Regierungsratsbeschluss betreffend die Verbindlicherklärung der Leitsätze über die A... (708.111)
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Regierungsratsbeschluss betreffend die Verbindlicherklärung der Leitsätze über die Aufstellung von Gasverbrauchsapparaten, Leitsätze für Blitzschutzanlagen, Carbura-Richtlinien im Kanton Thurgau

vom 11. Februar 1980 Die Gasleitsätze (G 1 d; Ausgabe 1989) und die Richtlinien für Gasheizungen (G 3 d/f; Ausgabe 1989) des Schweizerischen Vereins für Gas- und Wasserfach (SVGW) werden für den Kanton Thurgau verbindlich erklärt. Die Leitsätze für Blitzschutzanlagen, 6. Ausgabe, des Schweizeri- schen Elektrotechnischen Vereins (SEV Nr. 4022, 1987), werden für den Kanton Thurgau verbindlich erklärt. Die Kontrolle obliegt, soweit nicht das Eidgenössische Starkstrominspektorat als Kontroll- instanz vorgeschrieben ist, dem Elektroinspektorat des Kantons Thurgau. Die Carbura-Richtlinien , Ausgabe 1974, werden mit nachstehenden Ergänzungen für den Kanton Thurgau verbindlich erklärt:
a. C 1.1. Platzwahl: Tanklager dürfen nicht so angeordnet werden, dass auslaufendes oder brennendes Füllgut tieferliegende Behausungen, Gewässer, Strassen usw. gefährden kann.
b. C 2.1.6.2. Abstände nach aussen: Bei der Anlage von Stehtanks von Grosstankanlagen sind folgende Abstände einzuhalten: – zu mehreren oder wertvollen Gebäuden 100 Meter – zu Strassen (ausgenommen Feldstrassen), sofern nach Strassengesetz keine grösseren Abstände gefordert werden, für Flüssigkeiten der Kat. Fe. B. I und II (z.B. Benzin, Petrol) 20 Meter Kat. Fe. B. III und IV (z.B. Heiz- und Dieselöle) 10 Meter Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
1 Fassung gemäss RRB vom 10. Oktober 1989.
2 Fassung gemäss RRB vom 26. Januar 1988.
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