Verordnung über den Strassenverkehr
                            Strassenverkehr: Verordnung  Verordnung über den Strassenverkehr  (Strassenverkehrsverordnung, StVO)  Vom 17. Mai 2011 (Stand 1. Juli 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  in Vollziehung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und gestützt auf  §  vom 13. Februar 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sowie das Gesetz über die Verwal  -  tungsgebühren vom 9. März 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  beschliesst:  I. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Aufsicht und Vollzug
                            1  Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist zuständig für die Aufsicht über den Strassenverkehr, die  Verkehrssicherheit  und für den Vollzug der entsprechenden Vorschriften, soweit im Folgenden nichts  anderes bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei
                            1  Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann den Vollzug von Bestimmungen über den Strassenver  -  kehr der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde legt die Anforderungen für die Eingabe von Gesuchen um Bewilligungen,  Bestätigungen, Bescheinigungen und dergleichen fest. Die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen,  wie beispielsweise amtliche Personenstandsnachweise, ärztliche, psychologische und andere Untersu  -  chungen, geht zu Lasten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Erlass von Verkehrsanordnungen
                            1  Die unter Art. 3 SVG vorgesehenen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsanordnungen  und Massnahmen, durch welche örtlich oder zeitlich begrenzte Regelungen des Strassenverkehrs ge  -  troffen werden, erlässt für das Stadtgebiet und für die Kantonsstrassen in den Gemeinden Bettingen  und Riehen unter Vorbehalt der temporären Anordnungen gemäss § 7 Abs. 2 hievor das Bau- und Ver  -  kehrsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist vorgängig anzuhören. In den Gemeinden Bettingen und  Riehen ist für die Gemeindestrassen die Gemeinde zu solchen Anordnungen befugt; sie bedürfen der  Genehmigung des Bau- und Verkehrsdepartements und des Justiz- und Sicherheitsdepartements.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Polizeiliche Bewilligungen
                            1  Für die Erteilung, Änderung sowie den Entzug von polizeilichen Bewilligungen, die sich auf den  Strassenverkehr beziehen und von allgemeiner Art oder längerer Dauer sind, ist für das ganze  Kantonsgebiet das Justiz- und Sicherheitsdepartement unter dem Vorbehalt der Vorschriften über die  Aufsicht und die Benützung der Allmend zuständig.  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  253.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SG  153.800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung vom 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strassenverkehr: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Polizeiliche Anordnungen
                            1  Zu kurzfristigen polizeilichen Anordnungen im Strassenverkehr ist jede oder jeder Angehörige des  Polizeikorps befugt. Als solche Anordnungen sind auch alle Weisungen zu betrachten, die diese durch  sichtbare oder für die Strassenbenützerinnen und -benützer verständliche Zeichen geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Angehörigen des Polizeikorps sind befugt, in Ausnahmefällen von den Verkehrsregeln abwei  -  chende Anordnungen zu treffen, falls Verkehrsabwicklung oder Verkehrssicherheit dies erfordern  (Art. 27 SVG, Art. 66 und 67 Signalisationsverordnung [SSV]).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Allmendbewilligungen
                            1  Die Bewilligungen zur  gemäss § 10 des Gesetzes über die Nutzung  des öffentlichen Raumes (NöRG) vom 16. Oktober 2013 werden vom Bau- und Verkehrsdepartement  erteilt, soweit nicht Vorschriften über die Märkte und Messen das Präsidialdepartement als zuständig  bezeichnen. Die Organe des Bau- und Verkehrsdepartements haben, bevor sie Bewilligungen erteilen,  welche eine Beeinträchtigung des Strassenverkehrs bewirken können, die Zustimmung der Abteilung  Verkehr der Kantonspolizei einzuholen. Die Zustimmung kann für gewisse Fälle allgemein erteilt wer  -  den.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zuständigkeit für die Anordnung von Verkehrseinrichtungen
                            1  Für die permanente Anordnung und Bewilligung von Signalen, Markierungen, Schranken und Leit  -  einrichtungen (Art. 5 SVG; SSV) im Bereiche öffentlicher Strassen sowie für die Planung und den  Betrieb von Lichtsignalanlagen ist das Amt für Mobilität des Bau- und Verkehrsdepartements zustän  -  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die temporäre Anordnung und Bewilligung von Signalen, Markierungen, Schranken und Leitein  -  richtungen (Art. 5 SVG; SSV) im Zusammenhang mit Baustellen oder Veranstaltungen im Bereiche  öffentlicher Strassen ist die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Durch Private aufgestellte mobile Einrichtungen zur Signalisation und Abschrankung dürfen im Be  -  reiche öffentlicher Strassen nur mit behördlicher Bewilligung der Abteilung Verkehr der Kantonspoli  -  zei verwendet werden und sind mit der Anschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Mobilität des Bau- und Verkehrsdepartements hat unter Mitwirkung der Abteilung Ver  -  kehr der Kantonspolizei die Aufsicht über die Verkehrseinrichtungen (Art. 104 und 105 SSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei der Planung für den Neubau oder Ausbau von Strassen, die Verkehrsmassnahmen nach sich zie  -  hen, ist die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei und das Amt für Mobilität des Bau- und Verkehrs  -  departements anzuhören (Art. 107 Abs. 6 SSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a
                            7  )  Sicherheit der Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Sicherheit der Strasseninfrastruktur auf dem Kantonsgebiet ist die Kantonspolizei zuständig.  Sie ernennt und stellt die Sicherheitsbeauftragte oder den Sicherheitsbeauftragten (Art. 6a Abs. 4  SVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere ist die Kantonspolizei zuständig für:  Betrieb der Strasseninfrastruktur (Art. 6a Abs. 1 SVG);  die Analyse des Strassennetzes auf Unfallschwerpunkte sowie Gefahrenstellen (Art. 6a  Abs. 3 SVG);  die Erarbeitung von Massnahmen zur Behebung der Unfallschwerpunkte und Gefah  -  renstellen (Art. 6a Abs. 3 SVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Eingefügt am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strassenverkehr: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7b
                            8  )  Zuständigkeit für den Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Vollzug der GGBV ist das Kantonale Laboratorium zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantonale Laboratorium übt den Teilvollzug der Verordnung über die Beförderung gefährlicher  Güter auf der Strasse (SDR) aus, soweit die GGBV betroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Rekurs an den Regierungsrat
                            1  Gegen Entscheide der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei kann an das Justiz- und Sicherheitsde  -  partement rekurriert werden. Rekurse gegen Entscheide des Amts für Mobilität sind ans Bau- und Ver  -  kehrsdepartement zu richten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 41 ff. des Gesetzes betref  -  fend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisati  -  onsgesetz) vom 22. April 1976.  II. Strassenverkehrsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Parkieren
                            1  Das Bau- und Verkehrsdepartement kann unter dem Vorbehalt der Bestimmungen über die Benüt  -  zung der Allmend Vorschriften für das Parkieren mit Parkuhren, Parkscheiben und dergleichen erlas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Parkieren in besonderen Fällen
                            1  Die Bewilligung, Motorfahrzeuge und Anhänger ohne Kontrollschilder auf öffentlichen Strassen und  Parkplätzen kurzfristig abzustellen (Art. 20 Verkehrsregelverordnung [VRV]), kann durch die Abtei  -  lung Verkehr der Kantonspolizei erteilt werden. Das Abstellen für länger als drei Tage bedarf einer  Bewilligung des Bau- und Verkehrsdepartements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorübergehende Reservieren von Parkraum ist nur mit Bewilligung der Abteilung Verkehr der  Kantonspolizei gestattet. Mit dem Aufstellen der erforderlichen Signale kann die Bewilligungsinhabe  -  rin oder der Bewilligungsinhaber beauftragt werden. Das erforderliche Signalisationsmaterial für kurz  -  fristige Anordnungen wird von der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei gegen Gebühr leihweise zur  Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Parkieren von Motorfahrzeugen mit mehr als 1'200 kg Nutzlast sowie von Anhängern aller Art  über Nacht auf der Allmend ist ausserhalb von dafür besonders gekennzeichneten Parkplätzen verbo  -  ten. In begründeten Fällen kann die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei im Einvernehmen mit dem  Bau- und Verkehrsdepartement Ausnahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Parkieren von Motorfahrzeugen zum Transport von gefährlichen Ladungen ist an allgemein zu  -  gänglichen Orten verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Reinigen und Reparieren auf Allmend
                            1  Das Reinigen von Fahrzeugen auf der Allmend ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reparaturen an Fahrzeugen dürfen auf der Allmend nur in Notfällen vorgenommen werden; bei De  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Polizeiliches Wegschaffen und Blockieren von Fahrzeugen
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vorschriftswidrig, behindernd, gefährdend oder nichtbetriebssichere bzw. defekte auf öffentlichem  Grund abgestellte Fahrzeuge (Motorfahrzeuge, Wohnwagen/-mobile, Fahrräder, Anhänger etc.) kön  -  -  rin oder ihr Halter bzw. ihre Besitzerin oder ihr Besitzer nicht innert nützlicher Frist erreicht werden  kann oder der polizeilichen Aufforderung nicht Folge leistet.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Eingefügt am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung vom 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Fassung vom 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strassenverkehr: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fahrzeuge oder Gegenstände, welche die Allmend über Gebühr beanspruchen oder eine rechtmässige  Benützung des öffentlichen Grundes behindern, können nach zehn Tagen weggeschafft werden, sofern  nicht eine frühere Wegschaffung notwendig ist, namentlich wegen öffentlicher Arbeiten oder wenn  andere öffentliche oder private Interessen vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die Polizei kann das Tiefbauamt im Rahmen deren öffentlichen Arbeiten im Einzelfall  bevollmäch  -  tigen, Fahrräder und  nicht innert nützlicher Frist die Wegschaffung selbst vornehmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die weggeschafften Fahrzeuge werden bei der Polizei registriert. Für die Blockierung, Wegschaffung  und Unterbringung ist eine Gebühr zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufbewahrung, Herausgabe, Verwertung und Vernichtung der Fahrzeuge richtet sich sinngemäss  nach den §§ 54 bis 56 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeige  -  setz, PolG), sofern nicht die besonderen Bestimmungen gemäss § 12a dieser Verordnung anzuwenden  sind.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a
                            15  )  Aufbewahrung, Herausgabe, Verwertung und Vernichtung weggeschaffter Fahrräder,  Motorfahrräder und Motorräder bis 125 ccm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zuständigkeit zur Aufbewahrung, Herausgabe, Verwertung und Vernichtung von weggeschafften  Fahrrädern,   Motorfahrrädern   und   Motorrädern   bis   125   ccm   obliegt   der   Abteilung   Verkehr   der  Kantonspolizei Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verwertbare Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder bis 125 ccm werden nach Ablauf einer 30-  tägigen Aufbewahrungsfrist verwertet, sofern sich die Eigentümerin oder der Eigentümer bzw. die  Halterin oder der Halter nicht innert genannter Frist meldet oder trotz Aufforderung das Fahrzeug  nicht abholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verwertungsarten sind:  der freihändige Verkauf (z.B. an spezialisierte Firmen);  die öffentliche Versteigerung;  die kostenlose Abgabe an gemeinnützige Institutionen, Projekte und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Offensichtlich wertlose oder defekte Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder bis 125 ccm können  direkt sach- und umweltgerecht entsorgt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Fahrrad, Motorfahrrad oder Motorrad bis 125 ccm wird nach Bezahlung der Gebühren an die  Eigentümerin oder den Eigentümer bzw. die Halterin oder den Halter herausgegeben, wenn der An  -  spruch an der Sache glaubhaft gemacht wurde. Nach Verwertung des Fahrzeugs ist der Erlös, nach  Abzug der Gebühren, herauszugeben. Für rechtmässig vernichtete Sachen besteht kein Anspruch auf  Ersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Halterpflichten
                            1  Die Halterin oder der Halter eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades ist verpflichtet, der Polizei Aus  -  kunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem sie oder er es überlassen hat. Vorbehalten bleibt  das Recht, der Polizei in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung über  das Zeugnisverweigerungsrecht die Auskunft zu verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gewerbsmässige Vermieterin oder der gewerbsmässige Vermieter von Motorfahrzeugen hat aus  -  nehmen kann.  Fassung vom 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Eingefügt am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Fassung vom 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Eingefügt am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Eingefügt am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strassenverkehr: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Umzüge, Demonstrationen und Kundgebungen
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Durchführung von öffentlichen Umzügen  und zur Abhaltung von De  -  monstrationen und Kundgebungen auf öffentlichen Strassen und Plätzen bedarf es einer Bewilligung  des Justiz- und Sicherheitsdepartements. Bewilligungen für Umzüge (Veranstaltungen) werden im  Rahmen des Verfahrens auf Nutzung des öffentlichen Raumes, welches das Tiefbauamt koordiniert,  erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche für Demonstrationen und Kundgebungen sind in der Regel mindestens drei Wochen vor der  Durchführung mit folgenden Angaben einzureichen: Datum, Zeit, Ort, zu benützende Strassen sowie  die oder der Verantwortliche; bei Umzügen überdies Angaben über die Zusammensetzung des Zuges  und der mitgeführten Fahrzeuge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann aus verkehrspolizeilichen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Ord  -  nung und Sicherheit verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bewilligungen, die Strassen betreffen, die vom öffentlichen Verkehr befahren werden (z.B. Tram  oder Linienbusse), sind durch die zuständige Bewilligungsbehörde nur im Einvernehmen mit den  betroffenen Verkehrsbetrieben zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Sportliche Veranstaltungen
                            1  Werden zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen öffentliche Strassen und Plätze bean  -  sprucht, so erfolgt das Bewilligungsverfahren der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei (Art. 52  SVG, Art. 94 und 95 VRV) im Rahmen des Verfahrens auf Nutzung des öffentlichen Raumes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung für nichtmotor- oder radsportliche Veranstaltungen kann vom Nachweis einer Haft  -  pflichtversicherung abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Gesuchseingabe gelten die Voraussetzungen von § 14 Abs. 2 dieser Verordnung sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Störung des Verkehrs durch Fussgängerinnen und Fussgänger
                            1  Verkehrshemmende Ansammlungen von Personen sind auf Allmend verboten. Die Polizeiorgane  können Veranstaltungen und Ankündigungen, welche Ansammlungen hervorrufen, verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            22  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  III. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            24  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            25  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  IV. Gebühren des Justiz- und Sicherheitsdepartements
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1  A. Allgemeine Verkehrszulassungsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Fassung vom 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Fassung vom 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Fassung vom 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Fassung vom 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Aufgehoben am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Aufgehoben am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Aufgehoben am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strassenverkehr: Verordnung  Bewilligungen, Bestätigungen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Zulassung von Perso  -  nen oder Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die nicht unter nachfolgender Litera B. bis F. aufgeführt  sind, nach Aufwand: CHF 30 bis 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  B. Fahrzeugausweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )  Alle Fahrzeugkategorien  CHF 52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  )  Ersatzfahrzeugausweise  CHF 52  generelle Ersatzfahrzeugausweise  CHF 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )  Tagesausweise (ohne Versicherungsprämie)  CHF 52  Kaution für Tagesschilder  bis CHF 500  Duplikate und Ersatzausweise  CHF 30  Nachträge, Ergänzungen und Verlängerungen  CHF 30  Versicherungswechsel  CHF 30  ADR-Bescheinigungen  CHF 50  Verlängerung ADR-Bescheinigungen  CHF 30  Erfassung und Bearbeitung ASA-Räderprüfbericht  CHF 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )  Eintrag oder Löschung von Veräusserungsverboten ausserhalb des elektroni  -  schen Meldeverfahrens  je CHF 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  C. Führerausweise  Erstmalige Ausstellung eines Führerausweises im Kreditkartenformat, aus  -  genommen desjenigen der Spezialkategorie M  CHF 75  Ausstellung eines Führerausweises im Kreditkartenformat der Spezialkate  -  gorie M  CHF 40  Ausstellung eines weiteren Führerausweises im Kreditkartenformat wegen  Änderungen, Nachträgen, Ergänzungen oder als Ersatzausweis  CHF 40  Internationale Führerausweise  CHF 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  D. Lernfahrausweise  Alle Kategorien  CHF 40  Verlängerungen  CHF 30  Duplikate, Ersatzausweise, Umschreibungen  CHF 40  Nachträge und Ergänzungen  CHF 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  E. Weitere Bewilligungen  Bewilligung als Moderatorin oder Moderator von Weiterbildungskursen für  Motorfahrzeuglenkerinnen und -lenker  CHF 50  Ausbildungsbewilligung für Lastwagenführer-Lehrlinge  CHF 50  Fahrberechtigung für Weiterbildungskurse pro Kurstag  CHF 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )  Erteilung der Kollektivfahrzeugausweise (Händlerschilder)  CHF 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  F. Motorfahrräder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  )  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  b)  Motorfahrräder  CHF 25  Motorfahrrad-Fahrzeugausweise (einschliesslich Duplikate, Ersatzausweise,  Umschreibungen, Nachträge und Ergänzungen)  CHF 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Fassung vom 28. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Fassung vom 28. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 13.12.2017)  Fassung vom 28. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Eingefügt am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  Fassung vom 25. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 29.04.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Fassung vom 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)  Aufgehoben am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strassenverkehr: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Ausnahme- und Sonderbewilligungen
                            1  Einzelbewilligung CHF  Dauerbewilligung gemäss Art. 78 Abs. 2  VRV CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                1. a) Grundgebühr für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahme -
                            transporte (Art. 78 und 79 VRV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  b) Zuschlag für Eilbehandlung bei Antragstellung innert  weniger als zwei Arbeitstagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  -  c) Zuschlag für Zustellung der Bewilligung durch die Poli  -  zei an die Zollstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  -
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gebühren für Übermasse:
                            a) Länge:  aa) bis 30,00 m  30  300  ab) über 30,00 m  50  -  ac) vorderer Überhang über 3,00 m  50  500  ad) hinterer Überhang über 5,00 m  50  500  b) Breite:  ba) bis 3,50 m  50  500  bb) 3,51 bis 4,00 m  80  -  bc) über 4,00 m  100  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  )  c) Höhe:  ca) bis 4,20 m  50  500  cb) 4,21 bis 4,50 m  80  -  cc) über 4,50 m  100  -
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gewichtsgebühren:
                            a) Beim Überschreiten der zulässigen Gesamtgewichte ge  -  mäss Art. 9 SVG und Art. 67 VRV:  aa) bis 50 t Gesamtgewicht  50  500  ab) für alle weiteren angebrochenen 10 t je  25  -  b) Beim Überschreiten der zulässigen Achslast gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 Abs. 3 VRV, pro angebrochene Tonne je 50% Zuschlag  zur in lit. a genannten Gewichtsgebühr.  c) Dauerbewilligungen für Ausnahmefahrzeuge, Arbeits  -  motorwagen, Arbeitsanhänger und Arbeitsmaschinentrans  -  porte auf Sachentransportanhängern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10facher Betrag der Einzelbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Streckendauerbewilligungen für Transporte gemäss Art.
                            78 Abs. 2 VRV (bis maximal 6 Monate)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10facher Betrag der Einzelbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)  Fassung vom 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  Aufgehoben am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  Fassung vom 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)  Fassung vom 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strassenverkehr: Verordnung  Einzelbewilligung CHF  Dauerbewilligung gemäss Art. 78 Abs. 2  VRV CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                5. ...
                            37  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  ...  a) ...  ...  ...  b) ...  ...  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Berechnungsgrundlagen:
                            a) Für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte, die in  mehrfacher Hinsicht die zulässigen Höchstmasse gemäss  den bundesrechtlichen Vorschriften überschreiten, ist nur  die höchste Gebühr zu entrichten.  b) Bei den Ausnahme-Anhängerzügen werden das Betriebs  -  gewicht des Anhängers und das Gesamtgewicht des bzw.  der Zugfahrzeuge berücksichtigt.  c) Nebeneinanderliegende oder versetzte Achsen gelten als  eine Achse.  d) In der Einzelbewilligung ist auch die Leerfahrt sowie die  Rückfahrt bei Arbeitsmaschinen innert einem Monat enthal  -  ten.  e) Für Fahrten, bei denen Höchstbreite, Höchsthöhe oder  Höchstgewicht überschritten werden, sind nur Einzelbewil  -  ligungen zulässig. Dauerbewilligungen können jedoch in  den folgenden Fällen erteilt werden:  ea) Zusammenhängende Transporte auf derselben Strecke  eb) Überführung, Transport und Verwendung von Arbeits  -  fahrzeugen innerhalb des Kantonsgebietes  ec) Transport unteilbarer Güter innerhalb des Kantonsge  -  bietes
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Der Kostenersatz für polizeiliche Aufwendungen
                            a) bei Begleitfahrten von Transporten und Transportfehl  -  fahrten sowie  b) bei anderen verrechenbaren Dienstleistungen richtet sich  nach den Bestimmungen der Verordnung betreffend die  Kantonspolizei Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Sonntags- und Nachtfahrten:
                            a) Tagesbewilligung  aa) für Nacht- oder Sonntagsfahrt  70  ab) für Nacht- und Sonntagsfahrt  100  b) Monatsbewilligung (nur Nachtfahrten)  100  c) Jahresbewilligung (nur Nachtfahrten)  1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)  Aufgehoben am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)  Fassung vom 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strassenverkehr: Verordnung  Einzelbewilligung CHF  Dauerbewilligung gemäss Art. 78 Abs. 2  VRV CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Andere Ausnahme- und Sonderbewilligungen:
                            39  a) für Gehbehinderte, Behindertentransporte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  )  gebührenfrei  b) ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  )  c) ...  ...  ...  ca) ...  ...  ...  cb) ...  ...  ...  cc) ...  ...  ...  d) Ausnahmen von signalisierten Vorschriften (Art. 17  SSV):  da) Monatsbewilligung  20  db) Jahresbewilligung  100  e) ...  ...  ...  ea) ...  ...  ...  eb) ...  ...  ...  ec) ...  ...  ...  f) ...  ...  ...  fa) ...  ...  ...  fb) ...  ...  ...  g) Befreiung von der Gurtentragepflicht  30  h) übrige Bewilligungen nach Aufwand  30 bis 600
                        
                        
                    
                    
                    
                10.Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen:
                            a) leichte Arbeitskarren/-maschinen und Motorkarren, inkl.  Anhänger, sowie leichte Motorwagen und Traktoren:  aa) Prüfung des Gesuchs  50  ab) Jahresbewilligung (ohne periodische Nachprüfung ge  -  mäss Art. 33 VTS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  b) schwere Arbeitskarren/-maschinen und Motorkarren,  inkl. Anhänger, sowie schwere Motorwagen und Traktoren:  ba) Prüfung des Gesuchs  50  bb) Jahresbewilligung für schwere Arbeitskarren/-maschi  -  nen und Motorkarren, inkl. Anhänger (ohne periodische  Nachprüfung gemäss Art. 33 VTS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  bc) Jahresbewilligung für schwere Motorwagen und Trakto  -  ren (ohne periodische Nachprüfung gemäss Art. 33 VTS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 1 Ziff. 9 lit. c sowie lit. e und f aufgehoben am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                            40)  Fassung vom 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)  Fassung vom 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  Fassung vom 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strassenverkehr: Verordnung  Einzelbewilligung CHF  Dauerbewilligung gemäss Art. 78 Abs. 2  VRV CHF  c) für die Fahrzeugprüfung gelten die Tarife gemäss der  Verordnung betreffend die Kantonspolizei Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Ausnahmebewilligungen gemäss SDR:
                            43  a) Prüfung des Gesuchs  50  b) Jahresbewilligung pro Beförderungseinheit oder Anhän  -  ger  bis 600  d) ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Bewilligungs-Duplikate und -Änderungen 20
§ 23
                            1  A. Besondere administrative Gebühren  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zuschläge beim Zahlungsverkehr:
                            a) für Bank- oder Postüberweisungen  aa) Inland (manuelle Anweisung)  6  ab) Gebühr für das Ausstellen eines weiteren Postauszahlungsscheins  10  ac) Ausland  15  b) Bezüglich Verzugszins und Mahngebühren gelten die Bestimmungen in § 14b der Verordnung zum Verwal  -  tungsgebührengesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. a) Anordnung der polizeilichen Zustellung einer Verfügung oder des Kontrollschildereinzuges
                            aa) ohne besonderen Aufwand  200  ab) mit besonderem Aufwand gemäss den Tarifen in der PolV.  b) Einleitung des Fahrzeugausweis- und Schilderentzugsverfahrens wegen Versicherungskündigung (Art. 68 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  c) Einleitung der Ausschreibung im polizeilichen Fahndungsregister wegen Versicherungskündigung, Nichtvor  -  führung, Nichtbezahlung der Motorfahrzeugsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  d) Einleitung eines Betreibungsverfahrens  50
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Hinterlegte Kontrollschilder:
                            a) Wiedereinlösung, pro Schild  20  b) Verlängerung der Hinterlegungsfrist  30
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Behandlungsgebühr für Gesuche:
                            a) um Erteilung der Kollektivfahrzeugausweise (Händlerschilder)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  b) um Erteilung zusätzlicher entsprechender Bewilligungen  100  c) um Umschreibung eines ausländischen Führerausweises  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)  Fassung vom 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)  Aufgehoben am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)  Fassung vom 25. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 29.04.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strassenverkehr: Verordnung  CHF  d) um Erteilung eines Lernfahrausweises und um Zulassung zum Strassenverkehr, ausgenommen Zulassung für  die Spezialkategorie M
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  e) um Zulassung zum Strassenverkehr der Spezialkategorie M  35  f) um Erteilung einer Ausbildungsbewilligung für Lastwagenführer-Lehrlinge oder als Moderatorin oder Modera  -  tor von Weiterausbildungskursen für Motorfahrzeuglenkerinnen und -lenker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  g) um Erteilung einer Parkierbewilligung  30  h) um Auskunftssperrung  gebührenfrei  i) um zweite oder weitere Verschiebung eines Termins zur amtlichen Prüfung eines Fahrzeuges oder um Zulas  -  sung zur Prüfung in einem anderen Kanton/im Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Spruchgebühr für den Erlass einer Verfügung:
                            a) des Administrativmassnahmenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  )  bis 700  b) ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  c) von Verkehrszulassungs- und Entzugsverfahren gestützt auf das kantonale und eidgenössische Strassenver  -  kehrsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  )  bis 700  d) bei Verfügungen auf Verlangen im Zusammenhang mit kantonalem und eidgenössischem Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  )  bis 400
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Abgabe von Adressen, Erteilung von Auskünften 2 bis 20
7. Aktenkopien:
                            a) bis 20 Seiten, pro Seite  2  b) bei mehr als 20 Seiten wird die Gebühr nach den Tarifen in der PolV erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Überführen, Abschleppen und Sicherstellen von Fahrzeugen:
                            a) Überführen von Fahrzeugen:  aa) Fahrräder  35  ab) Motorfahrräder  80  ac) Kleinmotorräder und Motorräder  150  ad) Motorwagen  150  b) Abschleppen und Sicherstellen von Motorwagen und Anhängern: effektive Kosten der Abschleppfirma nach  Aufwand gemäss Rechnungsstellung  c) Ausrücken des Abschleppwagens effektive Kosten der Abschleppfirma nach Aufwand gemäss Rechnungsstel  -  lung  d) Sicherstellen eines Fahrzeugs mit Sheriff-Klammer  150  e) Polizeilicher Verwaltungsaufwand beim Überführen von Kleinmotorrädern, Motorrädern und Motorwagen so  -  wie beim Abschleppen und Sicherstellen nach lit. b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190  Fassung vom 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Aufgehoben am 25. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 29.04.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)  Eingefügt am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49)  Eingefügt am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50)  Fassung vom 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strassenverkehr: Verordnung  CHF  f) Polizeilicher Verwaltungsaufwand im Rahmen einer Fahrzeugsicherstellung nach lit. d sowie in Fällen, in denen  das Fahrzeug weggefahren wurde, bevor das Abschleppfahrzeug angefordert oder das angeforderte Abschlepp  -  fahrzeug eingesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Standgebühr für polizeilich weggeschaffte Fahrzeuge pro Tag:
                            52  )  a) Fahrräder und Motorfahrräder  3  b) Motorräder bis und mit 125 ccm  6  c) Motorräder mit mehr als 125 ccm  15  d) Motorwagen, Lieferwagen und Anhänger  25  e) ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  f) übrige Motorwagen  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Polizeiliche Prüfungs- und Verwertungsgebühren:
                            a) Prüfung von Motorfahrrädern, pro Stunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130  b) Prüfung von Motorrädern, Motorwagen und Anhängern, pro Stunde  150  c) Verwertungsgebühr (Verwaltungsaufwand) für:  ca) Fahrräder  25  cb) Motorfahrräder  35  cc) Motorräder bis und mit 125 ccm  50  cd) Motorräder mit mehr als 125 ccm  100  ce) Motorwagen und Anhänger  200  zuzüglich die effektiven Kosten der Verschrottungsfirma gemäss Rechnungsstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Kurzfristige Signalisation:
                            a) Bewilligung für ein temporäres Signal  5  b) Aufstellen und Abräumen der mobilen Signale durch die Polizei  50  c) Ganzjährliche, leihweise Abgabe, pro Signal  250
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Übrige Dienstleistungen nach Aufwand gemäss den Tarifen in der PolV.
13.
                            a) Kontrollschilder für Fahrzeuge werden leihweise abgegeben und bleiben Eigentum der Behörde.  b) Kontrollschilder von besonderem Interesse können gegen eine einmalige Leihgebühr an die Meistbietende oder  an den Meistbietenden abgegeben werden. Die Behörde setzt das Mindestangebot fest. Die Kantonspolizei erlässt  ein Reglement.  c) Gegen Entrichtung einer von der Behörde festgesetzten einmaligen Leihgebühr kann die Zuteilung einer be  -  stimmten Kontrollschildernummer (Wunschkontrollschild) beantragt werden, falls diese verfügbar ist. Die  Kantonspolizei erlässt ein Reglement.  d) Für alle übrigen, nicht in die Versteigerung gelangenden oder als Wunschkontrollschilder verwendeten  Kontrollschilder, beträgt die Abgabegebühr pro Schild
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51)  Eingefügt am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 1 Ziff. 9 lit. c) und d) geändert durch RRB vom 25. 10. 2016 (wirksam seit 30. 10. 2016).
                            53)  Aufgehoben am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54)  Fassung vom 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strassenverkehr: Verordnung  CHF  e) Rahmenentfernung ohne Anspruch auf Material  10
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Bewilligung für die vorübergehende Verwendung eines Fahrzeugs mit bloss einem Kontrollschild oder mit ei -
                            nem ausländischen Kontrollschild
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  B. Gebühren zum Vollzug der eidgenössischen Chauffeurverordnung (ARV)  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bewilligung zur Befreiung der Arbeitgeber- und Arbeitgeberinnenaufstellung
                            a) Prüfung des Gesuchs  100  b) Jahresgebühr / erstmalige Erteilung  100  c) Jahresgebühr / jährliche Erneuerung  50
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Auswertung von ARV-Kontrollmitteln, pro Fahrzeuglenkerin oder -lenker und Woche bis 150
3. Kontrollmittel werden zu den Selbstkosten abgegeben.
                            3  C. Gebühren in Ermittlungsverfahren  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundgebühr für die Unfallsachbearbeitung:
                            a) Verkehrsunfall (ohne besonderen Aufwand)  400  b) Spezielle Fälle nach Aufwand gemäss den Tarifen in der PolV.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Einsatz Dienstfahrzeug und Material 100
3. Situationspläne:
                            a) massstäblicher Unfallplan  100  b) Plan mit fotogrammetrischer Auswertung  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Fotos:
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  b) bearbeitete Bilder  40  c) Pauschale ab 5 Bilder (unbearbeitet)  100
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kopien ab technischen Datenträgern 20
6. Expertisen über Verkehrsregelungsanlagen:
                            a) einfache Fälle  200  b) komplizierte Fälle  300
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Alkohol- und Drogentest
                            )  a) Atemluft- und Drogenvortest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  b) Beweissichere Atemalkoholprobe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            340
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Weitergehende Ermittlungsmassnahmen (Expertisen, Auswertung von Datenträgern, Kollektiv und Radiomel -
                            dungen, Fahndungsmassnahmen, besondere Erhebungen usw.) nach Aufwand gemäss den Tarifen in der PolV.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Rapportkopien:
                            55)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Bst. C Ziff. 4 lit. a: Redaktionell berichtigt.
                            56)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 3 Ziff. 7 Titel geändert durch RRB vom 25. 10. 2016 (wirksam seit 30. 10. 2016).
                            57)  Eingefügt am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58)  Eingefügt am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strassenverkehr: Verordnung  CHF  a) Verkehrsunfall  80  b) von Versicherungsgesellschaften können gemäss dem Ansatz nach lit. a approximativ entsprechende Jahrespau  -  schalen erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  D. Gebühren für Auswertungen der Verkehrsunfallstatistiken  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Lieferung von Rohdaten eines Kalenderjahres 250
2. Lieferung von Rohdaten von jedem zusätzlichen Jahr zusätzlich 150
3. einfache Auswertung (kleiner Aufwand) 350
4. mittelgrosse Auswertung (normaler Aufwand) 550
5. komplexe Auswertung (nach Aufwand) bis 2'000
                            5  E. Gebühren für den Vollzug der GGBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  )  Die Vollzugsbehörden der GGBV erheben nach Massgabe des Zeitaufwands für ihre  Vollzugstätigkeiten Gebühren. Pro Stunde und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter gelten fol  -  gende Ansätze:  a)  Leiterin bzw. Leiter der einzelnen Kontrollorgane   CHF 170  b)  Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter  CHF 130  c)  Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Sekretariats  CHF 80  Angebrochene Vierteilstunden werden je zu einem Viertel der vorstehend aufgeführten  Beträge verrechnet.  Zuzüglich zu den genannten Gebühren wird auf Leistungen, die der Mehrwertsteuer un  -  terliegen, ein entsprechender Zuschlag erhoben.  Bezüglich Verzugszinsen und Mahngebühren gelten die Bestimmungen in § 14b der Ver  -  ordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren.  Für Kontrollen, bei welchen kein weiteres Handeln der kantonalen Behörden nötig ist und  keine Massnahmen verfügt werden müssen, werden keine Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Parkierungsgebühren
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Park&Ride-Gebühren (inkl. Verkehrslenkung und Parkierungsinfrastruktur):  a)  mit Transport  CHF 15  Eingefügt am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Ziff. 1 aufgehoben durch die Schlussbestimmung der Parkraumbewirtschaftungsverordnung vom 12. 6. 2012 (wirksam seit 1. 8. 2012).
                            61)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Ziff. 2 aufgehoben durch die Schlussbestimmung der Parkraumbewirtschaftungsverordnung vom 12. 6. 2012 (wirksam seit 1. 8. 2012).
                            62)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Ziff. 3 aufgehoben durch die Schlussbestimmung der Parkraumbewirtschaftungsverordnung vom 12. 6. 2012 (wirksam seit 1. 8. 2012).
                            63)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Ziff. 4 aufgehoben durch die Schlussbestimmung der Parkraumbewirtschaftungsverordnung vom 12. 6. 2012 (wirksam seit 1. 8. 2012).
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strassenverkehr: Verordnung  V. Straf- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Strafbestimmungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Busse bestraft. Vorbehalten  bleiben die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1937 und des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Schlussbestimmungen
                            1  Durch diese Verordnung werden aufgehoben:  die Verordnung über den Strassenverkehr vom 7. Dezember 1964 sowie  die Polizeilichen Vorschriften betreffend Hausierwagen vom 16. November 1967.  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64)  Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65)  Wirksam seit 26. 5. 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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