Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau
Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 28. März 2006 (Stand 1. April 2006)
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages finden Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse mit familienfremden Personen in einem Landwirtschaftsbetrieb oder einem landwirtschaftlichen Haushalt im Kanton Thurgau.
2 Sie sind damit nicht anwendbar auf Arbeitsverhältnisse mit folgenden mitarbeiten - den Familienmitgliedern:
1. Ehegatte der betriebsleitenden Person;
2. Verwandte der betriebsleitenden Person in auf- und absteigender Linie sowie deren Ehegatten;
3. Schwiegersöhnen und Schwiegertöchtern der betriebsleitenden Person, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
§ 2 Wirkung
1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt unmittelbar, sofern die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbaren.
2 Für Lehrverhältnisse gelten die nachfolgenden Bestimmungen nur, soweit der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Regelungen vorse - hen.
3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Bundes- und des kantonalen Rechtes.
§ 3 Ergänzendes Recht
1 Neben diesem Normalarbeitsvertrag und den einzelarbeitsvertraglichen Abmachun - gen der Parteien gelten die Bestimmungen über den Arbeitsvertrag gemäss
Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechtes
1 ) als ergänzendes Recht.
1) SR 220
2. Probezeit und Kündigung
§ 4 Probezeit
1 Die ersten vier Wochen nach Stellenantritt gelten als Probezeit.
2 Durch schriftliche Vereinbarung kann eine andere Regelung getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden.
§ 5 Kündigung
1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von den Parteien unter Einhal - tung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.
2 Nach Ablauf der Probezeit können die Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf das Ende eines Monats wie folgt kündigen:
1. im ersten Dienstjahr unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist;
2. im zweiten und dritten Dienstjahr unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten;
3. vom vierten Dienstjahr an unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
3 Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass auch ein befristetes Arbeitsver - hältnis nach Ablauf der Probezeit gemäss vorstehendem Abs. 2 gekündigt werden kann.
§ 6 Kündigungsschutz
1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis insbesondere nicht kündigen:
1. während der oder die Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
2. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft ei - ner Angestellten.
2 Im Weiteren gelten die Bestimmungen über den Kündigungsschutz gemäss
Art. 336 bis Art. 336d des Schweizerischen Obligationenrechtes
1 )
.
§ 7 Mit dem Arbeitsvertrag verbundener Mietvertrag
1 Ein mit dem Arbeitsvertrag verbundener Mietvertrag über eine Unterkunft gilt auf den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses als aufgelöst.
1) SR 220
2 Bei einer fristlosen Entlassung oder einer Entlassung während der Probezeit wird ein mit dem Arbeitsvertrag verbundener Mietvertrag über ein Einzelzimmer nach Ablauf von zwei Wochen und über eine Familienwohnung auf das Ende des der Ent - lassung folgenden Monats aufgelöst.
3. Arbeits- und Ruhezeit, Überstunden und Pausen
§ 8 Arbeitszeit
1 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der oder die Angestellte für die Arbeit zur Verfügung zu halten hat.
2 Die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens zehn Stunden.
3 Die Parteien können vorgängig saisonal unterschiedliche Arbeitszeiten schriftlich vereinbaren, wobei die Arbeitszeit bezogen auf die ganze Dauer des Arbeitsverhält - nisses oder bei überjährigen Arbeitsverhältnissen bezogen auf das Dienstjahr die in Abs. 2 festgelegte Maximaldauer nicht überschreiten darf.
§ 9 Tägliche Ruhezeit
1 Den Angestellten ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens zehn aufeinanderfol - genden Stunden zu gewähren.
2 Die Ruhezeit kann bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von zehn Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.
§ 10 Überstunden
1 Ist Überstundenarbeit notwendig, sind die Angestellten dazu soweit verpflichtet, als sie sie zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet wer - den kann.
2 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat eine Kontrolle der Überstunden zu füh - ren, welche die geleisteten Überstunden am Ende jedes Monats festhält.
3 Überstunden sind im Verlauf des Dienstjahres mit zusätzlicher Freizeit oder zusätz - lichen Ferien von gleicher Dauer zu kompensieren oder durch eine Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 Prozent abzugelten.
§ 11 Pausen
1 Den Angestellten ist in der Regel über die Mittagszeit täglich eine unbezahlte Pau - se von einer Stunde für eine Hauptmahlzeit zu gewähren.
2 Pro Halbtag ist eine weitere Pause von einer Viertelstunde zu gewähren. Diese Pausen gelten als Arbeitszeit.
4. Freizeit und Ferien
§ 12 Freie Tage
1 Pro Arbeitswoche sind eineinhalb freie Tage zu gewähren. Der freie Halbtag gilt als gewährt, wenn der ganze Vormittag oder der ganze Nachmittag arbeitsfrei bleibt und die freien Stunden unmittelbar an die tägliche Ruhezeit anschliessen.
2 Pro Monat müssen mindestens zwei ganze Ruhetage auf einen Sonntag fallen.
3 Unter besonderen Umständen können den Angestellten mit deren Zustimmung aus - nahmsweise folgende Möglichkeiten eingeräumt werden:
1. mehrere freie Tage zusammenhängend;
2. drei freie Halbtage statt eineinhalb freie Tage pro Woche;
3. Auszahlung von maximal insgesamt sechs nicht bezogenen ganzen freien Ta - gen pro Dienstjahr mit dem dafür zu entrichtenden Lohn und einem Zuschlag von 25 Prozent.
§ 13 Sonntage und öffentliche Ruhetage
1 An Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen, namentlich Neujahrstag, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und 26. Dezember, sind die Arbeiten auf das betriebsnotwendige Minimum zu be - schränken.
2 Diese Tage werden als freie Halbtage angerechnet, wenn die tägliche Arbeitszeit lediglich am Morgen oder lediglich am Abend anfällt und weniger als vier Stunden umfasst.
§ 14 Ferien
1 Angestellte haben Anspruch auf bezahlte Ferien im Umfang von vier Wochen pro Dienstjahr.
2 Der Anspruch beträgt jährlich fünf Wochen für:
1. Jugendliche bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden;
2. Angestellte vom Kalenderjahr an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden.
3 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche der Angestellten Rücksicht, soweit dies mit den Inter - essen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist.
4 Die Ferien können in gegenseitigem Einvernehmen aufgeteilt werden, wobei min - destens zwei Ferienwochen pro Dienstjahr zusammenhängen müssen.
5 Die freien Tage gemäss § 12 und die öffentlichen Ruhetage gemäss § 13 dürfen nicht an die Ferien angerechnet werden.
§ 15 Bezahlter Urlaub
1 Der Anspruch auf bezahlten Urlaub beträgt bei:
1. eigener Hochzeit 3 Tage
2. Geburt eines eigenen Kindes 2 Tage
3. Taufe oder Heirat eines Kindes 1 Tag
4. Wechsel der eigenen Wohnung 1 Tag
5. Tod des Ehepartners, von Nachkommen oder Eltern 3 Tage
6. Tod von Geschwistern, Schwiegereltern, Schwägerinnen oder Schwager 1 Tag
2 Diese Tage dürfen nicht an Ferien und Freizeit angerechnet werden.
§ 16 Mutterschaftsurlaub
1 Nach der Niederkunft hat die Angestellte Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen.
§ 17 Aus- und Weiterbildung
1 Die Aus- und Weiterbildung der Angestellten ist zu fördern.
2 Kurse und Vorträge gelten als Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitge - berin ihren Besuch anordnet oder ihren Besuch während der Arbeitszeit bewilligt.
§ 18 Kost und Logis
1 Haben die Angestellten Anspruch auf Kost und Logis, besteht dieser Anspruch auch während der Ferien, der Freizeit und des bezahlten Urlaubs.
2 Bei Ausfall der Leistung der Kost ist eine Kostgeldentschädigung nach den AHV- Ansätzen
1 ) zu entrichten.
5. Lohn und Dienstaltersgeschenk
§ 19 Art und Höhe des Lohnes
1 Die Art und Höhe des Lohnes ist vor Antritt der Stelle schriftlich zu vereinbaren und soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten des oder der Angestellten entsprechen.
2 Der Lohn ist mindestens einmal pro Jahr unter Berücksichtigung der Leistungen, der Dienstjahre und einer allfälligen Teuerung zu überprüfen.
3 Bei Hausgemeinschaft bilden Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes, der zu beziffern ist und den AHV-Ansätzen zu entsprechen hat.
1) SR 831.101
4 Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes nicht be - rücksichtigt werden. Sie sind den Angestellten ohne irgendwelche Abzüge auszu - richten.
§ 20 Auszahlung des Lohnes
1 Barlohn und allfällige Lohnzuschläge sind am Ende jedes Monats auszuzahlen.
2 Spätestens bei der monatlichen Auszahlung des Lohnes ist dem oder der Angestell - ten eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben, woraus die Abzüge und Zuschläge, die geleisteten Überstunden sowie die bezogenen Ferien und freien Tage klar hervorgehen.
§ 21 Lohnrückbehalt
1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann ein Viertel des ersten Monatslohnes zurückbehalten.
2 Der Lohnrückbehalt darf zusätzlich auch Auslagen für ausgerichtete Vermittlungs - gebühren oder Reisekosten umfassen, insgesamt die Hälfte des am ersten Zahltag ausgerichteten Monatslohnes aber nicht überschreiten.
3 Soweit der Lohnrückbehalt nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren oder Reise - kosten vorgenommen wird, gilt er als Sicherheit für andere Forderungen.
4 Der Lohnrückbehalt ist nach den Vorschriften über die Kaution im Sinne von
Art. 330 des Schweizerischen Obligationenrechtes
1 ) zu verwalten.
§ 22 Lohn bei Arbeitsverhinderung
1 Sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist, haben Angestellte, die aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sind, Anspruch auf Fortzahlung des Bar- und Naturallohnes für folgende Zeit:
1. im ersten und zweiten Dienstjahr für 1 Monat
2. vom dritten bis fünften Dienstjahr für 2 Monate
3. vom sechsten bis zehnten Dienstjahr für 3 Monate
4. ab dem elften Dienstjahr 4 Monate
2 Bei Schwangerschaft ist der Lohn im gleichen Umfang zu entrichten. Eine Mutter - schaftsentschädigung richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz)
2 )
.
1) SR 220
2) SR 834.1
3 Im Umfang der Lohnfortzahlungspflicht hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Anspruch auf die Lohnausfallentschädigung aus einer Erwerbsausfallversicherung (inklusive Erwerbsersatzgesetz), sofern er oder sie diese mindestens zur Hälfte mitfi - nanziert hat.
4 Diese bezahlten Abwesenheiten dürfen nicht an Ferien und Freizeit angerechnet werden.
§ 23 Dienstaltersgeschenk
1 Die Angestellten haben Anspruch auf folgende Dienstaltersgeschenke:
1. nach fünf Dienstjahren ¼ Monatslohn
2. nach zehn Dienstjahren ½ Monatslohn
3. nach 15 Dienstjahren ¾ Monatslohn
4. nach 20 und je weiteren fünf Dienstjahren 1 Monatslohn
2 Das Dienstaltersgeschenk kann ganz oder teilweise mit zusätzlichen Ferien kom - pensiert werden. Für die Berechnung des zusätzlichen Ferienanspruchs gilt, dass ein Monatslohn zu einem Ferienbezug von 22 Arbeitstagen berechtigt.
6. Vorsorge, Versicherungen und Schutzbestimmungen
§ 24 Staatliche Sozialwerke
1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat die Angestellten bei den staatlichen Sozialwerken zu versichern.
2 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat den geforderten Anteil gemäss den ent - sprechenden Sozialversicherungsgesetzen zu übernehmen.
§ 25 Berufliche Vorsorge
1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat die Angestellten gemäss der Bundesge - setzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge einer Pensionskasse anzuschliessen.
2 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat mindestens die Hälfte der Prämie zu übernehmen.
§ 26 Unfall
1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat für die Angestellten eine Unfallversi - cherung gemäss der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung abzuschlies - sen.
2 Die Prämie für die Berufsunfallversicherung ist vom Arbeitgeber oder der Arbeit - geberin zu übernehmen.
3 Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung ist von den Angestellten zu tra - gen. Wird sie vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin bezahlt, kann sie vom Lohn abgezogen werden.
§ 27 Krankheit
1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin versichert die Angestellten gegen Erwerbs - ausfall infolge Krankheit, sofern eine solche Versicherung nicht bereits besteht.
2 Zu versichern ist ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 Prozent des Bruttolohnes ab 31. Krankheitstag für die Dauer von 720 Tagen innerhalb 900 Kalendertagen.
3 Mindestens die Hälfte der Prämie für die Krankentaggeldversicherung ist vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zu tragen.
4 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist dafür besorgt, dass sich die Angestellten auf eigene Kosten gemäss den Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Kran - kenversicherung gegen die finanziellen Folgen der Krankenpflege versichern.
§ 28 Meldung der Arbeitsunfähigkeit
1 Die Angestellten haben dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin eine Arbeitsunfä - higkeit unverzüglich zu melden.
2 Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Arbeitstagen ist dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin unaufgefordert ein Arztzeugnis vorzulegen.
§ 29 Schutz der Persönlichkeit der Angestellten bei Hausgemeinschaft
1 Werden in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin lebende Angestellte ohne ihr Verschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleis - tung verhindert, hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Pflege und ärztliche Be - handlung für die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht gemäss § 22 zu gewähren.
2 Die gleichen Leistungen sind bei Schwangerschaft und Niederkunft zu gewähren.
§ 30 Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter
1 Für angestellte schwangere Frauen und stillende Mütter gelten die Schutzvorschrif - ten in Art. 35 bis Art. 35b des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)
1 ) und Art. 60 bis Art. 66 der Verordnung 1 zum Arbeits - gesetz
2 ) , welche den Gesundheitsschutz, die Beschäftigung sowie die Ersatzarbeit und die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft speziell regeln.
1) SR 822.11
2) SR 822.111
§ 31 Schutz für Jugendliche
1 Für jugendliche Angestellte gelten die Schutzvorschriften über das Mindestalter im
Art. 30 des Arbeitsgesetzes und in Art. 52 bis Art. 55 der Verordnung 1 zum
Arbeitsgesetz.
§ 32 Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat ausreichende Massnahmen zur Siche - rung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfall- und der allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um die Gesundheit und das Leben der Angestellten zu schützen.
2 Dabei sind insbesondere auch die Vorschriften gemäss der EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu erfüllen.
3 Die Massnahmen sind von den Angestellten einzuhalten und zu unterstützen.
7. Weitere Bestimmungen
§ 33 Abgangsentschädigung
1 Angestellte, die mindestens 50 Jahre alt sind, haben Anspruch auf folgende Ab - gangsentschädigungen:
1. nach 20 bis 25 Dienstjahren 2 Monatslöhne
2. nach 26 bis 30 Dienstjahren 3 Monatslöhne
3. nach 31 bis 35 Dienstjahren 4 Monatslöhne
4. nach 36 bis 40 Dienstjahren 5 Monatslöhne
5. nach 40 Dienstjahren und mehr 6 Monatslöhne
2 Von den Angestellten bezogene Leistungen einer Personalvorsorgeeinrichtung können von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin (Arbeitgeber- und Arbeitgeberinnenbeiträ - ge) finanziert worden sind.
3 Für die Ersatzleistungen gelten die Bestimmungen von Art. 339d des Schweizeri - schen Obligationenrechtes
1 )
.
1 Über Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis entscheidet nach Wahl der klagenden Partei das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei oder das Gericht am Arbeitsort.
1) SR 220
§ 35 Aushändigung des Normalarbeitsvertrages
1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat den Angestellten bei der Anstellung ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages auszuhändigen.
2 Dieselbe Pflicht besteht bei Änderungen des Normalarbeitsvertrages.
8. Schlussbestimmungen
§ 36 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Die Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für landwirt - schaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 23. April 1985 wird aufge - hoben.
§ 37 ...
1 )
§ 38 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. April 2006 in Kraft.
1) Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 2006, Seite 722.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 28.03.2006 01.04.2006 Erstfassung 13/2006
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