Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleis... (546.320)
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Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleistungen

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleistungen Vom 20. September 1994 (Stand 1. Januar 2009) Gestützt auf Art. 7 des Gesetzes über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleis - tungen
1 ) von der Regierung erlassen am 20. September 1994

Art. 1 Zuständigkeit

1 Die dem Lastenausgleich unterliegenden Nettoaufwendungen sowie die Aus - gleichs- und Spitzenbrecherbeiträge werden vom Kantonalen Sozialamt festgelegt und abgerechnet. *
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, zur Ermittlung der massgeblichen Berechnungs - faktoren beizutragen.
3 ... *

Art. 2 Einnahmen der Gemeinden

1 Ansprüche auf Rückerstattungen aus Verwandtenunterstützungspflicht sowie auf Versicherungsleistungen sind durch die Gemeinden geltend zu machen. Diesbezügli - che Einnahmen sind mit den Aufwendungen zu verrechnen oder zuhanden des Las - tenausgleiches gutzuschreiben.
1) BR 546.300

Art. 3 Fristen

1 Für die Geltendmachung der Nettoaufwendungen und die Berechnung der Aus - gleichs- und Spitzenbrecherbeiträge gelten folgende Fristen: * a) Die Nettoaufwendungen gemäss kantonalem Unterstützungsgesetz
1 ) haben die Gemeinden dem Kantonalen Sozialamt jeweils spätestens 30 Tage nach Ab - lauf des Quartals in Rechnung zu stellen. Das Kantonale Sozialamt ermittelt auf den gleichen Zeitpunkt die Unterstützungsaufwendungen für Gemeinde - bürger mit ausserkantonalem Wohnsitz und erstellt quartalsweise zuhanden der Gemeinden eine Abrechnung; b) Die übrigen Nettoaufwendungen gemäss Lastenausgleichsgesetz haben die Gemeinden dem Kantonalen Sozialamt jeweils mit der letzten Quartalsabrech - nung der Nettoaufwendungen gemäss Gesetz über die Unterstützung Bedürfti - ger jedoch spätestens bis 31. Oktober in Rechnung zu stellen; c) Die Ausgleichs- und Spitzenbrecherbeiträge werden vom Kantonalen Sozial - amt jeweils per 31. Dezember berechnet.

Art. 4 Einwohnerzahl

1 Für die Berechnung der Restkosten gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes
2 ) ist jeweils die neueste Einwohnerzahl gemäss jährlicher Bevölkerungsfortschreibung des Bundesamtes für Statistik (ESPOP-Erhebung) massgebend.

Art. 5 Meldepflicht

1 Die Gemeinden melden innert 30 Tagen dem Kantonalen Sozialamt jeden Sozial - hilfeempfänger. *
2 Die Alimentenbevorschussungsfälle meldet die Gemeinde gleichzeitig mit der Rechnungstellung einmal jährlich.
3 Die gleiche Meldepflicht besteht auch bei wesentlichen Änderungen in der Art und im Mass der ausgerichteten Leistungen.
4 Das Kantonale Sozialamt berücksichtigt in der Abrechnung nur ordnungsgemäss gemeldete Fälle. *

Art. 6 * Fehlbare Gemeinden

1 Das Departement kann Gemeinden, deren Behörden trotz Mahnung die gesetzli - chen Vorschriften missachten, zeitweise vom Lastenausgleich ausschliessen oder ih - nen eine Reduktion des Beitrags auferlegen.
2 Die Dienststelle kann Gemeinden ermahnen, die ihre gesetzlichen Pflichten miss - achten. Ihr obliegt auch die Antragstellung an das Departement gemäss Absatz 1.
1) BR 546.250
2) BR 546.300

Art. 7 Inkrafttreten

1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Oktober 1994 3 ) in Kraft.
3) Im KA vom 30. September 1994 publiziert.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.09.1994 01.10.1994 Erlass Erstfassung -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 1 Abs. 1 geändert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 1 Abs. 3 aufgehoben -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 3 Abs. 1 geändert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 5 Abs. 1 geändert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 5 Abs. 4 geändert -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 6 totalrevidiert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.09.1994 01.10.1994 Erstfassung -

Art. 1 Abs. 1 27.10.1998 01.12.1998 geändert -

Art. 1 Abs. 3 27.10.1998 01.12.1998 aufgehoben -

Art. 3 Abs. 1 27.10.1998 01.12.1998 geändert -

Art. 5 Abs. 1 27.10.1998 01.12.1998 geändert -

Art. 5 Abs. 4 27.10.1998 01.12.1998 geändert -

Art. 6 28.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

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