Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (RABzEGzumBSG) Vom 7. November 2000 (Stand 1. Januar 2020) Gestützt auf Art. 19 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnen - schifffahrt (EG zum BSG)
1 ) von der Regierung erlassen am 7. November 2000
1. Zuständigkeiten
Art. 1 Schifffahrtsbehörde
1 Schifffahrtsbehörde im Sinne des EG zum BSG ist das Strassenverkehrsamt.
2 Es ist, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, zuständig für den Vollzug der eid - genössischen und kantonalen Vorschriften über die Binnenschifffahrt.
Art. 2 Weitere Vollzugsorgane
1 Die Kantonspolizei, das Jagd- und Fischereiinspektorat, das kantonale Tiefbauamt, das Amt für Umwelt sowie das Amt für Natur und Landschaft unterstützen die Schifffahrtsbehörde im Vollzug.
2 Zuständig sind insbesondere a) die Kantonspolizei für
1. die Überwachung der Schifffahrt;
2. die Abnahme der Ausweise, Verhinderung der Weiterfahrt und Sicher - stellung des Schiffes gemäss Bundesgesetzgebung;
3. die Tatbestandsaufnahme bei Unfällen und bei Widerhandlungen gegen die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Binnenschiff - fahrt;
4. die Anordnung und Genehmigung von Signalisationen auf Fliessgewäs - sern und Seen;
1) BR 877.100
b) das Jagd- und Fischereiinspektorat für die Überwachung der Schifffahrt durch die Fischereiaufseher; c) das kantonale Tiefbauamt für die Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit der Fliessgewässer.
Art. 3 Ufergemeinden
1 Die Ufergemeinden sind im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 EG zum BSG
1 ) nament - lich zuständig für a) den Erlass von Reglementen; b) die Überwachung der Schifffahrt; c) die Organisation des Seerettungsdienstes; d) die Bewilligungserteilung für Bootsvermietungen; e) die Bewilligungserteilung für Bau, Änderung und Betrieb von Anlagestellen und Anlegeflossen; f) die Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit der Seen.
2 Der Seerettungsdienst kann einer hierfür geeigneten Organisation übertragen wer - den. Die zuständige Ufergemeinde ist diesfalls verpflichtet, deren Einsatzbereit - schaft und Ausrüstung zu kontrollieren.
2. Kennzeichen, Ausweise und Prüfungen
Art. 4 Kennzeichen
1 Kennzeichnungspflichtige Schiffe sind mit den Kontrollschildern zu versehen, die von der Schifffahrtsbehörde abgegeben werden. Die Kennzeichen sind bei einem Halterinnen- oder Halterwechsel übertragbar. Sie bleiben Eigentum des Kantons.
2 Die Kennzeichen für Rafts und Schlauchboote können nach Weisung der Schiff - fahrtsbehörde aufgemalt oder aufgeklebt werden.
Art. 5 Verlust von Kennzeichen und Ausweisen
1 Der Verlust von Kennzeichen und Ausweisen ist der Schifffahrtsbehörde unverzüg - lich zu melden.
Art. 6 Schiffsprüfung
1 darauf besteht nicht.
2 Wird ein Schiff nach zweimaliger Vorladung nicht zur Prüfung vorgeführt, so wer - den die Kennzeichen und der Schiffsausweis unter Kostenfolge für den Halter poli - zeilich eingezogen.
1) BR 877.100
Art. 7 Führerprüfung
1 Die Führerprüfung kann auch ausserhalb des Kantons abgelegt werden. Ein An - spruch darauf besteht nicht.
2 Die Schifffahrtsbehörde kann die praktischen Führerprüfungen für Segelboote ver - traglich an Organisationen übertragen, welche Gewähr für deren vorschriftsgemässe Durchführung bieten.
3. Schulen und Veranstaltungen
Art. 8 Segel- und Windsurfingschulen
1 Segel- und Windsurfingschulen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Ufer - gemeinde und der Schifffahrtsbehörde.
2 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ein für den Rettungsdienst geeigne - tes Schiff mit entsprechend ausgebildeter Mannschaft vorhanden sind und das für Hilfeleistungen notwendige Rettungsmaterial bereit steht. Der Bestand einer genü - genden Betriebshaftpflichtversicherung ist nachzuweisen.
3 Gewerbsmässiger Unterricht im Segeln oder Windsurfen darf nur von Personen er - teilt werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Segellehrer müssen überdies im Besitz des Führerausweises der Kategorie D sein.
4 Die Aufsicht über die Segelschulen obliegt der Schifffahrtsbehörde.
Art. 9 Nautische Veranstaltungen
1 Nautische Veranstaltungen im Sinne der Bundesgesetzgebung bedürfen einer Be - willigung der zuständigen Ufergemeinde und der Schifffahrtsbehörde.
4. Strafverfahren
Art. 10 * ...
Art. 10a * Ordnungsbussenverfahren nach Bundesrecht
1 Die Kantonspolizei ist zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung
1 )
.
2 Die Fischereiaufseher sind zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen betref - fend: a) das Nichtmitführen des erforderlichen Führerausweises oder des Schifferpa - tentes; b) das Nichtmitführen des Schiffsausweises oder der Zulassungsurkunde; c) die Berufsfischerei;
1) SR 741.03 ; SR 741.031
d) die Schleppangelfischerei.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes 2 ) .
5. Schlussbestimmungen
Art. 11 In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem EG zum BSG in Kraft
3 )
. Auf diesen Zeitpunkt werden die Ausführungsbestimmungen zur grossrätlichen Vollziehungs - verordnung zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975
4 ) aufgehoben.
2) SR 741.03
3)
1. Januar 2001
4) AGS 1980, 732
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.11.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 10 aufgehoben 2010, 4818
10.12.2019 01.01.2020 Art. 10a eingefügt 2019-030
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 07.11.2000 01.01.2001 Erstfassung -
Art. 10 21.12.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 4818
Art. 10a 10.12.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-030
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