Schuldekret (410.110)
CH - SH

Schuldekret

1) , Bestimmungen erschwert und durch die Übertragung die Bil-
1) .
2) . - und der Orientierungsschule ist ulfrei zu halten.
34) Übertragung des Unterrichts Verteilung des Unterrichts Blockzeiten
sind im Stundenplan in den Zeitraum zwischen 08.00 und 12.00 Uhr zu legen.
2 Innerhalb einer Gemeinde gelten für den Kindergar ten und die Pri- marschule die gleichen Unterrichtszeiten.
3 Damit Abteilungsunterricht beziehungsweise Teamteaching mög- lich ist, steht den Klassen insgesamt folgende Anzahl Lektionen zur Verfügung: a) 1. Klasse: 37 b) 2. Klasse: 37 c) 3. Klasse: 33 d) 4. Klasse: 33 e) 5. Klasse: 35 f) 6. Klasse: 35 II. Schulpflicht und Recht auf Schulbildung
§ 3
41)
1 Die Schulbehörde bzw. Schulleitung kann, auf begründetes Ge- such der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, den Beginn der Schul- pflicht um ein Jahr aufschieben. 42)
2 Nach Eintritt in den Kindergarten ist, auf begründeten Antrag des Lehrers oder der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, bis zum Ende des ersten Schulquartals ein Aufschub der Schulpflicht möglich.
§ 4
1 Eltern, deren Kinder die Schulpflicht nicht durch den Besuch der öff entlichen Schulen erfüllen, sind verpflichtet, die Schulbehörde bzw. Schulleitung vorgängig zu unterrichten, durch welche Art von Unterricht die Erfüllung der Schulpflicht gewährleistet ist. Die Schul- behörde bzw. Schulleitung orientiert das Erziehungsdepar tement.
2 Das Erziehungsdepartement
2) ist befugt, Überprüfungen durch das Schulinspektorat anzuordnen.

§ 5 Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass die Kinder den Unterricht

regelmässig besuchen. Entschuldigungsgründe für Schulversäum- nisse sind: b) Tod von Angehörigen, c) besondere Umstände, welche die Abwesenheit rechtfertigen. Aufschub der Schulpflicht 41) Erfüllung der Schulpflicht in privaten Schulen und durch privaten Unterricht Verantwortlich - keit der Eltern
1) getragen.
42) hten
42) - und Schulziele und allgemeine Schul - und Erzie- obleme, icklung des Erfüllung der Schulpflicht ausserhalb der Wohngemeinde Zusammen - arbeit mit den Eltern Zeugnisse, Promotionen Bibliotheken
§ 10
1 Eine Klasse darf in der Regel nicht mehr umfassen als: 26) a) Kindergarten 22 Schüler b) Primarschule Klassen 1 –6 25 Schüler Schulabteilungen mit zusammengelegten Klassen 21 Schüler c) Orientierungsschule, nach Ablauf der Probezeit Sekundarschulklassen 24 Schüler Realschulklassen 20 Schüler d) Schulabteilungen der Orientierungsschule mit zusammengelegten Klassen, nach Ablauf der Probezeit Sekundarschulklassen 22 Schüler Realschulklassen 18 Schüler e) 40) Kantonsschule, nach Ablauf der Probezeit 25 Schüler, maximal
30 Schüler
2 Eine Klasse soll nicht mehr umfassen als:
26) a) Sonderklassen 12 Schüler b) Handarbeit, Hauswirtschaft, Werkunterricht für die Primarschule für die Orientierungsschule
14 Schüler
12 Schüler
3 Bei tiefen Schülerzahlen gemäss Abs. 1 lit. a - d und Abs. 2 sind die Gemeinden verpflichtet, die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden zu prüfen.
26)
4 Die Maximalzahl der Schüler in den Klassen der Sonderschulen wird auf Antrag des Erziehungsdepartementes 2) durch den Regie- rungsrat bestimmt.
5 Unterricht in Wahlfächern und fakultativen Fächern wird in der Re- gel nur erteilt, wenn mindestens acht Schüler sich zum Besuch des Kurses verpflichten. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Er- ziehungsdepartementes. 28)
6 Gemeinsamer Unterricht von Schülern verschiedener Klassen, Ab- teilungen und Schulen ist einzurichten, wenn die Lehrpläne und die Zahl der Schüler es gestatten.
7
... 45) Schülerzahlen
43) e zu ermöglichen, die der Begabung
42)
6) geregelt. Zahl der wö- chentlichen Un- terrichtslektio- nen im Kinder- garten 43) Zahl der wöchentlichen Unterrichts - lektio nen in der Primarschule 44) Beobachtungs - stufe Eintritt Durchlässigkeit

§ 15 42)

Die freiwillige Wiederholung einer Klasse in der gleichen Abteilung ist nur in besonderen Fällen möglich. Die Schulbehörde bzw. Schul- leitung entscheidet über ein entsprechendes Gesuch der Eltern auf Gr und einer Empfehlung des Lehrers.

§ 16 Die Zahl der wöchentlichen Lektionen (Pflichtfächer und Wahlfächer)

ist auf 36 begrenzt. Sie soll nicht weniger als 28 betragen. D. Die Kantonsschule
§ 17
1 Schüler, die mehr als zwei Jahre älter sind als diejenigen des ent- sprechenden Schülerjahrganges, werden nur mit Zustimmung der Schulleitung zur Aufnahmeprüfung in die Maturitätsschule und die Fachmittelschule zugelassen.
37)
2 Die Einzelheiten der Auf nahmeverfahren für die verschiedenen Ab- teilungen der Kantonsschule werden durch Verordnung des Erzie- hungsrates 8) geregelt.
§ 18
1 pflicht unterstellt sind, die Aufnahme als Hospitanten ermöglichen.
2 Die Hospitanten sind nicht der Promotionsordnung unterstellt; sie erhalten keine Schulzeugnisse.

§ 19 Die Unterrichtsbelastung der Schüler an der Kantonsschule darf in

den obligatorischen Fächern 39 Lektionen pro Woche nicht überstei- gen.
§ 20
7)
1 Die Ausbildung an der Kantonsschule wird durch Prüfungen abge- schlossen.
2 Der Umfang, die Durchführung und die Bestehensbedingungen der Abschlussprüfungen werden unter Berücksichtigung des Maturitäts Anerkennungsreglements (MAR) bzw. des Reglements über die An- Freiwillige Wiederholung von Klassen Zahl der wöchentlichen Unterrichtslek - tionen Aufnahme allgemei n Hospitanten Unterrichtsbe - lastung der Schüler Prüfungen
derer Prü- Erziehungsrates. Die Prüfungs- der Schuladministration unterstützt. Sie
7) zweite Klasse der Sekundar- ei Klassen der Sekundarschule und ofils der Maturitätsschule. Prüfungs - kommissionen Schulleitung Anschluss, Aufnahmebe - dingungen
7) Dauer
2. Die Fach mittelschule 37)
§ 26
1 Die Fachmittelschule vermittelt den Schülern eine vertiefte Allge- meinbildung. Sie ermöglicht vor allem die Vorbereitung auf soziale, paramedizinische, pädagogische und mediale Berufe, die eine hö- here Vorbildung erfordern, als die Sekundarschule zu bieten ver- mag. 37)
2 Die Lehrpläne sind so zu gestalten, dass der Anschluss an weiter- führende Bildungsgänge gesichert ist.
§ 27
37) Die Fachmittelschule schliesst an die dritte Klasse der Sekundar- schule an. Voraussetzung für den Eintritt in höhere Klassen ist die Beherrschung des Stoffes der vorausgehenden Klasse.
§ 28
37)
1 Der Unterricht an der Fachmittelschule umfasst drei Schuljahre und wird mit einer Abschlussprüfung beendet. Es wird ein Fachmittel- schulausweis abgegeben.
2 Nach dem Fachmittelschulabschluss k ann nach einem Praktikum, einer Fachmaturitätsarbeit und einer Prüfung die Fachmaturität er- worben werden.
3 Das Nähere regelt der Erziehungsrat durch Verordnung. E.
45)

§ 29 45)

§ 30 45)

§ 31
45)
§ 32
45)

§ 33 45)

Aufgabe Eintritt Dauer und Abschluss 37)
23) gewiesen ist. Weiterbildung einrichten, wenn für einen Kurs eine Teil- - und Weiterbildung,
42) Allgemeiner Fortbildungs - unterricht Freiwillige hauswirtschaft - liche Weiter- bildung Amtsauftrag

§ 44 46)

1 Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrer an der Kan- tonsschule beträgt bei vollem Pensum 24 bis 32 Lektionen.
2 Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrer der Kantonsschule für die einzelnen Fächer sowie der Lehrer der Sonderschulen wird, auf An- trag des Erziehungsrates, vom Regierungsrat bestimmt.

§ 44a 27)

1 Die wöchentliche Unterrichts - und Teamverpflichtung sowie die Entlastung der Lehrer beträgt bei vollem Pensum:
43) a)
43) Kindergarten für Lehrer mit Klassenlehrer- funktion für Lehrer ohne Klassenlehrer- funktion
21.25 Lektionen + 1 Team lektion + 1 Entlastungslektion
22 Lektionen + 1 Teamlektion b)
43) Primarschule für Lehrer mit Klassenlehrer- funktion für Lehrer ohne Klassenlehrer- funktion
28 Lektionen + 1 Teamlektion + 2 Entlastungslektionen
30 Lektionen + 1 Teamlektion c)
43) Orientierungsschule für Lehrer mit Klassenlehrer- funktion für Lehrer ohne Klassenlehrer- funktion
2 7 Lektionen + 1 Teamlektion + 2 Entlastungslektionen
29 Lektionen + 1 Teamlektion d) Textilarbeit, Werken und Hauswirtschaftsunterricht
30 Lektionen + 1 Teamlektion
2 Die Lektion für Teamarbeit und Konferenzen (Teamlektion) ist im Stundenplan verbindlich aufzuführen. Bei Teilzeitarbeit steht denje- nigen Lehrern, welche konferenzpflichtig sind, eine Teamlektion zu.
3 In besonderen Fällen können die Schulbehörden bzw. Schulleitung kleiner Schulen mit kombinierten Klassen die Teamlektion nach Rücksprache mit dem Schulinspektorat als zusätzl iche Abteilungs- lektion einsetzen. 42) Unterrichtsver - pflichtung der Lehrer an der Kantonsschule und an Sonder - schulen 46) Unterrichts - und Teamverpflich- tung sowie Ent- lastung der an- deren Lehrer 43)
- und Ferienlager oder andere Veranstaltungen für öffent- - oder Ferienzeit zu leiten.
60 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
40 Minuten
44)
. Altersjahr vollendet haben, werden in ihrer wö-
26) n Schulkonferenzen, Verpflichtung für die Durchfüh - rung von Lagern Dauer der Lektionen 43) Altersentlastung Lehrfreiheit Lehrer - konferenzen, Aufgabe
§ 50
1 Die Konferenzen stehen unter der Leitung eines Konferenz denten.
2 Die Konferenz der Präsidenten ist die zuständige Instanz für Ver- nehmlassungsverfahren des Erziehungsrates oder des Regierungs- rates in Erziehungs - und Standesfragen.
3 Der kantonale Lehrerverein als Standesorganisation der Lehrer- schaft ist mit ihrem Präsidenten in dieser Konferenz vertreten.
4 Der Erziehungsrat erlässt Konferenzreglemente.
13)

§ 51 Die obligatorischen Fortbildungskurse können in der schulfreien Zeit

angesetzt werden, für den einzelnen Lehrer jedoch nicht mehr als zwölf Tage im Laufe eines Schuljahres. V. Erziehungs- und Schulbehörden bzw. Schulleitung 42)

§ 52 Das Erziehungsdepartement 2) ist zuständig:

a) für alle Verwaltungsgeschäfte, die sich im Bereich des Erzie- hungswesens ergeben und deren Behandlung nicht anderen Er- ziehungsstellen übertragen ist, b) für die Vorb ereitung der Geschäfte des Erziehungsrates, c) für vorläufige Verfügungen und Anordnungen in dringlichen An- gelegenheiten des Schulwesens.
§ 53
1 Das Erziehungsdepartement kann im Einverständnis mit der Schul- behörde bzw. Schulleitung Lehrer mit der Erfüllung besonderer Auf- gaben, vor allem im Bereich der Lehrerfortbildung, der Erwachse- nenbildung und der Schulkoordination, betrauen. 42)
2 Lehrer, die mit solchen Aufträgen betraut sind, können in ihrer Un- terrichtsverpflichtung angemessen entlastet werden.
3 Zuständig für die Bewilligung von Entlastung ist der Regierungs rat. Lehrer - konferenzen, Organisation Obligatorische Lehrerfortbil - dungskurse Erziehungs - departement Übertragung besonderer Aufgaben
-, Zeugnis - und Prüfungsverordnung aller öffentlichen
5) deren Erlass Sache des Kantonsrates 33) oder en oder des Lehrers, enarbeit der Schule mit den Eltern; tretungen, in Zusammenarbeit mit dem Er- - und Hilfsmittel; Erziehungsrat Schulbehör - den bzw. Schul- leitung 42)
l) Erstellung des Voranschlags der Schule zuhanden des Gemein- derates und Kenntnisnahme der Jahresrechnung; m) Vorbereitung der Geschäfte, die der Gemeinderat, die Gemein- deversammlung oder der Einwohnerrat zu behandeln haben; n) Behandlung von Disziplinarfällen von Lehrern und Schülern; o) Entscheidungskompetenz in erster Instanz über Beschwerden von Eltern in Schulangelegenheiten und v on Lehrern gegen El- tern.

§ 56 42)

1 Für die Sonderklassen setzt die Schulbehörde bzw. Schulleitung eine besondere Kommission ein.
2 Die Schulbehörden bzw. Schulleitung sind berechtigt, zur Erfüllung besonderer Aufgaben, vor allem im Bereiche des Kindergartens und des Handarbeits - und Hauswirtschaftsunterrichts, Kommissionen einzusetzen.
§ 57
46) Die Stellung und die Aufgaben der Aufsichtskommission der Kan- tonsschule sind im Grundsätzlichen die gleichen wie die der Schul- behörden der Primarschule und der Orientierungsschule; ihre Befug- nisse werden im Einzelnen durch Verordnung des Erziehungsrates festgelegt.
§ 58
1 Das Schulinspektorat di ent der Ausübung des Aufsichtsauftrages des Erziehungsrates.
2 Das Schulinspektorat besteht aus hauptamtlichen und nebenamtli- chen Inspektoren. Es ist d er Dienststelle Primar - und Sekundarstufe I
38) unterstellt.
3 Der Erziehungsrat regelt die Einrichtung, die Stellung und die Auf- gaben.
15)

§ 59 Die wesentlichen Aufgaben des Schulinspektorates sind:

a) die Beratung und die Unterstützung der Lehrer in ihrer Erzie- hungstätigkeit, b) die Aufsicht über die Schulführung der Lehrer, c) die Bearbeitung und Begutacht ung von Schulproblemen zuhan- den des Erziehungsrates oder des Erziehungsdepartementes. Kommissionen der Schulbehör - den bzw. Schul- leitung 42) Aufsichtskom - mission der Kantonsschule
46) Schulinspekto - rat Aufgaben
rziehungsrates oder des Erzie- Vorschlag des Erziehungsrates, durch jene Kosten auszunehmen, welche ausschliesslich ug der Bundes - und Kurs-
18) an das neue Recht an- Ernennung Berechnung der Schulgelder Fortbildungs - unterricht Anpassung der Gemeinde - zulagen

§ 65 Den Lehrern der Realschule steht, sofern sie sich über den von § 37

Abs. 1 lit. c vorgeschriebenen Ausbildungsstand ausweisen können, als Orientierungsschullehrer dieselbe Bes oldung zu wie den Lehrern der Sekundarschule. VIII. Schlussbestimmung

§ 66 Dieses Dekret wird durch den Regierungsrat stufenweise in Kraft ge-

setzt. 19) Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 20) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehm en. Mit dem Inkrafttreten dieses Dekretes werden aufgehoben: a) das Dekret über die Obliegenheiten und Befugnisse der Schul- behörden, des Erziehungsrates und der Erziehungsdirektion (Schuldekret) vom 25. April 1927; b) das Dekret über das Schulinspektorat vom 17. Februar 1969; c) das Dekret betreffend die Organisation der Kantonsschule vom
13. November 1967; d) das Dekret betreffend die Errichtung und Organisation eines Kin- dergärtnerinnenseminars vom 15. Februar 1971; e) das Dekret betreffend Errichtung und Organisation einer Diplom- mittelschule Schaffhausen (DMS) vom 28. Januar 1974. Fussnoten:
1) SHR 410.101.
2) Fassung gemäss V vom 9. Dezember 1986, in Kraft getreten am
1. Januar 1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043).
3) Fassung gemäss GRB vom 30. März 1998, in Kraft getreten am 1. gust 1998 (Amtsblatt 1998, S. 669).
4) Fassung gemäss D des GR vom 24. März 1986, in Kraft getreten ab Schuljahr 1990/91 (Amtsblatt 1986, S. 303).
5) Fassung gemäss GRB vom 6. März 1995, in Kraft getreten am 1. gust 1995 (Amtsblatt 1995, S. 362).
6) SHR 411.102.
7) Fassung gemäss GRB vom 4. November 1996, in Kraft getreten am
1. August 1997 (Amtsblatt 1996, S. 1609). Gemäss Übergangsbestim- mung (Ziff. II Abs. 2) werden die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses in die zw eite oder eine höhere Klasse der bisherigen Mit- telschulabteilungen übertretenden Schüler weiterhin nach bisherigem Recht unterrichtet.
8) SHR 413.101. Besoldung der Orientierungs - schullehrer Inkrafttreten
413.102.
10 .111. Ja-
2003, in Kraft getreten am Au- Ja- emäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Sep- Kraft getreten am 1. August
2007, in Kraft getreten am 1. Janu ar ). Ja-
40) Fassung gemäss KRB vom 1. Juli 2013, in Kraft getreten am 1. Janua
2014 (Amtsblatt 2013, S. 1861, S. 1863).
41) Fassung gemäss KRB vom 20. Januar 2014, in Kraft getreten am
1. August 2014 (Amtsblatt 2014, S. 855).
42) Fassung gemäss KRB vom 12. Dezember 2016, in Kraft getreten am
1. August 2017 (Amtsblatt 2017, S. 561).
43) Fassung gemäss KRB vom 5. März 2018 , in Kraft getreten am 1. Au- gust 2019 (Amtsblatt 2019, S. 409).
44) Eing efügt durch KRB vom 5. März 2018 , in Kraft getreten am 1. Au- gust 2019 (Amtsblatt 2019, S. 409).
45) Aufgehoben durch KRB vom 2. Dezember 2019, in Kraft getreten am
1. August 2020 (Amtsblatt 2020, S. 855).
46) Fassung gemäss KRB vom 2. Dezember 2019, in Kraft getreten am
1. August 2020 (Amtsblatt 2020, S. 855).
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