Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schwe... (142.16)
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schwe... (142.16)
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerbürger
1) vom 1. Juli 1985
1 Unmündige, die bei ihren Eltern leben und das gleiche Bürgerrecht wie
2)
2 Im Jahr, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, haben sie innert 30
2 Dauert der Aufenthalt ein Jahr oder weniger lang, aber eine zum voraus Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger als ein J ahr, ist die Gültig- Hinterlegte Heimatausweise sind vor Ablauf rechtzeitig zu erneuern
3 Notwendige Ausweise im Sinne von § 6 Absatz 1 des Gesetzes 1) sind Das nachgeführte Familienbüchlein oder ein neuer Auszug aus dem Familienregister für verheiratete, geschiedene oder verwitwete Per- sonen. Die für das laufende Steuerjahr massgebende Steuerveranlagung oder der Ausweis über die Mitgliedschaft bei einer anerkannten Krankenkasse für Niedergelassene.
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142.15
2 Fassung gemäss RRV vom 13. Februar 1996, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
1996. Meldepflicht für unmündige Personen Befristung des Heimatausweises Notwendige Ausweise
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2/1998 § 4 Die hinterlegten Ausweisschriften sind geordnet und geschützt aufzube- wahren. § 5 Als Betriebe gelten alle Tätigkeiten und Einrichtungen, mit welchen selbständig ein Erwerbseinkommen erzielt wird. § 6 1) § 7 Das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerbürger vom
7. Mai 1984 sowie diese Verordnung treten am 1. August 1985 in Kraft.
1 ) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1985, Seite 793. Ausweisschriften Aufbewahrung Betriebe Inkrafttreten