Gesetz über Warenhandel und Schaustellungen (932.100)
CH - SH

Gesetz über Warenhandel und Schaustellungen

e- z- ndbar.
2)
.
6) und öffentlichen Ruhetagen ist jeder Hausierhandel ver- estimmungen des Ruhetagsgesetzes 1) sind sinng e- Aufsicht Zuständigkeit Ruhetage
III. Sammlungen
Art. 4
1 Sammlungen von Haus zu Haus, die sich nicht auf die Mitglieder eines Vereins oder einen geschlossenen Kreis von Adressaten be- schränken, b edürfen einer Bewilligung, die bei überregionalen, kan- tonalen und regionalen Sammlungen von der zuständigen kantona- len Dienststelle und bei lokalen Sammlungen von der zuständigen Gemeindebehörde erteilt wird.
2 Sammlungen werden bewilligt, wenn sie a) keinen öffentlichen oder priv aten schutzwürdigen Interessen zuwiderlaufen, b) gemeinnützigen oder ideellen Zwecken dienen und c) Gewähr für die bestimmungs ge mässe Verwendung des Samm lungs ergebnisses bieten.
3 Die zuständige kantonale Dienststelle oder Gemeindebehörde kann, soweit erforderlich, Unterlagen verlangen oder Erkundigun- gen einziehen.
Art. 5
1 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
2 Die Bewilligung muss während der Ausübung der Geschäftstäti keit auf sich getragen werden. Auf Verlangen muss sie der Kun schaft und den mit der Kontrolle beauftragten Organen vorgewi sen werden.
3 An Sonn- und öffentlichen Ruhetagen ist jede Sammlung verb ten. Die Bestimmungen des Ruhetagsgesetzes
1) sind sinngemäss anwendbar.
4 Es ist verboten, die Kundschaft zu bedrängen oder zu belästigen.
5 Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, wenn die Vo- raussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind oder gegen die auferlegten Bedingungen oder Auflagen verstossen wird. IV. Schaustellungen und Aufführungen
1 Die Bewilligungen für Schausteller und Betreiber von Zirkussen richten sich nach Bundesrecht. Bewilligungs - pflicht Bedingungen und Auflagen Zuständigkeit
6) e- n- onen e- und Schlussbestimmungen -- bis Fr. 1'000. -- wird bestraft, wer vorsät z- mlung veranstaltet oder den in die- orschri ften, iderhandelt; füh- züglichen gesetzlichen oder Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt Aufsicht Sanktionen a) Tatbestände
Art. 10
1 Übertretungen der in die Zuständigkeit der Gemeindebehörde fal- lenden Bestimmungen sowie die Missachtung der entsprechenden Anordnungen werden von den Gemeindebehörden geahndet.
2 Alle übrigen Bussen werden von der zuständigen kantonalen B hörde ausgesprochen.

Art. 11 Die beim In -Kraft -Treten dieses Gesetzes noch zu Recht best henden Patente und Bewilligungen behalten bis zum Ablauf der da-

rin vo rgesehenen Dauer ihre Gültigkeit.
Art. 12
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft -Treten 4) .
3 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 5) und in die kantonale G setzessammlung aufzunehmen.
4 Es ersetzt das gleichnamige Gesetz vom 21. Februar 1994. Fussnoten:
1) SHR 900 .200.
2) SR 943.1 und SR 943.11.
4) In Kraft getreten am 1. Dezember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 1514).
5) Amtsblatt 2004, S. 915.
6) Fassung gemäss G vom 10. Mai 2021, in Kraft getreten am 1. Sep- tember 2021 (Amtsblatt 2021, S. 873, S. 1540). c) Zuständ igkeit Übergangs - bestimmungen In - Kraft - Treten
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