Ordnung betreffend die politischen Rechte in der Bürgergemeinde der Stadt Basel (BaB 132.100)
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Ordnung betreffend die politischen Rechte in der Bürgergemeinde der Stadt Basel

Politische Rechte: Ordnung Ordnung betreffend die politischen Rechte in der Bürgergemeinde der Stadt Basel
1 ) Vom 8. Dezember 1992 (Stand 1. Oktober 2022) Der Bürgergemeinderat der Stadt Basel erlässt gemäss § 11 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984
2 ) folgende Ordnung über die politischen Rechte in der Bürgergemeinde der Stadt Basel:

1. Abteilung: Allgemeine Bestimmungen

1.I. Geltungsbereich der Ordnung

3 )

§ 1 Allgemeines

1 Diese Ordnung findet Anwendung auf die Wahlen in den Bürgergemeinderat und auf Abstimmungen über Sachvorlagen sowie auf Initiative und Referendum in der Bürgergemeinde der Stadt Basel.

1.II. Wahl- und Stimmrecht

§ 2 Inhalt des Wahl- und Stimmrechts

1 Das Wahl- und Stimmrecht umfasst das Recht, an Wahlen in den Bürgergemeinderat und an Abstim - mungen in der Bürgergemeinde teilzunehmen sowie Initiativen und Referenden, welche die Bürgerge - meinde betreffen, zu unterzeichnen.

§ 3 Voraussetzungen

1 Wahl- und stimmberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger der Stadt Basel, die das 18. Altersjahr zu - rückgelegt haben und auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde der Stadt Basel ihren Wohnsitz haben.

§ 4

4
...

§ 5 Wählbarkeit

1 Die in § 3 aufgestellten Erfordernisse gelten auch für die Wählbarkeit als Mitglied des Bürgerge - meinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985 über die Unvereinbarkeit.
5 )

1.III. Stimmregister

)

§ 6

7 Anlegung
1 Das Stimmregister für die Bürgergemeinde wird in deren Auftrag vom zuständigen kantonalen De - partement geführt.
8 )
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 5. 1. 1993 (betr. § 87: Änderung der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel).
2) SG 170.100 .
3) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben. Aufgehoben am 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
5) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
6) Titel 1. III. in der Fassung des BGB vom 14. 2. 1995 (wirksam seit 21. 3. 1995).
7)

§ 6 in der Fassung des BGB vom 14. 2. 1995 (wirksam seit 21. 3. 1995).

8) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
1
Politische Rechte: Ordnung
2 Das Stimmregister steht den Wahl- und Stimmberechtigten der Bürgergemeinde jederzeit zur Ein - sicht offen.

§ 7 Eintragung

1 Wer im Stimmregister nicht eingetragen ist, kann sein Stimm- und Wahlrecht nicht ausüben, es sei denn, dass seine Eintragung pflichtwidrig unterlassen worden wäre.
9 )
2 Über die Eintragung entscheidet das zuständige kantonale Departement nach Anhörung der Bürger - gemeinde.
10 )

§ 8

11 ) Stimmrechtsausweis
1 Aufgrund des Stimmregisters fertigt das zuständige kantonale Departement die Stimmrechtsausweise aus und stellt sie im Auftrag der Bürgergemeinde den Wahl- und Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Urnengang zu.
12 )

1.IV. Ausübung des Wahl- und Stimmrechts

§ 9 Art der Ausübung

1 Die Berechtigten können ihr Wahl- und Stimmrecht persönlich an der Urne oder brieflich ausüben.
2
...
13 )
3 Es müssen die amtlichen Wahl- und Stimmzettel der Bürgergemeinde verwendet werden.
14 )
4 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.
15 )

§ 10 Persönliche Ausübung

1 Das Wahl- und Stimmrecht kann persönlich nur in der Stadt Basel während der dafür vom Bürgerrat in Absprache mit dem zuständigen kantonalen Departement festgesetzten Zeit im Wahl- bzw. Stimm - lokal ausgeübt werden.
16 )
2 Vorzeitig kann es persönlich schon vom Mittwoch vor dem Abstimmungssonntag an bei der Bürger - ratskanzlei oder einer anderen vom Bürgerrat bezeichneten Amtsstelle ausgeübt werden.
3 Wer nicht im Besitz eines gültigen Stimmrechtsausweises ist, wird zur Wahl oder Abstimmung nicht zugelassen.

§ 11 Briefliche Ausübung

1 Die Berechtigten können ihr Wahl- und Stimmrecht von jedem Ort der Schweiz aus brieflich aus - üben, indem sie ihre Wahl- und Stimmzettel mit dem amtlichen Couvert dem zuständigen kantonalen Departement zustellen. )
2 Die briefliche Ausübung ist ab Erhalt der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zulässig.
3 Brieflich abgegebene Wahl- und Stimmzettel werden nur dann berücksichtigt, wenn sie bis 12.00 Uhr des Tages vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag beim zuständigen kantonalen Departement ein - getroffen sind.
18
9)

§ 7 Abs. 1 in der Fassung des BGB vom 14. 2. 1995 (wirksam seit 21. 3. 1995).

10) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
11)

§ 8 in der Fassung des BGB vom 14. 2. 1995 (wirksam seit 21. 3. 1995).

12) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
13) Aufgehoben am 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022) Eingefügt am 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
15) Eingefügt am 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
16) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
17) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
18) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
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Politische Rechte: Ordnung

§ 11a

19 ) Stimmabgabe durch Dritte
1 Stimmberechtigte, die durch eine körperliche Einschränkung oder dauernd aus einem anderen Grund nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen (Ausfüllen der Wahl- bzw. Stimmzettel usw.) selbst vorzunehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte ausführen las - sen.
20 )
2
...
21 )
3
...
22 )
4 Die Stimmabgabe durch Dritte erfolgt mit dem Stimmrechtsausweis der zur Stimmabgabe nicht befä - higten Person sowie einem Formular, mit dem die stimmberechtigte Person eine Drittperson zur Vor - nahme der für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen ermächtigt. Das Formular ist bei der Staatskanzlei unter Angabe des Hinderungsgrundes anzufordern.
23 )
5 Die mit der Stimmabgabe betraute Drittperson hat ihren Namen, ihre Wohnadresse sowie ihre Unter - schrift auf dem Stimmrechtsausweis zu vermerken und die Wahl- und Stimmzettel nach Anweisung der bzw. des Stimmberechtigen auszufüllen.
24 )
6 Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist nicht zulässig.
25 )

1.V. Fehlerhafte Stimmabgabe

§ 12 Ungültige Wahl- und Stimmzettel und ungültige Stimmen

1 Ungültig sind: nicht amtliche oder bei persönlicher Stimmabgabe nicht vom Wahlbüro abgestempelte Wahl- und Stimmzettel; im Falle brieflicher Stimmabgabe bei einer ausländischen Poststelle aufgegebene Wahl- und Stimmzettel; Stimmzettel, welche die gestellte Frage nicht klar beantworten;
26 ) Wahl- und Stimmzettel, die anders als handschriftlich oder mit der Schreibmaschine be - schriebenen oder abgeändert sind, oder die im Vervielfältigungsverfahren ausgefüllt sind; Wahl- und Stimmzettel, die ehrverletzende Äusserungen oder Kennzeichnungen enthal - ten; Wahlzettel, die nicht den Namen mindestens einer wählbaren Person enthalten; Stimmen, die auf Personen lauten, die nicht wählbar sind; Stimmen, die ohne besondere Namensbezeichnung nur lauten auf «die Bisherigen» und ähnliches; Stimmen mit undeutlicher Namensangabe, aus der nicht mit Sicherheit erkennbar ist, wel - che Person gemeint ist.

1.VI. Protokoll

1 Über die Wahlen und Abstimmungen ist in jedem Wahl- bzw. Stimmlokal unter Benützung des amt - lichen Formulars ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll soll angeben: die Zahl der abgegebenen Stimmrechtsausweise; die Zahl der eingelegten Wahl- bzw. Stimmzettel;
19)

§ 11a samt Titel eingefügt durch BGB vom 14. 2. 1995 (wirksam seit 21. 3. 1995).

20) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
21) Aufgehoben am 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022) Aufgehoben am 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
23) Eingefügt am 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
24) Eingefügt am 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
25) Eingefügt am 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
26)

§ 12 Ziff. 4 in der Fassung des BGB vom 14. 2. 1995 (wirksam seit 21. 3. 1995).

3
Politische Rechte: Ordnung die Zahl der leeren Wahl- bzw. Stimmzettel; die Zahl der ungültigen Wahl- bzw. Stimmzettel; die Zahl der gültigen Wahl- bzw. Stimmzettel; bei Abstimmungen die Zahl der Stimmen, welche die gestellte Frage bejahen, und die Zahl derjenigen, welche sie verneinen; bei Wahlen die Zahl der gültigen Wahlzettel mit gleicher Überschrift und gleicher Ord - nungsnummer, unterteilt nach unveränderten, kumulierten und panaschierten Listen so - wie die Gesamtzahl der Freien Listen; Entscheide des Wahlbüros und allfällige Ordnungswidrigkeiten.
2 Nachdem sämtliche Wahl- und Stimmzettel protokolliert sind, ist das Ergebnis des Urnenganges von der für die Leitung des Wahlbüros verantwortlichen Person und mindestens zwei Mitgliedern des Wahlbüros auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Hierauf ist das Protokoll von ihnen zu unterzeichnen.
3 Nach der Unterzeichnung ist das Protokoll zusammen mit den Stimmrechtsausweisen und den Wahl- und Stimmzetteln sofort dem Zentralbüro zuzustellen.

1.VII. Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen

§ 14 Stimmabgabe nach dem Urnensystem

1 Alle Wahlen und Abstimmungen, auf welche die Bestimmungen dieser Ordnung anwendbar sind, werden durch Abgabe des Stimmrechtsausweises und Einlegen der abgestempelten Wahl- oder Stimmzettel in eine Urne durchgeführt.
2 Es dürfen nur amtliche Wahl- oder Stimmzettel verwendet werden.
3 Die Bestimmungen über die briefliche Ausübung des Wahl- und Stimmrechts bleiben vorbehalten.

§ 15 Wahl- und Abstimmungslokale

1 Der Bürgerrat bezeichnet die erforderlichen Wahl- und Abstimmungslokale im Einvernehmen mit dem zuständigen kantonalen Departement, welches für deren Einrichtung und Ausstattung sorgt.
27 )

§ 16 Bestellung der Wahlbüros

1 Die Leitung der in den einzelnen Wahl- und Abstimmungslokalen vorzunehmenden Wahl- und Ab - stimmungshandlungen wird einem aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Wahlbüro übertragen.
2 Die Mitglieder des Wahlbüros werden vom Bürgerrat bestellt. Personen, die auf einem schriftlichen Wahlvorschlag stehen, dürfen bei der betreffenden Wahl nicht als Mitglied eines Wahlbüros amten.
3 Der Bürgerrat bezeichnet ein Mitglied als Leiterin bzw. Leiter des Wahlbüros, ein anderes als Stell - vertreterin bzw. Stellvertreter.
4 Im übrigen gilt für die Organisation des Wahlbüros analog die Verordnung des Regierungsrates (§ Abs. 3 des kantonalen Wahlgesetzes).
28 )

§ 17 Entschädigung

1 Die Mitglieder der Wahlbüros und die den Abwartsdienst besorgenden Personen werden für ihre Tä - tigkeit bei Wahlen und Abstimmungen entschädigt. Die Höhe der Entschädigung wird durch den Bür - gerrat festgelegt.

§ 18 Präsenz der Mitglieder des Wahlbüros

1 Während der Dauer der Wahl oder Abstimmung sollen wenigstens zwei Mitglieder des Wahlbüros ständig anwesend sein.
2 Zur Ermittlung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses haben sich die Mitglieder vollzählig einzu - finden.
27) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
28)

§ 16 Abs. 4 in der Fassung des BGB vom 14. 2. 1995 (wirksam seit 21. 3. 1995).

4
Politische Rechte: Ordnung
3 Unvorhergesehene Abhaltungen einzelner Mitglieder des Wahlbüros haben auf die Gültigkeit der Wahl oder Abstimmung keinen Einfluss.

§ 19 Ordnung im Wahllokal

1 Das Wahlbüro hat das Wahl- und Abstimmungslokal zur anberaumten Stunde zu öffnen.
2 Dem Wahlbüro steht die Handhabung der Ordnung im Wahl- und Abstimmungslokal und in den un - mittelbar dazu führenden Räumlichkeiten, einschliesslich Schulhöfen und Vorplätzen, zu.
3 Das Wahlbüro hat darauf zu achten, dass die Stimmabgabe durch die Berechtigten persönlich und ge - heim vor sich geht.
4 Bei zu grossem Andrang der Stimmberechtigten kann es den Zutritt durch zeitweilige Schliessung der Türen oder auf andere Weise unterbrechen.
5 Das Wahlbüro verhindert eine allfällige widerrechtliche Teilnahme an der Wahl- und Abstimmungs - handlung und erstattet darüber dem Bürgerrat Bericht.
6 Pünktlich mit Ende der letzten Öffnungsstunde sollen die Türen des Lokals geschlossen und keine Stimmberechtigten mehr eingelassen werden. Die bereits im Lokal befindlichen Stimmberechtigten können jedoch noch wählen bzw. stimmen.
7 Wer in einem Wahllokal Radio-, Fernseh- oder Filmaufnahmen machen oder aus staatskundlichem Interesse ein Wahllokal als Einzelperson oder als Gruppe besuchen will, hat dafür vorgängig bei der Bürgerratskanzlei eine Bewilligung einzuholen.
29 )

§ 20 Unzulässige Beeinflussung der Stimmberechtigten

1 Es ist untersagt, im Innern des Wahl- oder Abstimmungslokals und in den unmittelbar dazu führen - den Räumen durch Einwirken auf die Stimmberechtigten, wie Anschlagen, Hinschreiben oder Vertei - len von Empfehlungen usw., das Wahl- oder Abstimmungsergebnis zu beeinflussen. Während des Ur - nenganges und der Ermittlung der Ergebnisse ist der Aufenthalt von Unbefugten im Wahl- und Ab - stimmungslokal verboten. Das Wahlbüro ist verpflichtet, Personen, die diesem Verbot zuwiderhan - deln, wegzuweisen.
2 Den Mitgliedern des Wahlbüros ist es untersagt, für andere Stimmberechtigte Wahl- und Stimmzettel auszufüllen. Sie haben sich jeder Beeinflussung zu enthalten.

§ 21 Aufstellung und Transport der Urnen

1 Für die Aufstellung und den Transport der Urnen gelten die kantonalen Vorschriften, wie sie in der Verordnung des Regierungsrates enthalten sind.

§ 22 Beobachtung der Wahlen und Abstimmungen

1 Die nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bürgergemeinderates der Stadt Basel vom

9. September 1986 bestehende Wahlprüfungskommission des Bürgergemeinderates beobachtet die

Wahlen und Abstimmungen in den einzelnen Wahl- und Abstimmungslokalen sowie die Ermittlung der Ergebnisse und berichtet dem Bürgergemeinderat und dem Bürgerrat über ihre Feststellungen.
30 )

§ 23 Schweigepflicht

1 Abstimmungsgeheimnis zu wahren.
29) Eingefügt am 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
30) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
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Politische Rechte: Ordnung

1.VIII. Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen

§ 24 Anordnung der Wahlen und Abstimmungen

1 Die Wahlen und Abstimmungen werden vom Bürgerrat im Einvernehmen mit dem zuständigen kantonalen Departement angeordnet.
31 )
2 Die Wahltage sollen spätestens drei, die Abstimmungstage spätestens zwei Monate vorher bekannt - gegeben werden.
32 )

§ 25 Zustellung der Abstimmungsvorlagen

1 Die Abstimmungsvorlagen sind den Stimmberechtigten so rechtzeitig zuzustellen, dass sie spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag in deren Besitz sind.
33 )

§ 26 Das Aufbieten zu Wahlen und Abstimmungen

1 Die Stimmrechtsausweise sowie die amtlichen Wahl- und Stimmzettel sollen spätestens drei Wochen vor Wahlen oder Abstimmungen an die Stimmberechtigten ausgeteilt sein.
2 Die Stimmberechtigten sind durch öffentliche Aufforderung einzuladen, allfällige Beschwerden we - gen nicht erhaltener oder unrichtiger Stimmrechtsausweise, Wahl- oder Stimmzettel bis Freitag, 16.00 Uhr vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle anzubrin - gen. Diese entscheidet über die Beschwerden nach Anhörung der Bürgergemeinde.
34 )
3 Stimmberechtigte, die ihren Stimmrechtsausweis verloren haben, können bis spätestens Freitag,

16.00 Uhr vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle einen

neuen beziehen, sofern sie den Verlust glaubhaft machen können.
35 )

§ 27 Amtliche Erläuterung

1 Zusammen mit dem Stimmrechtsausweis ist den Stimmberechtigten eine kurze Wahl- und Abstim - mungsanleitung zuzustellen.
2 Ausserdem ist bei Abstimmungen eine sachliche, kurzgefasste Erläuterung des Bürgerrates beizule - gen, die auch den gegnerischen Auffassungen Rechnung trägt.
36 )
3 Bei der Ausgestaltung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen ist auf die Bedürfnisse von Menschen mit einer Behinderung Rücksicht zu nehmen.
37 )

2. Abteilung: Wahl des Bürgergemeinderates

2.I. Allgemeines

§ 28 Zeitpunkt und Wahlkreis

1 Die Gesamterneuerungswahlen für den Bürgergemeinderat sind im zweiten Quartal des Wahljahres vorzunehmen.
2 Für die Wahl des Bürgergemeinderates bildet die Bürgergemeinde einen einzigen Wahlkreis.

2.II. Wahlvorschlag

§ 29 Wählbarkeit

1 In den Bürgergemeinderat ist nur wählbar, wer auf einem gültigen Wahlvorschlag steht.
31) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
32) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
34) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
35) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
36) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
37) Eingefügt am 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
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Politische Rechte: Ordnung

§ 30

38 ) Einreichung der Wahlvorschläge
1 Wahlvorschläge sind der Bürgerratskanzlei auf den bei dieser zu beziehenden amtlichen Formularen schriftlich einzureichen. Sie müssen bis spätestens am achtletzten Montag, 09.00 Uhr, vor dem Wahl - tag im Besitz der Bürgerratskanzlei sein.

§ 31 Inhaltliche Erfordernisse und Unterzeichnung der Wahlvorschläge

39 )
1 Der gleiche Name darf im Vorschlag mehrfach, höchstens aber dreimal stehen. Im Ganzen darf der Wahlvorschlag nicht mehr Namen enthalten, als Personen zu wählen sind.
2 Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn stimmberechtigten Personen unterzeichnet sein. Eine stimmberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
3 Vorgeschlagene dürfen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen.
40 )
4 Jeder Wahlvorschlag enthält:
41 ) eine geeignete Listenbezeichnung, welche die Unterscheidung von anderen Wahlvor - schlägen ermöglicht; Namen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse der Vorgeschlagenen; Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Wohnadresse der Unterzeichnenden.

§ 32 Zustimmung der Kandidatinnen und Kandidaten

1 Die Vorgeschlagenen haben unterschriftlich zu erklären, dass sie mit ihrer Kandidatur einverstanden sind und eine allfällige Wahl annehmen. Diese Erklärungen sind der Bürgerratskanzlei zugleich mit den Wahlvorschlägen einzureichen.

§ 33 Stille Wahl

1 Eine stille Wahl ist ausgeschlossen.

§ 34 Vertretung der Wahlvorschläge

42 )
1 Die erste und die zweite unterzeichnete Person eines Wahlvorschlages gelten im Verkehr mit den Be - hörden als dessen erste und zweite Vertretung.
2 Die erste Vertretung, im Verhinderungsfall die zweite, ist berechtigt oder verpflichtet, im Namen sämtlicher einen Wahlvorschlag unterzeichnenden Personen den Behörden gegenüber rechtsverbind - lich die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen abzugeben und für vorgeschlagene Personen, die von Amtes wegen gestrichen werden müssen, Ersatzvorschläge einzureichen. )

§ 35

44 ) Prüfung der Wahlvorschläge
1 Die Bürgerratskanzlei prüft in Zusammenarbeit mit dem zuständigen kantonalen Departement die eingereichten Vorschläge in Bezug auf die Formerfordernisse, die Wählbarkeit der Kandidatinnen und Kandidaten und die Gültigkeit der Unterschriften. Der Vertretung der Vorschläge sind die infolge Nichterfüllung der Formerfordernisse nötigen Streichungen oder Ergänzungen unverzüglich mitzutei - - nützt, nimmt die Bürgerratskanzlei die nötigen Korrekturen selbst vor.
45 )
1 Wer auf verschiedenen Wahlvorschlägen vorgeschlagen wird, ist von der Bürgerratskanzlei anzufra -
38)

§ 30 samt Titel in der Fassung des BGB vom 14. 2. 1995 (wirksam seit 21. 3. 1995).

39) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
40) Eingefügt am 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022) Eingefügt am 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
42) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
43) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
44)

§ 35 samt Titel in der Fassung des BGB vom 14. 2. 1995 (wirksam seit 21. 3. 1995).

45) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
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Politische Rechte: Ordnung
2 Gibt die angefragte Person innert drei Tagen, von der Anfrage der Bürgerratskanzlei an gerechnet, keine Erklärung ab, so wird sie auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

§ 37

46 ) Ersatzvorschläge
1 Die Bürgerratskanzlei teilt die Streichung von Personen der Vertretung der davon betroffenen Wahl - vorschläge mit und setzt ihnen eine Frist von drei Tagen, um allfällige Ersatzvorschläge einzureichen. Diesen sind die schriftliche Zustimmungs- und Wahlannahmeerklärung der Neuvorgeschlagenen bei - zulegen.

2.III. Listen

§ 38 Bezeichnung und Listenverbindung

1 Die so entstandenen definitiven Wahlvorschläge heissen Listen; an ihnen darf nichts mehr geändert werden.
2 Sie werden je auf einem besonderen Blatt nach der vorgeschlagenen Reihenfolge der Personen ge - druckt und mit einer Ordnungsnummer versehen.
3 Listenverbindungen sind nicht zulässig.
47 )
4
...
48 )
5 Die Listenbezeichnung wird auf der Liste abgedruckt.
49 )
6 Wenn Wahlvorschläge gleiche Überschriften tragen, so fordert die Bürgerratskanzlei die Vertretung der Vorschläge auf, die notwendigen Unterscheidungen anzubringen. Sofern dies nicht innert drei Ta - gen geschieht, werden diese Listen durch eine weitere Ordnungsnummer unterschieden. )
7 Die Bürgerratskanzlei macht die Listen mit ihren Bezeichnungen und ihren Ordnungsnummern spä - testens drei Wochen vor dem Wahltag im Kantonsblatt bekannt.
51 )

§ 39 Freie Listen

1 Zusammen mit den Listen gemäss § 38 ist den Stimmberechtigten ein Wahlzettel mit der Listenbe - zeichnung «Freie Liste» zuzustellen, der keine Namen, aber soviele numerierte Linien enthält, als Mit - glieder des Bürgergemeinderates zu wählen sind.

2.IV. Stimmabgabe

§ 40 Insbesondere Panaschieren und Kumulieren

1 Jede wahlberechtigte Person kann so viele Stimmen abgeben, als Mitglieder des Bürgergemeindera - tes zu wählen sind.
2 Aus den Listen wählt sie eine aus und benützt sie als Wahlzettel.
3 Bedient sich eine wahlberechtigte Person einer mit Namen bedruckten Liste, so kann sie nach Belie - ben Namen streichen und durch andere Vorgeschlagene ersetzen. Der gleiche Name darf auf der mit Namen bedruckten Liste wie auch auf der Freien Liste höchstens dreimal stehen.
4 Es können auch Linien leergelassen werden.

§ 41 Änderung der Listenbezeichnung

1 Der wahlberechtigten Person ist es auch gestattet, gedruckte Listenbezeichnungen und Ordnungs - nummern zu streichen und durch andere zu ersetzen sowie die Freie Liste mit einer Listenbezeichnung und einer Ordnungsnummer zu versehen.
46)

§ 37 in der Fassung des BGB vom 14. 2. 1995 (wirksam seit 21. 3. 1995).

Fassung vom 9. Dezember 2014, wirksam seit 1. März 2015 (KB 20.12.2014)
48) Aufgehoben am 9. Dezember 2014, wirksam seit 1. März 2015 (KB 20.12.2014)
49) Fassung vom 9. Dezember 2014, wirksam seit 1. März 2015 (KB 20.12.2014)
50)

§ 38 Abs. 6 in der Fassung des BGB vom 14. 2. 1995 (wirksam seit 21. 3. 1995).

51) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
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Politische Rechte: Ordnung
2 Stimmen die Listennummer und die Listenbezeichnung eines Wahlzettels nicht überein, so ist die angeführte Listenbezeichnung massgebend.
3 Fehlt die Listenbezeichnung oder ist sie unklar, so entscheidet die Listennummer.
4 Fehlen Listenbezeichnung und Listennummer oder sind beide unklar, so ist der Wahlzettel als Freie Liste zu behandeln.
5 Ebenfalls als Freie Liste gilt der Wahlzettel, bei welchem die Listenbezeichnung und Nummer durch die Bezeichnung «Freie Liste» ersetzt oder die Bezeichnung «Freie Liste» gestrichen worden ist.
6 Wird die Freie Liste benützt und mit einer Listennummer oder Listenbezeichnung versehen, so kommt sie, sofern sie mindestens den Namen einer wählbaren Person enthält, derjenigen Partei zu, de - ren Listennummer oder Listenbezeichnung sie trägt.

§ 42 Gültige Wahlzettel

1 Ein Wahlzettel ist nur gültig, wenn er mindestens den Namen einer vorgeschlagenen Person enthält.

§ 43 Stimmen für Verstorbene

1 Stimmen für Personen, welche verstorben sind, werden als leere Linien behandelt.

3. Abteilung: Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse

3.I. Allgemeines

§ 44 Wahlbüro

1 Nach Schluss der Wahl oder Abstimmung öffnen die Wahlbüros die Urnen und stellen die im Proto - koll (§ 13) festzuhaltenden Zahlen fest.
2 Das Wahlbüro entscheidet vorläufig über die Gültigkeit der abgegebenen Wahl- und Stimmzettel.

3.II. Insbesondere bei Wahlen

§ 45 Zentralbüro

1 Der Bürgerrat bestellt ein Zentralbüro und bezeichnet eine Person für dessen Leitung und eine für de - ren Stellvertretung verantwortlich. Im übrigen gelten sinngemäss die §§

§ 46 Feststellung der Stimmenzahl

1 Gestützt auf das gemäss § 13 zugestellte Wahlmaterial stellt das Zentralbüro das Gesamtergebnis der Wahl fest.
2 Enthält eine Liste weniger gültige Stimmen, als Mitglieder des Bürgergemeinderates zu wählen sind, so wird die Zahl der fehlenden Stimmen ermittelt und der von der wählenden Person gewählten Liste als Listenstimmen zugezählt, sofern die Liste eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt.
3 Enthält eine Liste mehr gültige Stimmen, als Mitglieder des Bürgergemeinderates zu wählen sind, so werden die überschiessenden Stimmen nicht gezählt. Die Feststellung der überschiessenden Stimmen geschieht in der Weise, dass die auf den Wahlzetteln aufgeführten Namen nach Vertikalreihen, und zwar mit der ersten Reihe links beginnend, von oben nach unten gezählt werden, bis die Zahl der zu
4 Steht der Name einer wählbaren Person mehr als dreimal auf einem Wahlzettel, so werden die über - zähligen Wiederholungen gestrichen; sie zählen aber als Listenstimmen, sofern es sich nicht um eine ungültige oder eine Freie Liste handelt.
5 Stimmen, die auf eine nicht vorgeschlagene Person entfallen, zählen als Listenstimmen, sofern es sich nicht um eine ungültige oder Freie Liste handelt.
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Politische Rechte: Ordnung

§ 47 Zuteilung der Sitze

1 Unabhängig von der Listenbezeichnung und Ordnungsnummer eines Wahlzettels zählt jede für eine vorgeschlagene Person abgegebene Stimme als Stimme für jene Liste, auf welcher diese Person vorge - schlagen ist.
2 Die zu wählenden Mitglieder des Bürgergemeinderates werden auf die einzelnen Listen im Verhält - nis der Stimmenzahlen verteilt, die jede Liste erhalten hat.
3 Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen aller Listen wird durch die Zahl der Mitglieder des Bürgerge - meinderates geteilt, und die nächsthöhere ganze Zahl, die auf den so erhaltenen Quotienten folgt, gilt als Wahlzahl.
52 )
4 Jeder Liste wird sovielmal ein Sitz zugeteilt, als die Wahlzahl in ihrer Gesamtstimmenzahl enthalten ist.
5 Ergibt sich aus dieser Verteilung die Zahl der zu besetzenden Sitze nicht, so ist die Gesamtstimmen - zahl jeder Liste durch die zunächst verdoppelte und danach um eins vermehrte Zahl der ihr schon zu - gewiesenen Sitze zu teilen. Der erste noch offene Sitz wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist. Das gleiche Verfahren wird fortgesetzt, bis die Zahl der zu wählenden Personen erreicht ist.
53 )
6
...
54 )
7 Für die auf jede Liste entfallenden Sitze sind diejenigen Personen der Liste gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Zentralbüro durch das Los.

§ 48 Gleichheit der Quotienten

1 Haben zwei oder mehrere Listen auf den letzten zu vergebenden Sitz zufolge Gleichheit der Quotien - ten gleiches Anrecht, so hat diejenige Liste den Vorzug, welche bei der Teilung der Wahlzahl den grösseren Rest aufweist.
2 Sind auch die Restzahlen gleich, so erhält diejenige Liste den Vorzug, bei welcher die in Betracht kommende Person die grössere Stimmenzahl aufweist.
3 Sind auch die Stimmenzahlen gleich, so entscheidet das Zentralbüro durch das Los.

§ 49 Überzählige Sitze

1 Wenn eine Liste nach den §§ 47 und 48 mehr Sitze zugeteilt bekommt, als sie Namen enthält, so wer - den die Überzähligen unter die übrigen Listen nach dem in § 47 Abs. 5 angeführten Verfahren verteilt.

§ 50 Wahlprotokoll des Zentralbüros

1 Nach Ermittlung des Wahlresultates hat das Zentralbüro ein Protokoll auszufertigen, das die Zahl der Stimmberechtigten, der abgegebenen Stimmrechtsausweise und der eingelegten Listen, die Zahl der auf jeden Namen und auf jede Liste entfallenden Stimmen nach Listen geordnet, die Verteilungsrech - nung und die Bezeichnung der Gewählten enthält.
2 Auch sind die Entscheide des Zentralbüros und allfällige Ordnungswidrigkeiten zu erwähnen.
3 Dieses Protokoll ist von der Leiterin oder vom Leiter und einem weiteren Mitglied des Zentralbüros zu unterschreiben.

§ 51 Mitteilung des Wahlergebnisses

1 Das Zentralbüro übermittelt sämtliche Akten dem Bürgerrat.
2 Die Bürgerratskanzlei teilt jeder gewählten Person ihre Wahl schriftlich mit.
52) Fassung vom 9. Dezember 2014, wirksam seit 1. März 2015 (KB 20.12.2014)
53) Fassung vom 9. Dezember 2014, wirksam seit 1. März 2015 (KB 20.12.2014)
54) Aufgehoben am 9. Dezember 2014, wirksam seit 1. März 2015 (KB 20.12.2014)
10
Politische Rechte: Ordnung

3.III. Bei Abstimmungen

§ 52 Ermittlung des Gesamtergebnisses

1 Gestützt auf das ihr gemäss § 13 zugestellte Abstimmungsmaterial stellt die Bürgerratskanzlei als Zentralbüro das Gesamtergebnis zusammen.

§ 53 Überprüfung

1 Die Bürgerratskanzlei übermittelt die gesamten Akten dem Bürgerrat, der die Gültigkeit der Abstim - mung prüft.
2 Er überweist die Akten mit seinem Antrag der Wahlprüfungskommission, welche dem Bürgerge - meinderat über ihre Feststellungen berichtet.

4. Abteilung: Unvereinbarkeit und Ersatz von Ausscheidenden

§ 54 Unvereinbarkeit

1 Liegt Unvereinbarkeit zwischen der Mitgliedschaft im Bürgergemeinderat und einer anderen Stellung vor, so fordert die Bürgerratskanzlei die gewählte Person auf, sich sofort für das eine oder andere zu entscheiden.
2 Für die Neubesetzung eines durch diese Erklärung freigewordenen Sitzes gelten die Bestimmungen über das Nachrücken.

§ 55 Ersatz von Mitgliedern des Bürgergemeinderates während der Amtsdauer (Nach -

rücken)
1 Während der Amtsdauer ausscheidende Mitglieder des Bürgergemeinderates werden durch die der gleichen Liste angehörenden nichtgewählten Personen, die am meisten Stimmen erhalten haben, er - setzt.
2 Ist auf der betreffenden Liste kein Ersatz vorhanden, so wird nach § 49 verfahren.

5. Abteilung: Validierung und Rechtspflege

55

§ 56 Bekanntmachung der Ergebnisse

1 Die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen werden im Kantonsblatt unter Hinweis auf das Be - schwerderecht veröffentlicht.
56 )

§ 57 Aufbewahrung der Wahl- und Stimmzettel

1 Die Wahl- und Stimmzettel werden amtlich verwahrt, bis über die Gültigkeit der Wahl oder Abstim - mung und über allfällige Beschwerden endgültig entschieden ist. Nachher werden sie vernichtet.
57 )
58 )
1 Über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen beschliesst der Bürgergemeinderat auf Bericht )
2
60 )
55) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
57) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
58) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
59) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
60) Eingefügt am 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
11
Politische Rechte: Ordnung

§ 59

61 ) Beschwerden
62 )
1 Die Stimmberechtigten können Beschwerde erheben wegen:
63 )
64 ) Verletzung des Stimmrechts gemäss §§ 3, 7, 8, 9 und 11a;
65 ) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstim - mungen.
2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert fünf Tagen seit Entdeckung des Beschwerde - grundes, jedoch spätestens am fünften Tag nach der Veröffentlichung des Wahl- oder Abstimmungser - gebnisses im Kantonsblatt beim Bürgerrat einzureichen.
66 )
3 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn der Bürgerrat sie anordnet.
67 )
4 Gegen den Entscheid des Bürgerrates kann innert fünf Tagen seit Eröffnung des Entscheids schrift - lich und begründet beim Regierungsrat Rekurs ergriffen werden.
68 )

§ 60 Anordnung einer Nachzählung

1 Der Bürgerrat, die Wahlprüfungskommission und der Bürgergemeinderat können, jeder von sich aus, für einzelne oder für sämtliche Wahllokale eine Nachzählung anordnen, wenn stichhaltige Gründe vorliegen, welche die Richtigkeit des Ergebnisses der Wahl oder der Abstimmung als zweifelhaft er - scheinen lassen.
2 Zur Nachzählung werden die Wahlprüfungskommission sowie je ein Mitglied der von der Nachzäh - lung betroffenen Wahlbüros beigezogen. Die Wahlbüros bezeichnen ihr Mitglied selbst. Soweit not - wendig, können weitere Mitglieder des betroffenen Wahlbüros zur Nachzählung aufgeboten werden.

§ 61 Ungültigkeit

69 )
1 Wahlen und Abstimmungen sind ungültig:
70 ) wenn durch gerichtliches Urteil festgestellt wird, dass Gesetzesübertretungen gemäss Art.
279ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgekommen sind und dadurch auf das Ergebnis wesentlich Einfluss ausgeübt wurde oder dies nicht mit Sicherheit als ausge - schlossen betrachtet werden kann; wenn mehr abgestempelte Wahl- oder Stimmzettel als Stimmrechtsausweise abgegeben worden sind und dies das Resultat der Wahl oder Abstimmung entscheidend beeinflussen kann; wenn sonst die rechtlichen Vorschriften in einer Weise verletzt worden sind, die die Rich - tigkeit des Ergebnisses der Wahl oder Abstimmung als zweifelhaft erscheinen lässt.
2 Die Befugnis zur Ungültigkeitserklärung obliegt dem Bürgergemeinderat.
71 )

§ 62 Publikation der Beschwerdeentscheide

72 )
1 Die rechtskräftigen Beschwerdeentscheide über die Gültigkeit oder die Aufhebung von Wahlen und Abstimmungen werden im Kantonsblatt publiziert. Entscheide über die Gültigkeit sind mit der ver - )
61)

§ 59 in der Fassung des BGB vom 14. 2. 1995 (wirksam seit 21. 3. 1995).

62) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
64) Eingefügt am 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
65) Eingefügt am 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
66) Eingefügt am 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
67) Eingefügt am 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
68) Eingefügt am 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
70) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
71) Eingefügt am 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
72) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
73) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
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Politische Rechte: Ordnung

§ 63 Neuer Wahlgang

1 Wird durch Ungültigerklärung eine neue Wahl oder eine neue Abstimmung notwendig, so erlässt der Bürgerrat sofort die erforderlichen Anordnungen.

§ 64 Ausübung des Mandates

1 Eine gewählte Person darf ihre Tätigkeit erst ausüben, wenn ihre Wahl durch die zuständige Behörde gültig erklärt worden ist.
2 Bei Neuwahlen des gesamten Bürgergemeinderates haben die vom Zentralbüro als gewählt Erklärten bis zur Ungültigerklärung Sitz und Stimme.

6. Abteilung: Initiative und Referendum

6.I. Initiative

§ 65 Allgemeines

1 Das Begehren kann entweder in der Form einer formulierten oder einer unformulierten Initiative ein - gebracht werden.

§ 66 Formulierte Initiative

1 Begehren gelten als formulierte Initiativen, wenn sie den Entwurf eines Erlasses oder Beschlusses enthalten.
2 Sofern sie Recht ändern oder aufheben wollen, müssen sie den betreffenden Erlass oder Beschluss samt dem oder den betroffenen Paragraphen bezeichnen.

§ 67 Unformulierte Initiative

1 Begehren gelten als unformulierte Initiativen, wenn sie in der Form einer allgemeinen Anregung ab - gefasst sind oder sofern sie die Voraussetzungen gemäss § 66 nicht erfüllen.
2 Unformulierte Initiativen müssen Inhalt und Zweck des Begehrens klar umschreiben.

§ 68 Einheit der Materie

1 Das Initiativbegehren darf nur einen Gegenstand zum Inhalt haben.

§ 69 Unterschriftenliste

1 Wird eine Initiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste folgende Angaben zu enthalten: den Wortlaut des Begehrens; die Namen von mindestens sieben Verantwortlichen der Initiative, die in der Bürgerge - meinde stimmberechtigt sein müssen, sowie eine Kontaktadresse des Initiativkomitees. Die Adressen von mindestens sieben Mitgliedern des Initiativkomitees sind auf der Bür - gerratskanzlei zu hinterlegen; den Hinweis, der nicht mit einem Vorbehalt versehen sein darf, dass die Initiative von ei - ner auf der Unterschriftenliste genannten Mehrheit der dem Initiativkomitee noch ange - den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Initiative fälscht (Art. 282

§ 70 Vorprüfung

1 Die Unterschriftenliste ist vor Beginn der Unterschriftensammlung der Bürgerratskanzlei einzurei - chen. Diese stellt durch Verfügung fest, ob die Unterschriftenliste den Formvorschriften entspricht.
13
Politische Rechte: Ordnung
2 Ist der Titel der Initiative offensichtlich irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Wer - bung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so verfügt die Bürgerratskanzlei nach Anhörung des In - itiativkomitees die Änderung.
3 Titel und Text der Initiative werden im Kantonsblatt veröffentlicht.
4 Gegen Verfügungen der Bürgerratskanzlei kann von der Mehrheit des Initiativkomitees nach den Be - stimmungen des Gemeindegesetzes Rekurs ergriffen werden; auf das Rekursrecht ist in der Veröffent - lichung hinzuweisen.

§ 71 Unterschrift

1 Jede stimmberechtigte Person muss ihren Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriften - liste schreiben. Sie muss gleichzeitig Vorname, Geburtsjahr und Adresse angeben.
2 Eine stimmberechtigte Person darf das gleiche Initiativbegehren nur einmal unterschreiben.
3 Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges durch eine stimmbe - rechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisung Stillschwei - gen. )

§ 72 Einreichung der Unterschriftenlisten

1 Die Unterschriftenlisten einer Initiative sind bei der Bürgerratskanzlei gesamthaft einzureichen. Nachträglich eingereichte Unterschriften werden nicht berücksichtigt.
2 Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

§ 73 Prüfung des Zustandekommens

1 Die Bürgerratskanzlei lässt durch das zuständige kantonale Departement prüfen, ob eine Initiative die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist.
75 )
2 Ungültig sind: Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach § 69 nicht erfüllen; Unterschriften von Personen, die in der Bürgergemeinde nicht stimmberechtigt sind; jede zweite, dritte usw. Unterschrift der gleichen stimmberechtigten Person.

§ 74 Verfügung

1 Die Bürgerratskanzlei stellt durch eine im Kantonsblatt zu veröffentlichende Verfügung fest, ob die Initiative zustandegekommen ist.
2 Gegen diese Verfügung kann nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes Rekurs ergriffen wer - den; auf das Rekursrecht ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.

§ 75 Rückzug

1 Mitglieder des Initiativkomitees zurückgezogen werden.
2 Der Rückzug muss vorbehaltlos erfolgen.
3 Der Rückzug ist nicht mehr möglich, sobald der Bürgerrat den Zeitpunkt der Volksabstimmung über die definitive Vorlage veröffentlicht hat.

§ 76 Rechtliche Überprüfung

1 Steht das Zustandekommen der Initiative fest, überweist die Bürgerratskanzlei sie an den Bürgerrat. Dieser stellt dem Bürgergemeinderat innerhalb Jahresfrist Antrag, sie für zulässig oder unzulässig zu erklären.
74) Eingefügt am 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
75) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
14
Politische Rechte: Ordnung
2 Als unzulässig ist die Initiative zu erklären: wenn sie gegen das Recht eines der Bürgergemeinde übergeordneten Staatswesens mit Einschluss der von diesem abgeschlossenen Verträgen verstösst; wenn sie sich nicht auf die in § 6 Abs. 2 der Gemeindeordnung umschriebenen Gegen - stände bezieht; wenn sie den Grundsatz der Einheit der Materie verletzt; wenn sie sowohl formulierte Begehren im Sinne von § 66 als auch eine allgemeine Anre - gung im Sinne von § 67 enthält; wenn eine allgemeine Anregung zuwenig klar ist, um dem Bürgergemeinderat einen Be - schluss zu ermöglichen, der mit Sicherheit dem Willen der unterzeichneten Personen der Initiative entspricht; wenn sie etwas Unmögliches verlangt.
3 Sind nur einzelne Teile der Initiative ungültig, so ist der Rest der Initiative für gültig zu erklären.
4 Über die rechtliche Zulässigkeit einer Initiative entscheidet der Bürgergemeinderat. Dieser Beschluss ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen. Gegen den Entscheid des Bürgergemeinderates kann nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes Rekurs ergriffen werden; auf das Rekursrecht ist in der Veröf - fentlichung hinzuweisen.

§ 77 Eintretensentscheid

1 Steht die Gültigkeit der Initiative fest, entscheidet der Bürgergemeinderat, ob er auf die Initiative ein - treten will.
2 Er stellt zunächst fest, ob es sich um eine formulierte oder unformulierte Initiative handelt.
3 Tritt der Bürgergemeinderat auf die Initiative ein, so hat er eine formulierte Initiative gemäss § 78, eine unformulierte Initiative gemäss §
4 Tritt der Bürgergemeinderat auf die Initiative nicht ein, so ist sie samt dem Nichteintretensbeschluss und der Feststellung, ob es sich um eine formulierte oder unformulierte Initiative handelt, sofort im Kantonsblatt zu veröffentlichen und vom Bürgerrat beförderlich den Stimmberechtigten vorzulegen, falls die gegebenenfalls im Gemeindegesetz vorgeschriebene Genehmigung durch den Regierungsrat nicht verweigert worden ist.
5 Stimmt in der Volksabstimmung die Mehrheit der Stimmenden einer formulierten Initiative zu, so wird der entsprechende Beschluss sofort wirksam. Wird eine unformulierte Initiative angenommen, so ist sie vom Bürgergemeinderat gemäss § 79 zu behandeln.

§ 78 Behandlung einer formulierten Initiative im Bürgergemeinderat

1 Nach dem Eintretensbeschluss überweist der Bürgergemeinderat eine formulierte Initiative zur Be - richterstattung an den Bürgerrat oder an eine Kommission.
2 Die beauftragte Behörde hat dem Bürgergemeinderat innerhalb von zwei Jahren zu berichten und eventuell einen Gegenvorschlag zu unterbreiten. Insbesondere hat sie die Behebung offensichtlicher redaktioneller Versehen im Initiativtext und sachlich unumgängliche Ergänzungen zu beantragen; andere Änderungen des Initiativtextes sind nicht zulässig.
3 Der Bürgergemeinderat hat diesen Bericht ohne Verzug zu behandeln und zu entscheiden, ob er das will. Bei Rückweisung hat er gleichzeitig zu beschliessen, ob ein Gegenvorschlag ausgearbeitet wer - den soll.
4 Spätestens bei der Behandlung des zweiten Berichts hat der Bürgergemeinderat zu entscheiden, ob er den Stimmberechtigten die Annahme oder die Verwerfung der Initiative empfehlen und ob er ihnen einen Gegenvorschlag unterbreiten will.
15
Politische Rechte: Ordnung
5 Initiative und allfälliger Gegenvorschlag sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen und vom Bürgerrat beförderlich den Stimmberechtigten vorzulegen. Wird den Stimmberechtigten auch ein Gegenvor - schlag unterbreitet, so ist über beide Vorschläge gleichzeitig abzustimmen. Vor der Veröffentlichung ist gegebenenfalls sowohl für die Initiative als auch für einen Gegenvorschlag die im Gemeindegesetz vorgeschriebene Genehmigung durch den Regierungsrat einzuholen.
6 Werden beide Vorschläge von den Stimmberechtigten angenommen, so tritt derjenige in Kraft, der die höhere Stimmenzahl auf sich vereinigt.

§ 79 Behandlung einer unformulierten Initiative im Bürgergemeinderat

1 Nach dem Eintretensbeschluss oder nach Annahme durch die Stimmberechtigten überweist der Bür - gergemeinderat eine unformulierte Initiative zur Ausarbeitung eines dem Begehren der Initianten ent - sprechenden Beschlusses an den Bürgerrat oder an eine Kommission.
2 Die beauftragte Behörde hat dem Bürgergemeinderat innerhalb von zwei Jahren einen Entwurf sowie eventuell einen Gegenvorschlag zu unterbreiten.
3 Der Bürgergemeinderat hat diesen Bericht ohne Verzug zu behandeln und zu entscheiden, ob er das Geschäft zu einer zweiten Berichterstattung innerhalb von höchstens einem weiteren Jahr zurückwei - sen will. Bei Rückweisung hat er gleichzeitig zu beschliessen, ob ein Gegenvorschlag ausgearbeitet werden soll.
4 Spätestens bei der Behandlung des zweiten Berichts hat der Bürgergemeinderat einen dem Begehren der Initianten entsprechenden Beschluss zu erlassen. Beschliesst er aber gleichzeitig einen Gegenvor - schlag, so sind beide den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmun - gen von § 78 Abs. 5 und 6 dieser Ordnung.

6.II. Referendum

§ 80 Unterschriftenliste, Unterschriften

1 Wird ein Referendum zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste folgende Angaben zu enthalten: die Bezeichnung des Erlasses mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Bürgerge - meinderat; den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB).
2 Die für die Initiative geltenden Bestimmungen über die Unterschrift (§ 71) gelten sinngemäss auch für das Referendum.

§ 81 Einreichung

1 Die Unterschriftenlisten eines Referendums sind innerhalb der Referendumsfrist bei der Bürgerrats - kanzlei einzureichen.
2

§ 82 Prüfung des Zustandekommens

1 Das Referendum ist zustande gekommen, wenn es mindestens die in der Gemeindeordnung vorgese - hene Zahl gültiger Unterschriften aufweist.
2 Die Bürgerratskanzlei lässt nach Ablauf der Referendumsfrist durch das zuständige kantonale Depar -
76 )
3 Ungültig sind: Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse von § 80 nicht erfüllen; Unterschriften von Personen, die in der Bürgergemeinde nicht stimmberechtigt sind;
76) Fassung vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 1. Oktober 2022 (KB 06.07.2022)
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Politische Rechte: Ordnung Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht werden; jede zweite, dritte usw. Unterschrift der gleichen stimmberechtigten Person.
4 Der Bürgerrat entscheidet über das Zustandekommen des Referendums und veröffentlicht seinen Ent - scheid im Kantonsblatt. Gegen den Entscheid des Bürgerrates kann nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes Rekurs ergriffen werden; auf das Rekursrecht ist in der Veröffentlichung hinzuwei - sen.

§ 83 Rückzug

1 Ein Referendum kann nicht zurückgezogen werden.

§ 84 Abstimmung

1 Ist das Referendum zustande gekommen oder hat der Bürgergemeinderat beschlossen, seinen Ent - scheid der Gesamtheit der stimmberechtigten Personen direkt zu unterbreiten, so hat der Bürgerrat die Vorlage diesen beförderlich, möglichst innert Jahresfrist nach der Beschlussfassung durch den Bürger - gemeinderat, vorzulegen.

§ 85 Rechtskraft

1 Wird innert Frist kein Referendum eingereicht oder ist das Referendum nicht zustande gekommen, so stellt der Bürgerrat die Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses fest und veröffentlicht diese Fest - stellung im Kantonsblatt.

7. Abteilung: Schlussbestimmungen

§ 86 Zusätzlich anwendbares Recht

1 Wo diese Ordnung keine Regelung enthält, gilt die entsprechende Regelung des Kantons, und wo auch eine solche fehlt, diejenige des Bundes.
2 Der Bürgerrat erlässt die zum Vollzug dieser Ordnung erforderlichen Reglemente.

§ 87 Änderung bisherigen Rechts

1 Mit dem Wirksamwerden der vorliegenden Ordnung sind aufgehoben: – der Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend Einführung des aktiven und passiven Wahlrechts der Bürgerinnen der Stadt Basel vom 7. Oktober 1958
77 ) ; – in der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985
78 ) § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 2; – in der Geschäftsordnung des Bürgergemeinderates der Stadt Basel vom 9. September 1986
79 ) § 35 Abs. 1 die Worte «wenn der Bürgergemeinderat einen entsprechenden Auftrag er - teilt hat»; – in den Ausführungsbestimmungen dazu vom 9. September 1986
80 ) § 28.
2 In der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985 ) der Urne oder brieflich aus. – wird als §

§ 88 Wirksamwerden

1 Diese Ordnung ist, nach erfolgter Genehmigung der Änderungen der Gemeindeordnung durch den BaB 132.200.
78) BaB 111.100.
79) BaB 152.100.
80) BaB 152.110.
81) BaB 132.200.
17
Politische Rechte: Ordnung
2 Der Bürgerrat setzt das Datum ihrer Wirksamkeit fest.
82 )
82) Wirksam seit 13. 2. 1993.
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