Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomi... (811.237)
Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomi... (811.237)
Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF
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1 Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF vom 30. August 2010
1) I. Allgemeines
§ 1 2)
Dieses Reglement regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vor- schriften die Ausbildung zur Pflege fachperson HF am Bildungszentrum für Gesundheit (BfGS).
§ 2
1 Die Ausbildung umfasst 5400 Lernst unden während sechs Semestern.
2)
2 Für Personen, die über einen ei dgenössischen Fähi Fachperson Gesundheit verfügen, kann sie auf vier Semester mit 3600 Lernstunden verkürzt werden.
3 Vorleistungen können indivi duell angerechnet werden.
4 Die Ausbildung kann in Teilzeit absolviert werden.
§ 3 2)
Die Ausbildung beginnt jeweils im September.
§ 4
2) Das Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales schliesst mit den Praktikumsbetrieben eine Ausbildungs gegenseitigen Verpflichtungen.
§ 5 Die Ausbildung besteht aus theoretischem Unterricht und aus Praktika.
1)
2) Geltungsbereich Umfang und Dauer der Ausbildung Beginn Ausbildungs- vereinbarung Ausbildungsplan
2 2/2012 II. Zulassungsbedingungen
§ 6 Die Aufnahme wird von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
1. erfolgreicher Abschluss eine r Ausbildung auf Sekundarstufe II;
2. bestandene Eignungsabklärung;
3. Vertrag mit einem vom Bil dungszentrum für Gesundheit (BfG) anerkannten Praktikumsbetrieb;
4. ausreichende physische und psychische Gesundheit.
§ 7 Die Aufnahme in den verkürzten Ausbildungsgang wird zusätzlich von
folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
1. 1) Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als Fachperson Gesundheit;
2. Notendurchschnitt von mindesten s 5.0 im Zeugnis des vierten Semesters der Lehre;
3. Empfehlung der Berufsfachsc hule und des Lehrbetriebes oder mindestens zweijährige Berufserfahrung.
§ 8
1 Die Eignungsabklärung umfasst Gespräche sowie schriftliche und mündliche Prüfungen in folgenden Bereichen:
1. Selbstkompetenz mit den E rfassungsbereichen psychische und physische Belastbarkeit, Eige nständigkeit/Reife, Berufswahl;
2. Sozialkompetenz mit den Erfa ssungsbereichen Beziehungsfähigkeit, Teamfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit;
3. Sachkompetenz mit den Erfa ssungsbereichen intellektuelle Leistungsfähigkeit, Fähigkeit zu methodischem und vernetztem Denken, Arbeitsverhalten und praktische Fähigkeiten.
2 Zur Beurteilung können neben de m Bewerbungsdossier weitere Unterlagen und Referenzauskünfte beigezogen werden.
§ 9 Ist das Resultat der Eignungsabkl ärung ungenügend, ist es mit den
Kandidatinnen und Kandidaten zu besp rechen. Das Gespräch ist zu protokollieren.
1) Fassung gemäss R vom 4. Juli 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2012. Generelle Zulassungs- bedingungen Zulassung zur verkürzten Ausbildung Eignungs- abklärung Ergebnis der Eignungs- abklärung
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3 III. Kompetenznachweise (Promotion)
§ 10 Am Ende jedes Ausbildungsjahres wird festgestellt, ob jemand die
erforderlichen Kompetenznachweise erbracht hat.
§ 11
1 Kompetenznachweise werden erbracht durch
1. Praktikumsqualifikation;
2. praxisorientierte Projektarbeit;
3. sechs Leistungsprüfungen in allen Kompetenzfeldern.
1)
2 In der verkürzten Ausbildung sind sechs Leistungsprüfungen im ersten Ausbildungsjahr abzulegen.
§ 12 Das Praktikum jedes Ausbildungsja hres wird durch die Berufs-
bildungsverantwortlichen und die zu ständigen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner gemäss den in der Pr aktikumsqualifikation aufgeführten Kompetenzfeldern beurteilt.
§ 13 Die Fallstudie wird von zwei Lehrpersonen beurteilt.
§ 14 Die Leistungsprüfungen erfolgen in Form von schriftlichen und
mündlichen Prüfungen sowie als Fertigkeitsprüfungen.
§ 15 Als Raster für die Beurteilung gilt:
A: hervorragend; B: sehr gut; C: gut; D: befriedigend; E: ausreichend; F: nicht bestanden.
1) Zeitpunkt Kompetenz- nachweise Praktikums- qualifikation Praxisorientierte Projektarbeit Leistungs- prüfungen Beurteilungs- raster
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§ 16 Wer in einer Prüfung unerlaubte anderweitig unerlaubte Vorteile vers chafft, hat sie nicht bestanden.
§ 17
1 Ein nicht bestandener Kompetenznach weis kann spätestens bis Mitte des nächsten Semesters einmal wiederholt werden.
2 Mit Ausnahme des ersten Prak tikums kann ein nicht bestandenes Praktikum einmal wiederholt werden.
§ 18 Erbringt jemand auch nach der Wiederholung den geforderten
Kompetenznachweis nicht, kann die Ausbildung nicht weitergeführt werden.
§ 19 Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise zugunsten einer Studentin
oder eines Studenten von den Bestimm ungen dieses Kapitels abgewichen werden. IV. Abschliessendes Qualifikationsverfahren
§ 20 Das Rektorat organisiert da s Qualifikationsverfahren.
§ 21 Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die erforderlichen
Kompetenznachweise erbracht hat.
§ 22 Das Qualifikationsverfahren um fasst folgende Prüfungsteile:
1. Praxisorientierte Diplomarbeit;
2. Prüfungsgespräch von mindestens 30 Minuten;
3. Praktikumsqualifikation. Unredlichkeit bei der Prüfung Wiederholung Ausschluss Ausnahmen Organisation Zulassung Umfang des Qualifikations- verfahrens
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§ 23
1 Die Diplomarbeit wird von zwei Lehrpersonen beurteilt.
2 Das Praktikum wird vom Praktikumsbetrieb beurteilt.
3 Am Prüfungsgespräch und dessen Bewe rtung sind eine neutrale Expertin oder ein neutraler Experte der Praktikumsbetriebe beteiligt.
§ 24 Das abschliessende Qualifikationsverfa hren ist bestanden, wenn die drei
Prüfungsteile gemäss § 22 mit mindestens einem E-Prädikat beurteilt wurden.
§ 25
1 Die ungenügend beurteilte Diplomar beit kann einmal nachgebessert werden.
2 Das nicht bestandene Prüfungsgespr äch kann einmal wiederholt werden.
3 Das nicht bestandene Praktikum ka nn frühestens sechs Monate nach der ersten Durchführung wiederholt werden.
§ 26 Wer alle Prüfungsteile bestanden und nicht mehr als 10 % der Aus-
bildungszeit versäumt hat, erhält ei n vom Amt für Berufsbildung und vom BfGS unterzeichnetes Diplom als „dipl. Pflegefachfrau HF / dipl. Pflege- fachmann HF“. V. Schlussbestimmungen
§ 27
§ 28
§ 29 Dieses Reglement tritt mit der Pub likation im Amtsblatt in Kraft.
1)
2) Beurteilung Bestehen des Qualifikations- verfahrens Wiederholung Diplo m Inkrafttreten