Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
Kanton Appenzell Innerrhoden Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (EGöB) vom 24. April 2022 (Stand 1. November 2022) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz regelt das öffentliche Beschaffungswesen sowie den Vollzug:
a. des eidgenössischen Binnenmarktgesetzes vom 6. Oktober 1995 im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens (BGBM);
b. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungs - wesen vom 15. November 2019 (IVöB).
Art. 2 Geltungsbereich
1 Der Geltungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB).
Art. 3 Zuschlagskriterien
1 Zusätzlich zu den Zuschlagskriterien gemäss Interkantonaler Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen können, unter Beachtung der inter - nationalen Verpflichtungen der Schweiz, folgende Kriterien berücksichtigt werden: a) Verlässlichkeit des Preises; b) unterschiedliches Preisniveau in den Ländern, in welchen eine Leis - tung erbracht wird.
Art. 4 Rechtsmittel
1 Über Beschwerden im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens ent - scheidet das Verwaltungsgericht.
2 Im freihändigen Verfahren können Verfügungen von Auftraggebenden nicht angefochten werden.
3 Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen und nach dem Ver - waltungsgerichtsgesetz vom 25. April 2010 (VerwGG).
Art. 5 Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbe - stimmungen.
Art. 6 Inkrafttreten
1 Der Grosse Rat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
24.04.2022 01.11.2022 Erlass Erstfassung 2022-37
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 24.04.2022 01.11.2022 Erstfassung 2022-37
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