Regierungsratsbeschluss betreffend die Verbindlicherklärung der Leitsätze über die Aufstellung von Gasverbrauchsapparaten, Leitsätze für Blitzschutzanlagen, Carbura-Richtlinien im Kanton Thurgau
                            vom 11. Februar 1980  Die  Gasleitsätze  (G  1  d;  Ausgabe  1989)  und  die  Richtlinien  für  Gasheizungen (G 3 d/f; Ausgabe 1989) des Schweizerischen Vereins  für  Gas-  und  Wasserfach  (SVGW)  werden  für  den  Kanton  Thurgau  verbindlich erklärt.  Die  Leitsätze  für  Blitzschutzanlagen,  6.  Ausgabe,  des  Schweizeri-  schen Elektrotechnischen Vereins (SEV Nr. 4022, 1987), werden für  den  Kanton  Thurgau  verbindlich  erklärt.  Die  Kontrolle  obliegt,  soweit nicht das Eidgenössische Starkstrominspektorat als Kontroll-  instanz  vorgeschrieben  ist,  dem  Elektroinspektorat  des  Kantons  Thurgau.  Die  Carbura-Richtlinien  , Ausgabe 1974, werden mit nachstehenden  Ergänzungen für den Kanton Thurgau verbindlich erklärt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  C 1.1. Platzwahl: Tanklager dürfen nicht so angeordnet werden,  dass   auslaufendes   oder   brennendes   Füllgut   tieferliegende  Behausungen, Gewässer, Strassen usw. gefährden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  C 2.1.6.2. Abstände nach aussen: Bei der Anlage von Stehtanks  von Grosstankanlagen sind folgende Abstände einzuhalten:  –  zu mehreren oder wertvollen Gebäuden  100 Meter  –  zu Strassen (ausgenommen Feldstrassen),  sofern nach Strassengesetz keine grösseren  Abstände gefordert werden, für Flüssigkeiten  der Kat. Fe. B. I und II (z.B. Benzin, Petrol)  20 Meter  Kat. Fe. B. III und IV (z.B. Heiz- und Dieselöle)  10 Meter  Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fassung gemäss RRB vom 10. Oktober 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fassung gemäss RRB vom 26. Januar 1988.