Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (310.120)
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Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen

Bewilligungsverordnung Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) Vom 6. Dezember 2011 (Stand 1. März 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 21 bis 49 und § 65 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 21. September 2011
1 ) und Art. 33a ff. des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006
2 ) - berufegesetz, PsyG) vom 18. März 2011
3 ) und Art. 11 ff. - rufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) vom 30. September 2016
4 ) ,
5 beschliesst: I. Geltungsbereich

§ 1

1 Diese Verordnung regelt die Pflichten der Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Fach - personen und Betriebe). II. Zuständigkeiten II.1. Aufsicht und Vollzug

§ 2

1 Das Gesundheitsdepartement ist für die Aufsicht über die Fachpersonen und Betriebe sowie für den Vollzug dieser Verordnung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet ist. II.2. Gesundheitspolizeiliche Massnahmen

§ 3

1 Die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sind berechtigt, gesundheits - polizeiliche Massnahmen zu ergreifen oder zu verfügen. II.3. Bewilligungsbehörden

§ 4 Medizinische Dienste

6 )
1 Die Medizinischen Dienste erteilen die Bewilligung zur Berufsausübung für:
7 )
8 ) Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiroprakto - ren sowie Apothekerinnen und Apotheker;
9 ) Psychologieberufe gemäss PsyG;
1) SG 300.100 .
2) SR .
3) SR .
4) SR 811.21 . Fassung vom 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
6) Fassung vom 22. Dezember 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 22.12.2015)
7) Fassung vom 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 28.04.2018)
8) Fassung vom 22. Dezember 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 22.12.2015)
9) Fassung vom 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
1
Bewilligungsverordnung bis ) ) Gesundheitsberufe gemäss GesBG, sofern nicht eine andere Behörde zuständig ist; ter ) ) Berufe und Tätigkeiten in den Gebieten Dentalhygiene, Drogerie, Logopädie, medizini - sche Massage, Podologie, Zahntechnik, Zahnprothetik sowie des Rettungswesens; das Führen eines medizinischen Laboratoriums; nicht ärztliche alternativ- und komplementärmedizinische Berufe und Tätigkeiten; das Erbringen von medizinischen Ferndienstleistungen für die in den Bst. a bis d genann - ten Gebiete vom Kanton Basel-Stadt aus.
2 Die Medizinischen Dienste erteilen
12 ) ambulante Einrichtungen, deren Bewilligungen nicht durch eine andere Behörde erteilt werden; Einrichtungen, welche Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte beschäftigen; Geburtshäuser; Organisationen, die in den in Abs. 1 Bst. a bis d genannten Fachgebieten vom Kanton Ba - sel-Stadt aus medizinische Ferndienstleistungen anbieten; Apotheken; Drogerien; Augenoptikerbetriebe; medizinische Laboratorien; Rettungsdienste.
13 ambulante Einrichtungen der Zahnmedizin.

§ 5 Kantonales Veterinäramt

14
1 Das kantonale Veterinäramt erteilt die Bewilligung zur Berufsausübung für: )
16 ) Tierärztinnen und Tierärzte;
17 )
...
18 ) das Erbringen von medizinischen Ferndienstleistungen für die im Bst. a genannten Gebie - te vom Kanton Basel-Stadt aus.
2 Das kantonale Veterinäramt erteilt die Betriebsbewilligung an:
19 ) Tierspitäler; Einrichtungen, welche bei stationärer Tierhaltung Betriebstierärztinnen oder Betriebstierärzte beschäftigen;
20 ) ambulante Einrichtungen der Veterinärmedizin;
21 ) Organisationen, die im Bereich der Veterinärmedizin vom Kanton Basel-Stadt aus medi - zinische Ferndienstleistungen anbieten.

§ 6 Gesundheitsversorgung

1 Der Bereich Gesundheitsversorgung erteilt die Bewilligung zur Berufsausübung für:
22 )
23 ) Pflegefachpersonen in Pflegeheimen und der spitalexternen Gesundheits- und Kranken - pflege;
10) Eingefügt am 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
11) Eingefügt am 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
12) Fassung vom 22. Dezember 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 22.12.2015) Eingefügt am 22. Dezember 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 22.12.2015)
14) Fassung vom 22. Dezember 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 22.12.2015)
15) Fassung vom 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 28.04.2018)
16) Fassung vom 22. Dezember 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 22.12.2015)
17) Aufgehoben am 22. Dezember 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 22.12.2015)
18) Fassung vom 22. Dezember 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 22.12.2015) Fassung vom 22. Dezember 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 22.12.2015)
20) Fassung vom 22. Dezember 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 22.12.2015)
21) Fassung vom 22. Dezember 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 22.12.2015)
22) Fassung vom 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 28.04.2018)
23) Fassung vom 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
2
Bewilligungsverordnung
24 ) das Erbringen von medizinischen Ferndienstleistungen für die in Bst. a genannten Fach - personen vom Kanton Basel-Stadt aus.
2 Der Bereich Gesundheitsversorgung erteilt die Betriebsbewilligung an: Spitäler; Pflegeheime; Organisationen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege; Organisationen, die im Gebiet der Gesundheits- und Krankenpflege vom Kanton Basel- Stadt aus medizinische Ferndienstleistungen anbieten. III. Bewilligungs- und Meldepflichten III.1. Bewilligungspflicht

§ 7

1 Die Ausübung der in § 30 Abs. 1 GesG genannten Berufe und Tätigkeiten sowie die Führung eines Betriebs gemäss § 36 Abs. 1 GesG ist bewilligungspflichtig, sofern nichts anderes bestimmt ist.
25 )
2 Fachpersonen und Betriebe in den Gebieten Augenoptik und nicht ärztliche Alternativ- und Komple - mentärmedizin am Menschen unterstehen einer Meldepflicht, sofern sie keine bewilligungspflichtigen Dienstleistungen anbieten (vgl. §§ 41 und 42 oder 49 und 50).
3 Fachpersonen und Betriebe in den Gebieten Zahntechnik und nicht tierärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin am Tier sind von der Bewilligungs- und Meldepflicht befreit. III.2. Bewilligung zur eingeschränkten Berufsausübung

§ 8

1 Auf Antrag wird bei Aufgabe der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung die Bewilli - gung auf die Betreuung und Behandlung von Angehörigen und nahen Bekannten eingeschränkt.
26 )
2
...
27 ) III.3. Meldepflicht gemäss Art. 35 MedBG und Art. 23 PsyG
28 )

§ 9

1 Meldungen gemäss Art. 35 Abs. 2 MedBG, Art. 23 Abs. 2 PsyG und Art. 15 Abs. 2 GesBG sind schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen. )
2 Für Meldungen gemäss Abs. 1 gilt § 11 sinngemäss. )
3
...
31 )
4
32 )
24) Fassung vom 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
25) Fassung vom 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 28.04.2018)
26) Fassung vom 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
27) Aufgehoben am 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 16. Juli 2015 (KB 15.07.2015)
29) Fassung vom 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
30) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 16. Juli 2015 (KB 15.07.2015)
31) Aufgehoben am 7. Juli 2015, wirksam seit 16. Juli 2015 (KB 15.07.2015)
32) Aufgehoben am 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
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Bewilligungsverordnung IV. Bewilligungsverfahren IV.1. Bewilligungsgesuch

§ 10

1 Das Bewilligungsgesuch ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Monate vor der Tätigkeits- oder Betriebsaufnahme schriftlich einzureichen. IV.2. Urkunden und Angaben

§ 11 Allgemeine Urkunden

1 Dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung sind folgende Urkunden beizulegen, welche die fachli - che und persönliche Eignung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder der Mitglieder der me - dizinischen oder fachlichen Leitung des Betriebs nachweisen: Zertifikate der absolvierten Aus- und Weiterbildungen; Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister, der nicht älter als sechs Monate ist, und ein entsprechender Strafregisterauszug des ehemaligen Wohnsitzstaates, wenn der Wohn - sitz in der Schweiz weniger als zehn Jahre besteht;
33 ) Nachweis der Absolvierung der erforderlichen praktischen Tätigkeit nach Ausbildungsab - schluss; Nachweis vorhandener akademischer Titel.
2 Zusätzlich sind Urkunden beizulegen, die: ein angemessenes Qualitätssicherungssystem nachweisen; eine Haftpflichtversicherung oder eine andere, gleichwertige Sicherheit zur Deckung der Ersatzansprüche der Geschädigten und der Rückgriffsansprüche Dritter aus den mit der Tätigkeit verbundenen Risiken nachweisen; die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen der Praxis oder des Betriebs be - schreiben.
3 Übte die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller oder das Mitglied der medizinischen oder fachlichen Leitung die beantragte Tätigkeit bereits in einem anderen Kanton oder Staat aus, so sind die Bewilli - gung zur Berufsausübung und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehör - de beizubringen. )
4 Für Zertifikate nach Abs. 1 Bst. a, welche im Ausland erworben wurden, und Berufsbildungsab - schlüsse nach altrechtlichen Standards ist die Anerkennung der zuständigen Behörde oder Organisati - on beizubringen.
5 Ausländerinnen und Ausländer legen zudem ihre Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbe - willigung vor, die zur Ausübung der Erwerbstätigkeit berechtigt.
6 Urkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung beizule - gen.
7 Die Bewilligungsbehörde kann das Originaldokument oder eine beglaubigte Abschrift einfordern.

§ 12 Zusätzliche Urkunden für die Betriebsbewilligung

1 Dem Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung sind zusätzlich folgende Urkunden beizulegen: Betriebskonzept, aus dem Führungsorganisation, Verantwortlichkeiten sowie die medizi - nischen oder fachlichen Zielsetzungen hervorgehen; Stellenplan, der die Personalsituation aufzeigt.
33) Fassung vom 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 28.04.2018)
34) Fassung vom 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 28.04.2018)
4
Bewilligungsverordnung

§ 13 Weitere Urkunden

1 Die zuständige Behörde kann bei Bedarf Urkunden einfordern, die den Nachweis einer Bewilligungs - voraussetzung gemäss den §§ 32 oder 36 Abs. 2 GesG sowie gemäss MedBG, PsyG oder GesBG - bringen können, insbesondere:
35 )
36 ) Nachweis über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache; Arztzeugnis, das sich über den Gesundheitszustand der Gesuchstellerin oder des Gesuch - stellers oder der Mitglieder der medizinischen oder fachlichen Leitung eines Betriebs im Hinblick auf die Berufsausübung ausspricht;
37 ) Urkunden im Sinne von § 11 Abs. 1, welche die Fähigkeit zur Berufsausübung von unter fachlicher Aufsicht tätigen Fachpersonen nachweisen.

§ 14 Angaben

1 Das Gesuch hat folgende Angaben zu enthalten: Adresse, an welcher die bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll; ist die Be - rufsausübung oder die Tätigkeit in mobiler Art und Weise möglich und soll keine Praxis betrieben werden, so ist eine Korrespondenzadresse anzugeben; geplanter Zeitpunkt der Tätigkeits- oder Betriebsaufnahme; Beschäftigungsgrad der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder der Mitglieder der medizinischen oder fachlichen Leitung des Betriebs; geplante Öffnungszeiten. IV.3. Bewilligungserteilung und Publikation

§ 15 Bewilligungserteilung

1 Sind die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, wird die Bewilligung erteilt.
38 )
2 Die zuständige Behörde ist im Rahmen der Gesuchsprüfung insbesondere berechtigt: die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller vorzuladen; die medizinische oder fachliche und/oder die operative Leitung des Betriebs vorzuladen; eine Inspektion der Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen durchzuführen; eine Fachexpertin oder einen Fachexperten beizuziehen.
3 Unvollständig eingereichte Gesuche sind innert einer von der zuständigen Behörde angesetzten Nachfrist zu vervollständigen.
4 Die Bewilligung für Apothekerinnen und Apotheker, für Berufe und Tätigkeiten auf dem Gebiet der Drogerie sowie an Spitäler, Pflegeheime, Apotheken und Drogerien wird erst nach einer Kontrolle oder Inspektion des Qualitätssicherungssystems und der Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüs - tungen erteilt.
5 Das Gesundheitsdepartement kann für die Durchführung von Kontrollen und Inspektionen Kommis - sionen einsetzen oder geeignete externe Stellen beauftragen; diese unterstehen den Weisungen der zu - ständigen Behörden.

§ 16 Publikation

1 Die Publikation der Bewilligung erfolgt im Kantonsblatt.
2 Die Bewilligung kann in einem öffentlichen Register eingesehen werden.
3 Registereintragungen werden von den Bewilligungsbehörden veranlasst.
35) Fassung vom 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
36) Fassung vom 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
37) Fassung vom 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
38) Fassung vom 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 28.04.2018)
5
Bewilligungsverordnung IV.4. Einfaches, rasches und kostenloses Verfahren

§ 17

1 Gesuche für eine Bewilligung zur Berufsausübung oder für eine Betriebsbewilligung von Personen oder Organisationen, die bereits im Besitz einer entsprechenden Bewilligung eines anderen Kantons sind, werden in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren behandelt.
39 ) IV.5. Erlöschen und Entzug der Bewilligung

§ 18

1 Die Bewilligung erlischt aus den in § 33 Abs. 2 GesG oder § 45 Abs. 2 GesG genannten Gründen.
2 Die Bewilligung wird entzogen, wenn ein in § 34 Abs. 1 GesG oder § - zugsgrund vorliegt. IV.6. Gebühren und Kosten

§ 19

1 Die Erteilung einer Bewilligung, die Erteilung einer eingeschränkten Bewilligung und die Entgegen - nahme und Bearbeitung von Meldungen sind gebührenpflichtig.
2 Kosten für Inspektionen und Kontrollen tragen die betroffenen Fachpersonen oder Betriebe.
3 Die Gebühren werden in einer separaten Verordnung geregelt. V. Änderung der Verhältnisse und Überprüfung V.1. Änderung der Verhältnisse

§ 20

1 Anstehende Änderungen der Verhältnisse sind unter Beilage der erforderlichen Urkunden zwei Mo - nate im Voraus zu melden; nicht planbare Änderungen sind sofort nach Eintritt der Veränderung zu melden.
2 Veränderte Verhältnisse sind insbesondere: Umbau der Praxis- oder Betriebsräumlichkeiten; Wechsel in der medizinischen oder fachlichen Leitung eines Betriebs;
40 ) Eröffnung, Übernahme oder Adresswechsel einer Praxis oder eines Betriebs.
3 Wesentlich ändernde Verhältnisse erfordern die Ausstellung einer neuen Bewilligung; als wesentlich geändert gelten Verhältnisse insbesondere wenn: die Rechtsform der betriebsführenden Organisation ändert; die Zielsetzungen des Betriebs geändert werden; - gerien vorgenommen wird. V.2. Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen und der Berufspflichten

§ 21

1 sind und die Berufspflichten eingehalten werden.
39) Fassung vom 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 28.04.2018)
40) Fassung vom 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 28.04.2018)
6
Bewilligungsverordnung
2 Sie ist befugt, angekündigt oder unangekündigt Kontrollen und Inspektionen in den Praxis- und Betriebsräumlichkeiten durchzuführen.
3 Sie kann Auskünfte verlangen.
4 Sie ist befugt, Einsicht in Patientendokumentationen, Geschäftsakten und Praxisunterlagen zu neh - men.
5 Bei Bedarf, insbesondere bei der Einsichtnahme von Unterlagen nach Abs. 4 sowie bei der Beschlag - nahme von Akten und Unterlagen, sind die zuständigen gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger oder die Organe der Kantonspolizei beizuziehen. VI. Pflichten der Fachpersonen und Betriebe VI.1. Anwesenheitspflicht

§ 22

1 Während den Öffnungszeiten der Praxis oder des Betriebs ist die Bewilligungsinhaberin oder der Be - willigungsinhaber oder mindestens ein Mitglied der medizinischen oder fachlichen Leitung des Betriebs oder eine Stellvertretung gemäss §§ 28 ff. in der Regel anwesend.
41 ) VI.2. Berufsausübung

§ 23

1 Art und Umfang der Berufs- oder Tätigkeitsausübung richten sich nach der Bewilligung sowie nach der erforderlichen und erworbenen Aus- und Weiterbildung.
2 Der Beruf oder die Tätigkeit ist sorgfältig, gewissenhaft und nach den anerkannten Regeln des jewei - ligen Berufszweiges sowie unter Beachtung der regelmässigen Fortbildung auszuüben.
3 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat die bewilligte Tätigkeit persönlich aus - zuüben; Ausnahmen regeln die Abs. 4 und 5 sowie die §§ 27ff.
4 Fachliche Tätigkeiten dürfen an Fachpersonen delegiert werden, welche dafür hinreichend ausgebil - det sind.
5 Die Delegation von fachlichen Tätigkeiten zu Ausbildungszwecken ist unter Aufsicht erlaubt, sofern die medizinische Sicherheit der Patientin oder des Patienten nicht gefährdet wird.
6 Für Mitglieder der medizinischen oder fachlichen Leitung eines Betriebs gelten die Abs. 1 bis 5 sinn - gemäss. VI.3. Beizug anderer Fachpersonen

§ 24

1 Bei Verdacht auf Krankheiten, Verletzungen oder Komplikationen, deren Behandlungen nicht durch VI.4. Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen

§ 25

1 Die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen haben den Anforderungen einer zweckentspre - chenden Gesundheitsversorgung zu genügen.
2 Das Gesundheitsdepartement kann entsprechende Ausführungsvorschriften erlassen.
41) Fassung vom 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
7
Bewilligungsverordnung VI.5. Qualitätssicherung

§ 26

1 Die Fachpersonen und Betriebe haben die Qualitätssicherungsvorschriften der jeweiligen Berufsgat - tung jederzeit einzuhalten.
2 Sie haben jederzeit ein angemessenes Qualitätssicherungssystem nachzuweisen.
3 Das Qualitätssicherungssystem hat das Risiko der jeweiligen Berufs- und Betriebstätigkeit zu beach - ten; Qualitätssicherungssysteme die von Berufsverbänden anerkannt sind, gelten als angemessen.
4 Das Gesundheitsdepartement kann entsprechende Ausführungsvorschriften erlassen. VII. Stellvertretung, Assistenz, Praktikum und privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht ausgeübte oder unselbstständige Tätigkeit
42 VII.1. Allgemeines

§ 27

1 Bewilligungspflichtige sowie Betriebe sind berechtigt, Stell - vertreterinnen oder Stellvertreter, Assistentinnen oder Assistenten, Praktikantinnen oder Praktikanten sowie unter fachlicher Aufsicht tätige Fachpersonen anzustellen. ) VII.2. Stellvertretung

§ 28 Allgemeines

1 Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfüllen die gleichen Voraussetzungen wie die zu vertretende Fachperson; das Stellvertretungsverhältnis ist der zuständigen Behörde unter Beilage der Urkunden gemäss §§ 11 Abs. 1 und 13 zu melden, sofern § 29 nichts anderes bestimmt.
2
...
44 )

§ 29 Stellvertretung in den Gebieten der universitären Medizinalberufe, Psychotherapie

und Drogerie
45 )
1 Die Stellvertretung in den Tätigkeitsgebieten der universitären Medizinalberufe und Psychotherapie sowie in den Berufen und Tätigkeiten im Gebiet der Drogerie ist mit Ausnahme von Abs. 2, 3 und 5 bewilligungspflichtig.
46 )
2 Verfügt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nach Abs. 1 bereits über eine Bewilligung zur Be - rufsausübung des Kantons Basel-Stadt, so genügt eine Meldung an die zuständige Behörde.
47 )
3 Verfügt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nach Abs. 1 bereits über eine Bewilligung zur Be - rufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung eines andern Kantons, so genügt eine Meldung im Sinne von Art. 35 Abs. 2 MedBG oder Art. 23 Abs. 2 PsyG Zeitrahmen von 90 Tagen überschreitet (vgl. § 9). )
4 Die Bewilligung wird unbefristet erteilt.
5 Die Stellvertretungstätigkeit in Spitälern ist von der Bewilligungs- und Meldepflicht befreit.
42) Fassung vom 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 28.04.2018)
43) Fassung vom 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020) Aufgehoben am 14. August 2018, in Kraft seit 1. September 2018 (KB 18.08.2018)
45) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 16. Juli 2015 (KB 15.07.2015)
46) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 16. Juli 2015 (KB 15.07.2015)
47) Fassung vom 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
48) Fassung vom 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
8
Bewilligungsverordnung

§ 29a

49 ) Eingeschränkte Stellvertretung in Apotheken
1 Für die Stellvertretung in Apotheken kann auf die Anforderungen an die praktische Weiterbildung gemäss § 35 Abs. 1 verzichtet werden, sofern folgende Nachweise alternativ erbracht werden: Nachweis der Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke von mindestens sechs Monaten in einem Pensum von 100 Stellenprozenten; Nachweis der Tätigkeit in der Apotheke, für welche die Bewilligung erteilt wird, von mindestens drei Monaten in einem Pensum von 100 Stellenprozenten.
2 Die Bewilligung berechtigt zu Vertretungen während maximal zwanzig Stunden pro Woche sowie während maximal vier Wochen pro Jahr.
3 Pro Apotheke wird in der Regel eine Vertretung bewilligt.
4 Während der Vertretung muss die fachliche Rücksprache mit der Inhaberin oder dem Inhaber der Be - rufsausübungsbewilligung gemäss § 30 GesG gewährleistet sein.
5 Die Bewilligung wird für drei Jahre befristet erteilt. Sie kann verlängert werden.

§ 29b

50 ) Eingeschränkte Stellvertretung in Drogerien
1 Stellvertretungen in Drogerien können während maximal zwanzig Stunden pro Woche sowie wäh - rend maximal vier Wochen pro Jahr von Drogistinnen oder Drogisten mit eidgenössischem Fähigkeits - zeugnis ausgeübt werden, wenn sie den Nachweis einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erbringen und eine von der Kantonsapothekervereinigung Schweiz anerkannte Zusatzausbildung besucht haben, welche dazu befähigt, befristet die fachtechnische Verantwortung in einer Drogerie zu übernehmen.
2 Die Stellvertretung gemäss Abs. 1 ist bewilligungspflichtig. Pro Drogerie wird in der Regel eine Ver - tretung bewilligt.
3 Während der Vertretung muss die fachliche Rücksprache mit der Inhaberin oder dem Inhaber der Be - rufsausübungsbewilligung gemäss § 30 GesG gewährleistet werden. VII.3. Assistenz

§ 30 Allgemeines

1 Die Assistentin oder der Assistent verfügt über ein Zertifikat gemäss § 34.
2 Das Assistenzverhältnis ist der zuständigen Behörde unter Beilage der Urkunden gemäss §§ 11 Abs.
1 und 13 zu melden. )
3 Die Assistentin oder der Assistent ist nicht zur Stellvertretung berechtigt.
4 Zur Überbrückung von ausserordentlichen Vorfällen, insbesondere bei Tod der Bewilligungsinhabe - rin oder des Bewilligungsinhabers kann der Assistentin oder dem Assistent die vorübergehende Wei - terführung der Praxis bewilligt werden. Die zuständige Behörde ordnet im Einzelfall die nötigen Auf - lagen und Einschränkungen an.

§ 31 Assistenz in den Gebieten der universitären Medizinalberufe

1
...
52 )
2
...
53 )
3 Die Assistentin oder der Assistent ist gemäss § 35 Abs. 3 zu beaufsichtigen; pro Fachperson mit Vollzeitpensum kann die Assistenz im Umfang von maximal 200 Stellenprozenten ausgeübt werden; diese dürfen auf maximal vier Assistentinnen oder Assistenten aufgeteilt werden.
54 )
4
... )
49) Eingefügt am 14. August 2018, in Kraft seit 1. September 2018 (KB 18.08.2018)
50) Eingefügt am 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 16. Juli 2015 (KB 15.07.2015)
52) Aufgehoben am 7. Juli 2015, wirksam seit 16. Juli 2015 (KB 15.07.2015)
53) Aufgehoben am 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 28.04.2018)
54) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 16. Juli 2015 (KB 15.07.2015)
55) Aufgehoben am 7. Juli 2015, wirksam seit 16. Juli 2015 (KB 15.07.2015)
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Bewilligungsverordnung
5 Die Assistenztätigkeit in Spitälern ist von der Meldepflicht befreit.
56 ) VII.4. Praktikum

§ 32 Allgemeines

1 Die Praktikantin oder der Praktikant befindet sich in Ausbildung an einer Ausbildungsstätte gemäss §
34 Abs. 1 bis 3.
2 Die aufgetragenen fachlichen Tätigkeiten sind dem jeweiligen Ausbildungsstand anzupassen.

§ 33 Praktikum im Gebiet der universitären Medizinalberufe

1 Die Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten im Gebiet der universitären Medizinalberu - fe ausserhalb von Spitälern ist meldepflichtig. Die Praktikantin oder der Praktikant verfügt über einen Bachelorabschluss an einer Ausbildungsstätte nach § 34 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3.
57 )
2
...
58 ) VIII. Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung und an die praktische Tätigkeit
59 ) VIII.1. Zertifikate der absolvierten Aus- und Weiterbildungen

§ 34

1 Als Zertifikate der absolvierten Aus- und Weiterbildungen gemäss § - weis des erfolgreichen Abschlusses einer Aus- oder Weiterbildung an einer:
60 ) Hochschule für universitäre Medizinalberufe gemäss Art. 2 MedBG oder für das Führen eines medizinischen Laboratoriums (Master oder entsprechender altrechtlicher Titel); Hochschule oder Fachhochschule für Psychologieberufe gemäss Art. 2ff. PsyG; bis ) ) Hochschule, Fachhochschule oder höhere Fachschule für Gesundheitsberufe gemäss Art.
2 GesBG;
62 ) Fachhochschule für Berufe und Tätigkeiten in den Gebieten Ergotherapie oder Logopädie (Bachelor oder entsprechender altrechtlicher Titel); Ausbildungsstätte für höhere Berufsbildung für Berufe und Tätigkeiten im Gebiet Medi - zinische Massage (eidgenössischer Fachausweis);
63 ) höheren Fachschule für Berufe und Tätigkeiten in den Gebieten Dentalhygiene, Drogerie, Podologie oder des Rettungswesens (Diplom HF); vom Gesundheitsdepartement anerkannten Ausbildungsstätte für Berufe und Tätigkeiten im Gebiet Zahnprothetik (Diplom).
2 Ist das Zertifikat nach altrechtlichen Standards erlangt worden oder handelt es sich um ein ausländi - sches Zertifikat, ist es dem entsprechenden Zertifikat in Abs. 1 gleichgestellt, wenn es von der zustän - - de.
3 Besteht für ein Zertifikat, welches nach altrechtlichen Standards erlangt wurde, keine Möglichkeit der formellen Anerkennung auf eidgenössischer oder interkantonaler Ebene, so kann das Gesundheits - departement weitere Ausweise als gleichwertig bezeichnen.
56) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 16. Juli 2015 (KB 15.07.2015)
57) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 16. Juli 2015 (KB 15.07.2015)
58) Aufgehoben am 7. Juli 2015, wirksam seit 16. Juli 2015 (KB 15.07.2015) Fassung vom 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 28.04.2018)
60) Fassung vom 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 28.04.2018)
61) Eingefügt am 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
62) Fassung vom 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
63) Fassung vom 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
10
Bewilligungsverordnung
4 Für Zertifikate bezüglich Berufe und Tätigkeiten in den Gebieten der nicht ärztlichen Alternativ- und Komplementärmedizin gilt die Bestimmung des § 52.
5 Wer beantragt, medizinische Ferndienstleistungen vom Kanton Basel-Stadt aus zu erbringen, hat ein Zertifikat gemäss den Abs. 1 bis 4 in dem Gebiet nachzuweisen, in welchem die medizinische Fern - dienstleistung erbracht werden soll. VIII.2. Nachweis der praktischen Weiterbildung und Tätigkeit
64 )

§ 35

1 Die Anforderungen an die praktische Weiterbildung und Tätigkeit der in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 genannten Berufe und Tätigkeiten gelten sinnge - mäss.
65 )
2 Eine praktische Tätigkeit unter fachlicher Anleitung und Aufsicht ist bei folgenden Berufen und Tä - tigkeiten nachzuweisen:
66 ) zwei Jahre in der Dentalhygiene; ein Jahr in der medizinischen Massage;
200 Stunden in der bewilligungspflichtigen nicht ärztlichen Alternativ- und Komplemen - tärmedizin.
3 Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, hat die fachliche Anleitung und Aufsicht durch eine Fachperson zu erfolgen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 32 GesG für die ent - sprechende Tätigkeit erfüllt.
4 Fachpersonen, welche ein Zertifikat gemäss § 34 Abs. 2 oder 3 besitzen, können verpflichtet werden, eine praktische Tätigkeit im Sinne von Abs. 2 auszuüben, bevor ihnen die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung oder die Mitgliedschaft in der medizinischen oder fachlichen Leitung eines Betriebs gestattet wird.
67 ) IX. Bestimmungen zu den Betrieben IX.1. Medizinische oder fachliche Leitung

§ 36

1 Die fachliche Organisation und Aufsicht eines Betriebs wird durch die medizinische oder fachliche Leitung gewährleistet.
2 Die medizinische oder fachliche Leitung besteht aus einer oder mehreren Fachpersonen, welche die Voraussetzungen der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung gemäss § 30 Abs. 1 GesG erfüllen.
68 )
3 Die medizinische oder fachliche Leitung deckt alle innerhalb des Betriebs angebotenen bewilligungs - pflichtigen Fachdienstleistungen ab. IX.2. Betriebskonzept und Stellenplan

§ 37

1 Das Betriebskonzept gewährleistet die strukturellen und fachlichen Voraussetzungen für eine medizi - nisch oder fachlich zweckmässige Tätigkeitsausübung.
2 Der Stellenplan gewährleistet die personellen Voraussetzungen für die Führung des jeweiligen Betriebs. Fassung vom 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 28.04.2018)
65) Fassung vom 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 28.04.2018)
66) Fassung vom 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
67) Fassung vom 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
68) Fassung vom 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
11
Bewilligungsverordnung IX.3. Spitäler und Pflegeheime

§ 38

1 Die zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung ist gewährleistet, wenn der Heilmittelbedarf des Spital- oder Pflegeheimbetriebs gedeckt ist und die massgeblichen Vorschriften der Heilmittelge - setzgebung erfüllt werden.
2 Die fachliche Verantwortung für die pharmazeutische Versorgung trägt eine Apothekerin oder ein Apotheker, die oder der die Voraussetzungen zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwor - tung erfüllt.
69 )
3 Die Bewilligungsbehörde zieht zur Beurteilung der pharmazeutischen Versorgung die Kantonsapo - thekerin oder den Kantonsapotheker bei. X. Weitere Bestimmungen zu einzelnen Berufen und Tätigkeiten X.1. Universitäre Medizinalberufe gemäss Art. 2 MedBG

§ 39 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die fachlichen und persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Berufspflichten richten sich nach Bundesrecht.
2 Die weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die universitären Medizinalberufe, soweit sie dem MedBG nicht widersprechen.

§ 40 Apotheke

1 Die zur Bewilligungserteilung erforderliche Inspektion der Apothekenräumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen beachtet die Vorschriften der Heilmittelgesetzgebung. X.2. Augenoptik

§ 41 Bewilligungspflichtige Tätigkeit

1 Die bewilligungspflichtige Berufsausübung und Tätigkeit im Gebiet der Optometrie richtet sich nach GesBG.
70 )

§ 42 Meldepflicht

1 Die nicht bewilligungspflichtige Berufsausübung und Tätigkeit im Gebiet der Augenoptik setzt einen anerkannten Berufsausweis als Augenoptikerin oder als Augenoptiker voraus (eidgenössisches Fähig - keitszeugnis oder gleichwertiger Fähigkeitsausweis).
2 Wer in eigener fachlicher Verantwortung - genoptik anbieten will, meldet dies unter Beilage des Berufsausweises schriftlich der zuständigen Be - hörde bis zwei Monate vor der Berufs- oder Tätigkeitsaufnahme. )
1 Die zur Bewilligungserteilung erforderliche Inspektion der Drogerieräumlichkeiten, Einrichtungen
69) Fassung vom 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
70) Fassung vom 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
71) Fassung vom 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
12
Bewilligungsverordnung X.4. Logopädie

§ 44

1 Die Logopädin oder der Logopäde beherrscht einen deutschschweizerischen Dialekt.
2 Wird die Logopädie in einer anderen Sprache als Deutsch ausgeübt, hat die Logopädin oder der Lo - gopäde diese Sprache zu beherrschen. X.5. Medizinische Massage

§ 45 Praktische Tätigkeit

72 )
1 Die praktische Tätigkeit gemäss § 35 Abs. 2 Bst. b kann auch unter der fachlichen Aufsicht und An - leitung einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors oder einer Physiotherapeutin oder eines Physio - therapeuten erfolgen, die oder der die Bewilligungsvoraussetzung zur Berufsausübung erfüllt.
73 )

§ 46 Supervision

1 Anstelle einer praktischen Tätigkeit unter fachlicher Anleitung und Aufsicht gemäss § Abs. 2 Bst. b kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen, dass sie oder er die medizinische Mas - sage in eigener fachlicher Verantwortung während zwei Jahren in fachlicher Begleitung einer Fachper - son ausgeübt hat, welche die Bewilligungsvoraussetzungen zur Berufsausübung in der medizinischen Massage, Chiropraktik oder Physiotherapie erfüllt und mindestens fünf Jahre im entsprechenden Ge - biet tätig war.
74 )
2 Während der Supervision hat mindestens alle 15 Tage ein Beratungsgespräch stattzufinden.
3 Über das Beratungsgespräch ist ein Protokoll zu führen; Patientendaten sind zu anonymisieren.
4 Die Protokolle sind vierteljährlich der zuständigen Behörde einzureichen.
5 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erhält für die Zeit der Supervision eine provisorische und befristete Bewilligung zur Berufsausübung.
75 ) X.6. Psychotherapie

§ 47

1 Die fachlichen und persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Berufspflichten richten sich nach Bundesrecht.
2 Die weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Berufe und Tätigkeiten im Gebiet der Psychotherapie, soweit sie dem PsyG nicht widersprechen. X.7. Führen eines medizinischen Laboratoriums

§ 48

1 KVV und dessen Ausführungsbestimmungen definierte Aus- und Weiterbildung ausweisen kann.
72) Fassung vom 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
73) Fassung vom 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
74) Fassung vom 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
75) Fassung vom 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
13
Bewilligungsverordnung X.8. Nicht ärztliche alternativ- und komplementärmedizinische Berufe und Tätigkeiten

§ 49 Bewilligungspflichtige Berufe und Tätigkeiten

1 Der Bewilligungspflicht unterliegen folgende Berufe und Tätigkeiten:
76 )
... Homöopathie; Traditionelle Chinesische Medizin und Akupunktur; Heilpraktik (Allgemeine Naturheilkunde und Phytotherapie); Ayurveda.

§ 50 Meldepflichtige Berufe und Tätigkeiten

1 Personen, welche nicht bewilligungspflichtige Verfahren und Methoden anwenden, melden dies schriftlich zwei Monate vor der Berufs- oder Tätigkeitsaufnahme bei der zuständigen Behörde.
2 Nicht meldepflichtig sind Verfahren und Methoden, die: das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit gesunder Menschen steigern; oder nicht gewerbsmässig ausgeübt werden.
3 Die Meldung enthält: eine Umschreibung des Berufes oder der Tätigkeit und der angewandten Verfahren und Methoden; den Nachweis von Kenntnissen auf dem entsprechenden Gebiet; die Angabe der vorgesehenen Praxis-, Betriebs- oder Korrespondenzadresse.
4 Die zuständige Behörde kann weitere sachbezogene Informationen über die meldepflichtige Person und über die vorgesehene Tätigkeit oder die anzuwendenden Verfahren und Methoden verlangen.
5 Die zuständige Behörde führt eine Liste mit den gemeldeten Fachpersonen, Betrieben und deren Berufe und Tätigkeiten.
6 Sie kann jederzeit Massnahmen im Sinne von § 21 ergreifen.

§ 51

77 )
...

§ 52 Zertifikat und Fähigkeitsnachweise

1 Als Zertifikat im Sinne von § 11 Abs. 1 Bst. a gilt der eidgenössisch oder interkantonal anerkannte in- oder ausländische Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung für die in § 49 ge - nannten Fachrichtungen.
1bis Die Medizinischen Dienste entscheiden im Einzelfall, ob eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchstel - ler über ein genügendes Zertifikat und über genügende Fähigkeitsnachweise im Sinne von Abs. 1 ver - fügt. )
2
...
79 )
3
80 )
4
...
81 )
82 )
76) Aufgehoben am 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
77) Aufgehoben am 7. Juli 2015, wirksam seit 16. Juli 2015 (KB 15.07.2015) Fassung vom 22. Dezember 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 22.12.2015)
79) Aufgehoben am 7. Juli 2015, wirksam seit 16. Juli 2015 (KB 15.07.2015)
80) Aufgehoben am 7. Juli 2015, wirksam seit 16. Juli 2015 (KB 15.07.2015)
81) Aufgehoben am 7. Juli 2015, wirksam seit 16. Juli 2015 (KB 15.07.2015)
82) Aufgehoben am 7. Juli 2015, wirksam seit 16. Juli 2015 (KB 15.07.2015)
14
Bewilligungsverordnung X.9. ...
83 )

§ 53a

84 )
... XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen XI.1. Gebühren

§ 54

85 )
... XI.2. ...
86 )

§ 55

87 )
... XI.3. Psychotherapie

§ 56

88 )
...

§ 57

89 )
...

§ 58

90 )
...

§ 59

91 )
... XI.4. Änderung und Aufhebung bisheriger Erlasse

§ 60

1 Folgende Erlasse werden geändert oder aufgehoben: §§ 1 bis 5 der Verordnung betreffend die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege (Spitexverordnung) vom 1. Februar 1994
92 ) ; Verordnung betreffend das Verfahren bei Erteilung von Bewilligungen zur selbstständi - gen Tätigkeit als Ärztin oder Arzt (Ärztliche Berufsausübungs-Verordnung) vom 27. März 2001; Verordnung über die Ausübung nicht-ärztlicher Medizinalberufe (Nicht-ärztliche Medizi - nalberufe-Verordnung) vom 5. Januar 1999; Verordnung über die Ausübung der nicht-ärztlichen Komplementärmedizin (Komplemen - tärmedizin-Verordnung) vom 22. Juni 1999; Verordnung betreffend die Zahnärzte vom 27. Juni 1945; Verordnung betreffend die Chiropraktik vom 29. Juli 1975; November 1977; Verordnung betreffend Prüfärztinnen und Prüfärzte bei der Durchführung von klinischen Studien mit Arzneimitteln vom 22. Juni 1999;
83) Aufgehoben am 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 28.04.2018)
84) Aufgehoben am 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 28.04.2018)
85)

§ 54 aufgehoben durch § 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen vom 22. 10. 2013 (wirksam seit 27. 10. 2013).

86) Aufgehoben am 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
87) Aufgehoben am 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020) Aufgehoben am 7. Juli 2015, wirksam seit 16. Juli 2015 (KB 15.07.2015)
89) Aufgehoben am 7. Juli 2015, wirksam seit 16. Juli 2015 (KB 15.07.2015)
90) Aufgehoben am 7. Juli 2015, wirksam seit 16. Juli 2015 (KB 15.07.2015)
91) Aufgehoben am 7. Juli 2015, wirksam seit 16. Juli 2015 (KB 15.07.2015)
92) SG 329.110 .
15
Bewilligungsverordnung Verordnung betreffend Betrieb medizinisch-chemischer, hämatologischer und ähnlicher Laboratorien vom 15. November 1960; Verordnung betreffend den Betrieb von Alters- und Pflegeheimen (Alters- und Pflege - heimverordnung) vom 11. Dezember 1990; Verordnung zum Spitalgesetz vom 4. Mai 1982; Verordnung über die Apotheken (Apothekenverordnung) vom 18. Mai 1982; Verordnung über die Drogerien (Drogerieverordnung) vom 7. September 2004. XI.5. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22.12.2015
93 ) 94 )

§ 61

95 ) Nicht ärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin
1 Bis zum 31. Dezember 2020 kann anstelle eines Zertifikats gemäss § 52 Abs. 1 ein anderer Ausbil - dungsabschluss anerkannt werden, sofern folgende Nachweise kumulativ erbracht werden: Nachweis der bestandenen medizinischen Grundlagenprüfung; Nachweis der nicht ärztlichen alternativ- und komplementärmedizinischen Fachkunde (500 Stunden und Abschlussprüfung); Nachweis der praktischen Erfahrung im entsprechenden Fachgebiet (200 Stunden).
2 Der Nachweis der medizinischen Grundlagenprüfung gilt als erbracht bei erfolgreichem Abschluss eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten universitären Medizinalberufes sowie bei Vor - weisen eines Zertifikats im Gebiet der Physiotherapie gemäss § 34 Abs. 1 lit. c) oder im Gebiet der Gesundheits- und Krankenpflege gemäss § 34 Abs.1 lit. e).
3 Auf die Nachweise gemäss Abs. 1 kann verzichtet werden, wenn eine Registrierung im entsprechen - den Fach bei einer von den Medizinischen Diensten diesbezüglich anerkannten Institution vorliegt.
4 Diese Übergangsbestimmung gilt nicht für die Tätigkeit im Bereich Osteopathie. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2012 wirksam.
93) Erlassdatum redaktionell ergänzt.
94) Eingefügt am 22. Dezember 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 22.12.2015)
95) Eingefügt am 22. Dezember 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 22.12.2015)
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