Aufnahmereglement des kantonalen Kindergärtnerinnenseminars für den ausserordentliche... (212.31)
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Aufnahmereglement des kantonalen Kindergärtnerinnenseminars für den ausserordentlichen Lehrgang

des kantonalen Kindergärtnerinnenseminars für den des kantonalen Kindergärtnerinnenseminars für den ausserordentlichen Lehrgang ausserordentlichen Lehrgang vom 7. August 1990
1 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 35 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980
2 als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Anwendbares Recht Anwendbares Recht

Art. 1. Art. 1.

1 Die Aufnahme in den ausserordentlichen Lehrgang richtet sich nach dem Aufnahmereglement des kantonalen Kindergärtnerinnenseminars vom 21. November 1984
3 , soweit dieses Reglement keine besonderen Vorschriften enthält. Zulassung Zulassung

Art. 2. Art. 2.

1 Zur Aufnahmeprüfung wird zugelassen, wer: a) eine Berufsausbildung abgeschlossen hat; b) wenigstens zwei Jahre im Beruf oder als Hausfrau tätig war; c) am Unterricht in den obligatorischen Fächern teilnehmen kann. Eintritt Eintritt

Art. 3. Art. 3.

1 Der Eintritt erfolgt in das erste Semester. II. Aufnahmeprüfung Prüfungsfächer und Einzelprüfungen Prüfungsfächer und Einzelprüfungen

Art. 4. Art. 4.

1 Die Aufnahmeprüfung umfasst Einzelprüfungen in fünf Prüfungsfächern: a) eine mündliche und eine schriftliche Prüfung in Deutsch, b) eine praktische Prüfung im bildnerischen Bereich; c) eine praktische Prüfung in Musik; d) eine praktische Prüfung in Rhythmik; e) eine praktische Eignungsprüfung. Eignungsprüfung Eignungsprüfung

Art. 5. Art. 5.

1 Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer: a) in den übrigen Prüfungsfächern die Summe der Fachnoten von 16 erreicht; b) höchstens eine Fachnote unter 4 aufweist; c) keine Fachnote unter 3 aufweist.
2 Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Aufnahmeprüfung nicht bestanden. Fachnoten Fachnoten

Art. 6. Art. 6.

1 Für jedes Prüfungsfach wird eine Fachnote ermittelt.
2 Sie ist der auf eine Dezimale gerundete Durchschnitt der Noten für die Einzelprüfungen.
3 In Prüfungsfächern, in denen nur eine Prüfung stattfindet, ist die Note der Einzelprüfung die Fachnote. III. Aufnahme Notensumme Notensumme
IV. Schlussbestimmungen Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 9. Art. 9.

1 Dieses Reglement wird nach Genehmigung des Regierungsrates ab 21. August 1990 angewendet. Im Namen des Erziehungsrates, Der Präsident: lic. iur. Hans Ulrich Stöckling, Landammann Der Sekretär: Werner Stauffacher Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen beschliessen: Das Aufnahmereglement des kantonalen Kindergärtnerinnenseminars für den ausserordentlichen Lehrgang wird in Anwendung von Art. 35 Abs. 3 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980
4 genehmigt. St.Gallen, 14. August 1990 Der Landammann: lic. iur. Hans Ulrich Stöckling Im Namen des Regierungsrates, Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann
1 Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. September 1990, SchBl
1990, Nr. 9. Vom Regierungsrat genehmigt am 14. August 1990, im Amtsblatt veröffentlicht am 20. August 1990, ABl
1990,
1801; in Vollzug ab
21. August 1990.
2 sGS 215.1.
3 sGS 212.3.
4 sGS 215.1.
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