Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz
Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Wald- gesetz (RABzKWaG) Gestützt auf Art. 53 Abs. 2 de s kantonalen Waldgesetzes (KWaG)
1 ) und auf Art. 38 der Vollziehungsverordnung (KWaV)
2 ) dazu von der Regierung erlassen am 19. Dezember 1995 I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
3 )
Art. 2
4 )
Art. 2a
5 ) Nichtforstliche Kleinbauten und -anl agen sind namentlich beschränkte Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen, Passhütten, Futterstellen, Bienenhä user, Niederhaltungen bei oberirdi- schen Leitungen sowie entlang öffentlicher Strassen und Bahnlinien, Wildbachsperren und dergleichen. Nichtforstliche Kleinbauten und –anlagen II. Schutz des Waldes
1. SICHERSTELLUNG DES RODUNGSERSATZES, ERSA TZABGABE, AUSGLEICH ERHEBLICHER VORTEILE
Art. 3
1 Für jede Rodung ist eine Sicherst ellung des Ersatzes zu leisten. Sicherstellung
1. Formen
2 Diese erfolgt durch: a) Leistungsverpflichtung; b) finanzielle Sicherstellung.
1) BR 920.100
2) BR 920.110
3) Aufhebung gemäss RB vom 12. September 2000
4) Aufhebung gemäss RB vom 12. September 2000
5) Einfügung gemäss RB vom 12. September 2000
Art. 4 Bei öf fentlich-rechtlichen Körperscha ften wie Bund, Kanton, Gemeinden,
PTT etc. kann die Bewilligungsinstan z zur Sicherstellung des Rodungser- satzes eine Leistungsverpflichtung verlangen. Hiervon ausgenommen ist die Ersatzleistung durch Dritte.
2. Leistungs- verpflichtung
Art. 5
1 Gesuchsteller, welche nicht unter Artikel 4 fallen, haben angemessene Geldmittel zu hinterlegen.
3. Finanzielle Sicherstellung a) Grundsatz, Ausnahmen
2 Bei einer Rodungsfläche unter 100 m
2 wird in der Regel auf die finan- zielle Sicherstellung ve rzichtet. Ausnahmen blei ben der Bewilligungsbe- hörde vorbehalten.
Art. 6 Die Höhe der finanziellen Sicherstellung ist nach den konkreten Verhält-
nissen anzusetzen. b ) Höhe
Art. 7
1 ) Die Sicherstellung wird durch die zuständige Bewilligungsbehörde auf Antrag des Amtes für Wald festgelegt. c) Festsetzung
Art. 8
1
2 ) Das Amt für Wald bezeichnet die Depositenstelle für die finanzielle Si- cherstellung. Diese meldet dem Amt für Wald jede Einzahlung. d) Depositenstelle
2
...
3 )
Art. 9
1 Für Grossprojekte mit erheblicher Waldbeanspruchung und langer Zeit- dauer kann ein projektbezogener Ersatzaufforstungsfonds unter fachtech- nischer Betreuung des Kreisf orstamtes betrieben werden. e) Grossprojekte
2 Der Kapitalzins fliesst in den Fonds.
3
4 ) Dem Amt für Wald sind jährlich ei n Arbeitsprogramm mit Budget so- wie ein Rechenschaftsbericht vorzulegen.
1) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
2) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
3) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
4) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
Art. 10
1
1 ) Die Freigabe von hinterlegten Geldmitteln erfolgt durch das Amt für Wa l d . f) Freigabe
2 Bei pflichtgemäss erfüllter Ersatzau fforstung erfolgt die Freigabe nach der Meldung des Kreisforstamtes. Teilfreigaben können auf begründetes Gesuch hin gewährt werden.
3 Über die Kapitalzinsen kann der Be rechtigte ausser bei Grossprojekten frei verfügen.
Art. 11
2 ) Die Kontrolle über die hinterlegten Geldmittel obliegt dem Amt für Wald. g) Kontrolle
Art. 12
1 Die Höhe der Ersatzabgabe entspricht der Differenz zwischen den Ko- sten eines gleichwertigen Realersatz es und den Kosten der erbrachten Er- satzleistung. Ersatzabgabe
2 Die Einzelheiten regelt die Rodungsbewilligung.
Art. 13
1 Bei temporären Rodungen wird die Höhe des Ausgleichsbetrages unter Berücksichtigung der entsprechenden Nutzungserträge (Abbauerlös, De- poniegebühren etc.) festgelegt. Ausgleich erheblicher Vo r t e i l e
1. Ausgleichs- betrag
2 Die Einzelheiten regelt die Rodungsbewilligung.
Art. 14 Die Mittel aus dem Ausgleich erheblicher Vorteile sind für Massnahmen
der Walderhaltung, -verbesserung und -pflege oder zur Neubegründung von Schutzwald in derselben Region zu verwenden.
2. Verwendung der Mittel
2. PROJEKTWESEN
Art. 15
1 Das Verfahren für die Projektgenehmigung wickelt sich auf der Stufe des Vorprojektes ab. Verfahren
2 Diesem Genehmigungsverfahren unterst ehen die forstlichen Bauten und Anlagen gemäss KWaG 3 ) , insbesondere Neubauten.
3 Dem Verfahren unterliegen nicht: a) Instandstellungen und Reparaturen an bestehenden Werken;
1) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
2) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
3) BR 920.100
b) reine Waldbauprojekte und Waldreservate; c) dringende Bauten und Massnahmen zur Verhinderung akuter Schäden bzw. zur Verhinderung der Ausweitung von Schäden; d) dringende Massnahmen zur Verhinderung bzw. Eindämmung der Un- fallgefahr.
4 Für die Genehmigung und die Zusich erung der kantonalen Subventionen ist die Regierung zuständig.
5
1 ) Nicht subventionierte Projekte genehmigt das Departement.
Art. 16
1 Das Vorprojekt (Auflageprojekt) stützt sich ab auf: Vo r p r o j e k t a) den Waldentwicklungsplan; b) den Grundsatzentscheid der Ei dgenössischen Forstdirektion; c) die verbindliche Zusage der Bauherrschaft.
2 Das BVFD veranlasst die Ausschreibung im Kantonsamtsblatt.
Art. 17
1 Die Abwicklung der Projekte erfo lgt gemäss den Vorschriften der Eid- genössischen Forstdirektion. Projektvo r - schriften
2
2 ) Das Amt für Wald kann Weisungen und Richtlinien erlassen.
Art. 18
1 Bei der Festsetzung der Kantonsbe iträge berücksichtigt die Regierung: Forstliche Subventionen Projektart; b) die Bedeutung des Projektes; c) die technischen Schwierigkeiten; d) die Finanzkraft des Gesuchstel lers und dessen Re stkostenbelastung.
2
3 ) Zur Bemessung der Beitragshöhe erst ellt das Amt für Wald einen Be- wertungsschlüssel, welche r die massgebenden Faktoren berücksichtigt.
Art. 19
4 ) Übersteigen die eingereichten Projek te die zur Verfügung stehenden finan- ziellen Mittel, so legt das Amt für Wald die Prioritäten fest. Projektprioritäten
Art. 20
1 perschaften und Private mit Leistungsnachweis erhalten. Investitions- kredite
1. Voraus- setzungen
1) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
2) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
3) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
4) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
2 Investitionskredite werden bewilligt aufgrund: a) eines Gesuches; b) des Antrages des zuständigen Kreisforstamtes: c)
1 ) eines positiven Entscheides des Amtes für Wald; d)
2 ) der Genehmigung de s Departementes.
3
...
3 )
Art. 21
4 )
3. SPERRUNG VON WALDSTRASSEN
Art. 22 Sofern die Gemeinden nichts anderes regeln, gilt auf allen Waldstrassen
ein Fahrverbot gemäss eidgenössisc hem und kantonalem Forstrecht mit den dort vorgesehenen Ausnahmen. Fahrverbot
Art. 23
1 Als Waldstrassen gelten alle Strasse n, für deren Bau oder Ausbau in den letzten 30 Jahren forstliche Subve ntionen ausgerichtet wurden. Begriff de r Wa l d s t r a s s e
2 Unbefestigte Erdwege (Rückegassen, Maschinenwege) gelten unabhän- gig davon, ob sie mit oder ohne Subven tionen erstellt wurden, als Wald- boden und nicht als Waldstrassen.
Art. 24
1 Ausnahmen gemäss Artikel 20 KWaG
5 ) und Artikel 16 KWaV
6 ) für be- stehende Waldstrassen legen die Ge meinden in einem Reglement fest. Ausnahmen
2 Für neue Waldstrassen erfolgt die Regelung im Rahmen der Projektge- nehmigung.
Art. 25
7 ) Gestützt auf das Reglement der Geme inde genehmigt das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundh eit die Vorschrifts-Signale. Genehmigung
1) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
2) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
3) Aufhebung gemäss RB vom 12. September 2000
4) Aufhebung gemäss RB vom 12. September 2000
5) BR 920.100
6) BR 920.110
7) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4304; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
4. MINIMALER WALDABSTAND
Art. 26
1 Der Minimalabstand von Bauten und Anlagen gegenüber Hochwald be- trägt 10 m, gegenüber Niederwald 5 m. Er bemisst sich ab Waldgrenze ge- mäss Ausführungsbestimmungen über die Waldfeststellung.
1 ) Waldabstände
1. Grundsatz
2 Die Minimalabstände ge hen gegenüber tieferen Waldabständen in den Baugesetzen der Gemeinden vor.
Art. 27
1 In Ausnahmefällen bleiben tiefere Waldabstände, gestützt auf neue Bau- linien oder -gestaltungslinien, vorbehalten, sofern die Linien im Zonen- oder Generellen Gestaltungs plan festgelegt werden.
2. Ausnahmen
2
2 ) Bestehende Bauten und Anlagen im Waldabstandsbereich dürfen er- höht, erweitert, mit Anbauten verseh en oder nach Zerstörung oder Ab- bruch an Ort und Stelle wieder aufgebaut werden, sofern und soweit dies nach den massgeblichen Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes zuläs- sig ist und sofern der Waldabstand nicht verringert wird.
3
3 ) Für unterirdische Bauen und Anlage n, Kleinbauten, Hochspannungs- masten und dergleichen kann die Behörde, die über das Vorhaben im Leit- verfahren entscheidet, nach Anhör ung des Amtes für Wald Ausnahmebe- willigungen erteilen. III. Schutz vor Naturereignissen
Art. 28
1
4 ) Für die Festsetzung der Gefahrenz onen erlässt die Regierung beson- dere Vorschriften. Gefahrenzonen
2 Diese regeln vor allem die Wahl der Gefahrenkommissionen, die Beur- teilungskriterien für die Gefa hrenzonen und das Verfahren.
1) BR 920.130
2) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
3) Einfügung gemäss RB vom 12. September 2000
4) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
IV. Pflege und Nutzung des Waldes
1. MINIMALE PFLEGEMASSNAHMEN
Art. 29 Das Kreisforstamt legt fest, wo mi nimale Pflegemassnahmen zur Erhal-
tung der Schutzfunktion des Waldes notwendig sind. Prüfung der Massnahmen
Art. 30 Art, Ort, Umfang und Dringlichkeit d er minimalen Pflegemassnahmen
werden im Betriebsplan oder in forstlichen Projekten festgehalten. sie sind für den Waldeigentümer verbindlich. Festlegung der Verbindlichkeit
2. WALDRESERVATE
Art. 31 Totalreservate sind Wälder oder Wal dgebiete, in denen keine gezielten
forstlichen Eingriffe mehr erfolgen sollen. Sie dienen der Beobachtung der natürlichen Waldentwicklung. Totalreservate
Art. 32
1 Teilreservate sind Wälder oder Wal dgebiete, in denen mit besonderen Eingriffen spezielle Tier- und Pflanz enarten oder Lebensgemeinschaften gefördert werden. Teilreservate
2 Sie dienen der Erhaltung: a) der Artenvielfalt; b) wertvoller Lebensge meinschaften, Bestande sstrukturen und Dauer- waldformen; c) seltener und gefährdeter Waldgesellschaften; d) wertvoller und kulturlandschaftli ch besonderer Nutzungsformen wie Niederwald, Mittelwald, Selven, Lärchen-Weidwälder, bestockte Weiden, Eichenhaine etc.
Art. 33
1
1 ) Das Amt für Wald erstellt ein Konzept "Waldreservate". Ausscheidung
2 Die Ausscheidung erfolgt in der Re gel in der Waldentwicklungsplanung.
1) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
Art. 34
1
1 ) Beitragsberechtigte Waldreservate sind auf mindestens 25 Jahre auszu- scheiden. Vertrag
2 Schutzziele, Schutz- und Unterha ltsmassnahmen, Verantwortlichkeiten, Finanzierung etc. werden in einem Vertrag zwischen den Waldeigentü- mern und dem Kanton geregelt.
3 Die erforderlichen Unterhalts- und Pflegemassnahmen werden im Be- triebsplan festgehalten.
Art. 35
1 Waldreservate sind Projekte im Sinne der Waldgesetzgebung. Beiträge
2 Es gelten die Bestimmungen betreffe nd Beiträge an forstliche Projekte.
3 Beitragsberechtigt sind sämtliche durch den Bund unterstützten aner- kannten Kosten.
Art. 36
1 Die Aufsicht über die Waldrese rvate obliegt dem Kreisforstamt. Aufsicht, Untersuchungen
2
2 ) Die Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen durch Dritte bedarf der Zustimmung des Eigentümers und des Amtes für Wald.
3. WALDSCHÄDEN
Art. 37 Waldschäden liegen vor, wenn Wal dbäume und Sträucher durch Naturer-
eignisse, Organismen und Viren oder dur ch den Menschen direkt oder in- direkt beeinflusst werden und dabe i wesentliche Waldfunktionen nicht mehr gewährleistet sind. Begriff
Art. 38 Forstschutzmassnahmen sind or ganisato rische, mechanische, biologische
und ausnahmsweise chemische Massnahmen, welche der Verhütung und Begrenzung der Waldschäden dienen. Forstschutz- massnahmen
Art. 39 3 )
1 Das Amt für Wald betreibt einen phytosanitären Überwachungs- und Be- ratungsdienst. Ü berwachung und Beratung
1) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
2) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
3) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
2 Dem Amt für Wald obliegt der Vollzug der forstlichen Pflanzenschutz- verordnung.
1 )
3 Der kantonale Forstdienst ordnet die erforderlichen Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Schäden an und überwacht deren Vollzug.
Art. 40
1 Die Waldeigentümer sind zur den verpflichtet Aufgaben der Waldeigentümer
2 Wo es die nachhaltige Erfüllung wichtiger Schutzfunktionen erfordert, gelten diese Vorschriften auch für Waldreservate.
3 Leistet der Waldeigentümer den Anordnungen der Forstorgane innert der angesetzten Frist keine Folge, so werden die Arbeiten durch Dritte auf Kosten des Säumigen ausgeführt.
Art. 41
1 Waldkatastrophen liegen vor, wenn das Ausmass der Sc häden die orga- nisatorischen, personellen oder finanz iellen Möglichkeiten der direkt Be- troffenen übersteigt und zusätzlich e Hilfe angefordert werden muss. Waldkatastrophen
2 Bei Ereignissen mit grossem Holzanfa ll legt der kantonale Forstdienst die Massnahmen und Prioritäten der Holzernte und der Schadenbehebung fest.
Art. 42 2 )
Art. 43
1 Der Kanton gewährleistet einen Waldbrandwarndienst. Wa l d b r ä n d e , Schäden
2 Wo es die besonderen Verhältnisse erfordern, können die Gemeinden das Feuern im Wald und in Waldes nähe vollständig verbieten.
3 Beitragsberechtigt sind anrechenbare Löschkosten im Gesamtbetrag ab
5 000 Franken pro Ereignis.
Art. 44
1 Für die Verwendung zugelassener Mittel zur Behandlung von Baumver- letzungen, zur Verhütung von Wildschäden und zum Anlocken von Bor- kenkäfern wird an Inhaber der Fac hbewilligung «Wald» eine globale An- wendungsbewilligung erteilt. Umwelt- gefährdende Stoffe
2 Der Einsatz von Insektiziden auf Holzlagern im Wald bedarf der Bewil- ligung des Kreisforstamtes. Diese wi rd nur an Inhaber der Fachbewilli- gung «Wald» oder der Fachbewilligung «Holz» erteilt.
1) SR 921.541
2) Aufhebung gemäss RB vom 12. September 2000
3
1 ) Das Ausbringen von Hofdünger auf be stockten Weiden bedarf einer Düngeplanung. Die Anwendungsbewilligung wird durch das Amt für Wald nur erteilt, wenn dadurch der Ch arakter dieser Landschaft nicht ver- ändert wird. V. Förderungsmassnahmen
1. MINIMALE AUSBILDUNG DER WALDARBEITER
Art. 45
1
2 ) Zur Holzerei und zur Holzbringung dürfen nur Arbeiter eingesetzt werden, welche entsprechend ausgebildet sind. Für den Eigenbedarf dürfen ohne minimale Ausbildung pro Person und Jahr höchstens 30 Tfm genutzt w Zwec k erd en.
2 Die Grundausbildung soll die Waldarbeiter dazu befähigen, die von ih- nen auszuführenden Holzarbeiten sich er und fachgerecht zu verrichten.
Art. 46
1 Der Kanton sorgt für die Organisation der obligatorischen Ausbildung. Diese erfolgt in Zusammenarbeit m it den Berufsverbänden und interes- sierten Organisationen. Organisation, Zuständigkeit
2
3 ) Die Lernziele werden durch das Amt für Wald festgelegt.
Art. 47
4 ) Die obligatorische Grundausbildung vermittelt den Teilnehmern die Grundregeln der Holzernte. Sie umfasst zwei fünftägige Grundkurse zu den Themen Holzhauerei und Holzbringung. Kursangebot
Art. 48
1 Bei Bedarf werden Weiterbildungskurse durchgeführt. Weiterbildung
2 Das Weiterbildungsangebot soll dem Waldarbeiter ermöglichen, die Grundausbildung zu erweitern und zu festigen.
Art. 49
1 Der Kanton übernimmt wie be i der Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals die Hälfte der Restkos ten, aber höchstens 35 Prozent der Kurskosten der im Kanton ansässigen Teilnehmer. Kantonsbeitrag
1) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
2) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
3) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
4) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
2 Restkosten sind die Kosten, welche von den Kurskosten nach Abzug des Bundesbeitrages, allfälliger Kurs-Erträge und anderer Beiträge übrigblei- ben.
Art. 50 1 )
Art. 51
1 Die obligatorischen Kurse werden mit einer Bewertung des Kandidaten abgeschlossen. Die Beurteilung erfolgt durch den Instruktor. Abschluss
2
2 ) Wurden die Lernziele nicht erreicht, so kann der Kursteilnehmer innert Jahresfrist eine abschliessende Bewertung beim Amt für Wald beantragen. Experten sind in diesem Fall die Pr üfungsexperten der forstlichen Lehrab- schlussprüfung. Das Amt für Wald entscheidet über die Durchführung.
3 Die Kosten der zusätzlichen Bewert ung gehen zu Lasten des Kandidaten.
Art. 52
1
3 ) Sämtliche Kursbesuche und Bewertungen werden dem Waldarbeiter durch das Amt für Wald schriftlich bestätigt. Bestätigung
1. Kursbesuche
2 Die Bestätigung berechtigt den Wald arbeiter zum gewerbsmässigen Ein- satz bei den entsprechenden Holzerntearbeiten im Kanton Graubünden und zum Besuch von Weiterbildungskursen.
3 Der Kanton anerkennt die Bestätigungen anderer Kantone.
Art. 53
4 ) Waldarbeiter, welche eine dem obligatorischen Grundkurs gleichwertige Ausbildung in der Holzhauerei oder Holzbringung nachweisen können, erhalten auf Ersuchen hin die erfo rderliche Bestätigung durch den Ausbil- dungsbeauftragten des Amtes für Wald. Im Zweifelsfalle kann für solche Bestätigungen ein Augenschein verlangt werden.
2. gleichwertige Ausbildung
Art. 54 W aldarbeiter ohne Bestätigung, die na chweislich für einen innert nützli-
cher Frist stattfindenden Grundkurs ange meldet sind, dürfen bis zu diesem Kurs unter Aufsicht entsprechend eingesetzt werden. Sie sind dem Auf- traggeber vor der Aufnahme der Arbeit zu melden.
3. Arbeiten ohne Ausbildung
1) Aufhebung gemäss RB vom 12. September 2000
2) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
3) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
4) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
Art. 55
1 Werden wiederholt Waldarbeiter ohne die erforderliche Bestätigung bei Holzhauerei- oder Holzbringungsarbei ten angetroffen, können der Revier- oder Kreisförster die Einstellung der Arbeiten verfügen. Daraus entsteht dem Arbeitgeber kein Anspruch auf Entschädigung. Massnahmen
2 Arbeitgeber, die wiederholt Arbe iter ohne Bestätigung zulassen, können aufgrund von Artikel 47 KWaG
1 ) auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
3 Die Kreis- und Revierförster w achen über die Einhaltung dieser Vor- schriften.
2. FINANZIERUNG
Art. 56 Die Subventionsabrechnung erfolgt nach Pauschalansätzen oder nach Auf-
wand. Abrechnung VI. Schlussbestimmungen
Art. 57 Das Reglement für die Benützung von Waldstrassen gemäss Artikel 24 ha-
ben die Gemeinden bis zum 31. Dezember 1997 zu erlassen. Vollzug
Art. 58
1 Die Minimalabstände gemäss Artikel 26 gelten für alle Baugesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Vorschriften noch nicht rechtskräftig bewilligt sind. Ü bergangs- bestimmungen
1. Waldabstände
2 Vorbehalten bleiben tiefere Waldabstände, gestützt auf rechtskräftige Baulinien oder -gestaltungslinien.
3 Bei Quartierplänen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Vor- schriften rechtskräftig geworden sind, entfalten die minimalen Abstände gemäss Artikel 26 keine Wirkung.
Art. 59
2 )
1 Forstdepositen Privater, welche vor Inkraftsetzen dieser Ausführungsbe- stimmungen hinterlegt wurden, können durch das Amt für Wald freige- geben werden, sofern keine offene n Verpflichtungen mehr bestehen.
2. Forstdepositen
2 Forstdepositen der öffentlichen Ha nd, welche vor Inkraftsetzung dieser Ausführungsbestimmungen hinterlegt wurden, werden durch das Amt für
1) BR 920.100
2) Fassung gemäss RB vom 12. September 2000
W ald freigegeben. Voraussetzung für die Freigabe ist, dass die Mittel ge- mäss Depositenverfügung für Ersatzauff orstungen oder für Forstverbesse- rungen verwendet werden.
Art. 60
1 Diese Ausführungsbestimmungen tret en mit Ausnahme der Artikel 26,
27 und 58 gleichzeitig mit dem KWaG in Kraft.
1 ) Inkrafttreten
2 Die Artikel 26, 27 und 58 werden nach der Genehmigung des Bundes durch die Regierung in Kraft gesetzt.
2 )
1) Das Waldgesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft
2) Nach Genehmigung durch den Bund vom 6. Juni 1996 mit RB vom 25. Juni
1996 auf 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt
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