Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule St.Gallen (216.21)
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Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule St.Gallen

Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule St.Gallen * vom 16. August 2007 (Stand 1. Januar 2015) Der Rat der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 5 und Art. 14 Bst. a des Gesetzes über die Pädagogische Hoch - schule des Kantons St.Gallen vom 1. April 2006 1 als Reglement: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zweck

1 Dieses Reglement regelt das Aufnahmeverfahren an die Pädagogische Hoch - schule St.Gallen (im Folgenden: PHSG). *

Art. 2 Termine *

1 Das Rektorat legt die Termine für die Anmeldung zum Studium fest. *

Art. 3 Information der Öffentlichkeit

1 Das Rektorat informiert die Öffentlichkeit über Termine, Fristen und Aufnahme - bedingungen.
2 Es werden Informationsveranstaltungen zum Aufnahmeverfahren an die PHSG durchgeführt.
1 sGS 216.0 .
2 Von der Regierung genehmigt am 11. März 2008; in Vollzug ab 1. September 2007.
II. Anmeldung (2.)

Art. 4 Unterlagen

1 Die Anmeldung zum Studium an der PHSG ist an das Prorektorat Ausbildung zu richten. Es ist eine Anmeldegebühr zu entrichten. Bei Annulation der Anmeldung erfolgt keine Rückerstattung der Anmeldegebühr. *
2 Die Anmeldung erfolgt mit dem ordentlichen Anmeldeformular und folgenden Unterlagen: a) Nachweis des bisherigen Bildungsweges; b) Lebenslauf; c) 1 Passfoto; d) Einzahlungsbeleg der Anmeldegebühr; e) Strafregisterauszug.
3 In begründeten Fällen kann ein ärztliches Zeugnis angefordert werden.
4 Eine verspätete Anmeldung kann nur unter Nachweis wichtiger Gründe erfolgen. Als solche gelten insbesondere Krankheit oder Unfall.

Art. 5 Übersetzung

1 Falls die erforderlichen Unterlagen nicht in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sind, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in einer der genannten Sprachen beizulegen.

Art. 6 Doppelanmeldung

1 Die gleichzeitige Anmeldung für verschiedene Studiengänge ist nicht gestattet.

Art. 7 Deutschkenntnisse

1 Studierende mit nicht-deutschsprachiger Hochschulzulassung haben bei Eintritt ins Studium eine Sprachkompetenz gemäss Niveau C2 des Sprachenportfolios nachzuweisen. III. Immatrikulation (3.)

Art. 8 Zulassung

1 Mit der Immatrikulation werden Bewerberinnen und Bewerber an der PHSG zum Studium zugelassen.
2 Die Immatrikulation erfolgt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und die Immatrikulationsgebühr bezahlt ist. Bei Nichtantritt des Studiums erfolgt keine Rückerstattung der Immatrikulationsgebühr. *

Art. 9 Karenzfrist

1 Wer an einer anderen schweizerischen Pädagogischen Hochschule oder ver - gleichbaren Lehrerbildungsinstitution infolge Nichtbestehens von Prüfungen oder Praktika endgültig vom Weiterstudium im gewählten Studiengang ausgeschlossen wurde, kann ein Gesuch um Zulassung zum Studium an der PHSG frühestens zwei Jahre nach dem Ausschluss stellen.

Art. 10 Doppelimmatrikulation

1 Die gleichzeitige Immatrikulation an mehr als einer Hochschule ist nicht gestat - tet.
2 Bewerberinnen und Bewerber, die an einer anderen Pädagogischen Hochschule studierten, haben eine Bescheinigung über die Exmatrikulation einzureichen.

Art. 11 Studienunterbruch

1 Aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Militär- oder Zivil - dienst, Gastsemester) kann das Studium unterbrochen werden.
2 Gesuche um Studienunterbruch sind schriftlich mit Begründung so früh als mög - lich an das Sekretariat des zuständigen Prorektorats Ausbildung zu richten.
3 Während des Studienunterbruchs bleiben die betreffenden Studierenden während längstens zwei Semestern immatrikuliert. IV. Zulassungsvoraussetzungen für den Studiengang Kindergarten und Primarschule * (4.)

Art. 12 Vorbildung

1 Die Zulassung für den Studiengang Kindergarten und Primarschule setzt eine gymnasiale Maturität, den Passerellen-Lehrgang, den Abschluss einer Fachhoch - schule oder eine anerkannte Fachmaturität Pädagogik voraus. *
2 Absolventinnen und Absolventen einer Diplom-, Fach-, Wirtschafts- oder Berufsmittelschule sowie Berufsleute mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis und mehrjähriger Berufserfahrung werden zum Studiengang Kindergarten und Pri - marschule zugelassen, wenn sie die Ergänzungsprüfung Pädagogische Hochschule (abgekürzt Ergänzungsprüfung PH) der Interstaatlichen Maturitätsschule für Er - wachsene St.Gallen/Sargans (ISME) bestanden haben. *
3 Personen mit ausländischer Vorbildung werden zugelassen, wenn ihr Abschluss äquivalent zu einer verlangten schweizerischen Vorbildung ist. Kann keine Äquiva - lenz zu schweizerischen Abschlüssen festgestellt werden, ist die Ergänzungsprü - fung PH zu absolvieren. Zur Sicherung der Qualität legt der Prorektor oder die Prorektorin einen Mindestnotendurchschnitt im Zeugnis der Hochschulzulassung fest, der für die Zulassung zum Studium an der PHSG erreicht werden muss. *
4 Personen ohne formalen Zulassungsausweis können sur dossier zugelassen wer - den. Voraussetzungen für eine sur dossier Aufnahme sind ein Mindestalter von 30 Jahren, der Abschluss einer dreijährigen Ausbildung auf der Sekundarstufe II und eine nachgewiesene Berufstätigkeit im Umfang von 300 Stellenprozenten während sieben Jahren nach Abschluss der Ausbildung.
3 *
5 Im Einzelfall kann zugelassen werden, wer eine gleichwertige Vorbildung nach - weist. *
6 Im Bereich der Fremdsprachen haben Studierende den Nachweis der Sprachkom - petenz auf dem Niveau B2 in Französisch oder Englisch zu erbringen. *

Art. 13 * ...

Art. 14 *

...
... * (5.)

Art. 15 *

...

Art. 16 * ...

3 Vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. c Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehr - kräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 10. Juni 1999.
Vbis. Zulassungsvoraussetzungen für die Erweiterungsstudien * (5 bis
.)

Art. 16 bis

* Grundsatz
1 Es werden folgende Erweiterungsstudien angeboten: a) Stufenerweiterung; b) Einzelfachabschlüsse.

Art. 16 ter

* Für die Stufenerweiterung
1 Die Stufenerweiterung steht allen Lehrpersonen für Kindergarten, Unterstufe, Mittelstufe oder Sekundarstufe I mit einem kantonal anerkannten Lehrdiplom of - fen, welche in einer Nachbarstufe unterrichten wollen.
2 Je nach Vorbildung müssen Vorleistungen an der ISME absolviert werden.

Art. 16 quater

* Für Einzelfachabschlüsse
1 Einzelfachabschlüsse stehen allen Lehrpersonen mit einem kantonal anerkannten Lehrdiplom offen.
2 Je nach Vorbildung müssen Vorleistungen an der ISME absolviert werden. VI. Zulassungsvoraussetzungen für den Studiengang Sekundarstufe I (6.)

Art. 17 Vorbildung

1 Die Zulassung für den Studiengang Sekundarstufe I setzt eine gymnasiale Maturi - tät, den Passerellen-Lehrgang oder den Abschluss einer Fachhochschulausbildung voraus.
2 Personen ohne formalen Zulassungsausweis können sur dossier zugelassen wer - den. Voraussetzungen für eine sur dossier Aufnahme sind ein Mindestalter von 30 Jahren, der Abschluss einer dreijährigen Ausbildung auf der Sekundarstufe II und eine nachgewiesene Berufstätigkeit im Umfang von 300 Stellenprozenten während sieben Jahren nach Abschluss der Ausbildung. 4 *
3 Im Einzelfall kann zugelassen werden, wer eine gleichwertige Vorbildung nach - weist. *
4 Vgl. Art. 4 Abs. 3 Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 26. August 1999.
VII. Zulassungsvoraussetzung zu einem Teildiplomstudium (7.)

Art. 18 * ...

Art. 19 *

... VIII. Wechsel des Studiengangs und Übertritt (8.)

Art. 20 Wechsel des Studiengangs innerhalb der PHSG

1 Ein Wechsel des Studiengangs innerhalb der PHSG ist nach bestandener Zwi - schenprüfung und bestandener Eignungsüberprüfung am Ende des ersten Stu - dienjahres möglich. Die Vorbildung muss dabei den Zulassungsbedingungen zum neuen Studiengang entsprechen. Erbrachte Leistungen des bisherigen Studiums werden im Rahmen des neuen Studiums angerechnet. *
2 Wechsel nach dem dritten Semester werden von den verantwortlichen Prorekto - raten in einem Studienvertrag geregelt.

Art. 21 Übertritt von einer anderen schweizerischen Pädagogischen Hoch -

schule (PH)
1 Studierende, die zur Fortsetzung ihres Studiums von einer anderen PH an die PHSG übertreten möchten, haben mit dem Gesuch um Zulassung schriftlich zu bestätigen, dass a) kein Ausschluss von der abgehenden Institution infolge Nichteignung zum Beruf vorliegt; b) * kein Ausschlussgrund infolge eines definitiven Nichtbestehens von Leistungs - überprüfungen oder Praktika vorliegt; c) kein Ausschluss aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder eines diszi - plinarischen Vergehens vorliegt; d) die PHSG ermächtigt ist, bei der PH Auskünfte über den Studienverlauf ein - zuholen.
2 Fehlt diese Bestätigung, so ist der sofortige Hochschulwechsel nicht möglich. In diesem Fall kann ein Gesuch um Zulassung zum Weiterstudium an der PHSG frü - hestens zwei Jahre nach dem Ausschluss vom Studium gestellt werden (Karenz - frist).
3 Die an der anderen PH erbrachten Leistungen (Module und ECTS-Punkte) wer - den im Rahmen des an der PHSG belegten Studiengangs angerechnet.

Art. 22 Aufhebung der Karenzfrist

1 Erfolgte ein Ausschluss aufgrund des definitiven Nichtbestehens von Prüfungen oder Praktika, so ist eine Zulassung zum Weiterstudium an der PHSG vor einer Karenzfrist möglich, wenn die Studierenden nachweisen können, dass die Anfor - derungen, die zum Nichtbestehen an einer anderen Pädagogischen Hochschule ge - führt haben, nicht Bestandteil des Studiengangs an der PHSG sind. IX. Gasthörerinnen und Gasthörer (9.)

Art. 23 Gasthörerinnen und Gasthörer

1 Personen, welche das 17. Lebensjahr vollendet haben und an einer Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen interessiert sind, können sich ohne Immatrikulation für ein Semester einschreiben. Es wird eine Anmeldegebühr erhoben. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Einschreibung. *
2 Zwischenprüfungen und Studienabschluss können nicht abgelegt werden. Mo - dulnachweise können auf Wunsch und gegen eine zusätzliche Gebühr erlangt wer - den. Auf Wunsch wird eine Bestätigung für den Besuch ausgestellt. *
3 Erbrachte Leistungen werden bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen so - wie bei einem späteren Diplom- oder Nachdiplomstudium nicht als Vorbildung anerkannt und führen nicht zu einer Lehrbefähigung. X. Schlussbestimmungen (10.)

Art. 24 Vollzug

1 Dieses Reglement wird ab 1. September 2007 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 44–3 16.08.2007 01.09.2007 Erlasstitel geändert 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Art. 1, Abs. 1 geändert 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Art. 2 Artikeltitel ge -

ändert
2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Art. 2, Abs. 1 geändert 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Art. 4, Abs. 1 geändert 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Art. 8, Abs. 2 geändert 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Gliederungstitel 4. geändert 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Art. 12, Abs. 1 geändert 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Art. 12, Abs. 2 eingefügt 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Art. 12, Abs. 3 eingefügt 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Art. 12, Abs. 4 eingefügt 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Art. 12, Abs. 5 eingefügt 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Art. 12, Abs. 6 eingefügt 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Art. 13 aufgehoben 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Art. 14 aufgehoben 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Gliederungstitel 5. aufgehoben 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Art. 15 aufgehoben 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Art. 16 aufgehoben 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Gliederungstitel 5 bis . eingefügt 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Art. 16 bis

eingefügt 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Art. 16 ter

eingefügt 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Art. 16 quater

eingefügt 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Art. 17, Abs. 2 eingefügt 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Art. 17, Abs. 3 eingefügt 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Art. 18 aufgehoben 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Art. 19 aufgehoben 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Art. 20, Abs. 1 geändert 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Art. 21, Abs. 1, b) geändert 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Art. 23, Abs. 1 geändert 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

Art. 23, Abs. 2 geändert 2015-078 24.06.2015 01.01.2015

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.08.2007 01.09.2007 Erlass Grunderlass 44–3
24.06.2015 01.01.2015 Erlasstitel geändert 2015-078
24.06.2015 01.01.2015 Art. 1, Abs. 1 geändert 2015-078
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.06.2015 01.01.2015 Art. 2 Artikeltitel ge - ändert
2015-078
24.06.2015 01.01.2015 Art. 2, Abs. 1 geändert 2015-078
24.06.2015 01.01.2015 Art. 4, Abs. 1 geändert 2015-078
24.06.2015 01.01.2015 Art. 8, Abs. 2 geändert 2015-078
24.06.2015 01.01.2015 Gliederungstitel 4. geändert 2015-078
24.06.2015 01.01.2015 Art. 12, Abs. 1 geändert 2015-078
24.06.2015 01.01.2015 Art. 12, Abs. 2 eingefügt 2015-078
24.06.2015 01.01.2015 Art. 12, Abs. 3 eingefügt 2015-078
24.06.2015 01.01.2015 Art. 12, Abs. 4 eingefügt 2015-078
24.06.2015 01.01.2015 Art. 12, Abs. 5 eingefügt 2015-078
24.06.2015 01.01.2015 Art. 12, Abs. 6 eingefügt 2015-078
24.06.2015 01.01.2015 Art. 13 aufgehoben 2015-078
24.06.2015 01.01.2015 Art. 14 aufgehoben 2015-078
24.06.2015 01.01.2015 Gliederungstitel 5. aufgehoben 2015-078
24.06.2015 01.01.2015 Art. 15 aufgehoben 2015-078
24.06.2015 01.01.2015 Art. 16 aufgehoben 2015-078
24.06.2015 01.01.2015 Gliederungstitel 5 bis
. eingefügt 2015-078
24.06.2015 01.01.2015 Art. 16 bis eingefügt 2015-078
24.06.2015 01.01.2015 Art. 16 ter eingefügt 2015-078
24.06.2015 01.01.2015 Art. 16 quater eingefügt 2015-078
24.06.2015 01.01.2015 Art. 17, Abs. 2 eingefügt 2015-078
24.06.2015 01.01.2015 Art. 17, Abs. 3 eingefügt 2015-078
24.06.2015 01.01.2015 Art. 18 aufgehoben 2015-078
24.06.2015 01.01.2015 Art. 19 aufgehoben 2015-078
24.06.2015 01.01.2015 Art. 20, Abs. 1 geändert 2015-078
24.06.2015 01.01.2015 Art. 21, Abs. 1, b) geändert 2015-078
24.06.2015 01.01.2015 Art. 23, Abs. 1 geändert 2015-078
24.06.2015 01.01.2015 Art. 23, Abs. 2 geändert 2015-078
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