Beschluss des Regierungsrates betreffend Beiträge der Feuerversicherungsgesellschaften für Mobiliar an die Auslagen für Feuerpolizei und Löschwesen
Beschluss des Regierungsrates betreffend Beiträge der Feuerversicherungsgesellschaften für Mobiliar an die Auslagen für Feuerpolizei und Löschwesen
1 ) vom 29. Juni 1931 (Stand 4. Juli 1931)
§ 1
1 Die im Kanton Thurgau arbeitenden Feuerversicherungsgesellschaften haben an die Auslagen für Feuerpolizei und Löschwesen einen jährlichen Beitrag von 5 Fr. auf 100 000 Fr. ihres im Kanton ruhenden Versicherungskapitales, mindestens aber
50 Fr., zu bezahlen.
§ 2
1 Der Bezug findet jeweils im Frühjahr auf Grund des Versicherungsstatuts vom vor - hergehenden 31. Dezember statt, zum ersten Male auf Grundlage des Versicherungs - kapitals vom 31. Dezember 1930.
§ 3
1 Durch diesen Beschluss wird der Regierungsratsbeschluss vom 18. Februar 1887 mit allen seitherigen Änderungen aufgehoben.
§ 4
1 Veröffentlichung im Amtsblatt und Mitteilung an die in Frage kommenden Ver - sicherungsgesellschaften durch Separatabdruck.
1) In Kraft getreten auf den 4. Juli 1931.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 29.06.1931 04.07.1931 Erstfassung keine Angabe
Feedback