Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau über den betrieblichen Unterha... (725.172)
Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau über den betrieblichen Unterha... (725.172)
Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau über den betrieblichen Unterhalt der Strecke Hagenbuch (Kantonsgrenze) – Anschluss Matzingen der N 1
1 vom 10. November 1970
1) und Artikel 50 Absatz 2 der Vollziehungsverord nung
2) ,
1 De r betriebliche Unterhalt auf der im Kanton Thurgau liegenden Teil-
2 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich als
1 )
2 )
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Art. 3 Auf der im Gebietskanton gelegenen Strecke haben die Organe des Werk-
hofes Ohringen dieselben Befugnisse und Aufgaben, wie sie die Organe eines Werkhofes des Gebietskantons hätten.
Art. 4
1 Die örtliche Zuständigkeit des Werkhofes des Stammkantons umfasst im Gebietskanton die Bestandteile der Nationalstrasse gemäss Artikel 6 des Nationalstrassengesetzes und Artikel 3 Vollziehungsverordnung sowie die Nebenanlagen gemäss Artikel 7 des Nationalstrassengesetzes 1) und
Artikel 4 der Vollziehungsverordnung 2) .
2 Die Begrenzung des Zuständigkeitsbereichs auf den Anschlussbau- werken wird in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt. Sie bilden einen integrierten Bestanteil dieser Vereinbarung.
Art. 5
1 Der Unterhaltsdienst umfasst insbesondere folgende Arbeiten:
a. Schneeräumung, Bekämpfung der Winterglätte;
b.
c. Signalisation, Bodenmarkierungen, Leiteinrich-
d.
2 Der bauliche Unterhalt ist in erster Linie Sache des Gebietskantons. Im gegenseitigen Einvernehmen kann er auch vom Stammkanton ausgeführt werden.
3 Der Unterhaltsdienst kann nicht auf Aufgaben ausgedehnt werden, die mit dem Personal und Material des Werkhofes Ohringen nicht ausgeführt werden können.
1 ) SR 725.11
2 ) SR 725.111 Aufgaben a. Grundsatz b. örtliche Zuständigkeit Umfang
3 Der Werkhof Ohringen meldet dem Tiefbauamt des Kantons Thurgau die Ferner besteht eine Meldepflicht für bauliche Massnahmen im Bereich Das Personal des Werkhofes Ohringen wird vom Stammkanton ange- Das Personal untersteht der Gesetzgebung des Stammkantons. Dement- Für den Schaden, d en ein Angehöriger des Unterhaltsdienstes bei seinen digten Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Stammkanton offen,
3/2002 III. Werkhaftung
Art. 10
1 Der Gebietskanton haftet nach Massgabe des Schweizerischen Obliga- tionenrechtes 1) für den Schaden, den Dritte aus einem Unterhaltsmangel der Autobahn auf seinem Gebiet erleiden.
2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Stammkanton offen, wenn der Schaden absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist. IV. Kostenregelung
Art. 11
1 Der Gebietskanton hat dem Stammkanton sämtliche diesem für die Unterhaltsstrecke im Gebietskanton erwachsenden Auslagen nach effek- tivem Aufwand zu entschädigen.
2 Die Baudirektionen respektive -departemente des Stamm- und Gebiets- kantons sind ermächtigt, die genannte Entschädigung zu pauschalieren, sobald dafür die notwendigen Erfahrungen vorliegen.
3 Die für die Berechnung des Aufwands geltenden Kostenansätze sowie die Gemeinkostenzuschläge können durch veränderte Verhältnisse in der Lohn- und Materialstruktur Abänderungen erfahren.
Art. 12
1 Der Stammkanton führt über den gesamten Unterhaltsdienst des Werk- hofes Ohringen eine Betriebsrechnung, die jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres abgeschlossen wird.
2 Auf Grund der Abrechnung stellt der Stammkanton dem Gebietskanton bis zum 31. März eines Jahres seine Leistungen für den Gebietskanton in Rechnung.
3 Der Gebietskanton leistet an die mutmasslichen Kosten jedes Rech- nungsjahres vierteljährliche Teilzahlungen, und zwar per 31. März,
30. Juni, 30. September und 31. Dezembe r eines Jahres, wofür der Stammkanton Rechnung stellt. Der Betrag, sowie ein allfälliger Rest- betrag, ist jeweils innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
1 ) SR 220 Werkhaftung Kostendeckung Abrechnungs- wesen
5 Die geltende Abrechnungsstruktur kann auf Grund von Weisungen des des Kantons Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Zur Bildung des Schiedsgerichts bezeichnen beide Kantonsregierungen dem Bundesrat mitgeteilt.
1 )
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