Ausführungsbestimmungen für die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft Graubünden (910.400)
CH - GR

Ausführungsbestimmungen für die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft Graubünden

Ausführungsbestimmungen für die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft Graubünden Vom 22. Mai 2001 (Stand 31. Mai 2001) Gestützt auf Art. 20 der kantonalen Landwirtschaftsverordnung vom 28. März 2000 1 ) von der Regierung erlassen am 22. Mai 2001

Art. 1 Durchführungsinstanz

1 Die Durchführung der Betriebshilfe und der Investitionskredite obliegt der Land - wirtschaftlichen Kreditgenossenschaft Graubünden (nachstehend Kreditgenossen - schaft genannt).
2 Die Statuten der Kreditgenossenschaft bedürfen der Genehmigung durch die Re - gierung.
3 Die Grundsätze des Finanzhaushaltsgesetzes ) gelten für die Kreditgenossenschaft sinngemäss, sofern nicht besondere Bestimmungen vorliegen.

Art. 2 Aufsicht

1 Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Departement.
2 Das Departement prüft und genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrech - nung der Kreditgenossenschaft vor der Vorlage an die Generalversammlung. Für diese Prüfung kann die kantonale Finanzkontrolle in Anspruch genommen werden.
3 Das Departement ist befugt, jederzeit in die Geschäftsbücher und Protokolle der Kreditgenossenschaft Einsicht zu nehmen und für die Geschäftsführung im Rahmen des Bundesgesetzes 3 ) , der Betriebshilfeverordnung 4 ) sowie der Strukturverbesse - rungsverordnung
5 ) Weisungen zu erlassen.
4 Als Kontrollstelle der Kreditgenossenschaft kann die kantonale Finanzkontrolle be - stimmt werden.
1) BR 910.050
2) BR 710.100
3) SR 910.1
4) SR 914.11
5) SR 913.1
5 Dem Departement sind die Entscheide über Investitionskredite und Betriebshilfe zuzustellen.

Art. 3 Verfahren

1 Das Verfahren vor der Kreditgenossenschaft richtet sich nach den Statuten und dem Bundesgesetz
4 ) , der Betriebshilfeverordnung
5 ) sowie der Strukturverbesserungsver - ordnung 6 ) . Die Kreditgenossenschaft kann Expertisen anordnen.

Art. 4 Zuteilung von Bundesmitteln für Investitionskredite

1 Die Kreditgenossenschaft richtet die Gesuche um Auszahlung von Bundesmitteln für die Gewährung von Investitionskrediten rechtzeitig für ein Kalenderjahr im Sin - ne der bundesrätlichen Verordnung
7 ) an das Bundesamt für Landwirtschaft in Bern.

Art. 5 Investitionskredite des Kantons

1 Die Mittel des Kantons zur Bewilligung von kantonalen Investitionskrediten sind in der Regel nach den Richtlinien des Bundesgesetzes 8 ) und der Strukturverbesse - rungsverordnung
9 ) zu gewähren. Ausnahmen sind nur gestattet, wenn es die beson - deren Verhältnisse in der Landwirtschaft des Kantons Graubünden erfordern.
2 Die kantonalen Investitionskredite sind separat zu verwalten. Die Schuld gegenü - ber dem Kanton erhöht sich um die jährlichen Zinsgutschriften.
3 Die eingehenden Tilgungsquoten aus Darlehen sowie die Zinserträge der nicht aus - geliehenen Mittel können zur Gewährung neuer Kredite wieder eingesetzt werden.

Art. 6 Zuteilung von Mitteln für die Betriebshilfe

1 Bei der Betriebshilfe hat sich der Kanton an der Mittelbeschaffung zu beteiligen. Sofern die vorhandenen Betriebshilfemittel der Kreditgenossenschaft nicht ausrei - chen, um die notwendigen Bundesmittel auszulösen, ist dem Departement rechtzei - tig ein Gesuch um Bereitstellung des kantonalen Anteils einzureichen.

Art. 7 Verwaltungskosten

1 Die Kreditgenossenschaft stellt dem Kanton für die durch die Investitionskredite verursachten Verwaltungskosten Rechnung.
2 Für die Bezahlung der Verwaltungskosten der Betriebshilfe sind in folgender Rei - henfolge beizuziehen:
1. Zinserträge aus Betriebshilfemittel;
4) SR 910.1
5) SR 914.11
6) SR 913.1
7) SR 914.11
8) SR 910.1
9) SR 913.1
2. Zinserträge aus dem Reservefonds zur Auslösung neuer Bundesmittel;
3. Der Reservefonds zur Auslösung neuer Bundesmittel.

Art. 8 Verluste

1 Die Kreditgenossenschaft orientiert das Departement und die Finanzkontrolle rechtzeitig über unmittelbar drohende Verluste.
2 Für Verluste, die im Sinne des Bundesgesetzes
1 ) vom Kanton zu tragen sind, stellt die Kreditgenossenschaft von Fall zu Fall Rechnung.

Art. 9 Experten

1 Das Departement bezeichnet die Experten für die Prüfung und Begutachtung der Betriebshilfe- und Investitionskreditgesuche im Sinne der bundesrätlichen Verord - nung 2 ) . Dem Vorstand der Kreditgenossenschaft steht ein Vorschlagsrecht zu.
Art. 10
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten mit der Publikation in Kraft 3 ) .
1) SR 910.1
2) SR 914.11
3)
31. Mai 2001
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.05.2001 31.05.2001 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 22.05.2001 31.05.2001 Erstfassung -
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