Verordnung über die Aargauische Landwirtschaftliche Kreditkasse
Verordnung über die Aargauische Landwirtschaftliche Kreditkasse (ALK-Verordnung) Vom 23. Mai 2012 (Stand 1. Mai 2019) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 57 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau (LwG AG) vom 13. Dezember 2011 1 ) , beschliesst:
§ 1 Sitz
1 Sitz der Aargauischen Landwirtschaftlichen Kreditkasse (ALK) ist Aarau.
§ 2 Aufgaben
1 Die ALK verwaltet die ihr aus dem Stiftungszweck resultierenden Eigenmittel.
2 Gestützt auf § 57 Abs. 2 LwG AG werden ihr zusätzlich folgende Aufgaben über - tragen: a) Gewährung von Investitionskrediten gemäss Art. 87 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998 2 ) , b) Gewährung von forstlichen Investitionskrediten gemäss Art. 40 des Bundesge - setzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 3 ) , c) Gewährung von Betriebshilfen gemäss Art. 78 LwG, d) Gewährung von kantonalen Beiträgen an landwirtschaftliche Hochbauten ge - mäss § 31 LwG AG, e) Beantragung von Bundesbeiträgen an landwirtschaftliche Hochbauten gemäss Art. 93 LwG, f) * Gewährung von landwirtschaftlichen Darlehen gemäss § 33 Abs. 1 LwG AG.
1) SAR 910.200
2) SR 910.1
3) SR 921.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Aufgaben und Pflichten der ALK werden in Form einer Leistungsvereinbarung mit dem Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) festgehalten.
§ 3 Organisation
1 Ein Stiftungsrat von maximal 11 Mitgliedern besorgt die Verwaltung der ALK. Dieser setzt sich zusammen aus maximal sechs durch das DFR bestimmte Mitglieder, darunter eine Vertreterin oder ein Vertreter des Departements, sowie ma - ximal fünf Vertreterinnen oder Vertreter der übrigen Stifterorganisationen der ALK.
2 Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.
3 Er bestimmt die Vertretung der Stiftung nach aussen und regelt die Unterschriftsbe - rechtigung.
4 Er errichtet eine Geschäftsstelle.
5 Er erlässt ein Geschäftsreglement, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist.
6 Er wählt die Revisionsstelle.
§ 4 Finanzhilfen aus Eigenmitteln
1 Die finanzielle Unterstützung kann in Form von verzinslichen oder zinslosen Dar - lehen, in Form von à fonds perdu-Beiträgen oder in Form der Übernahme einer Bürgschaft zu Gunsten der Gesuchstellenden gewährt werden.
2 Die finanzielle Unterstützung erfolgt nach Massgabe der verfügbaren Mittel und aufgrund der im Geschäftsreglement der ALK statuierten Voraussetzungen.
§ 5 Gesuche
1 Die Behandlung der eingehenden Gesuche kann einem aus dem Kreis des Stif - tungsrats bestellten Ausschuss übertragen werden. Bei dessen Zusammensetzung ist darauf zu achten, dass alle erforderlichen Fachkompetenzen in genügendem Mass vertreten sind.
§ 6 Geldanlage
1 Die verfügbaren Geldmittel der ALK sind, soweit sie nicht für Unterstützungen oder zur Deckung von Betriebskosten verwendet werden müssen, gemäss Anlagere - glement des Stiftungsrats einzusetzen.
§ 7 Aufsicht
1 Die Stiftung steht unter der Aufsicht der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA).
§ 8 Auflösung
1 Beschliesst der Stiftungsrat die Auflösung der ALK, wird das Stiftungsvermögen auf die Subvenienten im Verhältnis zu ihren Einlagen verteilt.
§ 9 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Aarau, 23. Mai 2012 Regierungsrat Aargau Landammann H OCHULI Staatsschreiber G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.03.2019 01.05.2019 § 2 Abs. 2, lit. f) geändert 2019/2-06
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 2 Abs. 2, lit. f) 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
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