Verordnung über die Warnung und Alarmierung im Kanton Aargau
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Warnung und Alarmierung im Kanton Aargau (Alarmierungsverordnung Aargau, AV -AG) Vom 22. November 2006 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. d des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (Bevölkerungs - und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG - AG) vom 4. Juli 2006 1) , * beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die a) Warnung und die Alarmierung sowie die Verbreitung v on Verhaltensempfeh- lungen und von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung bei drohender Gefahr, b) Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Bereich der Warnung und der Alarmierung, c) Organisation und Abläufe der Warnung und der Alarmierung, d) technis chen Systeme für die Alarmierung und deren Finanzierung.
2 Von der Bevölkerung wahrnehmbare, weitere Alarmierungssysteme wie Fabriks i- renen und Systeme zum Aufgebot von Einsatzkräften werden durch diese Veror d- nung nicht geregelt.
§ 2 Begriffe
1 Die in dies er Verordnung verwendeten Begriffe werden im Anhang erläutert.
1) SAR 515.200
2. Warnungen im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden
Ereignissen oder anderen drohenden Gefahren
§ 3 Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Abläufe
1 Bei sich abzeichnenden Ereignissen oder Entwicklungen, welche die Gesundheit der Bevölkerung gefährden oder beeinträchtigen oder die Lebensgrundlagen der Bevölkerung bedrohen könnten, kann über Radio und andere Medien eine Warnung mit oder ohne Verhaltensempfehlungen für die Bevölkerung ver breitet werden.
2 Zuständig für die Anordnung beziehungsweise Verbreitung solcher Warnungen mit oder ohne Verhaltensempfehlungen sind: a) auf Kantonsebene
1. der Regierungsrat,
2. der Kantonale Führungsstab (KFS),
3. die zuständigen kantonalen Stellen.
b) auf Ebene Gemeinden beziehungsweise Bevölkerungsschutzregionen
1. die Gemeindebehörden,
2. das Regionale Führungsorgan (RFO),
3. die von den Gemeindebehörden bezeichnete Stelle.
3 Vor der Verbreitung einer Warnung mit oder ohne Verhaltensempfehlungen durch eine kantonale Stelle sind vorgängig oder gleichzeitig die Einsatzzentrale (EZ) der Kantonspolizei und der KFS zu informieren.
4 Vor der Verbreitung einer Warnung mit oder ohne Verhaltensempfehlungen durch eine zuständige Gemeindebehörde sind vorgängig oder gleichzeitig die EZ der Kan- tonspolizei und der KFS zu informieren. *
5 Der KFS kann Warnungen von Bundesstellen kantons - und regionalspezifisch ergänzen. *
§ 4 Aufhebung der Verhaltensempfehlung
1 Jede kantonale oder kommunale Stelle, die eine Warnung mit oder ohne Verhalte n- sempfehlungen via Radio und andere Medien verbreitet hat, ist zu einer Entwarnung über die gleichen Medien verpflichtet, sobald sich die Lage normalisiert hat.
3. Alarmierung der Bevölkerung
§ 5 Allgemeiner Alarm; Anordnung und Ausl ösung sowie Verbreitung von
Verhaltensanweisungen; Zuständigkeit
1 Der Allgemeine Alarm mit zwingender Verbreitung von Verhaltensanweisungen kann angeordnet werden a) auf Stufe Kanton durch
1. den KFS,
2. * die Einsatzleitung,
3. die zuständigen kantonalen Stellen,
b) auf Stufe Gemeinde beziehungsweise Bevölkerungsschutzregion durch
1. * die zuständige Gemeindebehörde,
2. das Regionale Führungsorgan (RFO),
3. die Einsatzleitung.
2 Die Auslösung des Allgemeinen Alarms mit zwingender Verbreitung von Verha l- ten sanweisungen erfolgt bei der a) * Sirenenfernsteuerung durch die EZ der Kantonspolizei oder durch den KFS bei der Notauslösestelle schnellstmöglich, spätestens innerhalb von 30 Min u- ten, b) * Handauslösung vor Ort durch die vom jeweiligen RFO bezeichneten A uslös e- stellen innert 30 Minuten.
§ 6 Sicherstellung der Auslösung des Allgemeinen Alarms
1 Die RFO sind verpflichtet, unabhängig von der Sirenenfernsteuerung, die Ausl ö- sung des Allgemeinen Alarms in ihrem Gemeindegebiet sicherzustellen. Sie b e- zeichnen gem äss Vorgaben der zuständigen kantonalen Stelle das entsprechende Personal, sorgen für dessen Ausbildung und stellen dessen Erreichbarkeit sicher, damit der Allgemeine Alarm innert 30 Minuten ausgelöst werden kann. *
2 Die RFO bezeichnen die Verantwortlichen für die Warnung und Alarmierung in ihrer Bevölkerungsschutzregion sowie deren Stellvertretung. Sie tragen die Veran t- wortung für die permanente Aktualisierung ihrer Daten und melden diese der AMB. Die AMB konkretisiert das Verfahren einer Alarmierungsausl ösung durch We i- sung. *
3 Die Gemeindebehörde beauftragt das für sie zuständige RFO mit der Sicherstel- lung der Warnung und Alarmierung in allen Gemeinden der Bevölkerungsschutzr e- gion. *
4 Eine Handauslösung muss für 10 % der Sirenen in der Bevölkerungsschut zregion (mindestens 3 Sirenen) innerhalb von 30 Minuten sichergestellt sein. *
§ 6a * Sicherstellung der Auslösung des Wasseralarms
1 Die Kraftwerke sind verpflichtet, unabhängig von der Sirenenfernsteuerung, die Auslösung des Wasseralarms in ihrem Gebiet sicherzustellen. Sie bezeichnen das entsprechende Personal, sorgen für dessen Ausbildung und stellen dessen Erreic h- barkeit sicher, damit der Wasseralarm unverzüglich ausgelöst werden kann.
2 Die zuständigen Behörden regeln das Verfahren der Alarmauslösung .
3 Die Kostenbeteiligung für Betrieb und Unterhalt sowie Wartungsarbeiten und Ä n- derungen sind zwischen den Kraftwerken und den Gemeinden in der Bevölkerung s- schutzregion gemäss den Vorgaben der AMB zu regeln.
4 Die Kraftwerke können sich bezüglich der Alar mauslösung zusammenschliessen. Die Umsetzung ist mit der AMB vorgängig zu klären. Hierfür ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und der AMB erforderlich. Die Kosten der Änderungen tragen die Kraftwerke.
§ 7 Information bei Sirenenal arm
1 Für den Ablauf der Information gilt insbesondere: * a) jede angeordnete Auslösung des Allgemeinen Alarms muss zwingend von einer Radio -Meldung (ICARO) mit den entsprechenden Verhaltensanweisun- gen für die Bevölkerung an die EZ der Kantonspolizei begle itet sein. Die EZ stellt die Weiterleitung an die Radiostationen sicher, b) * nach Möglichkeit muss die Radio-Meldung (ICARO) der EZ der Kantonsp o- lizei angekündigt und unter genauer Angabe des Zeitpunktes der Auslösung des Alarms schriftlich mitgeteilt wer den. c) * Radio -Meldungen (ICARO) mit wichtigen behördlichen Informationen und Hinweisen können durch die zuständigen Behörden auch ohne Auslösung des Allgemeinen Alarms nach einer entsprechenden Voranmeldung der EZ der Kantonspolizei schriftlich übermitte lt werden. Die EZ stellt die Weiterleitung an die Radiostationen sicher.
§ 8 Aufhebung des Alarms und der Verhaltensanweisungen
1 Das Ende der Gefahr, die Lockerung oder die Aufhebung der Verhaltensanweisun- gen muss von der aufhebenden Behörde mit einer Ra diomeldung (ICARO) via EZ der Kantonspolizei den Radiostationen sowie mit einer entsprechenden Information den anderen Medien bekannt gegeben werden.
§ 9 Fehlalarm
1 Bei unbeabsichtiger Auslösung des Allgemeinen Alarms oder des Wasseralarms muss die EZ de r Kantonspolizei sofort informiert werden. Ist der Fehlalarm verif i- ziert, muss unverzüglich die für Fehlalarme vorgesehene Radio-Meldung (ICARO) durch die EZ der Kantonspolizei verbreitet werden. *
§ 10 Information *
1 Bei einer Auslösung des Allgemeinen Alarms oder des Wasseralarms auf dem Kantonsgebiet hat die EZ der Kantonspolizei die Nationale Alarmzentrale (NAZ) und den KFS zu informieren. *
§ 11 Grenzüberschreitende Information
1 Bei einer Auslösung des Allgemeinen Alarms in einer Gemeinde entlang d er Kan- tons - oder Landesgrenze hat die EZ der Kantonspolizei die zuständigen Stellen in den Nachbarkanton sowie für Deutschland die Landratsämter von Lörrach oder Waldshut zu informieren.
2 Bei Gefahren und Schäden, die sich auf den Nachbarstaat auswirken k ön- nen, erfolgt durch die EZ der Kantonspolizei zusätzlich eine TRINAT -Meldung an die Meldekopfstelle der EZ der Kantonspolizei Basel -Stadt. *
4. Einsatz neuer Technologien *
§ 12 * ...
§ 12a * Elektronische Alarmierung
1 Der Kanton kann neue und erprobte T echnologien zur Warnung und Alarmierung der Bevölkerung oder bestimmter Bevölkerungsgruppen einsetzen. Die Details wer- den durch Weisung konkretisiert.
5. Warnung und Alarmierung bei Überflutungsgefahr bei
Stauanlagen
§ 13 Weitere Stauanlagen
1 Der Regieru ngsrat kann von den Betreibern von Stauanlagen auf dem Kantonsg e- biet, die nicht der Stauanlagenverordnung unterstellt sind, die für die Sicherheit von Mensch und Umwelt als erforderlich erachteten Massnahmen verlangen.
§ 14 Schwallwasserwarnungen
1 Der Re gierungsrat kann Anlagen bezeichnen, die über eine Schwallwasser - Warnanlage verfügen müssen.
2 Die zuständige Behörde legt die technischen Anforderungen fest und ordnet die periodischen Tests der Anlage an. *
3 Die Betreiber der betroffenen Stauanlagen stellen sicher, dass bei jeder Auslösung einer Schwallwasser -Warnung unverzüglich die EZ der Kantonspolizei informiert wird.
4 Die Kosten für Einrichtung, Betrieb und Unterhalt der Schwallwasser -Warnanlage gehen zu Lasten der betroffenen Stauanlagen -Betreiber .
5 ... *
6. Alarmorganisation Erdgas
§ 15 Zuständige Alarmstelle
1 Die EZ der Kantonspolizei ist die Alarmstelle im Sinne von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförm i- ger Brenn - oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) vom 4. Oktober 1963 1) .
7. Alarmierungsanlagen
§ 16 Stationäre Sirenen
1 Reparatur - und Unterhaltsarbeiten an Sirenenanlagen, die einen Unterbruch der Alarmierungsbereitschaft verursachen, sind der AMB und dem zuständigen RFO mit dem entsprechenden Formular mindestens 5 Tage im Voraus zu melden. *
2 Die Gemeinden tragen die Kosten für Betrieb und Unterhalt der stationären Sir e- nenanlagen. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Anlagen jederzeit einsatzbereit sind. Zur Sicherstellung der B etriebsbereitschaft sind gemäss den Vorgaben der AMB mit dem Sirenenlieferanten Wartungsverträge abzuschliessen. *
3 Für den Unterhalt und Betrieb der zentralen Auslösestelle wird den Gemeinden und den Kraftwerken gemäss Vorgaben der AMB ein Kostenanteil i n Rechnung gestellt. *
4 Die Erstellung oder der Ersatz einer Sirenenanlage unterliegen nicht der Baubewi l- ligungspflicht.
5 Störungen an stationären Sirenen sind sofort der AMB und dem zuständigen RFO zu melden. *
6 Die Zugänglichkeit zu den Sirenen muss f ür die Verantwortlichen der Alarmierung jederzeit möglich sein. Kann dies nicht gewährleistet werden, sind technische Mas s- nahmen mittels Schlüsselschalter an geeignetem Standort vorzusehen. Die Umset- zung ist mit der AMB abzusprechen und durch sie bewillige n zu lassen. Die Koste n- tragung hierfür liegt bei der Gemeinde. *
§ 17 Mobile Sirenen
1 Für die Alarmierung von abgelegenen Gemeindegebieten, die nicht mit den stati o- nären Sirenen erreicht werden können, sind die mobilen Sirenen einzusetzen.
1) SR 746.1
2 Für die tech nischen Anforderungen an mobilen Sirenen gelten die Vorgaben der AMB.
3 Die Gemeinden tragen die Kosten für die Beschaffung, den Betrieb und Unterhalt der mobilen Sirenenanlagen. Die RFO haben dafür zu sorgen, dass die Anlagen jederzeit einsatzbereit sind . *
§ 17a * Jährlicher Sirenentest
1 Der jährliche Sirenentest hat gemäss den Vorgaben der AMB zu erfolgen. Die für die Alarmierung zuständige Stelle hat hierfür das Personal bereitzustellen.
2 Die RFO und die Kantonspolizei werden jeweils auf Ende Novemb er des Vorjah- res über die Durchführung des Sirenentests informiert.
8. Schlussbestimmungen
§ 18 Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am
1. Januar 2007 in Kraft.
Aarau, 22. November 2006 Reg ierungsrat Aargau Landammann W ERNLI Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
25.05.2011 01.09.2011 Ingress geändert AGS 2011/4 - 2
19.10.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 4 geände rt AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 5 geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 1, lit. a), 2. geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 1, lit. b), 1. geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 2, lit. a) geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 6 Abs. 1 geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 6 Abs. 2 geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 6 Abs. 3 geändert AGS 2016/ 7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 6 Abs. 4 eingefügt AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 6a eingefügt AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 1 geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01. 2017 § 7 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 1 geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Titel geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 1 geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 11 Abs. 2 g eändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 Titel 4. geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 12 aufgehoben AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 12a eingefügt AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 14 Abs. 2 geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01. 01.2017 § 14 Abs. 5 aufgehoben AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 16 Abs. 1 geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 16 Abs. 2 geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 16 Abs. 3 geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 16 Abs. 5 ei ngefügt AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 16 Abs. 6 eingefügt AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 17 Abs. 3 geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 17a eingefügt AGS 2016/7 - 22
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttret en Änderung AGS Fundstelle Ingress 25.05.2011 01.09.2011 geändert AGS 2011/4 - 2
§ 3 Abs. 4 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 3 Abs. 5 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 5 Abs. 1, lit. a), 2. 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 20 16/7 - 22
§ 5 Abs. 1, lit. b), 1. 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 5 Abs. 2, lit. a) 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 5 Abs. 2, lit. b) 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 6 Abs. 1 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 6 Abs. 2 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 6 Abs. 3 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 6 Abs. 4 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt AGS 2016/7 - 22
§ 6a 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt AGS 2016/7 - 22
§ 7 Abs. 1 19.10.201 6 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 7 Abs. 1, lit. b) 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 7 Abs. 1, lit. c) 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 9 Abs. 1 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 10 19.10.2016 01.01.2017 Tit el geändert AGS 2016/7 - 22
§ 10 Abs. 1 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 11 Abs. 2 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
Titel 4. 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 12 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben AGS 2016/7 - 22
§ 12a 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt AGS 2016/7 - 22
§ 14 Abs. 2 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 14 Abs. 5 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben AGS 2016/7 - 22
§ 16 Abs. 1 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 16 Abs. 2 19.10.2016 01.01.201 7 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 16 Abs. 3 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 16 Abs. 5 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt AGS 2016/7 - 22
§ 16 Abs. 6 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt AGS 2016/7 - 22
§ 17 Abs. 3 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 17a 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt AGS 2016/7 - 22
Anhang Anhang (Ergänzung zum Bundesrecht) Begriffsbestimmungen In diesem Anhang werden Begriffe erläut ert, die in dieser Verordnung verwendet werden. Warnung (§ 1) Frühzeitiger Hinweis auf das mögliche bis wahrscheinliche Eintreten einer bedrohlichen Situation. Alarmierung (§ 1) Akustisches Zeichen mit dem Zweck, die Bevölkerung aufmerksam zu machen und zu einem situationsgerechten Verhalten zu veranlassen. Lebensgrundlagen (§ 3) Sammelbegriff für alle Güter und Infrastr ukturen, die zum Leben notwendig sind. ICARO (§ 7–9) Abkürzung für "Information Catastrophe Alarme Radio Organisation". Eine Vereinbarung zwischen Bund und der SRG-SSR idée suisse sowie den Lokalradiostationen zur augenblicklic hen Weiterverbreitung von behördlichen Verhaltensanweisungen nach der Au slösung eines Allgemeinen Alarms. Schwallwasserwarnungen (§ 14) Verbreitung von akustischen Warnzeichen dur ch Kraftwerksbetreiber unterhalb von Staustufen vor einem geplanten und kontrollierten plötzlichen Anstieg des Wasserpegels.
Anhang
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