Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Kantons Schaffhausen
2) , Gegenstand und Geltungs- bereich Zuständigkeit
Art. 3
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des Bundes- rechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus.
2 Er bezeichnet das für Lebensmittel - und Gebrauchsgegenstände zuständige Departement sowie die kantonalen Behörden und legt deren Aufgaben fest.
Art. 4
1 Der Regierungsrat kann im Rahmen der bestehenden Gesetze mit anderen Kantonen Vereinbarungen abschliessen über eine gemein- same Lebensmittelkontrolle und den Betrieb gemeinsamer Einrich- tungen.
2 Die Rechnungslegung hat dabei nach anerkannten Standards zu erfolgen.
3 Eine gemeinsame Verwaltungsorganisation für die Lebensmittel- kontrolle ist von der Konsolidierungspflicht gemäss Art. 32 Abs. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes ausgenommen.
4 Das Personal ist dem Personal - und Besoldungsrecht des lenden Konkordatskantons zu unterstellen. In Ausnahmefällen kann der Regierungsrat besondere personalrechtliche Bestimmungen treffen, um gemeinsamen Bedürfnissen gerecht zu werden.
Art. 5
1 Die Gemeinden unterstützen den Kanton in geeigneter Weise bei der Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Lebensmittel und Ge- brauchsgegenstände.
2 Die Gemeinden können für die Durchführung der Pilzkontrolle ört- liche Pilzkontrolleurinnen und –kontrolleure bestellen.
Art. 6 Die Vollzugsbehörde kann Ergebnisse von Trinkwasseruntersu-
chungen in geeigneter Form veröffentlichen.
Art. 7
1 Für behördliche Verrichtungen wie die Erteilung von Bewilligungen, Inspektionen, Kontr ollen und weitere Dienstleistungen erheben die Vollzugsorgane nach Vorgabe des eidgenössischen Rechts Gebüh- ren.
2 Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif für die Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie für die Schlacht- tier - und Fl eischuntersuchung. Zuständigkeit des Regie- rungsrates Zusammenar- beit mit anderen Kantonen Zuständigkeit der Gemeinden Veröffentlichu ng von Ergebnis- sen von Trink- wasseruntersu- chungen Gebühren
4) , dieses Gesetzes erfor-
2007 Rechtsschutz Mitteilung von Strafentschei- den Vollziehungs- verordnung Aufhebung bis- herigen Rechts Änderung bis- herigen Rechts
Art
1 Die Bewilligung für den Kleinhandel wird vom zuständigen kan- tonalen Organ erteilt und entzogen.
Art. 27 Abs. 4
4 Die Strafbehörden teilen abschliessende Entscheide aus Straf- verfahren, die im Zusammenhang mit dem Gastgewerbe stehen und wegen V erstössen gegen die Betäubungsmittelgesetzge- bung in Restaurationsbetrieben ergehen, den für den Vollzug des Gastgewerberechts zuständigen Behörden (Art. 27 Abs. 1 und 2) mit.
2 Das Gesetz über den Warenhandel und Schaustellungen vom
28. Juni 2004 (SHR 932.100) wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2
2 Der Vollzug obliegt dem zuständigen kantonalen Organ.
Art. 6 Abs. 2
2 Der Vollzug betreffend Betriebsbewilligungen obliegt dem zu- ständigen kantonalen Organ.
Art. 13
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten
5) und bringt dieses Gesetz dem Bund zur Kenntnis.
3 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 6) und in die kan- tonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SR 817.0.
2) SHR 101.000.
3) SR 0.631.112.136.
4) SHR 172.200.
5) In Kraft getreten am 1. September 2021 (Amtsblatt 2021, S. 1540).
6) Amtsblatt 2021, S. 873. Inkrafttreten
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