Anschlussbedingungen für den Anschluss an das 16-kV-Netz (773.551)
CH - AG

Anschlussbedingungen für den Anschluss an das 16-kV-Netz

1 Anschlussbedingungen für den Anschluss an das 16-kV-Netz (16-kV-Anschlussbedingungen) Vom 23. März 1994 Der Verwaltungsrat des Aargaui schen Elektrizitätswerkes, gestützt auf § 20 Abs. 3 EnG 1) sowie § 13 Abs. 2 lit. h des Geschäfts- reglements AEW vom 6. Dezember 1995 2) , beschliesst:

1. Grundsätzliches, Art der Anschlüsse

Das AEW legt Art und Lage der Zuleitungen zwischen seinem
16-kV-Netz und den Anlagen de s Kunden fest. Die aus dem Rechtsverhältnis eines 16-kV-Ans chlusses sich ergebenden Rechte und Pflichten zwischen dem AEW und einem Kunden mit Energie- bezug in 16 kV werden nach Massgabe dieser Bedingungen ver- traglich geregelt. Auf besondere Interessenlagen ist dabei nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.

2. Begriffe

2.1 Zuleitung

Unter einer Zuleitung ist eine Ve rbindung in Kabel oder Freileitung zwischen dem AEW-Netz und ei ner Station des Kunden zu verstehen. Die Zuleitung endet au f der Kundenseite an den Klem- men des Kabelendverschlusses ode r bei den Abspannklemmen der Freileitung. Wird eine AEW-Leitung in eine Kundenstation eingeschlauft, so wird die Einschlaufung insgesamt als eine Zuleitung betrachtet. Umfang und Lage der Zuleitung sind in einem Situationsplan fest- gehalten.

2.2 Hauptanschlüsse

1) SAR 773.100
2) SAR 773.511
Hauptanschlüsse sind die erste und einem Kunden mit eigenem Hoch spannungsnetz, über welche die gesamte benötigte Leistung übe rtragen werden kann und die ko- inzident gemessen sind. Für K unden ohne eigenes Hochspannungs- netz gelten alle Zuleitungen als erste Zuleitung.

2.3 Reserveanschlüsse

Reserveanschlüsse sind die im No rmalfall nicht Strom führenden Zuleitungen zu einem Kunden m it eigenem Hochspannungsnetz, über welche bei Umschaltungen und Störungen die benötigte Leis- tung übertragen werden kann.

2.4 Andere Anschlüsse

Andere Anschlüsse sind Zuleit ungen zu einem Kunden, die spe- ziellen Bedürfnissen des Kunden dienen. Dazu zählen namentlich separat an das AEW-Ne tz angeschlossene Zuleitungen zu Einzel- stationen von Kunden mit eigene m Hochspannungsnetz (Satelliten- stationen), temporäre Anschlüsse und Stand-by-Anschlüsse (einzi- ge, nur in Ausnahmefällen Stro m führende Verbindung zwischen einer Station und dem AEW-Netz).

3. Planung und Bau

Das AEW plant und realisiert a lle Bau- und Montagearbeiten für Anschlüsse an sein 16-kV-Netz. Die Arbeiten erfolgen auf Grund einer schriftlichen Bestellung im Rahmen eines Werkvertrages. AEW und Kunde sind bestrebt, ihr Ne tz derart auszubauen, dass die gesamte benötigte Leistung jede rzeit übertragen werden kann.

4. Kostentragung

4.1 Hauptanschlüsse

4.1.1 Erste Zuleitung

Die Erstellungskosten für die erst e Zuleitung gehen zu Lasten des AEW.

4.1.2 Weitere Zuleitungen

Die Erstellungskosten für weitere Zuleitungen gehen grundsätzlich zu Lasten des Kunden. Im Einzel fall bleiben spezielle Finanzie- rungsmodelle vorbehalten. Der Kunde stellt dem AEW die not- wendige Verbindungsinfrastruktur für die koinzidente Messung kostenlos zur Verfügung.

4.2 Reserveanschlüsse

Die Erstellungskosten für Reservean schlüsse gehen zu Lasten des Kunden.
3

4.3 Andere Anschlüsse

Die Erstellungskosten für andere An schlüsse gehen zu Lasten des Kunden.

4.4 Kostenanteil bei den angespie senen Transformatorenstationen

Bei Stichanspeisungen stellt der Kunde dem AEW das Eingangsfeld mit der elektrischen Ausrüs tung kostenlos zur Verfügung. Bei Einschlaufungen beteiligt sich das AEW nach Massgabe seiner Bedürfnisse an den Kosten der elektrischen Ausrüstung der benö- tigten Felder. Der Kunde stellt dem AEW das Me ssfeld mit der elektrischen Ausrüstung, jedoch ohne Strom- und Spannungswandler, kostenlos zur Verfügung.

4.5 Verstärkung, Verlegung und Erneuerung von Zuleitungen

Die Kostentragung für Verstär kungen, Verlegungen und Erneue- rungen von Zuleitungen wird grundsätzlich entsprechend der Kostenaufteilung gemäss Ziffe r 4.1 bis 4.4 geregelt. Anpassungskosten, die ausschliess lich durch Umbauten des AEW- Netzes entstehen, gehen zu Lasten des AEW. Ist ausschliesslich der Kunde Veru rsacher, so gehen die entspre- chenden Kosten zu seinen Lasten.

4.6 Kostenbeiträge des Kunden

Als Beitrag für seine Aufwe ndungen gemäss Ziffer 4.1 bis 4.5 einerseits sowie für das vorgelage rte Netz anderseits kann das AEW Kostenbeiträge für neue und best ehende Anschlüsse erheben. Bemessungsgrundlage, Höhe und Erhebungsart dieser Beiträge sind in einem Anhang zu den vorlie genden Bedingungen geregelt. Der Anhang wird vom Verwaltungsra t des AEW festgelegt und kann jederzeit angepasst, geändert und erweitert werden.

5. Eigentum

Alle Zuleitungen befinden sich im Eigentum des AEW. Aus- genommen sind Zuleitungen zu Satellitenstationen. Bei eingeschlauften Stationen be finden sich die dem Transit von Energie dienenden elektrischen An lageteile im Eigentum des AEW. Der Kunde stellt dem AEW den da zur Verfügung. Die übrigen Eigentumsverhältni sse an den Hochspannungsanlagen werden im separat abzuschlie ssenden Energielieferungsvertrag geregelt.

6. Betrieb und Unterhalt

Das AEW betreibt und unterhält seine Die weiteren Einzelheiten übe r Bedienung, Unterhalt und Haftpflicht an den Hochspannungs anlagen werden mit den Kunden im Energielieferungsvertrag vereinbart.

7. Durchleitungsrechte

Der Kunde räumt dem AEW die auf seinen Grundstücken für den Anschluss an das 16-kV-Net z des AEW notwendigen Durch- leitungsrechte kostenlos ein. Da s AEW kann verla ngen, dass der Rechtserwerb als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wird. Das AEW erwirbt die für den Anschluss notwendigen Durch- leitungsrechte durch Drittgrundstück e zu den jeweils gültigen Ent- schädigungsansätzen. Die Kostentragung für den Erwerb dieser Durchleitungsrechte erfolgt gemäss Ziffer 4.

8. Inkrafttreten

Die Bedingungen für den Anschlu ss an das 16-kV-Netz des Aar- gauischen Elektrizitätswerkes tret en auf den 1. September 1995 in Kraft und ersetzen dieselben vom 11. September 1990 1) . Mit dem Inkrafttreten dieser Bedingungen wird die Gültigkeit lau- fender Energielieferungsverträge nicht berührt. Die vorliegenden Anschlussbedingungen ersetzen aber alle widersprechenden Klau- seln dieser Verträge auf das n ächstmögliche Kündigungsziel hin. Die übrigen Teile der Verträge bleiben nach wie vor in Kraft. Dieses Reglement ist in der Aargauischen Gesetzessammlung (AGS) zu veröffentlichen.
1) Nicht in der AGS publiziert.
5 Anhang 1 Kostenbeiträge für Wiederverkäufer gemäss Ziff. 4.6

1. Geltungsbereich

Der Anhang «Kostenbeiträge für Wiederverkäufer» gilt für Kunden, die vom AEW Elektrizität in 16-kV-Hochspannung zum Zwecke des Wiederverkaufes beziehen.

2. Erhebung der Kostenbeiträge

Auf die Erhebung von Kostenbeiträgen für Wiederverkäufer wird im Einvernehmen mit dem Ve rband Aargauischer Strom- konsumenten (VAS) verzichtet.

3. Inkrafttreten

Der Anhang «Kostenbeiträge für Wiederverkäufer» zu den Bedin- gungen für den Anschluss an das 16-kV-Netz des Aargauischen Elektrizitätswerkes tritt am 1. September 1995 in Kraft und ersetzt denjenigen vom 11. September 1990 1) Gesetzessammlung (AGS) zu veröffentlichen.
1) Nicht in der AGS publiziert.
Anhang 2 1) Kostenbeiträge für Endverbraucher gemäss Ziff. 4.6

1. Geltungsbereich

Der Anhang «Kostenbeiträge für E ndverbraucher» gilt für Kunden, die vom AEW Elektrizität in 16-kV-Hochspannung zum Zwecke des Endverbrauchs beziehen. Der Kunde kann zwischen den Modellen «Verrechnung nach effektiver Mehrbeanspruchung» und «Einkauf auf die technische oder vertragliche Kapazität» wählen.

2. Verrechnung nach effektiver Mehrbeanspruchung

2.1 Bemessungsgrundlage

Der Kunde bezahlt Kostenbeiträge auf Basis seiner Mehrbean- spruchung des 16-kV-Netzes.

2.2 Definition des Begriffes «Mehrbeanspruchung des

16-kV-Netzes» Die Mehrbeanspruchung des 16-kV-Netzes wird definiert als posi- tive Differenz in Kilowatt zw ischen dem gemäss Stromrechnung des Kunden verrechneten Leist ungsmaximum per Ende des Win- terhalbjahres des laufenden R echnungsjahres und der entsprechen- den Anzahl Kilowatt, für die der Kunde bereits Kostenbeiträge entrichtet hat. Für Kunden mit modulierter Belieferung tritt an Stelle des ver- rechneten Leistungsmaximums sinngemäss die in Anspruch genommene maxima le Leistung.

2.3 Höhe der Kostenbeiträge

Je Kilowatt Mehrbeanspruchung wird ein Kostenbeitrag von Fr. 150.– erhoben. Ab 1. Oktobe r 2000 beträgt der Preis Fr. 200.– pro Kilowatt.

2.4 Erhebung der Kosten

Ein Kostenbeitrag wird erhoben, wenn die Mehrbeanspruchung des Netzes seit der letzten Beitragsv errechnung mindestens 5 % erreicht hat.
1) Fassung gemäss Änderung vom 26. März 1997, in Kraft seit 1. Oktober 1997 (AGS 1997 S. 181).
7

3. Verrechnung gemäss techni scher oder vertraglicher

Kapazität

3.1 Bemessungsgrundlage

Bei Erstellung oder Erweiterung von Kundenanlagen bezahlt der Kunde Kostenbeiträge nach Massg abe der technischen Bezugs- möglichkeit (installierte Transformationsleistung) oder der ver- traglich bereitgestellten Leistung.

3.2 Höhe der Kostenbeiträge

Vom 1. Oktober 1997 bis 1. Ok tober 2000 beträgt der Preis Fr. 100.– pro Kilowatt. Ab 1. Oktober 2000 werden Fr. 150.– pro Kilowatt in Rechnung gestellt.

3.3 Erhebung der Kosten

Vor Erstellung einer ersten Zule itung wird die Höhe des zu lei- stenden Kostenbeitrages in der O ffertphase schriftlich festgelegt. Einkauf und Zahlung der Kostenbeiträge muss vor Inanspruch- nahme im Winterhalbjahr erfolgen.

4. Übergangsbestimmungen

Für bestehende Kunden wird al s Übergangslösung die Möglichkeit geschaffen, sich vom 1. Okt ober 1997 bis 1. Oktober 2000 zum Preis von Fr. 100.– pro Kilowatt auf ein zu vereinbarendes Niveau geleisteter Anschlusskostenbeitr äge einzukaufen und damit vom Verrechnungssystem gemäss Punkt 2 zum Verrechnungssystem gemäss Punkt 3 zu wechseln.

5. Besondere Bestimmungen

Der Systemwechsel zwischen den beiden Modellen (Punkte 2 und 3) ist auf Basis der Abr echnung der letzten Berechnungs- periode möglich. Es besteht grunds ätzlich kein Anspruch auf Rück- erstattung einmal geleisteter Kostenbeiträge. Sonderfälle wie z.B. Energieliefe rungen im Rahmen des Energie- contractings werden indivi duell vertraglich geregelt.

6. Inkrafttreten

Der Anhang «Kostenbeiträge für Endabnehmer» zu den Bedingun- gen für den Anschluss an das 16-kV-Netz des Aargauischen Elek- trizitätswerkes tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft und ersetzt denselben vom 23. März 1994. Er is t in der Aargauischen Gesetzes- sammlung (AGS) zu veröffentlichen.
Markierungen
Leseansicht