Hochschulgesetz
menarbeit für einen
1) Geltungsbereich Hochschulbil- dung Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft
Art. 4 Der Kanton kann privaten Hochschulen, welche nach dem Bundes-
gesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs - und ordinationsgesetz; HFKG) vom 30. September 2011
2) akkreditiert sind, bei öffentlichem Interesse Beiträge zahlen.
5)
Art. 5
1 Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet.
2 Die Hochschulen bekennen sich zur Verantwortung der Wissen- schaft und den Regeln der wissenschaftlichen Integrität.
3 Sie können zur Gewährleistung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis a) in- und ausländischen Institutionen im Einzelfall Auskünfte ertei- len über die Verletzung oder den begründeten Verdacht der Ver- letzung dieser Regeln durch ihre Forschenden, ebenso über ver- hängte Sanktionen gegen ihre Forschenden wegen solcher Re- gelverletzungen; b) bei in- und ausländischen Institutionen Auskünfte im Sinne von lit. a über eigene Forschende sowie über Forschende anderer Institutionen einholen, mit denen sie Forschungspartnerschaften unterhal ten oder eingehen wollen.
Art. 6 Die Hochschulen überprüfen laufend die Qualität ihrer Aufgabener-
füllung und ihrer betrieblichen Prozesse. Sie sorgen für eine langfris- tige interne und externe Qualitätssicherung und Qualitätsentwick- lung.
Art. 7
1 An einer kantonalen Hochschule erworbene Titel sind geschützt.
2 Ein Titel, welcher auf unrechtmässige Weise erworben wurde, wird durch die Hochschule entzogen, die ihn verliehen hat.
3 Wer einen geschützten Titel führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wer einen Titel verwendet, um den Anschein besonderer Aus- zeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken, wird mit Busse bestraft.
4 Vorbehalten bleibt eine Bestrafung nach den bundesrechtlichen Strafbestimmungen. Private Hoch- schulen Forschungs - und Lehrfreiheit Qualitätssiche- rung Titelschutz
Schaffhausen Hochschule mit Sitz in Schaffhausen.
5) und Organisation Stellung Grundauftrag Zusammenar- beit Zuständigkeiten a) Kantonsrat
Art. 12
1 Dem Regierungsrat steht die Aufsicht über die PHSH zu.
2 Der R egierungsrat: a) wählt die Mitglieder des Hochschulrates und legt deren Anzahl (mindestens fünf) fest; b) schliesst mit dem Hochschulrat den Leistungsauftrag ab; c) beantragt den Rahmenkredit und die Globalbeiträge beim Kan- tonsrat; d) nimmt den Geschäftsbericht zur Kenntnis; e) erlässt personalrechtliche Bestimmungen.
Art. 13 Die Organe der PHSH sind der Hochschulrat, die Hochschulleitung,
die Rektorin bzw. der Rektor und die Revisionsstelle.
Art. 14
1 Dem Hochschulrat gehören mindestens fünf Mitglieder an, nament- lich ausgewiesene Persönlichkeiten aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Wirtschaft. Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Erziehungsdepartements ist Mitglied von Amtes wegen und nicht als Präsidentin oder Präsident wählbar. Im Übrigen konstituiert sich der Hochschulrat selbst.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; die Wiederwahl ist zweimal mög- lich.
3 An den Sitzungen nehmen mit beratender Stimme teil: a) die Rektorin bzw. der Rektor der PHS H; b) die Leiterinnen bzw. Leiter der Dienststellen Primar - und Sekun- darstufe I sowie Departementssekretariat und Hochschulbildung; c) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Dozierenden der PHSH.
Art. 15
1 Der Hochschulrat ist das oberste Organ und trägt die strategische Führungs - sowie die unmittelbare Aufsichtsverantwortung.
2 Der Hochschulrat: a) ist verantwortlich für die Erfüllung der Leistungsaufträge und den Mitteleinsatz; b) genehmigt den jährlichen Geschäftsbericht und entlastet die Hochschulleitung; c) legt den Strategie- und Entwicklungsplan fest; d) ist verantwortlich für eine vierjährige Finanzplanung; b) Regierungs- rat Organe Hochschulrat a) Zusammen- setzung und Wiederwahl b) Funktion und Aufgaben
- und Weiterbildung, in -, Prüfungs - und Promotionsbestimmungen; Hochschullei- tung a) Zusammen- setzung b) Fu nktion und Aufgaben Rektorin oder Rektor
Art. 19 Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und die Jahresrechnung
und erstattet dem Hochschulrat zuhanden des Regierungsrates und des Kantonsrates Bericht. Finanzierung
Art. 20 Die PHSH wird finanziert durch:
a) Globalbeiträg e auf der Grundlage eines Rahmenkredits des Kan- tons; b) Beiträge aus interkantonalen Vereinbarungen; c) Gebühren; d) Entgelte für Leistungen an Dritte; e) Drittmittel. Art 21 Die Leistungsaufträge nehmen Bezug auf einen mittelfristigen Stra- tegie-, Entwicklungs - und Finanzplan.
Art. 22
1 Der Kantonsrat beschliesst für die PHSH auf der Grundlage des Leistungsauftrags den Rahmenkredit für vier Jahre und die jährli- chen Globalbeiträge.
2 Im Rahmenkredit sind weder eine Lohnentwicklung noch eine Teu- erung enthalten. Sie werden auf der Basis der vom Kantonsrat fest- gelegten Eckwerte jährlich den Globalbeiträgen zugeschlagen.
3 Die PHSH kann Eigenkapital bis zu höchstens 25 % des bewilligten Globalbeitrages bilden. Darüber hinausgehende Gewinne fallen in die Staatskasse.
4 Ertragsüberschüsse werden dem Eigenkapital zugewiesen, Auf- wandüberschüsse werden diesem entnommen.
Art. 23 Die Rechnungslegung der PHSH erfolgt nach allgemeinen, im Hoch-
schulbereich anerkannten Standards. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Rev isionsstelle Finanzielle Mittel Strategie- , Ent- wicklungs - und Finanzplan Leistungsabgel- tung Rechnungsle- gung
ind so bemessen, dass sie den Zugang zu den Stu- Abzug
3) . ge der Pädagogischen Hochschule - und Gebühren Haftung Hochschul per- sonal a) Bestand b) Rechte und Pflichten
Art. 28 Studienanwärterinnen und -anwärter werden zum St udium zugelas-
sen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen gemäss übergeord- netem Recht erfüllen.
Art. 29
1 Eignungsabklärungen können als Zulassungsvoraussetzung für das Studium durchgeführt werden; die anfallenden Kosten können den verursachenden Personen auferlegt werden.
2 Neben den Zulassungsvoraussetzungen gelten grundsätzlich fol- gende persönliche Voraussetzungen: a) guter Leumund und Vertrauenswürdigkeit; b) gesundheitliche Eignung zum Lehrerberuf.
3 Fehlen die persönlichen Voraus setzungen, kann die Hochschullei- tung: a) die Zulassung zum Studium mit Auflagen verbinden; b) die Zulassung zum Studium verweigern.
4 Die PHSH führt im Verlauf des Studiums weitere Eignungsabklä- rungen durch und kann bei Nichteignung der oder des Studierenden, diese oder diesen: a) mit Auflagen weiterstudieren lassen oder b) vom Studium ausschliessen.
Art. 30
1 Der Hochschulrat kann die Aufnahme zu den Studiengängen ein- zelfallweise oder allgemein beschränken, wenn die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot übersteigt. Zusätzlich kann er befristete und von ihm definierte Beschränkungsmassnahmen anordnen.
2 Er kann die Aufnahme von ausländischen Studierenden, die sich zum Zwecke der Ausbildung in der Schweiz aufhalten, beschränken, insbesondere wenn die Nachfrage durch Schweizer Studierende das Angebot übersteigt.
Art. 31 Der Hochschulrat regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden.
Art. 32
1 Der Hochschulrat regelt das Disziplinarwesen und die entsprechen- den Zuständigkeiten in einer Disziplinarordnung. Studierende a) Zulassung b) Eignung zum Studium c) Aufnahmebe- schränkungen d) Rechte und Pflichten e) Disziplinar- wesen
ntscheide an das
4)
. und Schlussbestim mungen um an der PHSH weiterführen Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, ist Verfahren und Rechtsschutz Übergangsbe- stimmungen a) Vorkehrun- gen für Ver- selbstständi- gung b) Personal c) Studierende d) Hängige Ver- fahren
Art. 38 Der Leistungsauftrag sowie der Rahmenkredit umfassen für die
erste Leistungsperiode nach der Überführung und Verselbstständi- gung der PHSH einmalig einen Zeitraum von vier Jahren und fünf Monaten. Danach erfolgen die Leistungsaufträge und Rahmenkre- dite ordentlich für jeweils vier Jahre.
Art. 39
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten
6)
.
3 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
7) und in die kan- tonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 101.000.
2) SR 414.20.
3) SHR 170.300.
4) SHR 172.200.
5) Berichtigung durch das Büro des Kantonsrates gemäss § 84 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kantonsrates (Amtsblatt 2019, S. 2189).
6) In Kraft getreten am 1. August 2020 (Amtsblatt 2020, S. 854).
7) Amtsblatt 2019, S. 2033. e) Leistungsauf- trag und Rah- menkredit Referendum, Publikation, Inkrafttreten
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