Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Katastrophenhilfe (630.120)
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Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Katastrophenhilfe

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Katastrophenhilfe Vom 12. Dezember 2000 (Stand 1. Januar 2009) Gestützt auf Art. 39 des Gesetzes über die Katastrophenhilfe 1 ) von der Regierung beschlossen am 12. Dezember 2000
1. Zuständigkeiten

Art. 1 Departement

1 Das Departement a) bietet die Zivilschutzorganisationen auf zur Katastrophen- und Nothilfe für Einsätze auf Kantonsgebiet, in anderen Kantonen und im grenznahen Ausland; b) stellt Gesuche um Hilfeleistung durch die Armee; c) setzt die Höhe der Ersatzbeiträge für die verschiedenen Schutzraumgrössen fest; d) bestimmt die Zusammensetzung der anerkannten Ausbildungskosten und legt die den Gemeinden zu verrechnenden Beträge fest.

Art. 2 * Amt

1 Das Amt für Militär und Zivilschutz hat alle Aufgaben wahrzunehmen und Ent - scheide zu treffen, für die nach dem Recht des Bundes oder des Kantons keine ande - re Instanz zuständig ist.
2. Kantonale Leitungsorganisation

Art. 3 Stabschef, Aufgaben

1 Der Stabschef führt den Kantonalen Führungsstab und bildet die Stäbe aus. Er kann dem Kantonalen Führungsstab Dienstpersonal zuteilen.
1) BR 630.100

Art. 3a * Ernennung und Ausbildung Stab

1 Das Departement legt die Führungsstruktur des kantonalen Führungsstabs fest und ernennt den Stabschef und dessen Stellvertreter.
2 Es setzt die kantonale Leitungsorganisation oder Teile davon ein und entscheidet über den Einsatz der vorhandenen Mittel und Organisationen.
3 Das Amt für Militär und Zivilschutz sorgt für die Ausbildung der Stabsangehöri - gen.
3. Zivilschutz

Art. 4 Beauftragter für den baulichen Zivilschutz

1 Die Gemeinden bezeichnen einen Beauftragten für den baulichen Zivilschutz, der die Baukontrollen und die Schlussabnahmen der privaten Schutzräume durchführt.

Art. 5 Baupflicht

1 In Bauten ohne Kellergeschosse sind Schutzräume zu erstellen, sofern die Bauten nachts bewohnt werden.
2 Ferienhäuser sind Wohnhäusern gleichgestellt.
3 Das Amt entscheidet über Ausnahmen.

Art. 6 Ausnahmen von der Schutzraumbaupflicht

1 Ein Schutzraum braucht nicht erstellt zu werden a) in freistehenden Gebäuden, wenn weniger als fünf Schutzplätze zu bauen wären; b) in Gebäuden, welche in der Regel jedenfalls 1,5 km Wegstrecke von der nächstgelegenen Bauzone entfernt sind und über keine Betten verfügen; in diesem Fall ist kein Ersatzbeitrag zu leisten.

Art. 7 Baubewilligung

1 Die Gemeinde darf die Baubewilligung für ein Bauvorhaben erst erteilen, wenn das Amt vorgängig a) ein Schutzraumprojekt oder b) ein Ersatzbeitragsgesuch genehmigt oder c) die Befreiung von der Schutzraumbaupflicht bestätigt.

Art. 8 Verwendung von Ersatzbeiträgen

1 Gemeinden, welche bei Entscheiden über die Erstellung, Erneuerung und Ausrüs - tung von gemeinsamen öffentlichen Schutzbauten nicht mitwirken konnten, können zur ganzen oder teilweisen Deckung ihrer Kosten Ersatzbeiträge verwenden.
4. Schlussbestimmungen

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Katastro - phenhilfe vom 18. Dezember 1989
1 ) werden aufgehoben.

Art. 10 In-Kraft-Treten

1 Diese Ausführungsbestimmungen treten gleichzeitig mit der Teilrevision des Ge - setzes über die Katastrophenhilfe in Kraft 2 ) .
1) AGS 1990, 2239
2)
1. Januar 2001; In der Beilage zum KA Nr. 51 am 22. Dezember 2000 publiziert.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung -
24.10.2006 01.01.2007 Art. 2 totalrevidiert 2006, 4299
28.10.2008 01.01.2009 Art. 3a eingefügt -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 12.12.2000 01.01.2001 Erstfassung -

Art. 2 24.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 4299

Art. 3a 28.10.2008 01.01.2009 eingefügt -

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