Gesetz über die Aargauische Kantonalbank (681.100)
CH - AG

Gesetz über die Aargauische Kantonalbank

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz über die Aargauische Kantonalbank (AKBG) Vom 27. März 2007 (Stand 1. Januar 2016) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 57 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Rechtsform, Zweck, Staatsgarantie

§ 1 Rechtsform und Sitz

1 Die «Aargauis che Kantonalbank (Banque Cantonale d’Argovie, Banca Cantonale d’Argovia, Cantonal Bank of Aargau)» (nachfolgend: Bank) ist eine selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Aarau.

§ 2 Zweck

1 Zweck der Bank ist der gewinnorientierte Betrieb einer Universalbank, die nach anerkannten Bankgrundsätzen bankübliche Geschäfte tätigt. Sie kann zudem alle Geschäfte tätigen, die ihrer Entwicklung und der Zweckerreichung dienen. Sie kann namentlich Beteiligung en erwerben und halten sowie Grundeigentum erwerben, belasten, bewirtschaften und veräussern.
2 Sie fördert die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Kantons und berüc k- sichtigt dabei besonders die Bedürfnisse seiner Bevölkerung.

§ 3 Geschäftskreis

1 Der Geschäftskreis erstreckt sich schwergewichtig auf den Kanton und die angre n- zenden Gebiete. Die Bank kann auch in anderen Kantonen sowie im Ausland ihre Geschäfte tätigen und ihre Dienstleistungen anbieten, soweit die Befriedigung der Kredit - und Anlag ebedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt wird und ihr daraus keine unverhältnismässigen Risiken erwachsen.
2 Die Bank kann Zweigniederlassungen, Agenturen und Repräsentationsbüros sowie Tochtergesellschaften errichten. Diese dürfen ausserhalb des Kanton s und der a n- grenzenden Gebiete Kredite nur im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft gewä h- ren.
3 Beteiligungen müssen langfristig zur Sicherung oder Steigerung des Unterne h- menswerts beitragen und führungsmässig gut betreut werden können. Dem Risik o- aspekt ist besonders Rechnung zu tragen.

§ 4 Grundkapital

1 Der Kanton stellt das gemäss den banken - und börsenrechtlichen Bestimmungen und für die Geschäftsentwicklung erforderliche Grundkapital zur Verfügung.
2 ... *
3 Das Grundkapital zählt zum Eigenkapital der Ban k. *

§ 5 Staatsgarantie

1 Der Kanton haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen. Davon ausgenommen sind allfällige nachrangige Darlehen sowie Verbindlichkeiten von Tochtergesellschaften.
2 Die Bank leistet dem Kanton als Abgeltung für die Staatsgarantie einen Betrag in Höhe von 1 % der gemäss den banken- und börsenrechtlichen Bestimmungen erfor- derlichen Eigenmittel.

2. Organisation

§ 6 Organe

1 Die Organe der Bank sind: a) der Bankrat, b) die Geschäftsleitung, c) die Revisionsstelle.

§ 7 Bankrat

1 Der Bankrat besteht aus sieben bis neun Mitgliedern, die für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. *
2 Auf Antrag des Regierungsrats wählt der Grosse Rat die Mitglieder sowie die Pr ä- sidentin oder den Präsiden ten.
3 ... *

§ 8 Wahlvoraussetzungen

1 Wählbar in den Bankrat sind Personen, die * a) * Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, b) * einen guten Ruf geniessen, c) * bei Amtsantritt das 68. Altersjahr noch nicht vollendet haben, d) * bei Amts antritt noch nicht 14 Jahre dem Bankrat angehört haben.
2 Die Mehrheit des Bankrats verfügt insbesondere über ausgewiesene Kenntnisse in Unternehmensführung oder in den Bereichen Finanzdienstleistung, Rechnungsl e- gung oder Recht.

§ 9 Konstituierung und Arbeitsweise

1 Der Bankrat konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten sowie die Mitglieder und Vorsitzenden der Ausschüsse gemäss Absatz 2.
2 Er organisiert seine Arbeitsweise im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sel- ber. Dabei weist er die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder einzelne Überwachungsaufgaben Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zu.
3 Er bezeichnet eine Person, die nicht dem Bankrat angehören muss, als Sekretärin beziehungsweise Sekretär.

§ 10 Befugnisse

1 Dem Bankrat obliegt die oberste Leitung der Bank und die Überwachung der G e- schäftsführung. Ihm fallen überdies alle Aufgaben zu, die nicht nach Gesetz oder Reglement einem anderen Organ der Bank übertragen sind.
2 Er hat folgende unübertragbare und unentziehbare Oberleitungs -, Aufsichts - und Kontrollaufgaben: a) Oberleitung der Bank und Erteilung der nötigen Weisungen, b) Festlegung der Strategie und der Rechnungslegungsgrundsätze, c) Genehmigung von Budget und Finanz planung, d) Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen, e) Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen, f) Ernennung und Abberufung der banken- und börsengesetzlichen Revision s- stelle sowie des Leiters der internen Revision, g) Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie einer allfälligen Konzernrechnung.
3 Er erlässt ein Geschäfts - und Organisationsreglement. Das Reglement wird öffen t- lich zugänglich gemacht und richtet sich nach den anerkannten Grundsätzen der Corporate Governance.
4 Er setzt eine von der Geschäftsleitung unabhängige interne Revision ein und stellt ein adäquates internes Kontrollsystem sicher, welches das Risikomanagement und die Einhaltung der anwendbaren Normen umfasst.
5 Er überträgt die Führung der Geschäfte nach Massgabe des Geschäfts - und Organi- sationsreglements an die Geschäftsleitung.
6 Das Auskunfts- und Einsichtsrecht der Mitglieder d es Bankrats richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts.

§ 11 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und aus minde s- tens zwei weiteren Mitgliedern.
2 Ihr obliegt nach Massgabe des Geschäfts - und Organisati onsreglements die gesa m- te Führung der Geschäfte. Zudem ist sie für die Vertretung der Bank nach aussen zuständig, soweit diese Aufgabe nicht dem Bankrat vorbehalten ist.
3 Der Bruttolohn eines Mitglieds der Geschäftsleitung beträgt maximal das Doppelte des Bruttolohns eines Mitglieds des Regierungsrats. *
4 Die Mitglieder der Geschäftsleitung erhalten im Verhältnis zu ihrem Lohn max i- mal die gleichen Vorsorgebeiträge wie alle anderen Mitarbeitenden. *
5 Der Grosse Rat kann den Bruttolohn und die Vorsorgeleis tungen an die Entwic k- lung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie der Teuerung anpassen. *
6 Die Mitglieder der Geschäftsleitung erhalten keine Abgangs - oder andere Entschä- digung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Käufe und Verkäufe von a n- deren Gesellschaften und keinen zusätzlichen Berater - oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. *

§ 12 Unvereinbarkeit

1 Die Mitglieder des Bankrats dürfen nicht als Angestellte, Beauftragte oder Organe eines die Bank in ihrem Kerngesch äft und in ihrem Hauptgeschäftskreis konkurre n- zierenden Unternehmens tätig sein.
2 Sie dürfen nicht Mitglieder des Grossen Rats sein.
3 Den Mitgliedern der Geschäftsleitung ist jegliche berufliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Organ in einem anderen Un ternehmen verwehrt. Der Bankrat kann Ausnahmen im Interesse der Bank beschliessen.

§ 13 Revision

1 Der Regierungsrat beauftragt eine von der Eidgenössischen Bankenkommission anerkannte Revisionsstelle mit der Prüfung, ob die Buchführung und die Jahresrec h- nung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und die Vorgaben im Geschäfts - und Organisationsreglement eingehalten sind. Sie erstattet über ihren Befund Bericht an den Regierungsrat.
2 Im Übrigen gelten die banken - und börsenrechtlichen Bestimmungen zur Revision.

3. Kantonsaufsicht

§ 14 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat a) genehmigt das Geschäfts - und Organisationsreglement, b) * genehmigt das Vergütungsreglement inklusive Nebenleistungen des Bankrats und die Vergütungen der einzelnen Mitglieder des Bankrats, b bis ) * genehmigt das Vergütungsreglement inklusive Nebenleistungen und die G e- samtvergütung der Geschäftsleitung, b ter ) * genehmigt die Vergütung der oder des Vorsitzenden der Geschäftsleitung, c) * kann jederzeit von einer unabhängigen, durch die Eidgenössische Banke n- kommission anerkannten Revisionsstelle eine besondere Untersuchung vera n- lassen, wenn dies zur Wahrnehmung der Eigentümerrechte des Kantons erfor- derlich ist, d) * beschliesst auf Antrag d es Bankrats Käufe und Teilkäufe sowie Verkäufe und Teilverkäufe von anderen Gesellschaften ab einer Höhe von Fr. 20 Mio.

§ 15 Grosser Rat

1 Der Grosse Rat, auf Antrag des Regierungsrats, a) legt nach Anhörung des Bankrats die Höhe des Grundkapitals fest, b) genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung sowie eine allfällige Konzernrechnung, c) beschliesst im Rahmen von § 17 über die Verwendung des Bilanzgewinns, d) beschliesst über die Entlastung der Mitglieder des Bankrats, e) kann Mitglieder des Ban krats nach vorheriger Anhörung abberufen, wobei Entschädigungsansprüche der Abberufenen vorbehalten bleiben.
2 Er kann veranlassen, dass der Regierungsrat eine besondere Untersuchung nach

§ 14 lit. c einleitet.

4. Jahresrechnung und Gewinnverwendung

§ 16 Jahresrechnung

1 Die Jahresrechnung ist nach den banken- und obligationenrechtlichen Vorschriften aufzustellen.
2 Das Geschäftsjahr endet jeweils am 31. Dezember.

§ 17 Gewinnverwendung

1 Der für die Ausschüttung massgebende Betrag ergibt sich aus dem Jahr esgewinn und der Zuweisung an die Reserven für allgemeine Bankrisiken. *
2 Bei der Gewinnverwendung ist als Ziel mitzuberücksichtigen, dass die Gesamtk a- pitalquote die regulatorischen Mindestanforderungen um vier Prozentpunkte übe r- steigt. *

5. Verantwortlic hkeit und Schweigepflicht

§ 18 Haftung

1 Die Haftung der Mitglieder des Bankrats, der Geschäftsleitung sowie aller mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation betrauten Personen sowie der Revisions- stelle richtet sich nach den Bestimmungen des Aktien rechts. Ansprüche sind beim Handelsgericht geltend zu machen.
2 Die Haftung der Bank richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilrechts.
3 Die Haftung der Angestellten gegenüber der Bank richtet sich nach den arbeitsve r- traglichen Bestimmung en des Zivilrechts.

§ 19 Bank - und Geschäftsgeheimnis

1 Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde, der Bankorgane, der Revisionsstelle und die Angestellten der Bank sind zur Verschwiegenheit über die Geschäfte der Bank ve r- pflichtet.
2 Die Schweigepflicht gilt a uch nach Beendigung des Mandats oder der Anstellung uneingeschränkt weiter.
3 Im Übrigen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Bankgeheimnis.

6. Schluss - und Übergangsbestimmungen

§ 20 Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist nach unben ütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regi e- rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

§ 21 Übergangsrecht

1 ... * Aarau, 27. März 2007 Präsidentin des Grossen Rats E GGER Protokollführer S CHMID Datum der Veröffentlichung: 21. Mai 2007 Ablauf der Referendumsfrist: 20. August 2007 Von der Eidg. Bankenkommission genehmigt am: 9. Juli 2007 Inkrafttreten: 1. Januar 2007 1)
1) RRB vom 29. August 2007
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Ink rafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

30.06.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 2 aufgehoben AGS 2015/6 - 10

30.06.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 3 eingefügt AGS 2015/6 - 10

30.06.2015 01.01.2016 § 7 Abs. 1 geändert AGS 2015/6 - 10

30.06.2015 01.01.2016 § 7 Abs. 3 aufge hoben AGS 2015/6 - 10

30.06.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1 geändert AGS 2015/6 - 10

30.06.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. a) eingefügt AGS 2015/6 - 10

30.06.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. b) eingefügt AGS 2015/6 - 10

30.06.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. c) ei ngefügt AGS 2015/6 - 10

30.06.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. d) eingefügt AGS 2015/6 - 10

30.06.2015 01.01.2016 § 11 Abs. 3 eingefügt AGS 2015/6 - 10

30.06.2015 01.01.2016 § 11 Abs. 4 eingefügt AGS 2015/6 - 10

30.06.2015 01.01.2016 § 11 Abs. 5 eingefügt AGS 2015/6 - 10

30.06.2015 01.01.2016 § 11 Abs. 6 eingefügt AGS 2015/6 - 10

30.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2015/6 - 10

30.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 1, lit. b

bis ) eingefügt AGS 2015/6 - 10

30.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 1, lit. b

ter ) ei ngefügt AGS 2015/6 - 10

30.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2015/6 - 10

30.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 1, lit. d) eingefügt AGS 2015/6 - 10

30.06.2015 01.01.2016 § 17 Abs. 1 geändert AGS 2015/6 - 10

30.06.2015 01.01.2016 § 17 Abs. 2 eingef ügt AGS 2015/6 - 10

30.06.2015 01.01.2016 § 21 Abs. 1 aufgehoben AGS 2015/6 - 10

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 4 Abs. 2 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben AGS 2015/6 - 10

§ 4 Abs. 3 30.06.2015 01.01 .2016 eingefügt AGS 2015/6 - 10

§ 7 Abs. 1 30.06.2015 01.01.2016 geändert AGS 2015/6 - 10

§ 7 Abs. 3 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben AGS 2015/6 - 10

§ 8 Abs. 1 30.06.2015 01.01.2016 geändert AGS 2015/6 - 10

§ 8 Abs. 1, lit. a) 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 10

§ 8 Abs. 1, lit. b) 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 10

§ 8 Abs. 1, lit. c) 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 10

§ 8 Abs. 1, lit. d) 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 10

§ 11 Abs. 3 30.06.2015 01.01.2016 eingef ügt AGS 2015/6 - 10

§ 11 Abs. 4 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 10

§ 11 Abs. 5 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 10

§ 11 Abs. 6 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 10

§ 14 Abs. 1, lit. b) 30.06.2015 01.01.2016 geändert AGS 2015 /6 - 10

§ 14 Abs. 1, lit. b

bis ) 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 10

§ 14 Abs. 1, lit. b

ter ) 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 10

§ 14 Abs. 1, lit. c) 30.06.2015 01.01.2016 geändert AGS 2015/6 - 10

§ 14 Abs. 1, lit. d) 30.06.2015 01.01.20 16 eingefügt AGS 2015/6 - 10

§ 17 Abs. 1 30.06.2015 01.01.2016 geändert AGS 2015/6 - 10

§ 17 Abs. 2 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 10

§ 21 Abs. 1 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben AGS 2015/6 - 10

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