Gesetz über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebe... (922.1)
CH - FR

Gesetz über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume

Gesetz über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG) vom 14.11.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (das Bundesgesetz); gestützt auf die Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (die Bundesverordnung); auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt:
a) die im Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säuge - tiere und Vögel definierten Ziele zu verwirklichen, d.h.
1. die Artenvielfalt der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten und zu schützen und die Lebensräume dieser Tiere zu fördern,
2. die bedrohten Tierarten zu schützen,
3. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu be - grenzen,
4. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten;
b) die Jagd zu regeln und zu organisieren;
c) die Vollzugsbehörden zu bezeichnen und ihre Befugnisse festzulegen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz ist auf die wildlebenden Tiere anwendbar, für die das Bun - desgesetz gilt.
2 Vollzugsbehörden

Art. 3 Staatsrat

1 Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:
a) Er übt die Oberaufsicht über die durch dieses Gesetz geregelten Berei - che aus.
b) Er erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestim - mungen.
c) Er ernennt die Mitglieder der Konsultativkommission für die Jagd und das Wild sowie die Mitglieder ihres Büros.
d) Er trifft alle zweckdienlichen Massnahmen, um die interkantonale Zu - sammenarbeit zu gewährleisten.

Art. 4 Direktion

1 Die für das Wild zuständige Direktion 1 ) (die Direktion) hat folgende Befug - nisse:
a) Sie wacht über die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes.
b) Sie übt alle weiteren Befugnisse aus, die dieses Gesetz oder die Ausfüh - rungsgesetzgebung nicht ausdrücklich einer anderen Behörde überträgt.
c) Sie ergreift alle Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit unter den Jägern für die rationelle und wirtschaftliche Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes.

Art. 5 Amt

1 Das Amt für Wald und Natur (das Amt) ist die kantonale Jagdbehörde im Sinne der Bundesgesetzgebung.
2 Der Dienst sorgt insbesondere:
a) für den Schutz des Wildes;
b) für die Aufsicht über die Jagd;
c) für den Unterhalt und die Erhaltung der Lebensräume, den Schutz und die Regulierung der Bestände;
d) für die Verhütung von Wildschäden;
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
e) für das Beschaffen von Informationen über die wildlebenden Tiere und die Lebensräume sowie für die Information der Bevölkerung;
f) für die Organisation der Fähigkeitsprüfung für Jäger und die Aus - stellung der Jagdpatente;
g) für die Verwertung der beschlagnahmten und verunfallten Tiere;
h) für die Bewilligung für die Aneignung eines tot aufgefundenen wildle - benden Tieres oder eines Teils davon.
3 Bei der Ausführung seiner Aufgaben arbeitet das Amt mit den übrigen betroffenen Dienststellen und Organen, dem kantonalen Freiburgischen Jä - gerverband und den Naturschutzorganisationen zusammen.

Art. 6 Konsultativkommission für die Jagd und das Wild – Zusammen -

setzung
1 Die Konsultativkommission für die Jagd und das Wild (die Kommission) setzt sich aus einem Präsidenten und zehn Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat ernannt werden.
2 Die Jägerschaft, die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Kreise, die Natur- und Tierschutzkreise sowie die Wildhüter-Fischereiaufseher müs - sen vertreten sein.

Art. 7 Konsultativkommission für die Jagd und das Wild – Organisati -

on
1 Die Kommission ist administrativ der Direktion angegliedert.
2 Das Büro der Kommission setzt sich aus dem Präsidenten und vier Kom - missionsmitgliedern zusammen. Es nimmt zum Entzug und zur Verweige - rung der Jagdberechtigung (Art. 20), zur Ablegung einer neuen Prüfung (Art.
19 Abs. 2) und zu dringenden Fällen Stellung.
3 Der Staatsrat erlässt die Bestimmungen über die Arbeitsweise der Kommis - sion.

Art. 8 Konsultativkommission für die Jagd und das Wild – Befugnisse

1 Die Kommission hat folgende Befugnisse:
a) Sie nimmt zuhanden der durch dieses Gesetz bezeichneten Behörden zu Problemen der Jagd und des Schutzes wildlebender Säugetiere und Vö - gel Stellung.
b) Sie wirkt bei der Verwaltung des Fonds für das Wild (Art. 39–41) mit.
3 Schutz des Wildes und der Lebensräume

Art. 9 Schutzpflicht

1 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben müssen der Staat, die Gemeinden und die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie die Privatperso - nen dafür sorgen, dass die wildlebenden Tiere und ihre Lebensräume nicht beeinträchtigt werden.

Art. 10 Artenschutz – Massnahmen

1 Der Staatsrat trifft die notwendigen Massnahmen, um die optimale Entwick - lung der wildlebenden Säugetiere und Vögel, ihre Vielfalt, ihren Schutz vor Störung und die Erhaltung und Verbesserung ihrer Lebensräume zu gewährleisten.
2 Das Gleichgewicht der wildlebenden Tiere ist aktiv zu gewährleisten:
a) durch den Schutz der seltenen Tierarten und ihrer Lebensräume;
b) durch einen entsprechend den Tierbeständen erstellten Abschussplan, der durch eine angemessene Bejagung umgesetzt wird;
c) durch die Erhaltung eines angemessenen Prozentsatzes von Räubern.

Art. 11 Artenschutz – Veranstaltungen und Projekte

1 Die Durchführung von Veranstaltungen, die negative Auswirkungen auf die wildlebenden Tiere und ihre Lebensräume haben, bedarf der Bewilligung des Amtes.
2 Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen, die den Schutz der wildlebenden Tiere beeinträchtigen können, muss das Amt angehört wer - den. Dieses zieht das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft bei, wenn es sich um Vorhaben handelt, die die Schutzgebiete nationaler oder in - ternationaler Bedeutung beeinträchtigen können.
3 Der Staatsrat legt fest, welche Veranstaltungen eine Bewilligung erfordern und für welche Projekte eine Stellungnahme notwendig ist.

Art. 12 Schutzgebiete

1 Der Staatsrat scheidet die Schutzgebiete aus, die den Schutz und die Erhal - tung der wildlebenden Tiere gewährleisten.
2 Er kann Massnahmen zur Regulierung der Bestände der wildlebenden Tiere in diesen Gebieten treffen.
3 Er gewährleistet die Koordination zwischen diesen Gebieten und den in An - wendung der Gesetzgebung über den Naturschutz unter Schutz gestellten Biotopen.

Art. 13 Aussetzen von Tierarten

1 Das Aussetzen von Tierarten wird nur im Rahmen der Massnahmen zur Wiederbevölkerung bedrohter oder ausgestorbener Tierarten und gemäss den Bedingungen des Bundesgesetzes bewilligt.

Art. 14 Wildlebende Tiere – Einfangen, Halten, Züchten und Ausmerzen

1 Der Bewilligung des Amtes bedürfen:
a) das Einfangen und Halten von wildlebenden Tieren zu wissenschaftli - chen oder didaktischen Zwecken oder aus Gründen ihres Schutzes;
b) das Züchten von geschützten Wildvögeln;
c) das Einfangen und Erlegen von wildlebenden Tieren aus hygienischen Gründen;
d) das Einfangen und Erlegen verletzter, geschwächter oder kranker Tiere;
e) das Einfangen und Erlegen entwichener oder verwilderter Tiere, die nicht ausgesetzt werden dürfen.
2 Der Staatsrat legt die Einzelheiten für die Ausführung dieser Aufgaben fest.
3 Die eidgenössische und kantonale Tierschutzgesetzgebung bleibt vorbehal - ten.

Art. 15 Wildlebende Tiere – Tot aufgefundene Tiere

1 Es ist verboten, sich ein tot aufgefundenes wildlebendes Tier oder einen Teil davon anzueignen.
2 Der Staatsrat legt die Fälle fest, in denen keine Bewilligung erforderlich ist.

Art. 16 Präparieren von geschützten Tieren

1 Für das Präparieren von geschützten Tieren im Sinne der Bundesverordnung ist das Amt die zuständige Behörde.
4 Jagdberechtigung

Art. 17 Jagdregal

1 Die Jagd ist ein Hoheitsrecht des Staates, der die Jagdberechtigung in den in diesem Gesetz vorgesehenen Formen verleiht.

Art. 18 Jagdsystem

1 Die Jagd erfolgt nach dem Patentsystem.
2 Niemand darf jagen oder sich aktiv an der Jagd beteiligen, ohne Inhaber ei - nes allgemeinen Patentes für die laufende Jagdsaison zu sein.
3 Die Erteilung von Sonderbewilligungen zur Verhütung von Schäden nach den Artikeln 31 und 32 bleibt vorbehalten.

Art. 19 Bedingungen für die Erteilung der Jagdberechtigung

1 Wer jagen will:
a) muss das 18. Altersjahr zurückgelegt haben;
b) muss in guter körperlicher und geistiger Verfassung sein, so dass das Leben oder die Güter Dritter nicht gefährdet sind;
c) muss die Fähigkeitsprüfung für Jäger bestanden haben oder eine ent - sprechende Prüfung in einem anderen Kanton oder im Ausland bestan - den haben, sofern der Kanton oder das Land, in dem die Prüfung abge - legt wurde, Gegenrecht hält;
d) muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die die durch die Jagdausübung an Dritten verursachten Schäden deckt;
e) darf nicht durch einen Gerichts- oder Verwaltungsentscheid mit einem Jagdverbot belegt sein;
f) darf nicht wegen einer Straftat, die den Entzug oder die Verweigerung des Jagdpatentes zur Folge haben kann, Gegenstand eines Strafverfah - rens sein;
g) muss das regelmässig durchgeführte Übungsschiessen absolviert haben.
2 Einem Jäger, dessen Fähigkeiten für die Jagd offensichtlich ungenügend sind, kann die Direktion nach Anhören des Büros der Kommission eine neue Fähigkeitsprüfung vorschreiben.

Art. 20 Entzug und Verweigerung der Jagdberechtigung

1 Einer Person, die die Bedingungen zur Erlangung des Jagdpatentes nicht mehr erfüllt, entzieht die Direktion nach Anhören des Büros der Kommission die Jagdberechtigung.
2 Die Direktion kann die Jagdberechtigung nach Anhören des Büros der Kommission für mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre entziehen oder verweigern, wenn eine Person:
a) die Jagdberechtigung innerhalb der letzten fünf Jahre auf betrügerische Weise erhalten hat, obwohl sie die Bedingungen nicht erfüllte;
b) vorsätzlich gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstossen hat.
3 Die Beamten der Wildhut können das Jagdpatent eines Jägers, den sie in fla - granti bei einem Verstoss gegen Artikel 17 des Bundesgesetzes oder gegen die kantonalen Bestimmungen über die Abschussbeschränkung für die darin aufgeführten Tiere ertappen, an Ort und Stelle beschlagnahmen.
4 Das beschlagnahmte Patent wird unverzüglich der Direktion übermittelt, die nach Anhören des Büros der Kommission entscheidet. Bis ein endgültiger Entscheid vorliegt, hat die Beschlagnahmung dieselben Wirkungen wie der Entzug der Jagdberechtigung.
5 Der Entzug der Jagdberechtigung durch die Gerichtsbehörde bleibt vorbe - halten.

Art. 21 Jagdpatent – Grundsätze

1 Das Jagdpatent ist persönlich, unabtretbar und unübertragbar. Es gilt nur während der Jagdsaison, für die es ausgestellt wurde.
2 Personen, die sich auf die Fähigkeitsprüfung für Jäger vorbereiten, sowie Gäste können ein auf einige Tage beschränktes Patent erwerben. Das Ausfüh - rungsreglement regelt die Einzelheiten.
3 Der Inhaber eines Jagdpatentes muss dieses jederzeit vorweisen können, wenn ein Beamter der Wildhut dies verlangt.
4 Der Staatsrat legt die verschiedenen Patente fest.

Art. 22 Jagdpatent – Gebühren

1 Der Staatsrat legt den Preis der Patente für die verschiedenen Jagdarten so - wie die in Artikel 40a Abs. 1 Bst. b vorgesehene Taxe unter Berücksichti - gung des Wohnsitzes des Inhabers, der durch das Patent gewährten Rechte und der mit der Jagdbewirtschaftung verbundenen Kosten fest.
2 Für Personen, die im Kanton wohnhaft sind, beträgt der Preis eines Patentes zwischen 50 und 1500 Franken. Die Taxe beträgt mindestens 50 und höchs - tens 500 Franken.
3 Der Patentpreis und die Taxe werden verdreifacht, wenn eine Person zum Zeitpunkt der Ausstellung des Patentes weniger als sechs Monate im Kanton gewohnt hat.
4 Der Inhaber eines Jagdpatentes hat nur dann Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Preises und der Taxe, wenn er nachweist, dass er sein Patent nicht benutzen konnte.

Art. 23 Falknerei

1 Die Falknerei bedarf der Bewilligung des Amtes.
2 Es ist verboten, fremde oder hybride Vogelarten für die Jagd zu verwenden.
3 Der Staatsrat legt die übrigen Bedingungen fest.
5 Ausübung der Jagd

Art. 24 Grundsätze

1 Der Staatsrat regelt die Ausübung der Jagd; er berücksichtigt dabei das Gleichgewicht der Arten und der Geschlechts- und Altersklassen der Tiere, die an landwirtschaftlichen Kulturen und am Wald angerichteten Wildschä - den, die Forderungen des Naturschutzes und die örtlichen Verhältnisse.
2 Er ist insbesondere zuständig:
a) die Jagdorte, -saisons, -tage und -zeiten zu bestimmen;
b) die für die Jagd erlaubten Waffen- und Munitionsarten und ihre Ver - wendung festzulegen;
c) die Verwendung von Methoden und Hilfsmitteln zu untersagen, die auf - grund des Bundesrechts nicht verboten sind;
d) Vorschriften über den Gebrauch von Transportmitteln zu erlassen.
3 Der Staatsrat kann interkantonale Vereinbarungen über die in den Absätzen
1 und 2 erwähnten Bereiche genehmigen oder kündigen. Ausserdem kann er Vollzugsbestimmungen der vom Grossen Rat bereits verabschiedeten Verein - barungen ändern.

Art. 25 Vorbehaltenes Recht

1 Die Konkordate über die Ausübung der Jagd bleiben vorbehalten.

Art. 26 Zutrittsrecht

1 Das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung der Jagd ist nach Artikel
699 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches jedermann gestattet.
2 Dieses Recht ist so auszuüben, dass der Eigentümer und alle anderen Be - rechtigten möglichst wenig gestört werden.
3 Das Befahren von Feldern mit Autos ist nur mit dem Einverständnis des Be - wirtschafters gestattet.

Art. 27 Hunde

1 Der Staatsrat legt fest, welche Hundetypen und -gruppen für die verschiede - nen Jagdarten verwendet werden dürfen, und erlässt Vorschriften für ihren Einsatz.
2 Der Staat fördert die Ausbildung von Hunden für die Nachsuche von ver - letzten oder toten Tieren.

Art. 28 Hilfe bei der Jagd

1 Den Personen, die nicht Inhaber eines allgemeinen Jagdpatentes für die lau - fende Jagdsaison sind, ist jede Hilfe bei der Jagd untersagt.
2 Der Staatsrat legt die Handlungen fest, die als Hilfe bei der Jagd gelten.
3 Der Staatsrat kann für Personen, die sich zur Fähigkeitsprüfung für Jäger angemeldet haben, Ausnahmen von der Patentpflicht vorsehen.

Art. 29 Abschuss der Tiere

1 Die Tiere müssen so abgeschossen werden, dass niemand gefährdet wird und keine Schäden an den Gütern Dritter verursacht werden. Es sind geeigne - te Geschosse zu verwenden, so dass der Tod unverzüglich eintritt und das Tier so wenig wie möglich leidet.
2 Der Staatsrat legt die maximalen Schussdistanzen fest und erlässt die Be - stimmungen über die Nachsuche der verletzten Tiere und die Behandlung der erlegten Tiere.

Art. 30 Statistik und Kontrolle

1 Jeder Jäger muss die Statistik- und Kontrollformulare vollständig ausfüllen. Er muss die Kontrollmarken korrekt anbringen.
6 Wildschaden

Art. 31 Verhütung – Allgemeine Massnahmen

1 Die Eigentümer und ihre Berechtigten sind gehalten, die erforderlichen vor - beugenden Massnahmen gegen allfällige Wildschäden zu treffen, um die Lie - genschaften, die landwirtschaftlichen Kulturen, die Wälder und die Nutztiere im Rahmen des Möglichen zu schützen.
2 Der Staatsrat bestimmt die Massnahmen, die gegen gewisse geschützte oder jagdbare Tiere getroffen werden können; er berücksichtigt dabei die vom Bundesrecht festgesetzten Bedingungen. Solche Massnahmen werden jedoch nur in Ausnahmefällen getroffen. Sie werden von den Wildhütern-Fischerei - aufsehern und den Jägern ausgeführt.

Art. 32 Verhütung – Selbsthilfemassnahme

1 Das Amt kann das punktuelle Einfangen oder Ausmerzen von jagdbaren Tieren bewilligen, um die Nutztiere, die Liegenschaften, die landwirtschaftli - chen Kulturen, die Gebäude, die Einrichtungen und die beweglichen Sachen zu schützen.
2 Das Amt kann das punktuelle Einfangen oder Ausmerzen von Tieren der in der Bundesverordnung aufgeführten geschützten Arten bewilligen, um die Nutztiere, die Liegenschaften und die landwirtschaftlichen Kulturen zu schüt - zen.
3 Der Inhaber der Bewilligung muss die Bedingungen nach Artikel 19 Abs. 1 Bst. a, b, d und f erfüllen.
4 Die Bewilligung ist befristet. Sie gibt die zu verwendenden Methoden und die betroffenen Orte an.
5 Die Bewilligung bedarf der Stellungnahme des Oberamtmanns.

Art. 33 Entschädigung – Fälle

1 Es werden entschädigt:
a) Schäden, die jagdbare und geschützte Tiere an den Kulturen anrichten, deren Erzeugnisse nicht hauptsächlich für den Eigenverbrauch be - stimmt sind;
b) Schäden, die jagdbare und geschützte Tiere am Wald anrichten, sofern sie seine Erhaltung, seine Nachhaltigkeit oder seine natürliche Verjün - gung mit standortgemässen Baumarten beeinträchtigen;
c) Schäden, die geschütztes Haarraubwild und Raubvögel an den Nutztie - ren anrichten;
d) Schäden, die Wildschweine an den Wiesen anrichten;
e) erhebliche und regelmässige Schäden, die Hirsche und Gemsen an den Sommerweiden in den Bergen anrichten.
2 Entschädigungen werden nur so weit geleistet, als es sich nicht um Bagatell - schäden handelt und die Eigentümer und übrigen Berechtigten die zumutba - ren Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden getroffen haben.

Art. 34 Entschädigung – Verfahren

1 Das Entschädigunsgesuch ist innert einem Monat seit der Feststellung des Schadens, jedoch spätestens sechs Monate nach dem Eintritt des Schadens an das Amt zu richten.
2 Das Amt entscheidet über die Entschädigungsgesuche.
7 Information, Ausbildung, Forschung und Statistik

Art. 35 Information

1 Der Staat informiert die Bevölkerung über die im Bundesrecht vorgesehe - nen Bereiche sowie über die Jagdpraxis.

Art. 36 Ausbildung

1 Der Staatsrat trifft Massnahmen, um die Berufsausbildung und die Weiter - bildung der Beamten der Wildhut und der Jäger zu gewährleisten.

Art. 37 Forschung

1 Der Staatsrat trifft Massnahmen, um die Erforschung der wildlebenden Tie - re und ihrer Lebensräume zu fördern.
2 Die Aktionen zur Markierung der jagdbaren Tierarten werden vom Amt or - ganisiert oder bedürfen dessen Bewilligung.

Art. 38 Statistik

1 Das Amt erstellt die für die angemessene Nutzung der Wildbestände erfor - derlichen Statistiken.
8 Fonds für das Wild

Art. 39 Zweck

1 Es wird ein Fonds für das Wild geschaffen, dessen Mittel verwendet wer - den:
a) für die Erhaltung der wildlebenden Tiere, wobei die regelmässige Fütte - rung, einschliesslich der regelmässigen Ablenkfütterung, ausgenommen bleibt, und für die Erhaltung und Schaffung von geeigneten Lebensräu - men;
b) für die Verhütung von Wildschäden und die Entschädigung der Scha - densfälle nach Artikel 33;
c) für die Weiterbildung der Jäger.
2 Der Fonds für das Wild dient dazu, die Kosten und Entschädigungen ganz oder teilweise zu übernehmen oder Beiträge auszurichten.
3 Der Staatsrat erlässt ein Reglement über den Fonds für das Wild.

Art. 40 Mittel – Einlagen aus dem Voranschlag

1 Der Staat spricht dem Fonds für das Wild durch das Voranschlagsverfahren jährlich eine finanzielle Beteiligung zu.
2 Die Beteiligung des Staates deckt die Finanzierung der Entschädigungen für die Schadensverhütung und für die Schäden nach Artikel 33 (Art. 39 Abs. 1 Bst. b).

Art. 40a Mittel – Weitere Einlagen

1 Der Fonds für das Wild wird ausserdem gespeist durch:
a) die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Gelder der Wieder - bevölkerungs- und Schadenersatzkasse;
b) eine bei der Ausstellung des Jagdpatentes erhobene Taxe;
c) den Ertrag aus dem Verkauf der beschlagnahmten Gegenstände und Tiere;
d) den Schadenersatz nach Artikel 56;
e) den Ertrag aus den Bussen;
f) die Kapitalzinsen;
g) allfällige weitere finanzielle Mittel.
2 Diese Einlagen sind insbesondere für die Deckung der Kosten in Zusam - menhang mit der Erhaltung der wildlebenden Tiere und der Weiterbildung der Jäger bestimmt (Art. 39 Abs. 1 Bst. a und c).

Art. 41 Verwaltung

1 Der Fonds für das Wild wird vom Amt in Zusammenarbeit mit der Kom - mission verwaltet.
9 Wildhut

Art. 42 Beamte der Wildhut

1 Beamte der Wildhut sind:
a) die Wildhüter-Fischereiaufseher und das vereidigte Verwaltungsperso - nal des Amtes;
b) die Beamten der Kantonspolizei.
2 Die Beamten der Wildhut haben die Eigenschaft von Beamten der gerichtli - chen Polizei. Sie haben das Recht, bei ihrem Dienst bewaffnet zu sein.

Art. 43 Vereidigung

1 Die Wildhüter-Fischereiaufseher leisten den Eid oder das feierliche Ver - sprechen vor dem Oberamtmann.

Art. 44 Aufgaben

1 Die Beamten der Wildhut sind beauftragt, Widerhandlungen gegen die Ge - setzgebung über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vö - gel und ihrer Lebensräume zu verhüten, festzustellen und anzuzeigen.
2 Der Staatsrat erlässt ein Dienstreglement für die Wildhüter-Fischereiaufse - her.

Art. 45 Befugnisse – Grundsätze

1 Die folgenden Bestimmungen legen die Fälle fest, in denen die Beamten der Wildhut ermächtigt sind, von sich aus Zwangsmassnahmen zu ergreifen.
2 Andere Zwangsmassnahmen dürfen nur auf Anordnung der zuständigen Be - hörde getroffen werden.
3 Die Massnahmen müssen in jedem Fall dem Grundsatz der Verhältnismäs - sigkeit entsprechen.

Art. 46 Befugnisse – Massnahmen

1 Wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben dies erfordert, können die Beamten der Wildhut:
a) jede Person auffordern, sich auszuweisen, wenn begründete Anzeichen vermuten lassen, dass sie eine strafbare Handlung begangen hat oder sich auf eine solche vorbereitet, oder wenn im Anschluss an die Bege - hung einer schweren Straftat gefahndet wird;
b) ein Fahrzeug anhalten;
c) ein Fahrzeug und die persönlichen Effekten durchsuchen, wenn Anzei - chen bestehen, dass eine Person Gegenstände, die von einer strafbaren Handlung stammen oder die zu einer strafbaren Handlung gedient ha - ben oder dienen können, versteckt;
d) die Vorweisung der Jagdpatente und der Statistik- und Kontrollformula - re verlangen;
e) die Vorweisung von gefangenen oder erlegten Tieren und der Jagdaus - rüstung verlangen;
f) Grundstücke Dritter betreten;
g) Gegenstände und Tiere vorläufig beschlagnahmen, wenn Anzeichen vermuten lassen, dass diese von einer strafbaren Handlung stammen, zu einer strafbaren Handlung gedient haben oder dienen werden.
2 Kann die Identität einer kontrollierten Person mit keinem Mittel an Ort und Stelle festgestellt werden, so kann die Person zur Identifizierung auf einen Polizeiposten geführt werden. Die Identifizierung ist ohne Verzug zu Ende zu führen.

Art. 47 Befugnisse – Körperlicher Zwang und Waffengebrauch

1 Stehen keine anderen Mittel zur Verfügung, so können die Beamten der Wildhut körperlichen Zwang anwenden.
2 Die Beamten der Wildhut dürfen von der Schusswaffe nur Gebrauch ma - chen, um ihre eigene Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 48 Ausweis

1 Die Wildhüter-Fischereiaufseher weisen sich bei ihren Amtshandlungen aus.
2 Sie haben zu diesem Zweck einen Dienstausweis, den sie in Zivilkleidung unaufgefordert und in Uniform auf Verlangen vorweisen.
3 Wer von einer Amtshandlung betroffen wurde, kann vom Wildhüter-Fische - reiaufseher verlangen, dass er ihm seinen Namen bekannt gibt.

Art. 49 Aufsichtsbeschwerde

1 Wer Grund hat, sich über eine Massnahme eines Wildhüters-Fischereiaufse - hers oder über eine Handlung im Zusammenhang damit zu beschweren, kann sich innert zehn Tagen an die Direktion wenden.
2 Diese entscheidet über die Begründetheit der Aufsichtsbeschwerde.
3 Ihr Entscheid kann mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten wer - den.

Art. 50 ...

Art. 51 Ausrüstung

1 Die Wildhüter-Fischereiaufseher erhalten vom Staat die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung.

Art. 52 Vorbehaltenes Recht

1 Der Ausweis, die Aufsichtsbeschwerde und die Ausrüstung (Art. 48–51) der Beamten der Kantonspolizei richten sich nach dem Gesetz über die Kantons - polizei.

Art. 53 Hilfsaufseher

1 Die Direktion kann Hilfsaufseher ernennen.
2 Die Hilfsaufseher wirken ehrenamtlich bei der Erfüllung gewisser Aufgaben der Wildhüter-Fischereiaufseher mit. Sie dürfen die Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 45–47 nicht ergreifen. Sie tragen keine Waffe zur persönli - chen Verteidigung.
3 Die Hilfsaufseher unterstehen den Artikeln 43, 48, 49 und 50 dieses Geset - zes.
4 Der Staatsrat erlässt für die Hilfsaufseher ein Dienstreglement.
10 Strafbestimmungen

Art. 54 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 3000 Franken wird bestraft, wer:
a) gegen die Bestimmungen der Artikel 9, 11, 14 und 18 dieses Gesetzes verstösst;
b) gegen die Bestimmungen der Ausführungsgesetzgebung verstösst.
2 Fällt der fragliche Sachverhalt jedoch unter die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes, so sind diese anwendbar.
2a Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungs - bestimmungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar; ausgenommen sind Widerhand - lungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungs - busse bestraft werden.
4 ...

Art. 54a ...

Art. 54b ...

Art. 54c ...

Art. 54d ...

Art. 55 Verfahren

1 Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. Die Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten.
2 Jeder Entscheid, den eine Strafbehörde in Anwendung dieses Gesetzes oder der Ausführungsbestimmungen gefällt hat, wird dem Amt mitgeteilt, sobald er vollstreckbar ist.

Art. 56 Schadenersatz

1 Das Recht, für den durch ein Jagdvergehen oder eine Übertretung verur - sachten Schaden Schadenersatz zu verlangen, steht dem Staat zu.
2 Die für die verschiedenen Tierarten zu bezahlenden Beträge werden vom Staatsrat festgesetzt.

Art. 57 Einziehung

1 Die Gerichtsbehörde verfügt die Einziehung der verbotenen Hilfsmittel und der für die Jagd verbotenen Hilfsmittel.
11 Schlussbestimmungen

Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Jagdgesetz vom 7. Februar 1951 (SGF 922.1) wird aufgehoben.

Art. 59 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 11. November 1982 betreffend die Hundesteuer (SGF
635.5.1) wird wie folgt geändert:
...
2 Das Gesetz vom 7. Dezember 1967 betreffend Änderung des Tarifs, des Be - zuges und der Verteilung der Bussen (SGF 31.6) wird wie folgt geändert:
...

Art. 60 Inkrafttreten

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt; er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2 )
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1997 (StRB 18.3.1997).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.11.1996 Erlass Grunderlass 01.07.1997 BL/AGS 1996 f 651 / d 660
13.03.1996 Art. 33 geändert 01.07.1997 ABL 1997/12
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 11 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 14 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 16 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 32 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 34 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 37 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 38 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 41 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 55 geändert 01.01.2003 2002_120
11.12.2002 Art. 50 aufgehoben 01.01.2003 2002_149
11.12.2002 Art. 52 geändert 01.01.2003 2002_149
16.12.2003 Art. 6 geändert 01.01.2004 2003_188
16.12.2003 Art. 31 geändert 01.01.2004 2003_188
16.12.2003 Art. 42 geändert 01.01.2004 2003_188
16.12.2003 Art. 43 geändert 01.01.2004 2003_188
16.12.2003 Art. 44 geändert 01.01.2004 2003_188
16.12.2003 Art. 48 geändert 01.01.2004 2003_188
16.12.2003 Art. 49 geändert 01.01.2004 2003_188
16.12.2003 Art. 51 geändert 01.01.2004 2003_188
16.12.2003 Art. 53 geändert 01.01.2004 2003_188
11.09.2007 Art. 5 geändert 01.01.2008 2007_084
11.09.2007 Art. 19 geändert 01.01.2008 2007_084
11.09.2007 Art. 24 geändert 01.01.2008 2007_084
08.01.2008 Art. 49 geändert 01.01.2008 2008_001
31.05.2010 Art. 55 geändert 01.01.2011 2010_066
02.11.2011 Art. 11 geändert 01.01.2012 2011_112
02.11.2011 Art. 22 geändert 01.01.2012 2011_112
02.11.2011 Art. 23 geändert 01.01.2012 2011_112
02.11.2011 Art. 39 geändert 01.01.2012 2011_112
02.11.2011 Art. 40 geändert 01.01.2012 2011_112
02.11.2011 Art. 40a eingefügt 01.01.2012 2011_112
12.09.2012 Art. 12 geändert 01.01.2014 2012_084
19.12.2014 Art. 54 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 54a eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 54b eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 54c eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 54d eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 55 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 57 geändert 01.07.2015 2014_103
02.04.2019 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
06.10.2021 Art. 54 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 54 Abs. 2a eingefügt 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 54 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 54 Abs. 4 aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 54a aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 54b aufgehoben 01.01.2022 2021_120
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.10.2021 Art. 54c aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 54d aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 55 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.11.1996 01.07.1997 BL/AGS 1996 f 651 / d 660

Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 5 geändert 11.09.2007 01.01.2008 2007_084

Art. 5 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 6 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188

Art. 11 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 11 geändert 02.11.2011 01.01.2012 2011_112

Art. 12 geändert 12.09.2012 01.01.2014 2012_084

Art. 14 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 16 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 19 geändert 11.09.2007 01.01.2008 2007_084

Art. 22 geändert 02.11.2011 01.01.2012 2011_112

Art. 23 geändert 02.11.2011 01.01.2012 2011_112

Art. 24 geändert 11.09.2007 01.01.2008 2007_084

Art. 31 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188

Art. 32 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 33 geändert 13.03.1996 01.07.1997 ABL 1997/12

Art. 34 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 37 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 38 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 39 geändert 02.11.2011 01.01.2012 2011_112

Art. 40 geändert 02.11.2011 01.01.2012 2011_112

Art. 40a eingefügt 02.11.2011 01.01.2012 2011_112

Art. 41 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 42 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188

Art. 43 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188

Art. 44 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188

Art. 48 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188

Art. 49 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188

Art. 49 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001

Art. 50 aufgehoben 11.12.2002 01.01.2003 2002_149

Art. 51 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188

Art. 52 geändert 11.12.2002 01.01.2003 2002_149

Art. 53 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188

Art. 54 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 54 Abs. 2a eingefügt 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 54 Abs. 3 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 54 Abs. 4 aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 54a eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 54a aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 54b eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 54b aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 54c eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 54c aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 54d eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 54d aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 55 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 55 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 55 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 55 Abs. 1 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 57 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Markierungen
Leseansicht