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Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit über die gemeinnützige Arbeit (340.34)

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Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit über die gemeinnützige Arbeit (340.34)

Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit über die gemeinnützige Arbeit

Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit über die gemeinnützige Arbeit * vom 21. November 1991 (Stand 31. Dezember 2001)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gemeinnützige Arbeit

1 Als gemeinnützig gilt eine Arbeit, die unentgeltlich zugunsten einer Institution ge - leistet wird, die einen sozialen oder im öffentlichen Interesse stehenden Zweck er - füllt.

§ 2 Grundsatz

1 Durch gemeinnützige Arbeit können Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten voll - zogen werden. *
2 Massgeblich ist die vom Richter ausgesprochene Strafe ohne Abzug von Untersu - chungshaft oder bereits erstandener Teilstrafen. Beim gemeinsamen Vollzug mehre - rer Strafen wird auf die Gesamtdauer abgestellt.
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§ 3 Voraussetzungen

1 Auf Verlangen des Verurteilten kann der Vollzug einer Strafe in Form von gemein - nütziger Arbeit bewilligt werden, wenn
1. der Verurteilte, insbesondere bezüglich Charakter und Vorleben, Gewähr bie - tet, die Bedingungen der gemeinnützigen Arbeit einzuhalten;
2. durch diese Vollzugsart die Fortsetzung der bisherigen Arbeit oder Ausbil - dung nicht gefährdet ist.
2. Verfahren

§ 4 Fristen

1 Die gemeinnützige Arbeit ist in einem Zeitraum von längstens einem Jahr zu leis - ten. Je Woche sind in der Regel mindestens 10 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Der tägliche oder wöchentliche Ruhebedarf des Verurteilten darf nicht be - einträchtigt werden. *
2 Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit kann nur aus triftigen Gründen aufgescho - ben werden.

§ 5 Umwandlung

1 Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsentzug. *
2 Fahrtwege und Essenspausen werden nicht als gemeinnützige Arbeit angerechnet.
3 Der Verurteilte trägt die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der gemein - nützigen Arbeit, wie namentlich die Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegung.

§ 6 Gesuch

1 Das Gesuch um Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit ist innert zehn Tagen nach der formellen Aufforderung zum Strafantritt schriftlich bei der Strafvollzugsbehörde einzureichen.

§ 7 Entscheid

1 Die Strafvollzugsbehörde bespricht mit dem Verurteilten die Vollzugsmodalitäten, namentlich den Vollzugstermin, die Art der zu verrichtenden Arbeit und die Arbeits - zeit. Anschliessend entscheidet sie schriftlich über das Gesuch.

§ 8 Verzicht

1 Der Verurteilte kann im Laufe des Vollzuges auf die Weiterführung der gemein - nützigen Arbeit verzichten.
2 In diesem Falle ist die Reststrafe in der Regel unverzüglich im ordentlichen Voll - zug oder, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, in Form der Halbgefangenschaft zu verbüssen.
3. Unfallversicherung, Überwachung, Einstellung und Beendigung der gemeinnützigen Arbeit

§ 9 Unfallversicherung

1 Der Verurteilte ist während der Verrichtung der gemeinnützigen Arbeit zusätzlich durch den Staat gegen Unfall versichert.

§ 10 Überwachung

1 Die Strafvollzugsbehörde überwacht die Ausführung der gemeinnützigen Arbeit. Sie kann Kontrollen am Arbeitsplatz durchführen.

§ 11 Begünstigte Institution

1 Die Strafvollzugsbehörde schliesst mit der Institution, die in den Genuss gemein - nütziger Arbeit kommt, einen Vertrag, in dem insbesondere der Verantwortliche für die Leitung und die technische Überwachung der Arbeit bezeichnet wird.

§ 12 Informationspflicht

1 Die Institution unterrichtet die Strafvollzugsbehörde umgehend von jeglicher Ver - letzung der Arbeitspflicht oder von Vorkommnissen, die der Verurteilte während der Erfüllung seiner Aufgabe verursacht oder erleidet.

§ 13 Einstellung

1 Hält sich der Verurteilte nicht an die festgelegten Bedingungen oder erweist er sich bei der Erfüllung der ihm anvertrauten Aufgabe als böswillig, erteilt ihm die Straf - vollzugsbehörde eine förmliche Verwarnung. Im Wiederholungsfall kann sie die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit anordnen.
2 In schwerwiegenden Fällen kann die Einstellung ohne vorgängige Verwarnung an - geordnet werden.
3 Die Einstellung kann auch angeordnet werden, wenn die Fortsetzung der Arbeits - leistung für den Verurteilten oder für die begünstigte Institution nicht mehr zumut - bar ist.
4 Bei Einstellung der gemeinnützigen Arbeit ist die Reststrafe in der Regel unver - züglich im ordentlichen Vollzug oder, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, in Form der Halbgefangenschaft zu verbüssen.
5 Der angebrochene Arbeitstag wird nicht berücksichtigt.

§ 14 Beendigung der gemeinnützigen Arbeit

1 Die begünstigte Institution stellt der Strafvollzugsbehörde eine Bescheinigung über die ordentliche Beendigung der gemeinnützigen Arbeit aus.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15 * Anwendbarkeit

1 Diese Verfügung ist auch auf Strafen anwendbar, die vor deren Inkrafttreten ausge -
2 Vor dem 31. Dezember 1995 in Form der gemeinnützigen Arbeit angetretene Frei - heitsstrafen werden nach der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Regelung zu Ende geführt.

§ 16 * Gültigkeit

1 Die Gültigkeit dieser Verfügung wird bis zum 31. Dezember 2001 verlängert.

§ 17 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1992 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlasstitel 13.06.1995 keine Angabe geändert -

§ 2 Abs. 1 11.12.1995 keine Angabe geändert -

§ 2 Abs. 3 13.06.1995 keine Angabe aufgehoben -

§ 4 Abs. 1 11.12.1995 keine Angabe geändert -

§ 5 Abs. 1 11.12.1995 keine Angabe geändert -

§ 15 11.12.1995 keine Angabe geändert -

§ 16 11.12.1995 keine Angabe geändert -

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