Gesetz zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschulalter (860.100)
CH - SH

Gesetz zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschulalter

illigte Ta- euungsgutschriften besteht nicht. Zweck und Gel- tungsbereich Bezugsvoraus- setzungen
Vorschulalter
Art. 3
1 Der Kanton zahlt Betreuungsgutschriften pro Halbtag und Kind von
10 Franken aus, sofern die Bezugsvoraussetzungen gegeben sind. Sind die effektiv zu leistenden Betreuungsausgaben der Erziehungs- berechtigten tiefer, entspricht die Betreuungsgutschrift den effekti- ven Ausgaben.
2 Bei Betreuungseinrichtungen im Kanton erfolgt die Auszahlung ge- gen Rechnungstellung an die Betreuungseinrichtungen. Diese redu- zieren den Betrag, der den Erziehungsberecht igten in Rechnung ge- stellt wird, um die entsprechende Betreuungsgutschrift. Die Betreu- ungseinrichtungen werden für die Rechnungsstellung angemessen entschädigt.
3 Bei ausserkantonalen Betreuungseinrichtungen erfolgt die Auszah- lung auf Gesuch hin direkt an die Erziehungsberechtigten.
Art. 4
1 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
2 Er beantragt, gestützt auf das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung 1) , Finanzhilfen vom Bund. All- fällige Bund esbeiträge sind zweckgebunden für die Finanzierung von Betreuungsgutschriften einzusetzen.
Art. 5
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Es gilt während acht Jahren.
3 Es tritt zusammen mit der Teilrevision des Steuerg esetzes (Betreu- ungsabzug für Kleinkinder) vom 26. Oktober 2020 in Kraft.
4 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
5 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 2) und in die kan- tonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SR 861.
2) Amtsblatt 2020, S. 1889, Amtsblatt 2021, S. 224 . Höhe der Gut- schriften Regierungsrat Inkrafttreten und Geltungsdauer
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