Vereinbarung über die Ausbildung von medizinischen Laborschülern zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen
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1 Vereinbarung über die Ausbildung von medizinischen Laborschülern zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen vom 30. April 1974 / 14. Mai 1974
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1. Die Schule für medizinische Laborantinnen und Laboranten (Labor- schule) am Kantonsspital St. Gallen übernimmt die theoretische Ausbildung der am Kantonsspital M ünsterlingen tätigen medizini- schen Laborschüler nach den Rich tlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes. Die praktische Ausbildung wird im Kantonsspital Münsterlingen absolviert. Vorbehalten bleibt Artikel 9 dieser Vereinbarung.
2. Die Laborschüler aus dem Kant on Thurgau sind den Laborschülern aus dem Kanton St.Gallen gleichge stellt, soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts Gegenteiliges ergibt.
Artikel 8 bis
des III. Nachtrages zur Verordnung über die Schule der medizinischen Laborantinnen und Laboranten am Kantonsspital St. Gallen vom 14. September 1971 (Pflichtjahr) findet auf die Laborschüler aus dem Kant on Thurgau keine Anwendung.
3. Das Kantonsspital Münsterlinge n schlägt der Laborschule Schüler zur Aufnahme vor. Der Entscheid über die Aufnahme oder Ableh- nung liegt bei der Schulleitung St. Gallen.
4. Der theoretische Unterricht wird im Rahmen eines von der Leitung der Laborschule für jedes Semest er aufzustellenden Stundenplanes erteilt. Die Schüler von Münsterlingen besuchen die Unterrichts- stunden von St. Gallen und beschaffen sich die von der Laborschule empfohlenen Lehrmittel.
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2 2/2007 Die Leitung der Laborschule ist berechtigt, sich jederzeit von der Ordnungsmässigkeit der praktischen Ausbildung in den Laboratorien des Kantonsspitals Münsterlingen durch persönlichen Augenschein zu überzeugen. Etwaige Beanstandungen werden unmittelbar schriftlich dem Kantonsspital Münste rlingen zur Kenntnis gebracht.
0 5. Die Zwischen- und Abschlussprüfungen in Theorie und Praxis werden von der Laborschule St. Gallen durchgeführt und abgenom- men. Nach erfolgreicher Diplom prüfung erhalten die Schüler das vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannte Diplom der St. Galler Laborschule ausgehändigt.
0 6. Die Schüler des Kantons Thurgau stehen im Anstellungsverhältnis des Kantonsspital Münsterlingen. Für die monatliche Entschädigung gelten die vom Kanton St. Gallen für seine Laborschüler festgelegten Ansätze.
0 7. Das Kantonsspital Münsterlinge n vergütet der Laborschule pro Schüler und Schuljahr Fr. 1600.–. Dies Sanitätsdepartement des Kantons St erstmals für das Schuljahr 1973/74. Absolviert der Schüler die praktische Ausbildung gemäss Artikel 9 in St. Gallen, so entfällt diese Vergütung. Tritt ein Schüler vorzeitig aus, so ist eine pro-rata-temporis- Vergütung zu entrichten. Die Regelung der Finanzierung de r Reisespesen der Schüler, der Kosten für die Lehrmittel, Schul material, Spezialkurse, Besichtigun- gen, Exkursionen ist Sache des Kantonsspital Münsterlingen.
0 8. Diese Vereinbarung ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Schuljahres kündbar. Die Laborschule verpflichtet sich , Schülern, die schon den Unterricht besuchen, bis zum Ende ihrer dreijährigen Ausbildungszeit den theoretischen Unterricht weiter zu vermitteln und die notwendigen Zwischen- und Abschlussprüfungen vorzunehmen.
0 9. Als Übergangslösung gilt die Regelung, dass die praktische Ausbil- dung der Schüler im dritten Lehrjahr in St. Gallen zu absolvieren ist. Im gegenseitigen Einvernehmen kann sie jedoch jederzeit vom Kantonsspital Münsterlingen übernommen werden.
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10. Soweit die Vereinbarung keine Bestimmungen enthält, gilt die Ver- ordnung über die Schule für medi zinische Laborantinnen und Laboranten am Kantonsspital St . Gallen vom 18. August 1964 mit Nachträgen.
11. Änderungen dieser Vereinbarung sind nur gültig, wenn sie schriftlich getroffen werden.
12. Diese Vereinbarung wird in vier Exemplaren ausgefertigt und tritt nach beidseitiger Unterzeichnung durch die Parteien und der Geneh- migung durch den Regierungsrat der Kantone St. Gallen und Thurgau in Kraft.
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