Gesetz über das Handelsregisteramt (220.3)
CH - FR

Gesetz über das Handelsregisteramt

Gesetz über das Handelsregisteramt (HRAG) vom 07.03.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 927 ff. des Obligationenrechts (OR); gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 7. Juni 1937 über das Han - delsregister (HRegV); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 21. November 2000; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1 Territoriale Organisation

1 Es besteht ein zentrales Handelsregister für das gesamte Gebiet des Kantons.

Art. 2 Unterstellung und Aufsicht

1 Das Handelsregisteramt (das Amt) untersteht der Direktion, der es ange - hört 1 ) (die Direktion).
2 Die Direktion ist Aufsichtsbehörde im Sinne der Bundesgesetzgebung.

Art. 3 Leitung und Personal des Amtes

1 Das Amt wird von einer Registerführerin oder einem Registerführer gelei - tet, der oder dem eine oder mehrere Substitutinnen oder Substitute beigege - ben werden.
2 Das Personal des Amtes untersteht der Gesetzgebung über das Staatsperso - nal.

Art. 4 Aufgaben der Leitung

1 Die Registerführerin oder der Registerführer erfüllt alle Aufgaben, die mit der Führung des Handelsregisters zusammenhängen und die nicht durch die Bundes- oder die kantonale Gesetzgebung einer anderen Behörde übertragen werden.
1) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
2 Sie oder er spricht die Bussen im Sinne der Artikel 943 OR und 2 HRegV aus. Die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde bleibt vorbehalten.

Art. 5 Sprache der Anmeldungen und Eintragungen

1 Die Anmeldungen und die Eintragungen ins Handelsregister können auf französisch oder deutsch abgefasst werden, unabhängig davon, in welcher Gemeinde die einzutragende Firma oder Person ihren Sitz oder Wohnsitz hat.

Art. 6 Beglaubigung von Unterschriften

1 Unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Registerführerin oder des Register - führers können die Gerichtsschreiberinnen und die Gerichtsschreiber der Be - zirksgerichte sowie die Notarinnen und Notare ebenfalls die Unterschriften von Personen beglaubigen und den Nachweis ihrer Identität im Sinne von Ar - tikel 23 Abs. 2 HRegV entgegennehmen.

Art. 7 Hauptregister

1 Das Hauptregister wird nach Artikel 15a Abs. 2 HRegV auf einem elektro - nischen Datenträger geführt.

Art. 8 Verfügungen der Registerführerin oder des Registerführers

1 Verfügungen, auf ein Eintragungsbegehren nicht einzutreten oder ein sol - ches Begehren abzuweisen, sowie Bussenverfügungen werden dem Gesuch - steller zugestellt. Sie müssen eine Begründung enthalten und die Beschwer - deinstanz und -frist erwähnen.

Art. 9 Beschwerde

1 Die Verfügungen der Registerführerin oder des Registerführers, die die Handelsregisterführung betreffen, können innert 30 Tagen nach ihrer Zustel - lung mit Beschwerde an das Kantonsgericht weitergezogen werden (Art. 165 HRegV).
2 Das Verfahren vor dem Kantonsgericht richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 10 Haftbarkeit

1 Die Haftbarkeit der Registerführerinnen und -führer, der Substitutinnen und Substituten sowie der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Bundesrecht. Sind die Voraussetzungen für die Anwendung des kantonalen Gesetzes über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger erfüllt, so ist jedoch der Staat gegenüber dem Geschädigten solidarisch haftbar.
2 Die Haftbarkeit des übrigen Personals des Amtes richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.

Art. 11 Mitteilungspflicht

1 Die Gemeinderäte, die Oberämter, die Gerichte und das Konkursamt müs - sen der Registerführerin oder dem Registerführer sämtliche Tatsachen zur Kenntnis bringen, von denen sie in der Ausübung ihres Amtes erfahren und die eine Eintragung, eine Änderung oder eine Löschung im Handelsregister bedingen.

Art. 12 Gebühren und Bussen

1 Der Anteil an den Gebühren, der dem Kanton auf Grund der bundesrechtli - chen Bestimmungen über die Verteilung der Gebühren zwischen dem Bund und den Kantonen zusteht, sowie die Bussenerträge fallen in die Staatskasse.

Art. 13 Aufhebung

1 Das Einführungsgesetz vom 2. Februar 1938 zum revidierten Obligationen - recht und zur eidgenössischen Verordnung vom 7. Juni 1937 über das Han - delsregister (SGF 220.3) wird aufgehoben.

Art. 14 Änderung

1 Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zi - vilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 15 Vollzug und Inkrafttreten

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das Datum des Inkrafttretens fest.
2 ) Genehmigung Dieses Gesetz ist vom Justiz- und Polizeidepartement am 02.04.2001 geneh - migt worden.
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2003 (StRB 18.06.2001).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.03.2001 Erlass Grunderlass 01.01.2003 BL/AGS 2001 f 63 / d 63
14.11.2002 Erlasstitel geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 10 geändert 01.01.2003 2002_120
09.10.2008 Art. 9 geändert 01.01.2009 2008_118
06.10.2021 Art. 4 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.03.2001 01.01.2003 BL/AGS 2001 f 63 / d 63 Erlasstitel geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 4 Abs. 2 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 9 geändert 09.10.2008 01.01.2009 2008_118

Art. 10 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Markierungen
Leseansicht