Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
                            Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von  Ausbildungsabschlüssen  vom 18. Februar 1993 (Stand 1. Januar 2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse, die  Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung sowie eines  Registers über Gesundheitsfachpersonen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerkennung  ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Umsetzung der Meldepflicht von  Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsaus  -  übung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicher  -  zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zu  -  ständigkeit der Kantone fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Zusammenarbeit mit dem Bund
                            1  In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind  gemeinsame Lösungen anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschulreife  im Allgemeinen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im  Fachhochschulbereich und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schwei  -  zerischen Hochschulbereich (HFKG; SR  414.20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Art.  1 Abs.  4  liegt bei der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK). Im Be  -  reich der Gesundheitsberufe ist die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) in die  Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Anerkennungsbehörde
                            1  Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsabschlüsse in  ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone  haben beratende Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vollzug der Vereinbarung
                            1  Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universi  -  tätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zustän  -  digkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr  die Oberaufsicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anerkennungsreglemente
                            1  Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Grup  -  pen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Voraussetzungen der Anerkennung (Art.  7);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  das Anerkennungsverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsab  -  schlüsse und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufs  -  qualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Anerkennungsbehörde   erlässt   nach   Anhören   der   unmittelbar   beteiligten  Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall ei  -  ner Delegation des Vollzugs gemäss Art.  5 Abs.  3 obliegt ihr die Genehmigung des  Anerkennungsreglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Anerkennungsreglement, beziehungsweise dessen Genehmigung, bedarf der  Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen  Anerkennungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen
                            1  Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, denen  ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs- und Berufs  -  standards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener  Weise zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Dauer der Ausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Lehrgegenstände und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Qualifikation des Lehrpersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Wirkungen der Anerkennung
                            1  Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser Verein  -  barung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen  entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines aner  -  kannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten  Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten  Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiterführenden  Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbe  -  halten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und angemessene finanzielle Ab  -  geltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berech  -  tigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Anerkennungsre  -  glement dies ausdrücklich vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Dokumentation, Publikation
                            1  Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die anerkann  -  ten Ausbildungsabschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in den  amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Hochschuldiplome für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe, ABl. 1999, Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2284  ff; Hochschuldiplome für Lehrkräfte der Sekundarstufe I, ABl. 1999, Seite 2294  ff;  Lehrdiplome für Maturitätsschulen, ABl. 2008, Seite 1651  ff.; Diplome im Bereich der Son  -  derpädagogik, ABl. 2008, Seite 1658 ff.; Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen  Berufsqualifikationen in Osteopathie, ABl. 2012, Seite 3099 f.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Rechtsschutz
                            1  Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungsbehör  -  den durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den Kantonen ent  -  scheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Art.  120 des Bundesgerichtsgeset  -  zes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheide betreffend  die Gebühren gemäss Art.  12  ter  Abs.  8 kann von betroffenen Privaten binnen 30 Ta  -  gen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz eingesetzten  Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vor  -  schriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    finden sinngemäss Anwendung. Ent  -  scheide der Rekurskommission können von den Anerkennungsbehörden wie auch  von den betroffenen Privaten gestützt auf die Art.  82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes  beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Orga  -  nisation der Rekurskommission in einem Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Strafbestimmung
                            1  Wer einen im Sinne von Art.  8 Abs.  4 geschützten Titel führt, ohne über einen an  -  erkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der  den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben,  wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung  obliegt den Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Kosten und Gebühren *
                            1  Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt von  Abs.  2 bis Abs.  4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohner  -  zahl getragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche gesamtschweizeri  -  sche Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheinigungen im Zusam  -  menhang mit der Meldepflicht der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer so  -  wie für die Erfassung der gemäss Art.  12  ter  Abs.  5 notwendigen Daten und für die  Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            ter  Abs.  8 können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr.  100 bis höchstens  Fr.  1'000 erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  173.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Reglement über die Rekurskommission der EDK und der GDK vom 6. September 2007,  ABl. 2009, Seite 3082 und ABl. 2015, Seite 1683 f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Di  -  ploms,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungserbringe  -  rinnen und -erbringer  können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr.  100 bis höchstens Fr.  3'000 erho  -  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Gebühren in einem Ge  -  bührenreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  -  wand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 bis
                            *  Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen  Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung ent  -  zogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Abs.  2 dem  Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mit  -  zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Be  -  rufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Entzugsbehörde  und die Dauer des Entzugs gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms.  Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schriftliche  Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes In  -  teresse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Ein  -  trags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung  oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit  Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommission gemäss Art.  10  Abs.  2 schriftlich und begründet beschweren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinn  -  gemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gebührenverordnung der GDK vom 6. Juli 2006, ABl. 2009, Seite 2009 ff., ABl. 2013, Sei  -  te 732 f. und ABl. 2017, Seite 1266 ff.; Gebührenreglement der EDK vom 7. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006, ABl. 2009, Seite 3083 ff. und ABl. 2014, Seite 2428 f.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 ter
                            *  Register über Gesundheitsfachpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländischen,  im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitären Ausbildungsab  -  schlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechen  -  der als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register  erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und über den  Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patien  -  ten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie  zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für die Ertei  -  lung der Berufsausübungsbewilligungen notwendigen Abläufe  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Abs.  4 benö  -  tigt werden. Dazu gehören auch die in Abs.  7 Satz 2 genannten besonders schützens  -  werte Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Versichertennummer gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50e Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
                            Hinterlassenenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufge  -  führten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch verwen  -  det. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von ausländi  -  schen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerführenden Stel  -  le unverzüglich jeden erteilten beziehungsweise anerkannten Ausbildungsabschluss  mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der registerführenden Stelle unver  -  züglich die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewil  -  ligung zur Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung,  jede andere aufsichtsrechtliche Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach  dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Abs.  1 ge  -  nannten Personen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des Abs.  5 erfor  -  derlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Daten  -  lieferung verpflichtet sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt gege  -  ben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Berufsaus  -  übungsbewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu ande  -  ren aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur den für die Erteilung von Berufs  -  ausübungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Ver  -  fügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den  für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Ver  -  fügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Für die Erfassung der nach Abs.  5 notwendigen Daten werden bei den in Abs.  1 ge  -  nannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale  Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Art.  12 erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Be  -  hörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für  statistische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen  und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen  der Bewilligung fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines be  -  fristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Re  -  gister der Vermerk "gelöscht" angebracht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Das   Einsichtsrecht   der   betroffenen   Gesundheitsfachpersonen   ist   jederzeit  gewährleistet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinn  -  gemäss Anwendung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beitritt/Kündigung
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Kon  -  ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Dieser teilt die Bei  -  trittserklärung dem Bundesrat mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer  Frist von drei Jahren, gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkrafttreten
                            1  Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund geneh  -  migt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Bund genehmigt am 24. November 1994; Beitritt des Kantons Thurgau am 20. Okto  -  ber 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  18.02.1993  01.01.1995  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 16.06.2005 01.01.2008 geändert 11/2006
Art. 1 Abs. 2 16.06.2005 01.01.2008 geändert 11/2006
Art. 1 Abs. 2 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014
Art. 1 Abs. 4 16.06.2005 01.01.2008 geändert 11/2006
Art. 3 16.06.2005 01.01.2008 geändert 11/2006
Art. 4 16.06.2005 01.01.2008 geändert 11/2006
Art. 5 Abs. 2 16.06.2005 01.01.2008 geändert 11/2006
Art. 5 Abs. 3 16.06.2005 01.01.2008 geändert 11/2006
Art. 6 Abs. 1, b. 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014
Art. 6 Abs. 1, c. 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014
Art. 6 Abs. 1, d. 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 34/2014
Art. 10 16.06.2005 01.01.2008 geändert 11/2006
Art. 10 Abs. 2 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014
Art. 12 16.06.2005 01.01.2008 geändert 11/2006
Art. 12 21.11.2013 01.01.2017 Titel geändert 34/2014
Art. 12 Abs. 1 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014
Art. 12 Abs. 2 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014
Art. 12 Abs. 3 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014
Art. 12 Abs. 3, a. 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 34/2014
Art. 12 Abs. 3, b. 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 34/2014
Art. 12 Abs. 3, c. 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 34/2014
Art. 12 Abs. 3, d. 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 34/2014
Art. 12 Abs. 4 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 34/2014
Art. 12 bis
                            16.06.2005  01.01.2008  geändert  11/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 ter
                            16.06.2005  01.01.2008  geändert  11/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 ter Abs. 1 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014
Art. 12 ter
                            Abs. 2  21.11.2013  01.01.2017  geändert  34/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 ter Abs. 3 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014
Art. 12 ter
                            Abs. 4  21.11.2013  01.01.2017  geändert  34/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 ter Abs. 5 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014
Art. 12 ter
                            Abs. 6  21.11.2013  01.01.2017  geändert  34/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 ter
                            Abs. 7  21.11.2013  01.01.2017  geändert  34/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 ter Abs. 8 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014
Art. 12 ter
                            Abs. 9  21.11.2013  01.01.2017  geändert  34/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 ter Abs. 10 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014
Art. 12 ter
                            Abs. 11  21.11.2013  01.01.2017  eingefügt  34/2014  Anhang 1  26.04.2014  01.09.2014  eingefügt  43/2014  Anhang 1  09.04.2015  01.05.2015  Inhalt geändert  19/2015  Anhang 1  22.10.2015  01.11.2015  Inhalt geändert  46/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Anhang gemäss Artikel 12  ter  Absatz 1 IKV  Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplom GDK  Diplomierte Logopädin und diplomierter Logopäde (EDK)  Bachelor of Science FH in Ernährung und Diätetik  Bachelor/Master of Science FH in Ergotherapie  Bachelor of Science FH in Hebamme  Bachelor/Master of Science FH in Physiotherapie  Bachelor/Master of Science FH in Pflege/Master of Science in Nursing
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Bachelor of Science FH in Optometrie  Augenoptikerin und Augenoptiker HFP  Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom  Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF  Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF  Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker HF  Drogistin und Drogist HF  Fachfrau  und  Fachmann  für  medizinisch-technische  Radiologie  HF/Bachelor  of  Science HES-SO en technique en radiologie médicale  3)  Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF  Orthoptistin und Orthoptist HF  Pflegefachfrau und Pflegefachmann HF  Podologin und Podologe HF  Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF  Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung  Podologin und Podologe EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung  Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beschluss   der   Schweizerischen   Konferenz   der   kantonalen   Gesundheitsdirektorinnen  und -direktoren vom 22. Oktober 2015; Inkrafttreten per 1. November 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Institut für Pflegewissenschaft, Medizinische Fakultät der Universität Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Bis zum Beginn des Wintersemesters 2014/15 befristet bewilligter, z.Zt. ausschliesslich an  der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) angebotener Studiengang.