Reglement über die Aus- und Weiterbildung in den Gerichtsbehörden und in der Staatsan... (161.17)
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Reglement über die Aus- und Weiterbildung in den Gerichtsbehörden und in der Staatsanwaltschaft

1 161.17 Reglement über die Aus- und Weiterbildung in den Gerichtsbehörden und in der Staatsanwaltschaft (JWbR) vom 12.01.2011 (Stand 01.01.2011) Die Justizleitung des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) 1 ) und Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 167 der Personalverordnung vom
18. Mai 2005 (PV) 2 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsbehörden und der Staatsan waltschaft.
2 Es findet Anwendung auf das Obergericht, die Regionalgerichte, das Wirtschaftsstrafgericht, das Jugendgericht, das kantonale Zwangsmassnah mengericht, die regionalen Zwangsmassnahmengerichte, die regionalen Schlichtungsbehörden, das Verwaltungsgericht und die unter seiner Aufsicht stehenden Gerichtsbehörden sowie die Staatsanwaltschaft.

Art. 2

Zuständigkeit
1 Die Justizleitung trägt die Gesamtverantwortung für die Planung, Durchfüh rung, Qualität und Wirkung der Aus- und Weiterbildung der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft.
2 Sie setzt dafür eine Weiterbildungskommission (WBK) ein.
3 Vorbehalten bleiben die in diesem Reglement festgelegten Aufgaben und Be- fugnisse der Leitungsorgane der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt schaft.
1) BSG 161.1
2) BSG 153.011.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Art. 3

Ziele der Weiterbildung
1 Die Aus- und Weiterbildung soll die Angehörigen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft auf allen Stu fen befähigen, ihre Aufgabe gut und zeitgerecht zu erfüllen, oder sie darauf vorbereiten, eine neue Aufgabe zu übernehmen.
2 Mit der Aus- und Weiterbildung soll fachliches Wissen vermittelt und die Sozial- und Selbstkompetenz gefördert werden.
3 Die Angehörigen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsbe hörden und der Staatsanwaltschaft sind für ihre eigene Aus- und Weiterbildung verantwortlich. Die Vorgesetzten der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt schaft fördern und unterstützen sie dabei.

Art. 4

Inhalte
1 Die Aus- und Weiterbildung umfasst namentlich a Die Vermittlung des nötigen Grundwissens (Ausbildung) für die Berufs ausübung als Richterin und Richter oder Staatsanwältin und Staatsanwalt durch ein externes Nachdiplomstudium, b Materielles internationales, eidgenössisches und kantonales Recht, c Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren, Zivil- und Strafprozess recht, d Forensische Hilfswissenschaften wie Kriminologie, Kriminalistik, Kriminal technik sowie neue Methoden und Erfahrungen in diesen Bereichen, e Kenntnisse über den Vollzug von straf- und jugendrechtlichen Sanktionen sowie für die Rechtssprechung dienliche Grundlagen aus anderen Wis senschaften, f Verhandlungsführung, Entscheidfindung, Umgang mit Prozessbeteiligten, Verfahrenspsychologie, Arbeitsmethodik, g Betriebs- und volkswirtschaftliche Kenntnisse, h Massnahmen zur Führungsentwicklung und zur Persönlichkeitsentwick lung.
2 Ausserdem soll der Erfahrungsaustausch gefördert werden.
3 Inhaltlich und didaktisch orientiert sich die Aus- und Weiterbildung an den Be- dürfnissen der praktischen Berufsausübung.
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Art. 5

Umsetzung
1 Angehörige sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft werden in ihrer Aus- und Weiterbildung insbesondere unterstützt durch: a die ganze oder teilweise Finanzierung von Kursen und Lehrveranstaltun gen Dritter, b die Freistellung von der Arbeit.
2 Sie nutzen ferner die Kursangebote des Personalamtes des Kantons sowie der Weiterbildungskommission und besuchen Weiterbildungsveranstaltungen ihrer eigenen Organisationseinheiten.
3 Massgebend für die Unterstützung sind die Personalgesetzgebung des Kantons sowie die Richtlinien der Weiterbildungskommission.

Art. 6

Französische Sprache
1 Den Französisch sprechenden Angehörigen und Mitarbeiterinnen und Mitar beitern der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sind gleichwertige Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu bieten wie den Deutsch sprechen den.
2 Im Französisch sprechenden Kantonsteil kann bei der Bereitstellung von Wei terbildungsangeboten mit anderen Kantonen des französischen Sprachraums zusammengearbeitet werden.
2 Weiterbildungskommission

Art. 7

Wahl und Zusammensetzung
1 Die Justizleitung wählt sieben bis vierzehn Mitglieder der Weiterbildungskom mission auf die Dauer von drei Jahren und bestimmt deren Präsidium.
2 Die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Staats anwaltschaft sowie der Bereich Personalwesen sind in der Kommission vertre ten, soweit möglich unter Berücksichtigung verschiedener Stufen. Mindestens ein Mitglied vertritt den französischsprachigen Kantonsteil.
3 Die Kommission kann Untergruppen bilden und externe Fachleute beiziehen, namentlich aus Rechtsmedizin, forensischer Psychiatrie und Polizei.
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Art. 8

Aufgaben
1 Die Kommission a plant und koordiniert die Aus- und Weiterbildung in den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, b entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Geschäftleitung über Unterstützungsgesuche für Nachdiplomstudien sowie ähnliche Ausbil dungsgänge und empfiehlt, wie weit die Absolventinnen und Absolventen dafür von der Arbeit freigestellt werden sollen, c organisiert eigene Weiterbildungsveranstaltungen, gegebenenfalls unter Beizug externer Fachleute. Sie bestimmt, inwieweit das Angebot Dritten offensteht und ob diese dafür ein Entgelt zu leisten haben, d beobachtet die Weiterbildungsangebote Dritter und stimmt das eigene Angebot darauf ab, e kann zwecks Koordination Richtlinien erlassen, welche für die von der Zi vil- und Strafgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie der Staatsanwaltschaft organisierten oder finanzierten Weiterbildungen gel ten. f kann in Richtlinien vorgeben, bis zu welchem Betrag pro Person und Wei terbildung oder pro Person und Jahr Leitungsorgane selber Ausgaben für Weiterbildungszwecke tätigen können.
2 Die Kommission sorgt für einen wirtschaftlichen Einsatz der Mittel und kontrolliert die Qualität der Weiterbildung.
3 Sie erstattet der Justizleitung jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 9

Informationsorgan und Internetauftritt
1 Die Weiterbildungskommission gibt ein Informationsorgan heraus, welches periodisch erscheint und sich an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ge richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft richtet. Sie nutzt ferner den Web- Auftritt der Justiz.
2 Das Informationsorgan enthält Weiterbildungsangebote, Fachinformationen sowie Erfahrungsberichte und kann dem Meinungsaustausch dienen.
3 Den Leitungsorganen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft steht das Informationsorgan als Plattform für Mitteilungen und Stellungnahmen offen.
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3 Weiterbildungsaufgaben der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie der Staatsanwaltschaft

Art. 10

Autonomie der Organisationseinheiten
1 Die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Staatsanwaltschaft sind befugt, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Stu fen in eigener Regie weiterzubilden, sei es durch eigene Veranstaltungen, sei es durch Unterstützung in der Nutzung externer Weiterbildungsangebote.
2 Die Geschäftsleitung des Obergerichts regelt für dieses die Weiterbildung und die Befugnisse der Geschäftsleitungen der Regionalgerichte, der Schlichtungs behörden, der Zwangsmassnahmengerichte, des Wirtschaftsgerichts sowie des kantonalen Jugendgerichts.
3 Die Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts regelt für die Verwaltungsge richtsbarkeit insgesamt den Weiterbildungsbereich.
4 Die Generalstaatsanwaltschaft regelt für die Staatsanwaltschaft den Weiterbil dungsbereich und die Befugnisse der Leitenden Staatsanwälte.
5 Die Befugnisse der Weiterbildungskommission (Art. 8 Abs. 1 Bst. b und e) bleiben vorbehalten.

Art. 11

Laufbahnplanung und Mitarbeitergespräch
1 Die Personalverantwortlichen und die Linienverantwortlichen von Gerichtsbar keit und Staatsanwaltschaft sorgen dafür, dass die Weiterbildung in Laufbahn planung und Mitarbeitergespräch berücksichtigt wird.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auf Weiterbildungsangebote hinzuwei sen. Absolvierte Weiterbildungen und deren Erfolg sind in der Personalakte festzuhalten und Perspektiven zu thematisieren.
3 Beim Entscheid über die Unterstützung einer Weiterbildung richten sich Per sonalverantwortliche nach dem dienstlichen Nutzen und den betrieblichen Be dürfnissen sowie den Interessen, Neigungen und Fähigkeiten der betroffenen Person. Sie achten auf eine ausgeglichene Förderung des Personals.
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4 Weiterbildung für Laienrichterinnen und -richter, Fachrichterinnen und -richter, Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekretäre, Assistentinnen und Assistenten sowie übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Art. 12

Laien- und Fachrichter der Regionalgerichte
1 Die Geschäftsleitungen der Regionalgerichte bestimmen eine Person oder Arbeitsgruppe, welche für die Weiterbildung der Laienrichterinnen und Laien richter sowie der Fachrichterinnen und Fachrichter aller Regionen verantwort lich ist.
2 Laienrichterinnen und Laienrichter sowie Fachrichterinnen und Fachrichter sind soweit möglich einmal jährlich zu einer obligatorischen Weiterbildungsver anstaltung einzuladen.

Art. 13

Fachrichter des Handelsgerichts und der Kommission FFE
1 Fachrichterinnen und Fachrichtern des Handelsgerichts und der Rekurskom mission für fürsorgerischen Freiheitsentzug wird nach Bedarf der betreffenden Gerichtsbehörden eine Weiterbildung angeboten.

Art. 14

Fachrichter der Verwaltungsgerichtsbarkeit
1 Fachrichterinnen und Fachrichtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird nach Bedarf der betreffenden Gerichtsbehörden eine Weiterbildung angeboten.

Art. 15

Fachrichter der Schlichtungsbehörden
1 Die Geschäftsleitungen der regionalen Schlichtungsbehörden bestimmen eine Person oder Arbeitsgruppe, welche für die Weiterbildung der Fachrichterinnen und -richter aller Regionen verantwortlich ist.
2 Diese sind in der Regel einmal jährlich zu einer obligatorischen Weiterbil dungsveranstaltung einzuladen.

Art. 16

Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekretäre, Assistentinnen und Assistenten sowie übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Die Geschäftsleitungen der Regionalgerichte und der regionalen Schlich tungsbehörden sind für die Weiterbildung der Gerichtssekretärinnen und Ge richtssekretäre sowie der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer Region verantwortlich.
2 Diese sind in der Regel einmal jährlich zu einer obligatorischen Weiterbil dungsveranstaltung einzuladen.
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3 Die Geschäftsleitungen dieser Behörden können die Veranstaltungen sofern zweckmässig gemeinsam durchführen. Sie sind inhaltlich zu koordinieren.
4 Die Geschäftsleitung von Obergericht und Verwaltungsgericht sowie die Ge neralstaatsanwaltschaft sorgen für ihren Bereich für ein gleichwertiges Ange- bot.

Art. 17

Meldung und Koordination
1 Die Weiterbildungsverantwortlichen gemäss Artikel 12 bis 16 melden der Wei terbildungskommission die von ihnen geplanten Veranstaltungen.
2 Die Kommission koordiniert soweit nötig und bezeichnet dafür eine oder meh rere Ansprechpersonen.
5 Finanzen und Controlling

Art. 18

Budget und Rechnungslegung
1 Die Justizleitung legt fest, a welche Anteile des Jahreskredits für die Aus- und Weiterbildung auf die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Staatsanwaltschaft entfallen; b über welche Finanzmittel die Weiterbildungskommission selber verfügen kann; c über welche Finanzmittel die Organisationseinheiten für Weiterbildungs zwecke autonom verfügen können.
2 Die Kommission legt der Justizleitung jährlich ein Budget und eine Abrech nung vor.

Art. 19

Controlling
1 Die Kommission hat zuhanden der Justizleitung jährlich Bericht zu erstatten, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes der finanziellen Mittel. Zur Erfüllung dieser Aufgabe haben die Leitungsorgane der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft der Kommission die erforderlichen Angaben zu machen.
2 Die Stabsstelle für Ressourcen erstellt ein Konzept für das Finanzcontrolling der Weiterbildung und führt dieses durch.
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6 Administration

Art. 20

Juristische Mitarbeiter und Sekretariat
1 Die Kommission kann für Weiterbildungszwecke, insbesondere für Planung und Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen, eine Gerichtsschreibe rin oder einen Gerichtschreiber oder eine juristische Mitarbeiterin oder einen ju ristischen Mitarbeiter beiziehen.
2 Für die Organisation der Aus- und Weiterbildung steht der Weiterbildungs kommission ein Sekretariat zur Verfügung.
3 Der Aufwand für die Administration der Weiterbildungskommission wird von Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie Staatsan waltschaft anteilsmässig getragen.
7 Schlussbestimmungen

Art. 21

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 8 Absatz 1 tritt für die Verwaltungsgerichtsbarkeit noch nicht in Kraft. Bern, 12. Januar 2011 Im Namen der Justizleitung Der Vorsitzende: Trenkel Der Leiter der Stabsstelle: Cappis
9 161.17 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 12.01.2011 01.01.2011 Erlass Erstfassung 23-053
161.17 10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 12.01.2011 01.01.2011 Erstfassung 23-053
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