Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrates über die Einschränkung der Zu... (542.200)
CH - GR

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrates über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrates über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Gestützt auf Art. 2 und 3 der Vero rdnung des Bundesrates über die Ein- schränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Las- ten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2002 1 ) von der Regierung erlassen am 22. Oktober 2002

Art. 1 2 )

Apothekerinnen und Apotheker sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte werden in Ergänzung von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung des Bun- desrates über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligator ischen Krankenpflegeversicherung vom Zulassungsstopp ausgenommen. Ausnahmen vom Zulassungsstopp
1. Generell
Art. 2
1
3 ) Bei Ärztinnen und Ärzten kann da s Gesundheitsamt im begründeten Einzelfall Ausnahmen von der Einsch ränkung der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bewilligen.
2. Im Einzelfall
2 Als begründeter Einzelfall gelten: a) die Übernahme und Weiterführung einer bestehenden Praxis, wenn die bisherige Inhaberin oder der bi sherige Inhaber schriftlich auf die Tätigkeit zu Lasten der obligator ischen Krankenpflegeversicherung verzichtet, die bisherig e Inhaberin oder der bisherige Inhaber belegt, dass die Praxis in den letzten zwölf Monaten vor Übernahme an min- destens fünf Halbtagen pro Woche effektiv betrieben wurde und die Nachfolgerin oder der Nachfolger sich verpflichtet, die Praxis in ihrer bisherigen fachlichen Ausrichtung zu führen; b) das Vorliegen eines unter Berü cksichtigung der lokalen oder regio- nalen Versorgungslage ausgewiese nen Bedarfs an Ärztinnen und Ärz- ten eines spezifischen Fachbereichs;
1) SR 832.103
2) Fassung gemäss RB vom 22. Dezember 2009; am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.
3) Fassung gemäss RB vom 28. März 2006; tritt am 1. April 2006 in Kraft
c) in einem Spital oder in einer Klinik angestellte und zur privatärztli- chen Tätigkeit zugelassene Ärzt innen und Ärzte. Die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird für die Dauer ihrer Anstellung bewilligt.
3
1 ) Absatz 2 gilt sinngemäss auch für in Einrichtungen gemäss Artikel 36a des Bundesgesetzes über die Kranke nversicherung tätige Fachärztinnen und Fachärzte.
Art. 2a
2 )
1 Die Verfallfrist nach Artikel 3a Ab satz 1 der Verordnung des Bundesrates über die Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obliga- torischen Krankenpflegeversic herung beträgt zwölf Monate. Verfall der Zulassung
2
3 ) Kann die Frist im Einzelfall aus wi chtigen Gründen, insbesondere we- gen Krankheit, Mutterschaft oder Weiterbildung, nicht eingehalten wer- den, kann das Gesundheitsamt si e auf Antrag verlängern.

Art. 3 Der Zulassungsstopp gilt auch gegenüber Ärztinnen und Ärzten, die in ei-

nem andern Kanton zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung zugelassen sind. Kantonswechsel

Art. 4 Für die Beurteilung der Frage, o b eine Ärztin oder ein Arzt zur Tätigkeit

zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen wird, wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben. Gebüh r

Art. 5 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 4. Juli 2002

in Kraft. In-Kraft-Treten
1) Einfügung gemäss RB vom 22. Dezember 2009; am 1. Januar 2010 in Kraft ge- treten.
2) Einfügung gemäss RB vom 28. Juni 2005; tritt am 4. Juli 2005 in Kraft
3) Fassung gemäss RB vom 22. Dezember 2009; am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.
Markierungen
Leseansicht