Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (211.71)
CH - BL

Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht

Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht * (GebV) Vom 8. Januar 1991 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 158 des Gesetzes vom 16. November 2006
1 ) über die Einfüh - rung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) sowie auf § 18 des Gesetzes vom
17. Oktober 2002
2 ) über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR), * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 * Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebührenerhebung für Bewilligungen und Ver - richtungen durch die kantonalen und kommunalen Amtsstellen, wie sie im schweizerischen und im kantonalen Zivilrecht vorgesehen sind.

§ 2 Umfang der Gebühr

1 Die Gebühr ist das Entgelt für einen Geschäftsakt und alle damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten wie Abklärungen, Beratungen, Verhandlun - gen, Ausfertigung des Aktes sowie die notwendigen Mitteilungen.
2 Zustimmende und ablehnende Entscheide sind gleichermassen gebühren - pflichtig.
3 Auslagen für Erhebungen (Gutachten, Sachverständigenberichte usw.), Fahr - ten, Veröffentlichungen, Porti, Telefongespräche usw. werden besonders in Rechnung gestellt. Für die einzelnen Geschäfte können Pauschalen gemäss den durchschnittlich anfallenden Auslagen festgelegt werden. *
4 Für Fotokopien können neben den Gebühren pro Seite 1 Fr. erhoben wer - den. *
5 Werden mehrere Rechtsgeschäfte in einer einzigen Urkunde zusammenge - fasst, so wird für jedes einzelne die volle Gebühr erhoben, soweit diese Ver - ordnung nicht spezielle Ansätze vorsieht. Die Grundbuchgebühren werden im - mer für jeden einzelnen Vorgang verrechnet. *
1) GS 31.153, SGS 211
2) GS 34.809, SGS 212 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.491

§ 2a * Bemessung der Aufwandgebühren

1 Die festen Gebührensätze dieser Verordnung sind nach dem Prinzip der Voll - kostendeckung und nach zeitlicher Gewichtung für die einzelnen Dienstleistun - gen festgelegt.
2 Wo bezüglich der Gebühren der Notariate der Bezirksschreibereien sowie der Grundbuch- und Erbschaftsämter eine Verrechnung nach Zeitaufwand vorge - sehen ist, gelten die folgenden Ansätze:
a. Notarinnen und Notare: 250 Franken pro Stunde;
b. Weitere Mitarbeitende der Bezirksschreibereien: 90 Franken pro Stunde.
3 Die festen Gebührenansätze für mehrwertsteuerpflichtige Vorgänge sowie die Stundenansätze enthalten die Mehrwertsteuer.

§ 3 * ...

§ 4 * ...

§ 4a * Gebühren in ausserordentlich aufwändigen Fällen

1 Bei ausserordentlich aufwändigen Fällen kann die Gebühr über den Gebüh - renrahmen im Umfang des ausserordentlichen Mehraufwands erhöht werden.

§ 4b * Vorbereitung durch Dritte

1 Werden Dokumente durch Dritte vorbeitet und der Behörde vorgelegt, so ist die volle Gebühr geschuldet.

§ 4c * Gebührenreduktion bei Missverhältnis zum Geschäftswert

1 Wird in einer öffentlichen Urkunde der Wert des Geschäftsgegenstandes fest - gelegt und übersteigen die für die Dienstleistung bestimmten festen Gebühren - ansätze diesen Wert, so ist die Gebühr um die Hälfte zu reduzieren.

§ 5 * Gebühr für nicht zustandegekommene Geschäfte bzw. bei Ab -

sehen von Massnahmen *
1 Eine Gebühr entsprechend dem Arbeitsaufwand ist zu erheben: *
a. bei Rückzug eines ganz oder teilweise vorbereiteten Geschäftes;
b. bei Nichtzustandekommen eines Geschäftes;
c. bei Verfahren, die von Amtes wegen einzuleiten sind, und bei denen von der Anordnung von Massnahmen abgesehen wird. Vorbehalten bleibt Ab - satz 1 bis .
1 bis Auf die Erhebung einer Gebühr ist im Falle von § 17a Absatz 3 zu verzich - ten. Eine Reduktion der Gebühr erfolgt im Falle von § 17a Absatz 2. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.491
2 Die Gebühren für die Ausfertigung von notariellen Urkunden werden der an - meldenden Partei in Rechnung gestellt. Bei mehreren Anmeldenden kann die ganze Rechnung einem der beiden auferlegt werden.

§ 6 * Gebührentragung

1 Wer eine Anmeldung einreicht oder eine Amtshandlung veranlasst, haftet für die Bezahlung der Gebühren und Auslagen.
2 Die Vertragsparteien haben je die Hälfte der Gebühren zu entrichten, sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
2bis Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren betref - fend Minderjährige anfallen, werden beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt. In be - sonderen Fällen kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden. *
3 Mehrere Partner einer Vertragspartei haften solidarisch für die in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen.
3bis Im Bereich des Kindesschutzrechts haften die Eltern für die in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen solidarisch. *
4 Es kann ein Kostenvorschuss bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühr ein - verlangt werden. Amtshandlungen, die nur auf Antrag vorzunehmen sind, kön - nen verweigert werden, solange der Kostenvorschuss nicht geleistet ist.

§ 7 Gebührenverfügung

1 Die Gebühren inklusive Auslagen werden mit Abschluss der Amtstätigkeit in Rechnung gestellt.

§ 8 Fälligkeit, Verzugszins

1 Die Zahlungsfrist für rechtskräftig verfügte Gebühren beträgt 30 Tage.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem für die Staatssteuer geltenden Zinssatz.
3 Die erste Mahnung erfolgt kostenlos, weitere Mahnungen werden mit 40 Fr. pro Mahnung in Rechnung gestellt. *

§ 9 Gebührenbefreiung

1 Keine Gebühren werden erhoben beim Erwerb von Liegenschaften, Ab - schluss von Tauschverträgen, bei der Begründung und Übertragung von Kaufsrechten an Liegenschaften sowie bei der Eintragung von Dienstbarkeiten durch den Kanton und seine unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden. Sie bezahlen bei Verkäufen und der Errichtung von selbständigen und dauernden Baurechten für ihren Hälf - teanteil ebenfalls keine Gebühren. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.491
2 Für alle übrigen Geschäfte dieser Verordnung bezahlen die öffentlich-rechtli - chen Anstalten und die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden die ordentli - chen Gebühren. *

§ 10 * Gebührenerlass

1 Aufwandgebühren und Auslagen können auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein finanzieller Härtefall vorliegt oder wenn die Gebühr unter Würdigung der gesamten Umstände als zu hoch erscheint.
2 Promillegebühren können auf Gesuch hin natürlichen Personen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein finanzieller Härtefall vorliegt.
3 Das Gesuch muss in jedem Fall vor Einleitung einer Betreibung gestellt wer - den.

§ 11 Zuständigkeit für Gebührenerlass

1 Die Sicherheitsdirektion ist für den Erlass kantonaler Gebühren dieser Ver - ordnung bis zum Betrag von 5'000 Fr., der Regierungsrat für höhere Gebühren zuständig. *
2 Der Gemeinderat und in den Fällen von § 17 die Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörden sind für den Erlass von gemeindeeigenen Gebühren zustän - dig. *

§ 12 * ...

2 Gebühren für den Kanton

§ 13 * Gebühren betreffend Namensänderungen, Adoptionen, interna -

tionaler Kindes- und Erwachsenenschutz
1
1. Namensänderung (ZGB 30 Absatz 1): 500 - 2'000 Fr.
2. Adoption (ZGB 268 Absatz 1): 700 - 2'000 Fr.
3. Adoptionsbescheinigung (BG-HAÜ 12)
3 ) : 50 - 200 Fr.
4. Bewilligungen und Entscheide im Hinblick auf internationale Adoption; vorbehalten bleibt Ziffer 2: 500 - 2'000 Fr.
5. Bescheinigungen, Bestätigungen in den Bereichen Namensänderung, Adoption sowie Haager Kindesschutzübereinkommen
4 ) und Haager Er - wachsenenschutzübereinkommen
5 ) ; vorbehalten bleibt Ziffer 3:
50 - 500 Fr.
3) SR 211.221.31
4) SR 0.211.231.011
5) SR 0.211.232.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.491

§ 14 * Notariatsgebühren

1
1. Eigentum
a. Vertrag auf Eigentumsübertragung an Grundstücken (Kauf, Tausch Schenkung (ZGB 657): 1'404.00
b. Weiteres Grundstück im selben Vertrag auf Eigentumsübertragung:
43.20
c. Realteilung von Gesamt- und Miteigentum: 1'404.00
d. Vorvertrag (OR 216 II) über Grundstücke: 1'404.00
e. Begründung Stockwerkeigentum, inkl. aller erforderlichen Begrün - dungen oder Umlagerungen von Parzellen, Eigentum, Dienstbarkei - ten, Anmerkungen, Vormerkungen und Grundpfandrechten:
3'024.00
f. Änderung Stockwerkeigentum: 972.00
g. Aufhebung Stockwerkeigentum: 2'700.00
h. Errichtung eines selbständigen und dauernden Baurechts, inkl. aller erforderlichen Begründungen oder Umlagerungen von Parzellen, Eigentum, Dienstbarkeiten, Anmerkungen, Vormerkungen und Grundpfandrechten: 1'944.00
i. Änderung eines selbständigen und dauernden Baurechts: 594.00
j. Subjektiv-dingliche Verknüpfung einer Anmerkungsparzelle: 432.00
k. Subjektiv-dingliche Verknüpfung einer Anmerkungsparzelle, im Rah - men eines anderen Vertrags: 108.00
2. Dienstbarkeiten und Grundlasten
a. Errichtung einer Nutzniessung an Grundstück (ZGB 746) in Einze - lurkunde: 756.00
b. Errichtung einer Nutzniessung an Grundstück (ZGB 746) in ande - rem Rechtsgeschäft: 162.00
c. Änderung einer Nutzniessung an Grundstück in Einzelurkunde:
216.00
d. Änderung einer Nutzniessung an Grundstück in anderem Rechtsge - schäft: 108.00
e. Errichtung eines Wohnrechts (ZGB 776) in Einzelurkunde: 756.00
f. Errichtung eines Wohnrechts (ZGB 776) in anderem Rechtsge - schäft: 162.00
g. Änderung eines Wohnrechts in Einzelurkunde: 216.00
h. Änderung eines Wohnrechts in anderem Rechtsgeschäft: 108.00
i. Errichtung eines Grenzbaurechts: 756.00
j. Errichtung eines Näherbaurechts: 756.00
k. Errichtung einer anderen Dienstbarkeit (ZGB 730 ff.): 756.00 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.491
l. Inventar über Nutzniessungsgegenstände (ZGB 763) in Einzelur - kunde: 702.00
m. Inventar über Nutzniessungsgegenstände (ZGB 763) in anderem Rechtsgeschäft: 108.00
n. Errichtung einer Grundlast (ZGB 782 ff.): 756.00
3. Anmerkungen
a. Änderung gesetzliche Eigentumsbeschränkung (ZGB 680) in Einze - lurkunde: 216.00
b. Änderung gesetzliche Eigentumsbeschränkung (ZGB 680) in ande - rem Rechtsgeschäft: 108.00
c. Aufhebung gesetzliche Eigentumsbeschränkung (ZGB 680) in Ein - zelurkunde: 216.00
d. Aufhebung gesetzliche Eigentumsbeschränkung (ZGB 680) in ande - rem Rechtsgeschäft: 108.00
4. Vormerkungen
a. Errichtung Kaufsrecht über Grundstücke (OR 216 II) in Einzelurkun - de: 1'404.00
b. Errichtung Kaufsrecht über Grundstücke (OR 216 II) in anderem Rechtsgeschäft: 324.00
c. Errichtung Rückkaufsrecht über Grundstücke in Einzelurkunde:
1'404.00 d Errichtung Rückkaufsrecht über Grundstücke in anderem Rechtsge - schäft: 324.00
e. Errichtung Vorkaufsrecht über Grundstücke in Einzelurkunde:
1'404.00
f. Errichtung Vorkaufsrecht über Grundstücke in anderem Rechtsge - schäft: 324.00
g. Errichtung Schenkungsrückfall bei Grundstücken (OR 247) in Einze - lurkunde: 756.00
h. Errichtung Schenkungsrückfall bei Grundstücken (OR 247) in ande - rem Rechtsgeschäft: 108.00
i. Aufhebung gesetzliches Vorkaufsrecht (ZGB 682, GBV 71a) in Ein - zelurkunde: 216.00
j. Aufhebung gesetzliches Vorkaufsrecht (ZGB 682, GBV 71a) in anderem Rechtsgeschäft: 108.00
k. Änderung gesetzliches Vorkaufsrecht (ZGB 682, GBV 71a) in Einze - lurkunde: 216.00
l. Änderung gesetzliches Vorkaufsrecht (ZGB 682, GBV 71a) in ande - rem Rechtsgeschäft: 108.00
m. Aufhebung des Teilungsanspruchs bei Miteigentum, (ZGB 650):
162.00 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.491
n. Andere Vormerkungen, Beurkundung in Einzelurkunde: 216.00
o. Andere Vormerkungen, Beurkundung in anderem Rechtsgeschäft:
108.00
5. Grundpfandrechte (ZGB 799)
a. Errichtung Grundpfandrecht in Einzelurkunde: 388.80
b. Errichtung Grundpfandrecht in anderem Rechtsgeschäft: 108.00
c. Erhöhung Schuldsumme: 388.80
d. Pfandvermehrung: 388.80
e. Änderung der Vertragsbestimmungen: 388.80
f. Umwandlung Pfandrecht: 388.80
g. Pfandrechtsteilung / Zusammenlegung: 388.80
h. Erhöhung Maximalzins: 388.80
6. Grundstücksmutationen
a. Aufteilung und Vereinigung von Grundstücken: 1'782.00
b. Beurkundung einer privaten Baulandumlegung (BauG 72): 2'700.00
7. Aktiengesellschaft und Kommanditaktiengesellschaft
a. Gründung (OR 620 ff.): 1'026.00
b. Protokoll VR zur Konstituierung: 54.00
d. Kapitalerhöhung, GV-Beschluss (OR 650): 1'026.00
e. Kapitalerhöhung Verwaltungsratsbeschluss (Durchführung): 540.00
f. Kapitalherabsetzung (732 OR), GV-Beschluss: 1'026.00
g. Kapitalherabsetzung Feststellungsurkunde (734 OR): 540.00
i. Beschluss der Generalversammlung (Statutenänderung oder ande - res): 540.00
k. Weiterer Beschluss in derselben Urkunde: 54.00
l. Nachliberierung (VR-Protokoll in öffentlicher Urkunde): 540.00
8. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
a. Gründung (OR 620 ff.): 1'026.00
b. Protokoll Geschäftsführung zur Konstituierung: 54.00
c. Kapitalerhöhung, Beschluss der Gesellschafterversammlung (OR 650): 1'026.00
d. Kapitalerhöhung Beschluss der Geschäftsführung (Durchführung):
540.00
e. Kapitalherabsetzung (782, 732 OR), GV-Beschluss: 1'026.00
f. Kapitalherabsetzung Feststellungsurkunde (782, 734 OR): 540.00
g. Beschluss der Gesellschafterversammlung (Statutenänderung oder anderes): 540.00
h. Weiterer Beschluss in derselben Urkunde: 54.00 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.491
i. Nachliberierung (Protokoll der Geschäftsführung in öffentlicher Ur - kunde): 540.00
9. Nebenbelege des Gesellschaftsrechts
a. Ausfertigung der Statuten: 108.00
b. Sacheinlage- und übernahmeverträge: 108.00
c. Gründungs-, Kapitalerhöhungs-, oder Nachliberierungsbericht
d. Stampaerklärung: 54.00
e. Domizilbescheinigung / Domizilträgerbescheinigung: 21.60
f. Verrechnungserklärungen: 21.60
g. Erklärungen zu Opting-Out: 54.00
h. Anmeldung für das Handelsregister: 54.00
10. Stiftungen
a. Errichtung einer Stiftung (ZGB 81) mit Einzelurkunde: 864.00
b. Errichtung einer Stiftung in letztwilliger Verfügung: 864.00
c. Errichtung einer Stiftung, in Erbvertrag: 864.00
d. Änderung einer Stiftung: 594.00
e. Errichtung einer Familienstiftung (ZGB 335): 864.00
f. Errichtung einer Familienstiftung (ZGB 335), in letztwilliger Verfü - gung: 864.00
g. Errichtung einer Familienstiftung (ZGB 335), in Erbvertrag: 864.00
11. Beurkundungen nach Fusionsgesetz
a. Fusionsbeschluss (FusG 20): 432.00
b. Spaltungsbeschluss (FusG 44): 432.00
c. Umwandlungsbeschluss (FusG 65): 1'026.00
d. Vermögensübertragungsvertrag (FusG 70 II): 864.00
e. Öffentliche Urkunde gemäss Art. 104 Abs. 3 Fusionsgesetz: 432.00
12. Urkunden des Ehe- und Erbrechts sowie des Partnerschaftsgesetzes
a. Ehevertrag (ZGB 184): 702.00
b. Errichtung eines Inventars über die Vermögenswerte der Ehepartner in öffentlicher Urkunde (ZGB 195a), Einzelurkunde: 702.00
c. Errichtung eines Inventars über die ehelichen Vermögenswerte in öffentlicher Urkunde (ZGB 195a) in anderem Rechtsgeschäft:
162.00
d. Scheidungsinventar (EG ZGB 14): 702.00
e. Vermögensvertrag (PartG 25): 702.00
f. Errichtung eines Inventars über die eigenen Vermögenswerte in öf - fentlicher Urkunde (PartG 20), Einzelurkunde: 702.00
g. Errichtung eines Inventars über die eigenen Vermögenswerte in öf - fentlicher Urkunde (PartG 20) in anderem Rechtsgeschäft: 162.00 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.491
h. Letztwillige Verfügung in öffentlicher Urkunde (ZGB 498, 499):
626.40
i. Änderung oder Ergänzung einer letztwilligen Verfügung in öffentli - cher Urkunde: 432.00
j. Erbvertrag (ZGB 512): 702.00
k. Erbvertragliche Bestimmungen in anderem Rechtsgeschäft: 270.00
l. Änderung oder Ergänzung eines Erbvertrags: 432.00
m. Ehe- und Erbvertrag (ZGB 184, ZGB 512): 702.00
n. Vermögens- und Erbvertrag (PartG 25, ZGB 512): 702.00
o. Änderung oder Ergänzung eines Ehe- (und Erb)vertrags: 432.00
p. Änderung oder Ergänzung eines Vermögens- (und Erb)vertrags:
432.00
q. Aufhebung eines Ehe- (und Erb)vertrags: 216.00
r. Aufhebung eines Vermögens- (und Erb)vertrags: 216.00
s. Zeugengeld: 10.80
t. Erbgangsbeurkundung: 291.60
13. Andere öffentliche Beurkundungen
a. Ersatz einer Unterschrift (OR 15): 108.00
b. Urkunde betreffend Unmöglichkeit der Rückgabe eines Schuld - scheins (OR 90): 324.00
c. Bürgschaftserklärung (OR 493): 367.20
d. Wechselprotest (OR 1034): 324.00
e. Checkprotest (OR 1128): 324.00
f. Eidesstattliche Erklärung: 324.00
g. Urkunde über die Anerkennung der direkten Vollstreckung (ZPO 347 ff.) in Einzelurkunde: 324.00
h. Anerkennung der direkten Vollstreckung (ZPO 347 ff.) in anderer öf - fentlicher Urkunde: 108.00
i. Beurkundung einer Tresoröffnung: 626.40
k. Beurkundung einer Verlosung: 626.40
l. Verpfründungsvertrag (OR 522): 1'620.00
m. Werden im Zusammenhang mit einem Verpfründungsvertrag Grund - stücke übertragen werden zusätzlich die Gebühren gemäss § 14 Abs. 1 Bst. a und Bst. b erhoben
n. Änderung eines Verpfründungsvertrags (OR 522): 1'620.00
o. Errichtung einer Gemeinderschaft (ZGB 337): 756.00
p. Änderung einer Gemeinderschaft: 594.00 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.491
14. Beglaubigungen
a. Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens (EG ZGB 23b): 21.60
b. Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens (EG ZGB 23b), fremdsprachig: 43.20
c. Erstellen einer Vollmacht inklusive Unterschriftsbeglaubigung:
162.00
d. Erstellen einer Vollmacht inklusive Unterschriftsbeglaubigung, fremdsprachig: 324.00
e. Beglaubigung einer Kopie, einer Abschrift oder eines Auszug (EG ZGB 23b): 10.80
15. Weitere notarielle Dienstleistungen
a. Verkehrswertschätzung von Grundstücken: 162.00
b. Abwicklung des Geldverkehrs (Zahl- und Treuhandstelle) bei Grund - stückgeschäften: 540.00
c. Beratungen durch Notarin oder Notar, sofern keine Urkunde resul - tiert: Verrechnung gemäss Zeitaufwand § 2a Abs. 2
d. Ausstellung und persönliche Zustellung durch NotarIn einer Leis - tungsaufforderung Urkunde gemäss Art. 350 ZPO: 270.00 e jeder weitere Zustellungsversuch: 54.00
f. Ausstellung und postalische Zustellung (Einschreiben gegen Rück - schein) einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde gemäss

Art. 350 ZPO: 108.00

g. Gebühr für nicht zustandegekommenes Geschäft, Teilarbeit geleis - tet: 108.00
h. Gebühr für nicht zustandegekommenes Geschäft, Urkunde(n) beur - kundungsreif: 270.00
i. Öffentliche Beurkundung von Willenserklärungen, die nach Gesetz dieser Form nicht bedürfen: 626.40
j. Weitere Beurkundungen und Verrichtungen im Notariat, die in die - sem Abschnitt nicht aufgezählt sind: 626.40

§ 15 * Erbschaftsgebühren

1
1. Aufbewahrung und Eröffnung von Dokumenten mit Wirkung auf den Tod hin:
a. Anlegen eines neuen Depots zur Aufbewahrung von Dokumenten mit Wirkung auf den Tod hin, inkl. Registratur, Quittung für Depot und zeitlich unbegrenzte Verwahrung: 200.00 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.491
b. Auswechseln eines Dokumentes, inkl. Registratur, Herausgabe/ Rücksendung des bisherigen Depots und Quittung für neues Depot:
100.00
c. Aufbewahrung eines zusätzlichen Dokumentes neben bereits beste - hendem Depot, inkl. Registratur und Quittung für neues Depot:
50.00
d. Eröffnungsverhandlung (ZGB 557 Abs. 2): 250.00
e. Schriftliche Anzeige an Erben und Vermächtnisnehmer, die nicht persönlich an der Eröffnungsverhandlung teilgenommen haben, inkl. Versand per Rückschein und Kopie der eröffneten Dokumente pro Erbe oder Vermächtnisnehmer: 80.00
2. Sicherstellungsmassnahmen
a. Siegelung einer Erbschaft (ZGB 552; EG ZGB 61): 500.00
b. Ordentliches Inventar (EG ZGB 110 Abs. 1), inkl. Inventarverhand - lung, Erbenermittlung, Bilanzierung, güter- und erbrechtliche Aus - einandersetzung; Auslagen für Familienscheine werden separat ver - rechnet: 1'200.00
c. Vereinfachtes Inventar (EG ZGB 110 Abs. 6), inkl. Erbenermittlung, Bilanzierung, güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung; Ausla - gen für Familienscheine werden separat verrechnet: 740.00
d. Inventarbericht (EG ZGB 110 Abs. 2) (inkl. Erbenermittlung, Ausla - gen für Familienscheine werden separat verrechnet): 280.00
e. Sicherungsinventar (ZGB 553), auch als Hauptsicherungsmassnah - me zur Siegelung einer Erbschaft, inkl. Inventarverhandlung, Erbe - nermittlung, Bilanzierung, güter- und erbrechtliche Auseinanderset - zung; Auslagen für Familienscheine werden separat verrechnet:
1'200.00
f. Nebeninventar (EG ZGB 110 Abs. 3): 740.00
g. Öffentliches Inventar (ZGB 581), inkl. Erbenermittlung, Bilanzierung, güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung, Inventarabschlussver - handlung; Auslagen für Familienscheine werden separat verrechnet:
1'500.00
h. Anordnung des Rechnungsrufes beim öffentlichen Inventar (ZGB 582; EG ZGB 65): 100.00
i. Vormerkung einer Forderung im öffentlichen Inventar, pro Forde - rung: 20.00
j. Anzeige der Forderungsaufnahme an Schuldner und Gläubiger (ZGB 537ff., 583), pro Anzeige: 20.00
k. Auflage des öffentlichen Inventars (ZGB 584): 50.00
l. Aufforderung zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft (ZGB 567f., 587): 20.00 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.491
3. Weitere erbschaftsamtliche Dienstleistungen
a. Erbbescheinigung (ZGB 559), pro Erbgang: 100.00
b. Anmeldung der Eigentumsübertragung auf Erbengemeinschaft an das zuständige Grundbuchamt, pro Grundbuchamt: 200.00
c. Verfügung über die Verlängerung oder Wiedereinsetzung der Aus - schlagungsfrist (ZGB 576, 587 Abs. 2): 150.00
d. Willensvollstreckung (ZGB 517ff.), Durchführung durch die Bezirks - schreiberei: Verrechnung gemäss Zeitaufwand § 2a Abs. 2
e. Verfügung zur Ernennung von Erbenvertreter/in (ZGB 554), Erb - schaftsverwalter/in, (ZGB 595) oder Erbschaftsliquidator/in (ZGB 602): 500.00
f. Durchführung einer Erbschaftsliquidation (ZGB 593ff.) durch die Be - zirksschreiberei: Verrechnung gemäss Zeitaufwand § 2a Abs. 2
g. Durchführung einer Erbschaftsverwaltung (ZGB 554, 555; EG ZGB 64) durch die Bezirksschreiberei: Verrechnung gemäss Zeitaufwand § 2a Abs. 2
h. Erstellung einer Anmeldung auf Erbteilung (GBV 18): 350.00
i. Durchführung einer Erbenverhandlung (EG ZGB 69): Verrechnung gemäss Zeitaufwand [[§ 2a Abs. 2]
j. Erbteilungsvertrag (ZGB 607ff., 634ff.): Verrechnung gemäss Zeit - aufwand § 2a Abs. 2
k. Verfügung nach ZGB 612 mit Einschluss der Anzeigen (ZGB 612):
500.00
l. Gebühr für nicht zustandegekommenes Geschäft (Erbteilungen und Anträge auf Erbteilungen, GBV 18), Teilarbeit geleistet: 108.00
m. Gebühr für nicht zustandegekommenes Geschäft (Erbteilungen und Anträge auf Erbteilungen, GBV 18), Dokumente unterschriftsreif:
270.00

§ 16 * Grundbuchgebühren

1
1. Grundstückerfassung und Eigentum
a. Eröffnung eines Grundbuchblattes (ZGB 943, 945): 100.00
b. Liegenschaftsbeschreibung (GBV 4), Änderung im Beschrieb, Muta - tion (GBV 85ff.): 100.00
c. Handänderungsanzeige pro Anzeige: 80.00
d. Eintragung eines Eigentumsüberganges (GBV 31ff.) für alle Grund - stücke im selben Vertrag: 300.00 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.491
e. Eintragung Begründung Stockwerkeigentum (inkl. Eröffnung der Grundbuchblätter, Beschrieb, Eintragung der Eigentümer der StWE- Parzellen. Separate Verrechnung von Anmerkungen, Vormerkun - gen, Dienstbarkeiten usw. nach Massgabe dieser Verordnung):
300.00
f. Eintragung selbständiges und dauerndes Baurecht (inkl. Eröffnung der Grundbuchblätter, Beschrieb, Eintragung der Eigentümer der Baurechts-Parzellen. Separate Verrechnung von Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten usw. nach Massgabe dieser Ver - ordnung): 300.00
g. Umwandlung eines Gesamthandsverhältnisses: 50.00
h. Eintragung Eigentumserwerb infolge Gütergemeinschaft, pro Gemeinschaft: 200.00
2. Eingetragene Personen
a. Änderung von Personalien (Name, Firma, Zivilstand), pro Person:
50.00
3. Dienstbarkeiten und Grundlasten
a. Neueintragung einer Dienstbarkeit oder Grundlast, pro Dienstbar - keit: 100.00
b. Ausdehnung einer Dienstbarkeit oder Grundlast, pro Dienstbarkeit:
100.00
c. Änderung oder Bereinigung einer Dienstbarkeit oder Grundlast, pro Dienstbarkeit: 50.00
d. Löschung einer Dienstbarkeit oder Grundlast, pro Grundstück: 50.00
4. Grundpfandrechte
a. Neueintragung eines Grundpfandrechts, inkl. Titelausstellung:
300.00
b. Erhöhung der Schuldsumme eines Grundpfandrechts: 300.00
c. Pfandentlassung oder Pfandvermehrung: 100.00
d. Aufteilung oder Zusammenlegung von Grundpfandrechten, pro neu - er Titel inklusive Nachführung des Grundbuchblattes: 300.00
e. Änderung der Darlehensbestimmungen: 100.00
f. Nachführung eines Grundpfandtitels: 180.00
g. Eintragung der Gläubigerrechte: 80.00
h. Löschung eines Grundpfandrechts: 100.00
i. Ausstellung eines Eigentümerschuldbriefs: 150.00
j. Neuausstellung amortisierter Grundpfandtitel: 150.00
k. Schuldübernahmeanzeige, pro Anzeige: 80.00
5. Anmerkungen
a. Neueintragung, pro Grundstück: 100.00 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.491
b. Änderung, pro Grundstück: 100.00
c. Löschung, pro Grundstück: 50.00
6. Vormerkungen
a. Neueintragung, pro Grundstück: 100.00
b. Änderung, pro Grundstück: 100.00
c. Löschung, pro Grundstück: 50.00
7. Weitere grundbuchliche Dienstleistungen
a. Grundbuchauszug, pro Grundstück: 40.00
b. Verknüpfte Grundstücke (Stamm- und Anmerkungsparzellen), im selben Grundbuchauszug, pro verknüpftes Grundstück: 10.00
c. Anzeige gemäss Art. 969 ZGB, pro Anzeige: 100.00
d. Gebühr für nicht zustandegekommenes Geschäft (Rückzug vor Ta - gebucheintrag): 80.00
e. Gebühr für nicht zustandegekommenes Geschäft (Rückzug nach Tagebucheintrag): 200.00
f. Gebühr für elektronische Grundbuch-Abfragen gemäss § 10a Abs. 2 lit. b der Verordnung über das EDV-Grundbuch:
540.00
g. Weitere Eintragungen und Verrichtungen im Grundbuchwesen, die in diesem Abschnitt nicht aufgezählt sind: Verrechnung gemäss Zeitaufwand § 2a Abs. 2
8. Schiffsregister
a. Die Gebühren für die Eintragungen und Löschungen im Schifffahrts - register richten sich nach Art. 23 der Schiffsregisterverordnung vom
16. Juni 1986
b. Sofern die Errichtung einer Schiffsverschreibung in öffentlicher Ur - kunde verlangt wird, gilt hiefür sinngemäss § 14 Ziffer 5 Bst. a.

§ 16a * Gebühren für Viehverpfändungen

1
a. Viehverpfändungen, Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Ver - schreibungsprotokoll: 50.00
b. Viehverpfändungen, Mitteilungen, Löschungsermächtigungen: 10.00
c. Viehverpfändungen, Mitwirkung der Beauftragten für die Landwirtschaft:
50.00 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.491

§ 16b * Gebühren für Handlungen gemäss Gesetz über die Einführung

des Obligationenrechts (EG OR)
1
a. Erteilung von Bewilligungen für Fahrnisversteigerungen (EG OR 1,3):
100.00
b. Durchführung von Versteigerungen gemäss EG OR: Verrechnung ge - mäss Zeitaufwand 2a Abs. 2
c. Bewilligung für die berufsmässige Ehe- und Partnerschaftsvermittlung (EG OR 12): 100.00
d. Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren durch Lagerhalter (EG OR 14): 100.00
3 Gebühren für die Gemeinden; Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger *

§ 17 * Gebühren im Erwachsenen- und Kindesschutzbereich

1
a. Aufgaben betreffend Volljährige
1. Vorsorgliche Massnahmen (ZGB 445 Absätze 1 und 2) sowie ver - fahrensleitende Entscheide und Zwischenentscheide:
200 - 1'850 Fr.
2. Vertretung für das Verfahren und Bezeichnung der Beiständin bzw. des Beistandes (ZGB 449a): 250 - 1'850 Fr.
3. Beistandschaften inkl. Ernennung der Beiständin bzw. des Beistan - des (ZGB 390, 393 Absatz 1, 394 Absatz 1, 395 1, 396 Ab - satz 1, 397, 398 Absatz 1) und inkl. Entscheid betreffend Entbin - dung von Inventarpflicht, von periodischer Berichterstattung und Rechnungsablage und von Einholung der Zustimmung für bestimm - te Geschäfte (ZGB 420): 450 - 5'350 Fr.
4. Vorkehren ohne Beistandschaft (ZGB 392): 200 - 1'850 Fr.
5. Ernennung der Beiständin bzw. des Beistandes (ZGB 400 Ab - satz 1): 250 - 1'850 Fr.
6. Ernennung der Ersatzbeiständin bzw. des Ersatzbeistandes oder Regelung der Angelegenheiten durch die Kindes- und Erwach - senenschutzbehörde selber bei Verhinderung der Beiständin bzw. des Beistandes oder bei Interessenkollision (ZGB 403 Absatz 1):
250 - 2'900 Fr.
7. Fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge inkl. Prüfung und Entscheid betreffend eine allfällige Verlängerung der Unterbrin - gung (ZGB 428 Absatz 1, EG ZGB 80, 81): 450 - 2'500 Fr. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.491
8. Fürsorgerische Unterbringung ohne Gefahr im Verzuge (ZGB
428 Absatz 1, EG ZGB 79): 500 - 6'000 Fr.
9. Periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung (ZGB
431): 550 - 1'700 Fr.
10. Massnahmen für die Nachbetreuung bei fürsorgerischer Unterbrin - gung (EG ZGB 86 Absatz 3): 650 - 3'000 Fr.
11. Ambulante Massnahmen (EG ZGB 87): 500 - 3'550 Fr.
12. Vorkehren und Anordnungen betreffend Vorsorgeauftrag (ZGB
363 Absätze 2 und 3, 364, 366 Absatz 1, 368): 300 - 2'100 Fr.
13. Vorkehren und Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähi - ge Personen (ZGB 374 Absatz 3, 376, 381 Absätze 1 und 2,
385 Absatz 2): 300 - 2'100 Fr. Die Aufhebung und die Abänderung von Massnahmen und Anordnungen sind in gleicher Weise gebüh - renpflichtig wie deren Anordnung.
b. Aufgaben betreffend Minderjährige
1. Vorsorgliche Massnahmen (ZGB 445 Absätze 1 und 2 / 314 Ab - satz 1) sowie verfahrensleitende Entscheide und Zwischenentschei - de: 200 - 1'850 Fr.
2. Vertretung des Kindes und Bezeichnung der Beiständin bzw. des Beistandes (ZGB 314a bis Absatz 1): 250 - 1'850 Fr.
3. Ernennung der Beiständin bzw. des Beistandes oderRegelung der Angelegenheiten durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde selber bei Verhinderung der Eltern oder bei Interessenkollisi - on (ZGB 306 Absatz 2): 250 - 2'900 Fr.
4. Ernennung der Vormundin bzw. des Vormundes (ZGB 298 Ab - satz 2, 327a, BG-HAÜ 18
6 ) ) sowie Ernennung der Beiständin bzw. des Beistandes (BG-HAÜ
7 )
17): 250 - 1'850 Fr.
5. Geeignete Massnahmen zum Schutze des Kindes (ZGB 307):
650 - 2'950 Fr.
6. Erziehungsbeistandschaft inkl. Ernennung der Beiständin bzw. des Beistandes (ZGB 308): 650 - 2'950 Fr.; sofern auf richterliche An - weisung: 250 - 1'850 Fr.
7. Beistandschaft zur Feststellung sowie Anfechtung des Kindesver - hältnisses zum Vater inkl. Ernennung der Beiständin bzw. des Bei - standes (ZGB 306 Absatz 2, 309 Absätze 1 und 2): 250 - 1'850 Fr.
8. Aufhebung der elterlichen Obhut und Unterbringung des Kindes (ZGB 310): 850 - 6'050 Fr.
9. Unterbringung einer bevormundeten minderjährigen Person in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik (ZGB
327c Absatz 3): 850 - 6'050 Fr.
6) SR 211.221.31
7) SR 211.221.31 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.491
10. Entziehung der elterlichen Sorge inkl. Ernennung der Vormundin bzw. des Vormundes (ZGB 311, 312): 900 - 6'350 Fr.
11. Prüfung des Inventars über das Kindesvermögen (ZGB 318 Ab - satz 2): 100 - 1'650 Fr.
12. Anordnung der Inventaraufnahme und der periodischen Rechnungs - stellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (ZGB
318 Absatz 3, 322 Absatz 2): 350 - 1'750 Fr.
13. Zustimmung zur Anzehrung des Kindesvermögens (ZGB 320 Ab - satz 2): 200 - 1'750 Fr.
14. Geeignete Massnahmen zum Schutze des Kindesvermögens (ZGB
324 Absätze 1 und 2): 450 - 1'750 Fr.
15. Entziehung der Verwaltung des Kindesvermögens inkl. Ernennung der Beiständin bzw. des Beistandes (ZGB 325): 450 - 2'050 Fr.
16. Entgegennahme der Zustimmungserklärung der Eltern zur Adoption (ZGB 265a Absatz 2): 250 - 1'100 Fr.
17. Entscheid über Absehen von der Zustimmung der Eltern zur Adopti - on (ZGB 265d Absatz 1): 450 - 2'550 Fr.
18. Anordnungen über den persönlichen Verkehr (ZGB 273 Abs. 2 und
3, 274 Abs. 2, 274a Abs. 1, 134 Absatz 4; PartG
8 )
27 Absatz 2):
600 - 2'650 Fr.
19. Neuregelung der elterlichen Sorge (ZGB 134 Absatz 3, 298a Ab - satz 2): 350 - 1'800 Fr.
20. Übertragung der elterlichen Sorge an Vater (ZGB 298 Absatz 2):
350 - 1'800 Fr.
21. Übertragung der elterlichen Sorge von einem Elternteil auf den anderen (ZGB 298 Absatz 3): 350 - 1'800 Fr.
22. Genehmigung der Vereinbarung und Übertragung der gemeinsa - men elterlichen Sorge (ZGB 298a Absatz 1): 200 - 1'650 Fr.
23. Genehmigung von Unterhaltsverträgen und Vereinbarungen über Unterhaltsabfindung (ZGB 134 Absatz 3, 287 Absätze 1 und 2,
288 Absatz 2 Ziffer 2): 200 - 1'650 Fr.
24. Pflegekinderbewilligung (ZGB 316 Absatz 1): 600 - 2'650 Fr.
25. Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (ZGB 544 Absatz 1 bis ): 350 - 1'850 Fr. Die Aufhebung und die Abänderung von Massnahmen und Anordnun - gen sind in gleicher Weise gebührenpflichtig wie deren Anordnung.
c. Aufgaben betreffend Mitwirkung und Aufsicht
1. Inventaraufnahme und Anordnung eines öffentlichen Inventars (ZGB
405 Absätze 2 und 3): 300 - 1'150 Fr.
8) SR 211.231 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.491
2. Zustimmungsbedürftige Geschäfte (ZGB 265 Absatz 3, 416, 417, Sterilisationsgesetz
9 )
6, 8): 200 - 2'450 Fr.
3. Prüfung und Genehmigung der Rechnung und des Berichts (ZGB
415 Absätze 1 und 2, 425 Absatz 2): 200 - 1'800 Fr.
d. Diverse Aufgaben
1. Entscheid über Informationsberechtigung und Auskunftserteilung (ZGB 451 Absatz 2): 25 - 300 Fr.
2. Vollstreckungsmassnahmen ausserhalb eines Entscheids (ZGB
450g): 300 - 850 Fr.
3. Anordnungen betreffend Sammelvermögen (ZGB 89b Absätze 1 und 2): 450 - 5'350 Fr.
4. Bescheinigungen, Bestätigungen: 50 - 500 Fr. Die Aufhebung und die Abänderung von Massnahmen und Anordnungen sind in glei - cher Weise gebührenpflichtig wie deren Anordnung.

§ 17a * Gebührenverzicht

1 Auf die Erhebung einer Gebühr gemäss § 17 kann ganz oder teilweise ver - zichtet werden:
a. wenn der Zweck der Massnahme dadurch gefährdet ist;
b. bei offensichtlicher Bedürftigkeit.
2 Steht eine Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zum getätigten Aufwand, ist sie entsprechend zu reduzieren.
3 Auf die Geltendmachung einer Gebühr ist zu verzichten, sofern deren Erhe - bung unter Würdigung der gesamten Umstände als unbillig oder stossend er - scheint.
4 Bei gleichzeitiger Anordnung oder gleichzeitiger Aufhebung mehrerer Mass - nahmen gemäss § 17 darf die Gebühr nicht mehrfach in Rechnung gestellt werden.

§ 17b * Indexierung

1 Die in § 17 genannten Frankenbeträge für die Gebühren sind an den Landes - index der Kosumentenpreise gebunden. Sie werden vom Regierungsrat auf Antrag einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Teuerung ange -
2 Massgebend für die Berechnung ist der Landesindex zum Zeitpunkt des In - krafttretens der Änderung vom 27. November 2012 betreffend § 17.
9) SR 211.111.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.491

§ 18 * Entschädigung für Mandatsführung

1 Die Mandatsträgerinnen und die Mandatsträger haben für ihre Amtsführung Anspruch auf Entschädigung und Spesenersatz. Diese werden von der betrof - fenen Person oder von allfällig unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Per - sonen derselben bezahlt.Bei Bedürftigkeit richtet die Kindes- und Erwach - senenschutzbehörde die Entschädigung und den Spesenersatz aus. Die Be - dürftigkeit bestimmt sich nach den Kriterien der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, wobei Vermögen unter 25'000 Fr. nicht ange - rechnet werden.
2 Die Entschädigung der Mandatsträgerinnen und der Mandatsträger bemisst sich nach dem Aufwand, den ihre Amtsführung notwendigerweise verursacht, sowie nach der Komplexität der wahrgenommenen Aufgaben. Sie beträgt:
a. bei berufsmässiger Mandatsführung 95 Fr. pro Stunde;
b. bei nichtberufsmässiger Mandatsführung pro zweijährige Rechnungsperi - ode:
1. für die Einkommens- und Vermögensverwaltung: 500 - 3'000 Fr.;
2. für die persönliche Betreuung: 500 - 3'000 Fr.;
3. für die Amtsführung ausserhalb der Ziffern 1 und 2: 200 - 5'000 Fr.
3 Die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Frankenbeträge sind an den Landesindex der Konsumentenpreise gebunden. Für die Indexierung gilt § 17b.
4 Ist die Entschädigung aufgrund der Ansätze von Absatz 2 Buchstaben a und b als eindeutig zu niedrig oder zu hoch zu qualifizieren für die Amtsführung, die notwendigerweise zu leisten war, oder ist sie wegen der Komplexität der wahr - genommenen Aufgaben als eindeutig zu niedrig zu qualifizieren, hat die Kin - des- und Erwachsenenschutzbehörde die Entschädigung angemessen zu er - höhen bzw. zu reduzieren.
5 Die Entschädigung für die Vermögens- und Einkommensverwaltung kann nur beansprucht werden, wenn das Vermögen oder das Einkommen von der Man - datsträgerin bzw. dem Mandatsträger tatsächlich verwaltet wird.
6 Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben ihren Aufwand für ihre Amtsführung zu erfassen und beanspruchte Spesen zu belegen.
7 Wer als Anwältin oder Anwalt oder Treuhänderin oder Treuhänder mit Fach- oder gleichwertigem Ausweis eine Beistandschaft oder Vormundschaft wahr - nimmt, kann ein Honorar nach dem anwendbaren Berufstarif nur für diejenigen Verrichtungen beanspruchen, für die berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind. Ansonsten erfolgt die Entschädigung nach Massgabe von Absatz 2.

§ 19 Fertigungs- und Katastergebühren

1
1. Beurkundung von Verträgen auf Eigentumsübertragung sowie für Ferti - gungen: die Gebühren für die öffentliche Beurkundung gemäss § 14 hie - vor * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.491
2. Eigentumsübertragungen aufgrund einer Handänderungsanzeige: 10 Fr. pro Grundstück
3. Die Katastergemeinden erheben für die Verrichtungen im Katasterwesen: die Grundbuchgebühren gemäss § 16 hievor.

§ 20 * ...

§ 21 * ...

§ 21a * ...

§ 22 Weitere Gebühren

1
1. * ...
2. Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens: 5–100 Fr.
3. Ausstellung anderer Zeugnisse oder Bescheinigungen: 5–20 Fr.
4. Beglaubigung einer Abschrift, einer Fotokopie oder eines Auszuges: 5–
100 Fr. pro ganze oder angebrochene Seite
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23 Änderung der Verordnung über den Heimatschein

1 Die Verordnung vom 23. Juni 1981
10 ) über den Heimatschein wird wie folgt geändert: ...
11 )

§ 24 Änderung der Verordnung über die Einführung des Sperrfrist -

beschlusses
1 Die Verordnung vom 17. Oktober 1989
12 ) über die Einführung des Bundesbe - schlusses über die Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke und die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen vom 6. Oktober 1989 wird wie folgt geändert: ...
13 )

§ 25 * ...

§ 25a * ...

10) GS 27.738, SGS 113.14
11) GS 30.505
12) GS 30.407, SGS 211.81
13) GS 30.505 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.491

§ 25b * ...

§ 25c *

...

§ 25d * ...

§ 25e * ...

§ 25f * Übergangsregelung für die Änderung vom 14. Dezember 2010

1 Für die bei Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2010 hängigen Ge - schäfte richten sich die Gebühren nach der bis zum 31. Dezember 2010 gel - tenden Regelung.

§ 25g * Übergangsregelung für die Änderung vom 27. November 2012

1 Für bei Inkrafttreten der Änderung vom 27. November 2012 bestehende Man - date des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts richtet sich die Entschädigung der Mandatsträgerinnen und der Mandatsträger bis zum Ende der laufenden Berichts- und Rechnungsperiode nach der bis zum 31. Dezember 2012 gelten - den Regelung.

§ 26 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a. die Verordnung vom 8. April 1976
14 ) zum Schweizerischen Zivilgesetz - buch und zum Gemeindegesetz (Gebührenverordnung)
b. die Verordnung vom 22. Dezember 1987
15 ) über Gebühren betreffend das Eherecht.

§ 27 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
14) GS 26.67
15) GS 29.553 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.491
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.01.1991 01.01.1991 Erlass Erstfassung GS 30.491
29.11.1994 01.01.1995 § 9 Abs. 1 geändert GS 31.830
09.12.2002 01.01.2003 Erlasstitel geändert GS 34.721
09.12.2002 01.01.2003 § 2 Abs. 3 geändert GS 34.721
09.12.2002 01.01.2003 § 2 Abs. 4 geändert GS 34.721
09.12.2002 01.01.2003 § 4b eingefügt GS 34.721
09.12.2002 01.01.2003 § 5 totalrevidiert GS 34.721
09.12.2002 01.01.2003 § 6 totalrevidiert GS 34.721
09.12.2002 01.01.2003 § 8 Abs. 3 geändert GS 34.721
09.12.2002 01.01.2003 § 9 Abs. 2 geändert GS 34.721
09.12.2002 01.01.2003 § 10 totalrevidiert GS 34.721
09.12.2002 01.01.2003 § 12 aufgehoben GS 34.721
09.12.2002 01.01.2003 § 21 aufgehoben GS 34.721
09.12.2002 01.01.2003 § 21a aufgehoben GS 34.721
09.12.2002 01.01.2003 § 25a aufgehoben GS 34.721
21.12.2004 01.01.2005 § 3 aufgehoben GS 35.433
21.12.2004 01.01.2005 § 4 aufgehoben GS 35.433
24.03.2009 01.04.2009 § 4a totalrevidiert GS 36.1048
24.03.2009 01.04.2009 § 5 Titel geändert GS 36.1048
24.03.2009 01.04.2009 § 5 Abs. 1 geändert GS 36.1048
24.03.2009 01.04.2009 § 5 Abs. 1 bis eingefügt GS 36.1048
24.03.2009 01.04.2009 § 11 Abs. 1 geändert GS 36.1048
24.03.2009 01.04.2009 § 17a eingefügt GS 36.1048
14.12.2010 01.01.2011 Ingress geändert GS 37.321
14.12.2010 01.01.2011 § 1 totalrevidiert GS 37.321
14.12.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 5 eingefügt GS 37.321
14.12.2010 01.01.2011 § 2a totalrevidiert GS 37.321
14.12.2010 01.01.2011 § 4c eingefügt GS 37.321
14.12.2010 01.01.2011 § 14 totalrevidiert GS 37.321
14.12.2010 01.01.2011 § 15 totalrevidiert GS 37.321
14.12.2010 01.01.2011 § 16 totalrevidiert GS 37.321
14.12.2010 01.01.2011 § 16a totalrevidiert GS 37.321
14.12.2010 01.01.2011 § 16b totalrevidiert GS 37.321
14.12.2010 01.01.2011 § 20 aufgehoben GS 37.321
14.12.2010 01.01.2011 § 22 Abs. 1, lit. 1. aufgehoben GS 37.321
14.12.2010 01.01.2011 § 25 aufgehoben GS 37.321
14.12.2010 01.01.2011 § 25b aufgehoben GS 37.321
14.12.2010 01.01.2011 § 25c aufgehoben GS 37.321 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.491
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.12.2010 01.01.2011 § 25d aufgehoben GS 37.321
14.12.2010 01.01.2011 § 25e aufgehoben GS 37.321
14.12.2010 01.01.2011 § 25f eingefügt GS 37.321
27.11.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 2 bis geändert GS 37.1131
27.11.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 3 bis geändert GS 37.1131
27.11.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 2 geändert GS 37.1131
27.11.2012 01.01.2013 § 13 totalrevidiert GS 37.1131
27.11.2012 01.01.2013 Titel 3 geändert GS 37.1131
27.11.2012 01.01.2013 § 17 totalrevidiert GS 37.1131
27.11.2012 01.01.2013 § 17b eingefügt GS 37.1131
27.11.2012 01.01.2013 § 18 totalrevidiert GS 37.1131
27.11.2012 01.01.2013 § 25g eingefügt GS 37.1131 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.491
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Wirkung Publiziert mit Erlass 08.01.1991 Erstfassung GS 30.491 Erlasstitel 09.12.2002 geändert GS 34.721 Ingress 14.12.2010 geändert GS 37.321

§ 1 14.12.2010 totalrevidiert GS 37.321

§ 2 Abs. 3 09.12.2002 geändert GS 34.721

§ 2 Abs. 4 09.12.2002 geändert GS 34.721

§ 2 Abs. 5 14.12.2010 eingefügt GS 37.321

§ 2a 14.12.2010 totalrevidiert GS 37.321

§ 3 21.12.2004 aufgehoben GS 35.433

§ 4 21.12.2004 aufgehoben GS 35.433

§ 4a 24.03.2009 totalrevidiert GS 36.1048

§ 4b 09.12.2002 eingefügt GS 34.721

§ 4c 14.12.2010 eingefügt GS 37.321

§ 5 09.12.2002 totalrevidiert GS 34.721

§ 5 24.03.2009 Titel geändert GS 36.1048

§ 5 Abs. 1 24.03.2009 geändert GS 36.1048

§ 5 Abs. 1 bis 24.03.2009 eingefügt GS 36.1048

§ 6 09.12.2002 totalrevidiert GS 34.721

§ 6 Abs. 2 bis 27.11.2012 geändert GS 37.1131

§ 6 Abs. 3 bis 27.11.2012 geändert GS 37.1131

§ 8 Abs. 3 09.12.2002 geändert GS 34.721

§ 9 Abs. 1 29.11.1994 geändert GS 31.830

§ 9 Abs. 2 09.12.2002 geändert GS 34.721

§ 10 09.12.2002 totalrevidiert GS 34.721

§ 11 Abs. 1 24.03.2009 geändert GS 36.1048

§ 11 Abs. 2 27.11.2012 geändert GS 37.1131

§ 12 09.12.2002 aufgehoben GS 34.721

§ 13 27.11.2012 totalrevidiert GS 37.1131

§ 14 14.12.2010 totalrevidiert GS 37.321

§ 15 14.12.2010 totalrevidiert GS 37.321

§ 16 14.12.2010 totalrevidiert GS 37.321

§ 16a 14.12.2010 totalrevidiert GS 37.321

§ 16b 14.12.2010 totalrevidiert GS 37.321

Titel 3 27.11.2012 geändert GS 37.1131

§ 17 27.11.2012 totalrevidiert GS 37.1131

§ 17a 24.03.2009 eingefügt GS 36.1048

§ 17b 27.11.2012 eingefügt GS 37.1131

§ 18 27.11.2012 totalrevidiert GS 37.1131

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.491
Element Beschlussdatum Wirkung Publiziert mit

§ 20 14.12.2010 aufgehoben GS 37.321

§ 21 09.12.2002 aufgehoben GS 34.721

§ 21a 09.12.2002 aufgehoben GS 34.721

§ 22 Abs. 1, lit. 1. 14.12.2010 aufgehoben GS 37.321

§ 25 14.12.2010 aufgehoben GS 37.321

§ 25a 09.12.2002 aufgehoben GS 34.721

§ 25b 14.12.2010 aufgehoben GS 37.321

§ 25c 14.12.2010 aufgehoben GS 37.321

§ 25d 14.12.2010 aufgehoben GS 37.321

§ 25e 14.12.2010 aufgehoben GS 37.321

§ 25f 14.12.2010 eingefügt GS 37.321

§ 25g 27.11.2012 eingefügt GS 37.1131

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.491
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