Gesetz über öffentliche Beschaffungen (914.100)
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Gesetz über öffentliche Beschaffungen

Beschaffungsgesetz Gesetz über öffentliche Beschaffungen (Beschaffungsgesetz) Vom 20. Mai 1999 (Stand 4. März 2010) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April
1994
1 ) , Art. 3 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. No - vember 1994
2 ) und Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995
3 ) , auf Antrag seiner Kommission, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1. Zweck

1 Der Kanton will mit diesem Gesetz: das Verfahren von öffentlichen Vergaben regeln und transparent gestalten; den Wettbewerb stärken unter Berücksichtigung der eigenen volkswirtschaftlichen Be - dürfnisse und Gegebenheiten; den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel fördern; die Gleichbehandlung aller Anbietenden gewährleisten.

§ 2 2. Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt

1 Verhältnismässige Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt gemäss den Bestimmungen des Binnenmarktgesetzes sind für kantonale und ausserkantonale Anbieterinnen und Anbieter zulässig, so - fern sie zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich sind.
2 Als überwiegende öffentliche Interessen fallen insbesondere in Betracht: der Schutz von Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen; der Schutz der natürlichen Umwelt; die Lauterkeit des Handelsverkehrs und der Konsumentenschutz; sozialpolitische und energiepolitische Ziele; die Gewährleistung eines hinreichenden Ausbildungsstandes für bewilligungspflichtige Berufstätigkeiten.
3 Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt sind insbesondere verhältnismässig, wenn: die angestrebte Schutzwirkung nicht bereits durch die Vorschriften des Herkunftsorts er - zielt wird; die Nachweise und Sicherheiten berücksichtigt werden, welche die Anbieterin oder der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht vorgängig die Niederlassung oder der Sitz am Bestimmungsort verlangt wird.
4 Beschränkungen, die nach Abs. 2 und 3 zulässig sind, dürfen auf keinen Fall ein verstecktes Handels - hemmnis zu Gunsten einheimischer Wirtschaftsinteressen beinhalten.
1) SR .
2) SG 914.500 .
3) SR .
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Beschaffungsgesetz

§ 3 3. Gegenstand

1 Dieses Gesetz gilt für sämtliche Vergaben, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, nament - lich für: Bauaufträge, Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge.
2 Das Gesetz gilt nicht für Vergaben an Behindertenorganisationen, Wohltätigkeitseinrichtungen, Strafanstalten sowie für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Arbeitslosenversicherungsgesetz.
3 Für Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe gilt § 20 dieses Gesetzes.
4 Ein Auftrag muss nicht nach dem Gesetz vergeben werden, wenn: dadurch Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden, die Beschaffung wegen Ereignissen, die die Beschaffungsstelle nicht vorhersehen konnte, dringlich ist, der Preis eines Gutes an öffentlichen Märkten oder Börsen gebildet wird.

§ 4 4. Auftraggebende

1 Dieses Gesetz gilt für Kanton, Gemeinden und andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufga - ben.
2 Versicherungsanstalten des Kantons und der Gemeinden unterstehen diesem Gesetz, soweit es mit ih - rem Zweck und mit den Vorschriften über die Bewirtschaftung ihres Vermögens vereinbar ist.
3 Soweit der Zweck der Beschaffung oder die Spezialgesetzgebung dafür Raum lassen, sorgen Kanton und Gemeinden dafür, dass das Gesetz über öffentliche Beschaffungen auch angewendet wird: durch Organisationen und Unternehmen, an denen Gemeinwesen mehrheitlich beteiligt sind; auf Objekte und Leistungen, welche die Gemeinwesen mit mehr als 50% der Gesamtkos - ten subventionieren. B. Anforderungen an Anbieterinnen und Anbieter

§ 5 1. Arbeitsbedingungen

1 Beauftragt werden darf in der Regel nur, wer beteiligter Arbeitgeber oder beteiligte Arbeitgeberin ei - nes Gesamtarbeitsvertrages ist. Dieser Gesamtarbeitsvertrag muss die angebotene Arbeitsleistung zum Gegenstand haben oder branchenverwandt und für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindes - tens gleichwertig sein.
2 Die Anbietenden müssen ferner für Leistungen, die in der Schweiz erbracht werden: die dauernde und vollumfängliche Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge nachweisen und die Gleichbehandlung von Mann und Frau gemäss Bundesgesetz über die Gleichstellung gewährleisten.
3 Massgebend sind die am Sitz der Anbietenden geltenden Gesamtarbeitsverträge. Fehlen am Sitz der Anbietenden Gesamtarbeitsverträge, so müssen die am Ort des Sitzes geltenden branchenüblichen
4 - samtarbeitsverträge und bei deren Fehlen die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen dauernd und vollumfänglich einzuhalten.
5 Ausgenommen von den Bestimmungen nach Abs. 1 bis 4 sind Anbietende, die in ihrem Betrieb aus - schliesslich Familienangehörige beschäftigen.
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§ 6 2. Nachweis und Kontrolle

1 Wer ein Angebot unterbreitet, hat auf eigene Kosten gegenüber den Auftraggebenden durch die vom Kanton bezeichneten Stellen den Nachweis zu erbringen, dass die Gesamtarbeitsverträge oder bei de - ren Fehlen die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen dauernd und vollumfänglich eingehal - ten sowie Frau und Mann gemäss Bundesgesetz über die Gleichstellung gleich behandelt werden.
2 Wer Aufträge erteilt, kann jederzeit die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen durch die vom Kanton bezeichneten Stellen überprüfen lassen. Die Abklärungskosten können Anbietenden oder Drit - ten, die die Prüfung mit unzutreffenden Angaben veranlasst haben, auferlegt werden. Die erforderli - chen Unterlagen sind offen zu legen. Der Regierungsrat regelt die Nachzahlungs- und Sicherstellungs - pflicht in der Verordnung.
3 Wer Subunternehmen, Unterakkordantinnen oder Unterakkordanten und temporäre Arbeitskräfte ein - setzt, hat nachzuweisen, dass die Arbeitsbedingungen gemäss § 5 dieses Gesetzes eingehalten werden.
4 Die Anbietenden sind dafür verantwortlich, dass die von ihnen eingesetzten Subunternehmen, Unter - akkordantinnen oder Unterakkordanten und temporären Arbeitskräfte die Bestimmungen dieses Geset - zes einhalten. Dies gilt auch für General- oder Totalunternehmeraufträge.

§ 7 3. Eignungskriterien

1 Die Auftraggebenden können von den Anbietenden verlangen, dass sie ihre fachliche Qualifikation und ihre finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit nachweisen.
2 Die Leistungsfähigkeit muss in der Ausschreibung mit objektiven und überprüfbaren Eignungskrite - rien umschrieben werden.

§ 8 4. Ausschlussgründe

1 Vom Verfahren wird in der Regel ausgeschlossen, wer die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nicht gewährleistet; Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat; die Eignungskriterien nicht oder nur teilweise erfüllt oder keinen entsprechenden Eig - nungsnachweis erbringt; falsche Auskünfte erteilt; Angaben und Nachweise nicht rechtzeitig beibringt oder von der zuständigen Stelle ange - ordnete Kontrollen nicht zulässt; Absprachen trifft, die einen wirksamen Wettbewerb verhindern oder beeinträchtigen; sich in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren befindet; Arbeiten und Lieferungen Privaten grundsätzlich preisgünstiger anbietet; ein Angebot einreicht, das ungenügende Sachkenntnis oder Merkmale unlauteren Wettbe - werbs erkennen lässt. C. Vergabeverfahren

§ 9 1. Grundsätze

1 Bei den Vergaben sind folgende Grundsätze einzuhalten: das Verfahren muss transparent gestaltet sein, damit unter den Anbieterinnen und Anbie - tern ein wirksamer Wettbewerb stattfinden kann; die zur Verfügung stehenden Mittel müssen wirtschaftlich verwendet werden; es müssen wirksame Kontrollmechanismen vorhanden sein; alle anfechtbaren Entscheide müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten; die zu den Angeboten gehörenden Angaben und Unterlagen müssen vertraulich behandelt werden. Ausgenommen sind das Protokoll über die Öffnung der Angebote und die nach
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§ 10 2. Teilnahmerecht

1 Am Vergabeverfahren teilnehmen darf, wer Sitz oder Niederlassung hat: in der Schweiz; in den Vertragsstaaten mit Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen im Anwendungsbereich dieser Übereinkommen, soweit diese Staaten Gegenrecht gewähren.

§ 11 3. Technische Spezifikationen

1 In den Ausschreibungsunterlagen sind die zu beschaffenden Güter, Dienstleistungen und Aufträge mit den nötigen technischen Spezifikationen zu beschreiben.
2 Die technischen Spezifikationen sollen soweit als möglich national und international anerkannten Normen oder Vorschriften entsprechen.

§ 12 4. Verfahrensarten

1 Aufträge werden vergeben im: offenen Verfahren, selektiven Verfahren, Einladungsverfahren, freihändigen Verfahren.

§ 13 5. Wahl des Verfahrens

1 Die Wahl des Verfahrens richtet sich nach den vom Regierungsrat festgelegten Schwellenwerten. Da - bei hält sich der Regierungsrat an die periodischen Anpassungen durch das Organ der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen.
2 Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendbarkeit dieses Gesetzes zu umge - hen. Die Aufteilung eines Auftrags kann im Rahmen dieses Gesetzes vorgenommen werden, um klei - ne und mittlere Firmen zu fördern.
3 Wiederkehrende Vergaben müssen periodisch ausgeschrieben werden.

§ 14 6. Offenes Verfahren

1 Beim offenen Verfahren wird der Auftrag öffentlich ausgeschrieben.
2 Die Zahl der Teilnehmenden ist unbeschränkt.

§ 15 7. Selektives Verfahren

1 Wer bei einem Auftrag oder bei einem Arbeitsgebiet besondere Anforderungen voraussetzt, schreibt öffentlich eine Eignungsabklärung aus.
2 In der Ausschreibung ist festzuhalten, ob sich das selektive Verfahren (= Präqualifikationsverfahren) auf einen einzelnen Auftrag oder ein bestimmtes Arbeitsgebiet bezieht.
3 Die Zahl der am selektiven Verfahren Teilnehmenden ist unbeschränkt.
4 Unmittelbar nach Abschluss der Eignungsabklärung wird den Beteiligten eröffnet, wer für den Auf - trag oder das Arbeitsgebiet geeignet ist.
5 Anschliessend werden die geeigneten Anbietenden gleichzeitig schriftlich eingeladen, ihre Angebote oder ihre Wettbewerbsbeiträge einzureichen.
6 Um die Wirtschaftlichkeit des Verfahrens zu wahren, kann die Anzahl der zur Angebotseinreichung Ein wirksamer Wettbewerb muss gewährleistet sein.
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§ 16 8. Selektives Verfahren; ständige Listen

1 Die Auftraggebenden können ständige Listen über qualifizierte Anbieterinnen und Anbieter führen. Wer sich im selektiven Verfahren für bestimmte Arbeitsgebiete qualifiziert hat, wird in die ständige Liste aufgenommen, sofern in diesem Arbeitsgebiet eine solche geführt wird. Die Aufzählung dieser Listen wird jährlich im Kantonsblatt veröffentlicht.
2 Ausschreibungen zur Eignungsabklärung für bestimmte Arbeitsgebiete sind periodisch zu wiederho - len. Alle Anbietenden können verlangen, dass ihnen auch ausserhalb eines Verfahrens Gelegenheit zur Qualifizierung geboten wird.
3 Wer in eine ständige Liste aufgenommen ist, kann für die Eignungsabklärung im selektiven Verfah - ren vereinfachte Unterlagen einreichen.

§ 17 9. Einladungsverfahren

1 Beim Einladungsverfahren werden die Ausschreibungsunterlagen mehreren im Voraus bestimmten Firmen zur Einreichung von Angeboten zugestellt.
2 Die Anzahl der einzuholenden Konkurrenzofferten richtet sich nach dem Auftragswert.

§ 18 10. Freihändiges Verfahren

1 Beim freihändigen Verfahren wird ohne öffentliche Ausschreibung vergeben. Vorgängig muss ein Angebot eingeholt werden.

§ 19 11. Voraussetzungen für die Anwendung des freihändigen Verfahrens

1 Der Auftrag kann freihändig vergeben werden, wenn: der geschätzte Auftragswert den Schwellenwert für ein anderes Verfahren nicht erreicht; in den anderen Verfahren niemand oder kein Angebot die Kriterien erfüllt; in einem anderen Verfahren sämtliche Anbietenden ihre Angebote abgesprochen haben; die Vergabe widerrufen wurde und die Bedingungen der Ausschreibung nicht wesentlich geändert werden; bestehende Anlagen und Materialien aus nicht vorhersehbaren Gründen erweitert, instand gehalten oder repariert werden müssen; durch den Wechsel einer Anbieterin oder eines Anbieters die Austauschbarkeit (Kompati - bilität) mit bestehenden Anlagen und Materialien nicht mehr gewährleistet ist; es sich um einen Zuschlag handelt, der der Gewinnerin oder dem Gewinner eines Wettbe - werbes erteilt wird, soweit dieser die Weiterbearbeitung eines urheberrechtlich geschütz - ten Projektes zum Gegenstand hat; eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung oder -dienstleistung kauft, die auf ihr Ersuchen für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuent - wicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden.

§ 20 12. Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb

1 - ner Lösungen, insbesondere in konzeptioneller, gestalterischer, ökologischer, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht.
2 Die Auftraggebenden regeln das Wettbewerbsverfahren im Einzelfall. Sie können dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen verweisen.
3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss, soweit in den konkreten Wettbewerbsbestim - mungen keine anderen Regelungen getroffen sind.
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Beschaffungsgesetz D. Ausschreibung und Angebote

§ 21 1. Ausschreibung

1 Die Ausschreibung für das offene und das selektive Verfahren wird mindestens im Kantonsblatt ver - öffentlicht.
2 Die publizierte Ausschreibung oder die Aufforderung zur Einreichung von Angeboten im Einla - dungsverfahren hat mindestens anzugeben: Namen und Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers; die Verfahrensart; Gegenstand und Umfang des Auftrags mit Informationen über Varianten und Dauerauf - träge und über den Zeitpunkt der Ausschreibung von Nebenarbeiten; Ausführungs- und Liefertermine; die Sprache des Vergabeverfahrens; die wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, die finanziellen Garantien und die Angaben, die von den Anbietenden verlangt werden; Bezugsquelle und Preis der Unterlagen; Ort und Zeitpunkt der Einreichung der Angebote; ob das Verfahren dem GATT/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungs - wesen unterstellt ist.
3 Die in der Ausschreibung enthaltene Frist bemisst sich nach der Art und dem Umfang der zu beschaf - fenden Güter, Dienstleistungen und Bauaufträge und allenfalls nach den Vorgaben des GATT/WTO- Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen.

§ 22 2. Ausschreibungsunterlagen

1 Die Ausschreibungsunterlagen müssen alle wesentlichen Angaben enthalten. Die für den Zuschlag massgebenden Kriterien müssen in der Reihenfolge ihrer Bedeutung und entsprechend ihrer Gewich - tung aufgeführt sein.
2 Werden während der Eingabefrist Ausschreibungsunterlagen geändert, so müssen alle Anbieterinnen und Anbieter gleichzeitig und rechtzeitig darüber informiert werden.
3 Für die Ausschreibungsunterlagen kann eine kostendeckende Gebühr verlangt werden. Die Höhe ist in der Ausschreibung bekannt zu geben.

§ 23 3. Angebote

1 Angebote sind schriftlich, vollständig und innert der angegebenen Frist einzureichen. Sie müssen die in der Ausschreibung genannten Vorgaben einhalten.
2 Unvollständige oder verspätet eingetroffene Angebote werden ausgeschlossen.
3 Der Aufwand für die Ausarbeitung der Angebote wird nicht vergütet. Vorbehalten bleiben anders lautende Angaben in der Ausschreibung.
4 Teilangebote und Varianten sind zulässig. Diese sind separat und deutlich gekennzeichnet einzuge - E. Öffnung, Prüfung und Zuschlag
1 Die Ausschreibung hält fest, wann und wo die Angebote geöffnet werden.
2 Die Angebote werden von mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Auftraggebenden ge -
3 Vollzugsorgane sind beim offenen und selektiven Verfahren zur Öffnung der Angebote eingeladen.
4 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt.
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5 Alle am Verfahren beteiligten Anbieterinnen und Anbieter können darin Einsicht nehmen.
6 Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien geprüft.

§ 25 2. Verhandlungsverbot

1 Verhandlungen über Preise und Preisnachlässe sind unzulässig, soweit nicht das freihändige Verfah - ren durchgeführt wird.
2 Rückfragen zur Klärung des Offertinhaltes sind in jedem Verfahren zulässig.

§ 26 3. Zuschlag

1 Der Zuschlag erfolgt zu Marktpreisen auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Dabei müssen die in der Ausschreibung festgehaltenen Kriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung und entsprechend ih - rer Gewichtung angewandt werden.
2 Bei gleichwertigen Angeboten hat der Zuschlag unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu erfol - gen: Bereitschaft zu Servicearbeiten; Nachweis über besondere Kompetenzen in technischer Hinsicht sowie entsprechender Ausbildung; Nachweis, dass die in § 2 Abs. 2 erwähnten «überwiegend öffentlichen Interessen» vom Anbieter gebührend beachtet werden.
4 ) Bei Anbietenden mit Sitz in der Schweiz kann der Zuschlag an denjenigen Anbietenden erfolgen, der sich für die Ausbildung von Lernenden engagiert.
3 Beim offenen und beim selektiven Verfahren darf der Vertrag nach Ablauf der Frist zum Rekurs ge - gen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das Verwaltungsgericht habe dem Rekurs auf - schiebende Wirkung erteilt.

§ 27 4. Eröffnung

1 Zuschläge werden mit summarischer Begründung durch Publikation mindestens im Kantonsblatt oder durch persönliche Benachrichtigung der Anbietenden eröffnet.
2 Soweit es sich nicht aus der Eröffnung des Zuschlages ergibt, können die Beteiligten innerhalb von fünf Tagen verlangen, dass ihnen durch einen weiteren Entscheid eröffnet wird: welches Vergabeverfahren angewandt worden ist; wer den Zuschlag erhalten hat; zu welchem Preis der Auftrag vergeben worden ist; aus welchen wesentlichen Gründen das Angebot des gesuchstellenden Beteiligten nicht berücksichtigt wurde; worin die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebotes lie - gen.
3 Die Vergabestelle muss Informationen nach Abs. 2 nicht liefern, wenn dadurch: gegen Bundesrecht verstossen würde oder öffentliche Interessen verletzt würden; berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbietenden beeinträchtigt würden oder der lautere Wettbewerb verletzt würde.

§ 28 5. Widerruf des Zuschlages

1 Entscheid noch nicht bestand oder der Vergabestelle nicht bekannt war.
4)

§ 26 Abs. 2 lit. d eingefügt durch GRB vom 14. 1. 2010 (wirksam seit 4. 3. 2010; Ratschlag Nr. 08.1773.01 ).

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Beschaffungsgesetz F. Verfahrensabbruch, Verfahrenswiederholung und Verfahrensneuauflage

§ 29

1 Das Verfahren kann aus wichtigen Gründen abgebrochen, wiederholt oder neu aufgelegt werden, na - mentlich wenn: kein Angebot eingereicht wurde, das die ausgeschriebenen Kriterien oder technischen Anforderungen erfüllt; sich die Verhältnisse, unter denen der Wettbewerb ausgeschrieben wurde, wesentlich ge - ändert haben; am Projekt eine wesentliche Änderung vorgenommen wird.
2 Verfahrensabbruch, Verfahrenswiederholung und Verfahrensneuauflage sind allen Anbietenden schriftlich mitzuteilen. G. Rechtsschutz

§ 30 1. Verfahren

1 Rekurse sind samt Begründung innerhalb von 10 Tagen nach Eröffnung des Zuschlages oder der schriftlichen Begründung an das Verwaltungsgericht zu richten.
2 Das Verwaltungsgericht benachrichtigt die Vergabestelle umgehend über Rekurseingänge und über seine Entscheide.
3 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich der Rekurs als begründet, stellt das Verwal - tungsgericht die Rechtswidrigkeit des Entscheides fest. Die Aufhebung des Vertrages ist ausgeschlos - sen.
4 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, so kann das Verwaltungsgericht die Aufhebung des Zu - schlages beschliessen und: in der Sache selbst entscheiden oder die Sache an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche An - weisungen zurückweisen.
5 Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
5 )
.

§ 31 2. Gegenstand des Rekurses

1 Der Rekurs ist möglich gegen den Entscheid über: Beschränkungen des freien Zuganges zum Markt; die Auswahl im selektiven Verfahren; die Zusammensetzung der ständigen Listen; Abbruch, Wiederholung und Neuauflage des Verfahrens; den Zuschlag; den Widerruf des Zuschlages.
1 Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts kann auf Gesuch oder von Amtes wegen überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Präsidentin oder der Präsi - dent des Verwaltungsgerichts entscheidet umgehend über die aufschiebende Wirkung.
5)

§ 30 Abs. 5: Jetziger Titel: Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VPRG).

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3 Wer die aufschiebende Wirkung beantragt, kann zur Sicherstellung von möglichen Schadenersatzan - sprüchen verpflichtet werden, wenn die zu erwartenden Nachteile bedeutend sind. Wird die Sicherheit nicht fristgemäss geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.

§ 33 4. Schadenersatz

1 Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber haften für Schaden, den sie durch eine Verfügung verur - sacht haben, deren Rechtswidrigkeit vom Verwaltungsgericht festgestellt worden ist.
2 Die Haftung ist auf Aufwendungen beschränkt, die der Anbieterin oder dem Anbieter im Zusam - menhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.
3 Im Übrigen richten sich Haftung und Verfahren nach dem für die Auftraggeberin oder den Auftrag - geber anwendbaren Haftpflichtrecht.
4 Rekurrentinnen und Rekurrenten haben den Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wir - kung entstanden ist, wenn der Schaden durch das Beschwerdeverfahren absichtlich oder grob fahrläs - sig verursacht wurde. H. Sanktion

§ 34

1 Wer bei der Erfüllung öffentlicher Aufträge gegen Vergabebestimmungen verstösst, kann für eine dem Verschulden angemessene Dauer von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wer - den. I. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 35 1. Übergangsbestimmung

1 Dieses Gesetz gilt für alle Aufträge, die nach seinem Inkrafttreten ausgeschrieben und vergeben wer - den.

§ 36 2. Anpassung des bisherigen Rechts

1 Der Grossratsbeschluss vom 20. November 1996 betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zur In - terkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994
6 ) erhält folgende neue Fassung:
7 )
2 Folgende Erlasse werden aufgehoben: Gesetz betreffend die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen durch die öffentliche Ver - waltung (Submissionsgesetz) vom 20. Oktober 1993; Einführungsgesetz zum GATT-Übereinkommen und zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 20. November 1996. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.
8 )
6) SG 914.500.
7)

§ 36 Abs. 1: Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt.

8) Wirksam seit 4. 7. 1999.
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