Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. über die Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohltätige oder religiöse Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern
                            Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des  Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons  Appenzell A. Rh. über die Steuerbefreiung von  Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohltätige  oder religiöse Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-,  Vermächtnis- und Schenkungssteuern  vom 6. Mai 1969 (Stand 6. Mai 1969)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat des Kantons Thurgau und der Regierungsrat des Kantons Ap  -  penzell A. Rh. vereinbaren, dass Vermögenszuwendungen, die im einen Kanton zu  -  gunsten öffentlicher, gemeinnütziger, wohltätiger oder religiöser Zwecke im andern  Kanton vorgenommen werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der  Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer befreit sein sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Befreiung bezieht sich auf die kantonalen und kommunalen Erbschafts-, Ver  -  mächtnis- und Schenkungssteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündi  -  gungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie von den Regierungen  der beiden Kantone beschlossen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die frühere Vereinbarung vom Jahre 1930 wird damit aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom RR des Kantons Appenzell A. Rh. am 14. April 1969, vom RR des Kantons Thurgau  am 6. Mai 1969 beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  06.05.1969  06.05.1969  Erstfassung  -