Verordnung über das Verfahren bei straflosem Schwangerschaftsabbruch (821.0.14)
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Verordnung über das Verfahren bei straflosem Schwangerschaftsabbruch

Verordnung über das Verfahren bei straflosem Schwangerschaftsabbruch vom 24.09.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 119 und 120 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB); gestützt auf Artikel 16 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Mai 1974 zum Strafgesetzbuch; gestützt auf Artikel 14 des Spitalgesetzes vom 23. Februar 1984; gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999; auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung führt die Bestimmungen des Schweizerischen Strafge - setzbuches über den straflosen Schwangerschaftsabbruch aus. Sie bezeichnet die zuständigen Behörden, präzisiert die besonderen Bedingungen bei der Durchführung dieses Eingriffs und regelt das Verfahren.

Art. 2 Behörden – Freiburger Fachstelle für sexuelle Gesundheit

1 Die Freiburger Fachstelle für sexuelle Gesundheit, die ein Sektor des Kan - tonsarztamtes ist, übernimmt die Aufgabe einer Schwangerschaftsberatungs - stelle. Er informiert und berät die Öffentlichkeit und alle Personen, die dies wünschen, ebenfalls über Fragen im Zusammenhang mit einem allfälligen Schwangerschaftsabbruch. Er gewährleistet die Weiterbetreuung von Perso - nen, die dies verlangen.
2 Er arbeitet mit den Spitälern und Ärzten des Kantons zusammen, indem er ihnen Informationen über seine Dienstleistungen und allgemeine Informatio - nen über den Schwangerschaftsabbruch zur Verfügung stellt.

Art. 3 Behörden – Kantonsarztamt

1 Das Kantonsarztamt kontrolliert gemäss der Gesetzgebung über das Ge - sundheitswesen, ob die Schwangerschaftsabbrüche nach den Regeln der me - dizinischen Wissenschaft durchgeführt werden und ob die Gesundheitsfach - personen ihre Aufgaben auf diesem Gebiet erfüllen.
2 Es führt eine anonymisierte Datensammlung über Schwangerschaftsabbrü - che.

Art. 4 Behörden – Direktion für Gesundheit und Soziales

1 Die Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) erstellt den Leit - faden nach Artikel 120 Abs. 1 Bst. b StGB und achtet darauf, dass die In - formationen objektiv und wertneutral sind. Der Leitfaden muss ebenfalls Adressen von privaten Vereinen und Stellen enthalten, die moralische und materielle Hilfe anbieten.
2 Sie kann nach Stellungnahme des Kantonsarztamtes gewisse Arten des Schwangerschaftsabbruches einschränken oder verbieten, wenn die medizini - sche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit dies verlangt.
3 Sie übt alle übrigen Aufgaben und Kompetenzen aus, für die kein anderes staatliches Organ zuständig ist.

Art. 5 Besondere Bedingungen – Spitäler

1 Die Spitäler, die auf der Liste der Spitäler des Kantons Freiburg aufgeführt sind und gemäss ihrem Leistungsauftrag Gynäkologie und Chirurgie anbie - ten, sind ermächtigt, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen.
2 Die auf dieser Liste aufgeführten Spitäler und Kliniken müssen Schwanger - schaftsabbrüche gemäss den gesetzlichen Bestimmungen durchführen.

Art. 6 Besondere Bedingungen – Gynäkologen

1 Schwangerschaftsabbrüche müssen nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft und der Guten Praxis unter der direkten Verantwortung einer Gynäkologin oder eines Gynäkologen mit einer Bewilligung zur Berufsaus - übung im Kanton durchgeführt werden.

Art. 7 Verfahren beim freiwilligen Schwangerschaftsabbruch – Schrift -

liches Gesuch
1 Die schwangere Frau, die ihre Schwangerschaft unterbrechen will, muss ein schriftliches Gesuch an eine Gynäkologin oder einen Gynäkologen richten. Die Direktion erstellt zu diesem Zweck ein Formular.

Art. 8 Verfahren beim freiwilligen Schwangerschaftsabbruch – Ge -

spräch und Übermittlung von Informationen
1 Die Gynäkologinnen und Gynäkologen, die einen Schwangerschaftsabbruch durchführen, müssen persönlich ein eingehendes Gespräch mit der schwange - ren Frau führen, sie beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Ein - griffs informieren und ihr den von der Direktion erstellten Leitfaden aushän - digen.

Art. 9 Verfahren beim freiwilligen Schwangerschaftsabbruch –

Schwangere Frau unter 16 Jahren
1 Gynäkologinnen und Gynäkologen, die einen Schwangerschaftsabbruch bei einer Frau unter 16 Jahren vornehmen, müssen sich vergewissern, dass ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Freiburger Fach - stelle für sexuelle Gesundheit stattgefunden hat. Die Direktion erstellt zu die - sem Zweck ein Bestätigungsformular.

Art. 10 Schwangerschaftsabbruch nach 12 Wochen

1 Das nach Artikel 119 Abs. 1 StGB verlangte ärztliche Urteil muss schrift - lich erstellt werden. Es wird in das Patientendossier integriert. Diese ärztli - chen Urteile können ebenfalls von anderen Ärztinnen und Ärzten ausgestellt werden als denjenigen, die den Schwangerschaftsabbruch durchführen, vor - ausgesetzt, dass sie über eine Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Freiburg verfügen.

Art. 11 Weiterleitung von Informationen und Datenschutz

1 Gynäkologinnen und Gynäkologen, die einen Schwangerschaftsabbruch durchgeführt haben, müssen dies auf dem amtlichen Formular dem Bundes - amt für Statistik mitteilen.
2 Die Personendaten unterliegen dem Arztgeheimnis. Jede Bearbeitung von Daten zu statistischen Zwecken muss vorgängig der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation zur Stellungnahme unterbreitet werden.

Art. 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.09.2002 Erlass Grunderlass 01.10.2002 2002_102
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 11 geändert 01.01.2003 2002_120
14.12.2010 Art. 11 geändert 01.01.2011 2010_144
28.02.2012 Art. 2 geändert 01.01.2012 2012_017
28.02.2012 Art. 9 geändert 01.01.2012 2012_017
04.07.2016 Art. 2 geändert 01.01.2017 2016_093
04.07.2016 Art. 3 geändert 01.01.2017 2016_093
04.07.2016 Art. 5 geändert 01.01.2017 2016_093
04.07.2016 Art. 6 geändert 01.01.2017 2016_093
04.07.2016 Art. 9 geändert 01.01.2017 2016_093
04.07.2016 Art. 11 geändert 01.01.2017 2016_093
31.01.2022 Art. 11 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2022_010 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 24.09.2002 01.10.2002 2002_102

Art. 2 geändert 28.02.2012 01.01.2012 2012_017

Art. 2 geändert 04.07.2016 01.01.2017 2016_093

Art. 3 geändert 04.07.2016 01.01.2017 2016_093

Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 5 geändert 04.07.2016 01.01.2017 2016_093

Art. 6 geändert 04.07.2016 01.01.2017 2016_093

Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 9 geändert 28.02.2012 01.01.2012 2012_017

Art. 9 geändert 04.07.2016 01.01.2017 2016_093

Art. 11 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 11 geändert 14.12.2010 01.01.2011 2010_144

Art. 11 geändert 04.07.2016 01.01.2017 2016_093

Art. 11 Abs. 2 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_010

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