Die Gemeinde kann ein Reglement erlassen, das den Gemeinderat ermäch - tigt, gegenüber der Halterin oder dem Halter eines streunenden Hundes ge - mäss Artikel 84 und 86 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden strafrechtlichen Massnahmen zu ergreifen.

Art. 23 Streunende Hunde – Massnahmen des Amts

1 Wird dem Amt von der Gemeinde ein streunender Hund gemeldet, so lässt es den streunenden Hund einfangen und sucht nach dessen Halterin oder Hal - ter. Gegebenenfalls ordnet es die Platzierung im Tierheim an. Stellt das Ein - fangen oder die Platzierung im Tierheim eine ernsthafte Gefahr für die betroffenen Personen dar oder erweist sich dies als unmöglich, so kann es die Tötung des Hundes anordnen.
2 Das Amt kann die Hilfe der Polizei anfordern.
3 Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten für das Eingreifen des Amts oder der öffentlichen Gewalt sowie die Kosten für das Einfangen und die Platzierung im Tierheim.

Art. 24 Gefährliche Hunde – Vorbeugende Massnahmen

1 Erfährt eine Gemeinde von einem Hund mit aggressivem Verhalten, so er - greift sie gegen die in ihrer Gemeinde wohnhafte ordentliche Halterin oder den in ihrer Gemeinde wohnhaften ordentlichen Halter die erforderlichen vorbeugenden Massnahmen.
2 Sie kann namentlich:
a) die Personen anhören, die Opfer des Verhaltens des Hundes geworden sind;
b) die Halterinnen und Halter anhören und mit ihnen überprüfen, ob be - sondere Massnahmen getroffen werden müssen;
c) die Halterin oder den Halter darüber in Kenntnis setzen, dass der Hund im Wiederholungsfalle dem Amt gemeldet wird;
d) dem Amt unverzüglich Meldung erstatten, wenn das Verhalten des Hundes befürchten lässt, dass Menschen gefährdet sind; das Amt geht nach Artikel 26 ff. vor.

Art. 25 Gefährliche Hunde – Meldung

1 Die betreffende Gemeinde, die Ärztinnen und Ärzte, die Tierärztinnen und Tierärzte, die Beamtinnen und Beamten der öffentlichen Gewalt sowie die Hundeausbilderinnen und -ausbilder melden dem Amt jeden Hund, der:
a) eine Person verletzt hat;
b) ein Tier erheblich verletzt hat;
c) Anzeichen eines überdurchschnittlichen Aggressionsverhaltens zeigt.
2 Das Amt nimmt auch Klagen der Bevölkerung sowie von Personen entge - gen, die Opfer von aggressiven Hunden geworden sind.

Art. 26 Gefährliche Hunde – Untersuchung und Gutachten

1 Erhält das Amt eine Meldung, so führt es eine Untersuchung durch. Es überprüft den Hund und die Bedingungen, in denen er gehalten wird, oder lässt den Hund und die Haltebedingungen überprüfen.
2 Über jeden Hund, der einer Person eine Bissverletzung zugefügt hat, wird vom Amt ein Gutachten erstellt. Das Amt kann auch Hunde, bei denen der Verdacht auf Aggressivität besteht, einem Gutachten unterziehen.
3 Die Hundehalterinnen und -halter sind verpflichtet, dem Amt über die Her - kunft des Hundes, über den eine Untersuchung durchgeführt oder ein Gutach - ten erstellt wird, Auskunft zu geben.
4 In der Regel tragen die Hundehalterinnen und -halter die Kosten der Unter - suchung oder des Gutachtens.

Art. 27 Gefährliche Hunde – Massnahmen des Amts

1 Das Amt ergreift den Umständen entsprechende Massnahmen. Es kann na - mentlich:
a) auch während der Untersuchung die Beschlagnahmung eines gefährli - chen Hundes und dessen Platzierung in einem Hundeheim anordnen;
b) eine Überprüfung des Hundes auf Verhaltensstörungen anordnen;
c) die Halterin oder den Halter dazu verpflichten, einen Hundeerziehungs - kurs zu besuchen;
d) die Personen bezeichnen, die den Hund ausführen dürfen;
e) anordnen, dass der Hund im Freien einen Maulkorb tragen muss oder an der Leine geführt werden muss;
f) verbieten, den Hund zum Schutzdienst auszubilden oder zu verwenden;
g) anordnen, dass der Hund in ein Tierheim oder eine andere geeignete Tierhaltung gebracht wird;
h) ein Haltungs-, Handels- oder Zuchtverbot aussprechen;
i) die Sterilisation oder Kastration des Hundes anordnen;
j) die Tötung des Hundes anordnen.
2 Das Amt kann die Hilfe der Polizei anfordern.
3 Die Kosten für den Vollzug der vom Amt ergriffenen Massnahmen gehen zu Lasten der Hundehalterin oder des Hundehalters.

Art. 28 Liste gefährlicher Hunde

1 Das Amt führt eine Liste von Hunden, für die eine Meldung nach Artikel 25 vorliegt.
2 Die ordentliche Halterin oder der ordentliche Halter eines gefährlichen Hun - des meldet dem Amt jeden Wurf dieses Hundes innert 10 Tagen.
3 Der Staatsrat regelt den Zugriff auf die Daten dieser Liste und ihre Verwen - dung.
4.4 Vorbeugende Massnahmen

Art. 29 Sensibilisierung und Information

1) Das Amt organisiert auf Anfrage der für die Erziehung zuständigen Direkti - on 5 ) Sensibilisierungskurse in den Primarschulen zu folgenden Themen:
a) Verhalten gegenüber einem Hund;
5) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
b) Zeichen von Aggressivität beim Hund;
c) Aggressivität vorbeugen und Verhalten bei einem Angriff.
2 Es kann die Organisation dieser Kurse Institutionen übertragen.
3 Das Amt fördert ausserdem die Information der Hundehalterinnen und -hal - ter sowie der Bevölkerung, insbesondere älterer Personen und Kinder, zu die - sen Themen.

Art. 30 Hundeverbotszonen und Zonen mit Leinenzwang

1 Die Gemeinden können in einem Reglement Hundeverbotszonen sowie Zo - nen mit Leinenzwang festlegen. Sie sorgen nötigenfalls für die Signalisie - rung.
2 Diese Einschränkungen gelten nicht für Hilfshunde und für Hunde, die für Einsätze der Polizei, des Zolls, der Armee sowie von Sicherheitsbeamtinnen und -beamten, die über eine Bewilligung zum Einsatz von Hunden nach dem Konkordat vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen verfügen, verwendet werden.
3 Eine Gemeinde darf den Leinenzwang nicht für das ganze Gemeindegebiet vorschreiben.
4 Die Gesetzgebung über die Jagd bleibt vorbehalten.
4.5 Pflichten im Zusammenhang mit der Zucht, dem Handel und der Erziehung von Hunden

Art. 31 Pflichten der Züchterinnen und Züchter und Händlerinnen und

Händler – Informationspflicht
1 Personen, die Hunde züchten oder mit ihnen handeln, informieren die Käu - ferin oder den Käufer des Hundes über dessen Bedürfnisse und die Haltungs - bedingungen. Sie stellen sicher, dass die Käuferin oder der Käufer fähig ist, einen Hund zu halten. Gegebenenfalls müssen sie sich weigern, den Hund zu veräussern.

Art. 32 Pflichten der Züchterinnen und Züchter und Händlerinnen und

Händler – Zucht und Sozialisierung
1 Die Selektion und die Aufzucht der Welpen sowie die Erziehung der Hunde sind darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter und guter Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Men - schen und Tieren zu erhalten. Die Aggressionsbereitschaft darf bei den Nach - kommen nicht gesteigert werden. Übermässiges Aggressionsverhalten bei Hunden muss zum Zuchtausschluss führen. Welpen müssen ausreichend mit Menschen und mit Hunden sozialisiert und an ihre Umwelt gewöhnt werden.
2 ...
3 Das Amt kontrolliert die Zucht oder lässt sie durch einen anerkannten schweizerischen Rassehunde-Klub kontrollieren.

Art. 33 ...

Art. 34 Ausbildung der Ausbilderinnen und Ausbilder

1 Jede Ausbilderin und jeder Ausbilder muss eine Ausbildung, die von den in diesem Bereich zuständigen Bundesbehörden anerkannt wird, oder eine ande - re vom Amt anerkannte Ausbildung vorweisen können.
2 Das Amt führt eine Liste der Ausbilderinnen und Ausbilder.
4.6 Pflichten von Halterinnen und Haltern

Art. 35 Im Allgemeinen

1 Die Halterinnen und Halter sorgen dafür, dass sie den Bedürfnissen ihres Hundes nach den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung des Bundes ge - recht zu werden. Sie unterstehen den Verpflichtungen nach Artikel 32.
2 Die Halterinnen und Halter erziehen ihren Hund so, dass der Schutz der Per - sonen, der Tiere und der Sachen gewährleistet ist. Sie müssen ihren Hund je - derzeit unter Kontrolle haben.

Art. 36 Verbot bestimmter Praktiken

1 Es ist verboten:
a) aggressives Verhalten beim Hund zu provozieren;
b) einem Hund beizubringen, sich mit dem Maul an einen Ast oder einen anderen Träger zu hängen;
c) Passantinnen und Passanten mit einem Hund zu belästigen.
2 Das Verbot nach Absatz 1 Bst. a gilt nicht für Hunde, die für Trainings und Einsätze der Polizei, des Zolls, der Armee sowie von Sicherheitsbeamtinnen und -beamten, die über eine Bewilligung zum Einsatz von Hunden nach dem Konkordat vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen verfügen, verwendet werden.
3 Hunde, die nach Absatz 2 verwendet werden, dürfen ohne Bewilligung des Amtes nicht anderen Halterinnen oder Haltern übertragen werden.

Art. 37 Sauberkeit im öffentlichen Raum

1 Hundehalterinnen und Hundehalter müssen verhindern, dass ihr Hund den öffentlichen Raum sowie Kulturen und Weiden verschmutzt. Sie müssen die Exkremente ihres Hundes entfernen.
2 Die Gemeinden können zur Gewährleistung der Sauberkeit im öffentlichen Raum ein Reglement erlassen, in dem sie den Gemeinderat insbesondere er - mächtigen, gegenüber Hundehalterinnen und -haltern gemäss Artikel 84 und
86 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden strafrechtli - chen Massnahmen zu ergreifen.

Art. 38 Einwirkung auf Kulturen, Nutztiere, Haustiere, Wild und Um -

welt
1 Die Halterinnen und Halter sorgen dafür, dass ihr Hund landwirtschaftli - chen Betrieben, Nutztieren, Haustieren sowie freilebenden Tieren und Pflan - zen keinen Schaden zufügt.
2 Der Staatsrat legt das Verfahren für die Meldung von Schäden an Kulturen, Nutztieren sowie freilebenden Tieren und Pflanzen fest. Er erlässt auch die Einschränkungen, denen Hundehalterinnen und Hundehalter in Kulturen und Naturräumen unterstehen.
3 Die Gesetzgebung über die Jagd bleibt vorbehalten.
5 Haftpflichtversicherung

Art. 39 Grundsatz

1 Die ordentliche Halterin oder der ordentliche Halter des Hundes muss eine Haftpflichtversicherung haben, die die Ansprüche der oder des Geschädigten aufgrund von Schäden, die durch seinen Hund verursacht wurden, deckt. Der Staatsrat legt die Mindestdeckung durch die Versicherung fest. Artikel 40 bleibt vorbehalten.

Art. 40 Kollektivhaftpflichtversicherung

1 Der Staatsrat kann eine Kollektivhaftpflichtversicherung für Hundehalterin - nen und -halter abschliessen. Alle Hundehalterinnen und -halter sind obliga - torisch bei der Kollektivhaftpflichtversicherung versichert, auch wenn sie eine individuelle Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

Art. 41 Kontrollmarke

1 Wenn keine Kollektivversicherung abgeschlossen wurde, wird das in Arti - kel 48 vorgesehene Kennzeichen nur gegen einen Versicherungsnachweis ausgestellt, der bestätigt, dass die Halterin oder der Halter des Hundes für die Gültigkeitsdauer der Marke versichert ist und die Versicherungsprämie be - zahlt hat.

Art. 42 Streunende oder nicht versicherte Hunde

1 Der Kanton deckt im Rahmen der vom Staatsrat festgelegten Beträge Perso - nenschäden, die innerhalb des Kantons durch streunende Hunde entstanden sind, deren Halterin oder Halter nicht ermittelt werden konnte oder nicht ver - sichert ist. Der Staatsrat kann auch einen Selbstbehalt vorsehen.
2 Der Staat kommt nur insofern für erlittene Schäden auf, als die geschädigten Personen nicht über eine genügende Versicherungsdeckung verfügen (Even - tualgarantie).
3 Der Staat kann auf die Halterin oder den Halter Rückgriff nehmen.
4 Der Staatsrat ist berechtigt, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, de - ren Prämie auf alle im Kanton steuerpflichtigen Hundehalterinnen und -halter verteilt wird.

Art. 43 Versicherungsunternehmen

1 Die Haftpflichtversicherung muss bei Versicherungsunternehmen, die ge - mäss der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung des Bundes zum Betrieb der Haftpflichtversicherung in der Schweiz zugelassen sind, abgeschlossen wer - den.
6 Strafbestimmungen

Art. 44 Übertretungen

1 Wer absichtlich gegen die Bestimmungen der Artikel 16, 19 Abs. 1–3, 20 Abs. 1, 21 Abs. 1, 25 Abs. 1, 26 Abs. 3, 31, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 39 ver - stösst, wird mit Busse bestraft.
2 Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbe - stimmungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ord - nungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.

Art. 44a ...

Art. 44b ...

Art. 44c ...

Art. 44d ...

Art. 44e Verfahren und Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmun -

gen
1 Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. Die Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten.
2 ...
7 Gebühren
7.1 Kantonale Steuer

Art. 45 Grundsatz

1 Die auf dem Gebiet des Kantons Freiburg wohnhaften ordentlichen Hunde - halterinnen und -halter müssen pro Hund eine kantonale Steuer entrichten, die vom Staatsrat festgelegt wird. Diese Steuer darf 200 Franken jedoch nicht übersteigen.
2 Der Staat verrechnet eine Gebühr, in der die Prämie für die nach Artikel 40 und 42 abgeschlossene Haftpflichtversicherung enthalten sein kann.

Art. 46 ...

Art. 47 Steuerbefreiung

1 Hilfs-, Armee-, Polizei- und Lawinenhunde, Hunde der Wildhüter-Fische - reiaufseher, Hunde für die Nachsuche von verletzten oder toten Tieren und Herdenschutzhunde sind von der Steuer befreit.
2 Der Staatsrat kann weitere Fälle vorsehen, in denen eine Befreiung von der Hundesteuer durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist.

Art. 48 Kennzeichen oder Beleg

1 Die Entrichtung der Steuer wird durch ein Kennzeichen oder einen Beleg festgestellt.

Art. 49 Strafrechtliche Massnahmen

1 Bei Widerhandlung gegen die Besteuerung der Hunde wird zusätzlich zur Steuer eine Busse von bis zu 400 Franken pro Hund erhoben.
7.2 Gemeindesteuer

Art. 50 Grundsatz

1 Die Gemeinden sind berechtigt, von den auf ihrem Gebiet wohnhaften or - dentlichen Hundehalterinnen und -haltern eine Hundesteuer zu erheben.
2 Diese Steuer darf 200 Franken pro Tier und Jahr nicht übersteigen. Sie darf weder progressiv noch degressiv sein.

Art. 51 ...

Art. 52 Steuerbefreiung

1 Die in Artikel 47 vorgesehenen Fälle der Steuerbefreiung gelten auch für die Gemeindesteuer.

Art. 53 Anwendbares Recht

1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeindesteu - ern.
8 Rechtsmittel

Art. 54 Im Allgemeinen

1 Die in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.
2 Eine Beschwerde gegen eine Massnahme, die in Anwendung von Artikel 21 Abs. 3, 23 Abs. 1, 24, 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 Bst. a–h getroffen wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 55 Im Steuerbereich

1 Gegen Verfügungen, die die kantonale Steuer festsetzen, kann innert 30 Ta - gen bei der Behörde, die die angefochtene Verfügung getroffen hat, Einspra - che erhoben werden.
2 Die Einspracheentscheide sind mit Beschwerde an das Kantonsgericht an - fechtbar.
3 Verfügungen, die die Gemeindesteuer festsetzen, können gemäss dem Ge - setz über die Gemeindesteuer angefochten werden.
9 Schlussbestimmungen

Art. 56 Übergangsrecht

1 Halterinnen und Halter, die einen Hund nach Artikel 20 Abs. 1 Bst. a und b besitzen, melden ihren Hund innert 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Ge - setzes dem Amt. Dieses ergreift innerhalb von 3 Monaten die in Artikel 27 vorgesehenen Massnahmen. Solche Hunde müssen auf jeden Fall kastriert oder sterilisiert, mit einem Mikrochip versehen und an der Leine geführt wer - den.
2 Halterinnen und Halter eines Hundes nach Artikel 20 Abs. 1 Bst. c oder ei - nes Hundes, der auf der vom Staatsrat nach Artikel 19 Abs. 1 erlassenen Lis - te steht, melden ihren Hund innert 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset - zes dem Amt. Dieses führt die nötigen Untersuchungen durch und entschei - det innerhalb von 6 Monaten, ob eine Haltebewilligung erteilt werden kann oder welche Massnahmen nach Artikel 27 ergriffen werden müssen.

Art. 57 Änderung bisherigen Rechts – Einführungsgesetz zum Schweize -

rischen Zivilgesetzbuch
1 Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zi - vilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 58 Änderung bisherigen Rechts – Einführungsgesetz zum Strafge -

setzbuch
1 Das Einführungsgesetz vom 9. Mai 1974 zum Strafgesetzbuch (SGF 31.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 59 Änderung bisherigen Rechts – Ausführungsgesetz zur Bundesge -

setzgebung über den Tierschutz
1 Das Ausführungsgesetz vom 17. September 1986 zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz (SGF 725.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 11. November 1982 betreffend die Hundesteuer (SGF
635.5.1) wird aufgehoben.

Art. 61 Inkrafttreten

1 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
6 )
6) Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2007 (StRB 27.02.2007).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.11.2006 Erlass Grunderlass 01.07.2007 2006_141
08.01.2008 Art. 55 geändert 01.01.2008 2008_001
31.05.2010 Art. 44 geändert 01.01.2011 2010_066
03.12.2012 Art. 7 geändert 01.01.2013 2012_115
19.12.2014 Art. 44 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 44a eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 44b eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 44c eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 44d eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 44e eingefügt 01.07.2015 2014_103
16.06.2016 Art. 1 geändert 01.01.2017 2016_082
16.06.2016 Art. 11 geändert 01.01.2017 2016_082
16.06.2016 Art. 16 geändert 01.01.2017 2016_082
16.06.2016 Art. 19 geändert 01.01.2017 2016_082
16.06.2016 Art. 20 geändert 01.01.2017 2016_082
16.06.2016 Art. 25 geändert 01.01.2017 2016_082
16.06.2016 Art. 32 geändert 01.01.2017 2016_082
16.06.2016 Art. 33 aufgehoben 01.01.2017 2016_082
16.06.2016 Art. 34 geändert 01.01.2017 2016_082
16.06.2016 Art. 46 aufgehoben 01.01.2017 2016_082
16.06.2016 Art. 47 geändert 01.01.2017 2016_082
16.06.2016 Art. 51 aufgehoben 01.01.2017 2016_082
06.10.2021 Art. 44 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 44a aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 44b aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 44c aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 44d aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 44e Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 44e Abs. 2 aufgehoben 01.01.2022 2021_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.11.2006 01.07.2007 2006_141

Art. 1 geändert 16.06.2016 01.01.2017 2016_082

Art. 7 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115

Art. 11 geändert 16.06.2016 01.01.2017 2016_082

Art. 16 geändert 16.06.2016 01.01.2017 2016_082

Art. 19 geändert 16.06.2016 01.01.2017 2016_082

Art. 20 geändert 16.06.2016 01.01.2017 2016_082

Art. 25 geändert 16.06.2016 01.01.2017 2016_082

Art. 32 geändert 16.06.2016 01.01.2017 2016_082

Art. 33 aufgehoben 16.06.2016 01.01.2017 2016_082

Art. 34 geändert 16.06.2016 01.01.2017 2016_082

Art. 44 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 44 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 44 Abs. 2 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 44a eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 44a aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 44b eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 44b aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 44c eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 44c aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 44d eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 44d aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 44e eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 44e Abs. 1 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 44e Abs. 2 aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 46 aufgehoben 16.06.2016 01.01.2017 2016_082

Art. 47 geändert 16.06.2016 01.01.2017 2016_082

Art. 51 aufgehoben 16.06.2016 01.01.2017 2016_082

Art. 55 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001

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