Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den freien Personenverkehr... (823.21)
Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den freien Personenverkehr... (823.21)
Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den freien Personenverkehr und die Begrenzung der Zahl der Ausländer
1/2005
1 Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetz- gebung über den freien Personenverkehr und die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 14. September 2004
§ 1 Diese Verordnung enthält Bestimmunge n zum Vollzug folgender Erlasse:
1. Verordnung des Bundesrates übe r die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Europäischen Gemein schaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten de r Europäischen Freihandelsassozi- ation vom 22. Mai 2002 (VEP)
1) ;
2. Verordnung des Bundesrates übe r die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) 2) .
§ 2 Der Vollzug obliegt dem Ausländera mt, soweit nachfolgend nicht aus-
drücklich etwas ande res bestimmt wird.
§ 3
1 Das Amt für Wirtschaft und Ar beit prüft im Bereich der VEP 1) die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und erfasst die Mel tätigkeit bis 90 Tage.
2 Es ist die zuständige Behörde gemäss Artikel 49 Absatz 2 BVO 2) .
§ 4 3)
§ 5 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
1)
2)
3) Vollzugsbereich Ausländeramt Amt für Wi r t- schaft und Arbeit Inkrafttreten