Regierungsratsbeschluss betreffend die Verbindlicherklärung der Leitsätze über die A... (708.111)
Regierungsratsbeschluss betreffend die Verbindlicherklärung der Leitsätze über die A... (708.111)
Regierungsratsbeschluss betreffend die Verbindlicherklärung der Leitsätze über die Aufstellung von Gasverbrauchsapparaten, Leitsätze für Blitzschutzanlagen, Carbura-Richtlinien im Kanton Thurgau
vom 11. Februar 1980 Die Gasleitsätze (G 1 d; Ausgabe 1989) und die Richtlinien für Gasheizungen (G 3 d/f; Ausgabe 1989) des Schweizerischen Vereins für Gas- und Wasserfach (SVGW) werden für den Kanton Thurgau verbindlich erklärt. Die Leitsätze für Blitzschutzanlagen, 6. Ausgabe, des Schweizeri- schen Elektrotechnischen Vereins (SEV Nr. 4022, 1987), werden für den Kanton Thurgau verbindlich erklärt. Die Kontrolle obliegt, soweit nicht das Eidgenössische Starkstrominspektorat als Kontroll- instanz vorgeschrieben ist, dem Elektroinspektorat des Kantons Thurgau. Die Carbura-Richtlinien , Ausgabe 1974, werden mit nachstehenden Ergänzungen für den Kanton Thurgau verbindlich erklärt:
a. C 1.1. Platzwahl: Tanklager dürfen nicht so angeordnet werden, dass auslaufendes oder brennendes Füllgut tieferliegende Behausungen, Gewässer, Strassen usw. gefährden kann.
b. C 2.1.6.2. Abstände nach aussen: Bei der Anlage von Stehtanks von Grosstankanlagen sind folgende Abstände einzuhalten: – zu mehreren oder wertvollen Gebäuden 100 Meter – zu Strassen (ausgenommen Feldstrassen), sofern nach Strassengesetz keine grösseren Abstände gefordert werden, für Flüssigkeiten der Kat. Fe. B. I und II (z.B. Benzin, Petrol) 20 Meter Kat. Fe. B. III und IV (z.B. Heiz- und Dieselöle) 10 Meter Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
1 Fassung gemäss RRB vom 10. Oktober 1989.
2 Fassung gemäss RRB vom 26. Januar 1988.