Normalarbeitsvertrag für das Alp- und Hirtschaftspersonal (535.250)
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Normalarbeitsvertrag für das Alp- und Hirtschaftspersonal

Normalarbeitsvertrag für das Alp- und Hirtschaftspersonal (NAV Alp) Vom 1. Februar 2022 (Stand 1. März 2022) Gestützt auf Art. 359, Art. 359a und Art. 360 des Schweizerischen Obligationen - rechts
1 ) und Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationen - recht 2 ) von der Regierung erlassen am 1. Februar 2022

Art. 1 Geltungsbereich

1 Im Kanton Graubünden gilt für das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden, die auf einer Alp oder Heimhirtschaft beschäftigt sind, und ihren Arbeitgebenden dieser Normalarbeitsvertrag.
2 Ausgenommen vom Geltungsbereich sind folgende Arbeitsverhältnisse: a) zwischen Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft; b) mit Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie deren Ehegattinnen be - ziehungsweise Ehegatten oder deren eingetragenen Partnerinnen beziehungs - weise Partnern; c) mit Schwiegertöchtern oder -söhnen, sofern diese den Betrieb zur Selbstbe - wirtschaftung übernehmen wollen.
3 Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse und Sachverhalte, auf die ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag oder ein anderer Normalarbeitsvertrag anwendbar ist.

Art. 2 Abweichende Abreden und subsidiäres Recht

1 Von diesem Normalarbeitsvertrag abweichende Abreden bedürfen zu ihrer Gültig - keit der schriftlichen Form.
2 Soweit dieser Normalarbeitsvertrag oder davon abweichende schriftliche Abreden keine Vorschriften enthalten, gelten ergänzend die Bestimmungen des Schweizeri - schen Obligationenrechts
3 )
.
1) SR 220
2) BR 210.200
3) SR 220

Art. 3 Normale Arbeitszeit

1 Die Arbeitszeit richtet sich nach den Anforderungen des Betriebs. Im ersten Alp - monat sollen pro Tag 14 Stunden, später 11 Stunden nach Möglichkeit nicht über - schritten werden.
2 Für Jugendliche gelten folgende tägliche Arbeits- und Ruhezeiten: Alter Höchstarbeitszeit Minimale zusammen - hängende Ruhezeit
16-18 Jahre 10 Stunden 10 Stunden
13-15 Jahre 8 Stunden 12 Stunden

Art. 4 Überstundenarbeit

1 Wird die Leistung von Überstunden nötig, so sind die Arbeitnehmenden dazu so - weit verpflichtet, als sie dazu in der Lage sind und es ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
2 Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in dringenden Ausnahmefällen Überstun - den leisten.

Art. 5 Ferien, Freizeit und Feiertage

1 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Ferien, Freizeit und auf arbeitsfreie ge - setzliche Feiertage. Dieser Anspruch ist durch Zuschläge auf den Lohn abzugelten, sofern der Bezug aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist.

Art. 6 Kompetenzen

1 Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, den Arbeitnehmenden schriftlich die Perso - nen bekanntzugeben, die sie vertreten und die allein befugt sind, Anordnungen zu treffen und Vorschriften betreffend Aufgaben und Arbeiten zu machen.
2 Die Arbeitgebenden legen die Verantwortlichkeiten der Arbeitnehmenden schrift - lich fest. Zudem sind die Unterstellungs- und Verantwortlichkeitsverhältnisse inner - halb einer Arbeitnehmendengruppe unmissverständlich zu regeln.

Art. 7 Lohn

1 Der Lohn wird am Ende der Alpzeit oder der Hirtschaft ausbezahlt, spätestens je - doch 14 Tage danach. Die Arbeitnehmenden können jeweils per Ende Monat eine Teilzahlung verlangen.
2 Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitgebenden den Arbeitnehmen - den eine schriftliche Bestätigung über den Lohn oder den allfälligen schriftlichen Arbeitsvertrag sowie ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrags auszuhändigen.

Art. 8 Lohn bei Arbeitsverhinderung

1 Die Arbeitnehmenden haben in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der unverschul - deten Verhinderung an der Arbeitsleistung wie folgt Anspruch auf Lohnfortzahlung: a) vom ersten bis zum fünften Alp- oder Hirtschaftssommer: 4 Wochen b) vom sechsten bis zum zehnten Alp- oder Hirtschaftssommer: 5 Wochen c) ab dem elften Alp- oder Hirtschaftssommer: 6 Wochen
2 Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch die Lohnfortzahlung.
3 Die Arbeitnehmenden haben den Arbeitgebenden allfällige Dienstpflichten wie Militär, Zivilschutz, Feuerwehr, politische Ämter etc., die in die Zeit des Arbeitsver - hältnisses fallen, vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses bekanntzugeben.

Art. 9 Dauer des Arbeitsverhältnisses

1 Das Arbeitsverhältnis in der Alpwirtschaft ist befristet. Die Dauer richtet sich nach dem Alpsommer und umfasst auch die Zeit für Vorbereitungs- und Abschlussarbei - ten.

Art. 10 Unterkunft

1 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine quantitativ und qualitativ hinrei - chende Unterkunft.

Art. 11 Kranken- und Unfallversicherung

1 Die Arbeitgebenden haben sich zu vergewissern, dass die Arbeitnehmenden über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung verfügen. Nötigenfalls haben sie für die Arbeitnehmenden eine solche abzuschliessen. Die Prämien gehen zulasten der Arbeitnehmenden.
2 Die Arbeitgebenden haben zugunsten der Arbeitnehmenden eine Krankentaggeld - versicherung in der Höhe von 80 Prozent des Lohns mit einer Leistungsdauer von mindestens 720 Tagen abzuschliessen. Eine Leistungseinschränkung für befristete Arbeitsverhältnisse darf nicht erfolgen. Die Prämien gehen je zur Hälfte zulasten der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden.
3 Die Arbeitgebenden haben die Arbeitnehmenden gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung
1 ) gegen Berufsunfälle zu versichern. Gegen Nichtberufsun - fälle sind nur Arbeitnehmende zu versichern, die durchschnittlich mindestens acht Stunden Arbeitszeit pro Woche leisten. Die Prämien für die Versicherung der Beruf - sunfälle tragen die Arbeitgebenden, jene für die Nichtberufsunfallversicherung die Arbeitnehmenden.
1) SR 832.20
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.02.2022 01.03.2022 Erlass Erstfassung 2022-007
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 01.02.2022 01.03.2022 Erstfassung 2022-007
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