Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsrates und der kan... (412.105)
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsrates und der kan... (412.105)
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsrates und der kantonalen Kommissionen im Bereich der Berufsbildung
sion; Zweck Grundsatz
§ 3
1 Die Mitglieder erhalten für die Teilnahme an Sitzungen folgende Entschädigungen: - für Sitzungen bis zu einer Dauer von vier Stunden paus chal Fr. 200. - für jede weitere volle Stunde Fr. 50. -; - maximal pro Sitzung Fr. 400. -; - für Beschlüsse im Zirkularverfahren pauschal Fr. 40. - die Vorsitzenden erhalten für die Sitzungsleitung zusätzlich pauschal Fr. 150. pro Sitzung.
2 Im Sitz ungsgeld enthalten sind die Sitzungsvor - und nachberei- tung, die Zeitaufwände für die Hin- und Rückreise sowie allfällige Reisespesen.
3 Für die Mitarbeit in den vom Berufsbildungsrat, von den Kommissi- onen oder vom Erziehungsdepartement eingesetzten Ausschüssen, Subkommissionen und Arbeitsgruppen werden Sitzungsgelder nach Abs. 1 ausgerichtet.
4 Mitglieder und Vorsitzende, welche dem Berufsbildungsrat oder ei- ner Kommission von Amtes wegen angehören, erhalten kein Sit- zungsgeld. Der damit zusammenhängende Zeit aufwand gilt als Ar- beitszeit.
§ 4
1 Mitglieder der Aufsichtskommissionen erhalten für die Mitwirkung an der Beurteilung von Lehrpersonen eine Entschädigung von pau- schal Fr. 150. - pro zu beurteilende Lehrperson.
2 Mitglieder und von den Kommissionen beigezogene Fachpersonen erhalten für die Erledigung von Einzelaufträgen und Sonderaufga- ben eine Pauschalentschädigung von Fr. 40. - pro Stunde. Die ent- sprechenden Einzelheiten sind in der jeweiligen Geschäftsordnung bzw . im jeweiligen Organisationsreglement geregelt.
§ 5
1 Der bzw. die Vorsitzende des Berufsbildungsrates bzw. der jewei- ligen Kommission ist für die Abrechnung und Rechnungsstellung verantwortlich.
2 Die Auszahlungen erfolgen jeweils per Jahresende. Sitzungsgelder Besondere Ent- schädigungen Rechnungs - stellung
1) und in die kantonale Ge- Inkrafttreten