Gesetz zur Genehmigung der Sofortmassnahmen des Staatsrats zur Bewältigung der COV... (821.40.11)
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Gesetz zur Genehmigung der Sofortmassnahmen des Staatsrats zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie

Gesetz zur Genehmigung der Sofortmassnahmen des Staatsrats zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie vom 14.10.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2021) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 92 und 117 der Verfassung des Kantons Freiburg vom
16. Mai 2004 (KV); gestützt auf den Bericht 2020-GC-98 vom 9. Juni 2020 über das Management der COVID-19-Krise; nach Einsicht in die Botschaft 2020-DFIN-49 des Staatsrats vom 1. Septem - ber 2020; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1 Genehmigung

1 Die vom Staatsrat getroffenen Massnahmen im Kampf gegen die COVID-
19-Epidemie und zur Bewältigung der Folgen dieser Massnahmen für die Ge - sellschaft, die Wirtschaft und die Behörden werden genehmigt.

Art. 2 Umsetzung der Massnahmen

1 Soweit die vom Staatsrat mit den folgenden Verordnungen beschlossenen Massnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie und ihrer Folgen noch notwendig sind, können sie weiter umgesetzt werden:
a) Ausführungsverordnung der Bundesverordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor vom 14. April 2020 (SGF 821.40.32);
b) Verordnung über eine zeitlich begrenzte Änderung bestimmter Fristen der Gesetzgebung über die Gemeinden vom 3. Juni 2020 (SGF
821.40.52);
c) Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch die Unterstützung der lokalen Wirtschaft vom 3. Juni 2020 (ULWV-COVID-19) (SGF 821.40.53);
d) Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen infolge des Corona - virus vom 6. April 2020 (WMV-COVID-19) (SGF 821.40.61);
e) Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus im Tourismusbereich vom 14. April
2020 (WMT-COVID-19) (SGF 821.40.62);
f) Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Beiträge an Miet- und Pachtzin - sen von Gewerbeflächen vom 21. April 2020 (WMMV-COVID-19) (SGF 821.40.63);
g) Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Beiträge und Beratung für Unter - nehmen vom 21. April 2020 (WMV-Unternehmen-COVID-19) (SGF
821.40.64);
h) Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus im Bereich der Medien vom 5. Mai
2020 (WMME-COVID-19) (SGF 821.40.65);
i) Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch die Unterstützung der Berufsbe - ratung und der Berufsbildung vom 3. Juni 3 2020 (WMV-Bildung- COVID-19) (SGF 821.40.66);
j) Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Unterstützung von Personen, die erstmals von Prekarität betroffen und armutsgefährdet sind, vom 3. Juni
2020 (WMPA-COVIDCOVID-19) (SGF 821.40.72).
2 Diese Erlasse bleiben in Kraft, solange Umsetzungsmassnahmen notwendig sind, längstens aber bis 31. Dezember 2035. Der Staatsrat prüft alle zwei Jah - re für jede einzelne Massnahme, ob sie aufgehoben werden soll.
3 Die Umsetzung der Massnahmen, die der Staatsrat in den Beschlüssen zum Kantonalen Führungsorgan getroffen hat, kann ebenfalls bis zu ihrem Ab - schluss fortgesetzt werden.

Art. 3 Anpassung der Sofortmassnahmen

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällt jede Verstärkung, Erhöhung oder Verlängerung der in den vorgenannten Verordnungen und Beschlüssen vor - gesehenen Massnahmen in die Zuständigkeit des Grossen Rats.
2 Der Staatsrat ist jedoch befugt, alle notwendigen kleineren Anpassungen im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchführung der Massnahmen vor - zunehmen.

Art. 4 Vorbehalt

1 Vorbehalten bleibt die Befugnis des Staatsrats für die Ergreifung:
a) von Massnahmen in Anwendung des Bundesgesetzes über die Bekämp - fung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September
2012, des Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999 und des Geset - zes über den Bevölkerungsschutz vom 13. Dezember 2007;
b) der Massnahmen zur Abwendung ernster und unmittelbar drohender Gefahr in Anwendung von Artikel 117 KV im Fall eines ausserordentli - chen Wiederanstiegs der COVID-19-Fälle.
2 Im Falle der Annahme bleiben die Massnahmen des Plans zur Wiederankur - belung der Wirtschaft und des Gesetzes zur Ergänzung der wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus auf Unter - nehmerinnen und Unternehmer sowie Selbstständigerwerbende (MUSG- COVID-19) ebenfalls vorbehalten.

Art. 5 Finanzierung

1 Nachtragskredite, die im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 bei der Finanzverwaltung für 2020 zugunsten der Direktionen im Gesamtbetrag von 73,6 Millionen Franken eröffnet wor - den sind, werden genehmigt.
2 Sie dienen der Deckung von Finanzbedürfnissen, die als ausserordentliche Finanzbedürfnisse im Sinne von Artikel 40c des Gesetzes über den Finanz - haushalt des Staates vom 25. November 1994 (FHG) gelten.
3 In Abweichung von Artikel 35 Abs. 2 und 2 bis FHG können die Nachtrags - kredite gemäss Absatz 1 durch Einnahmen kompensiert werden. Ein allfälli - ger negativer Saldo muss in den kommenden Voranschlägen gemäss Artikel
40a FHG ausgeglichen werden.
4 Für die Massnahmen mit Auszahlungen über das Jahr 2020 hinaus kann ein Teil der Kredite auf das Rechnungsjahr 2021 übertragen werden.

Art. 6 Härtefälle

1 Der Staatsrat kann zusätzliche Massnahmen für Härtefälle beschliessen, so - fern im Rahmen der Sofortmassnahmen nach Artikel 2 Abs. 1 nicht vollstän - dig verwendete Beträge aus den aufgehobenen Massnahmen vorhanden sind.
2 Der Staatsrat bestimmt die Härtefälle unter Berücksichtigung namentlich der volkswirtschaftlichen Gegebenheiten des Kantons. Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn die Unternehmen vor Beginn der COVID-19-Krise rentabel und überlebensfähig waren.
3 Die Gesamtkosten der zusätzlichen Massnahmen für Härtefälle dürfen
15 Millionen Franken nicht überschreiten.
4 Der Staatsrat informiert regelmässig die Finanz- und Geschäftsprüfungs - kommission über die zusätzlichen Massnahmen für Härtefälle.

Art. 7 Informationsaustausch

1 Das mit der Umsetzung von Artikel 6 betraute Personal kann bei der Kanto - nalen Steuerverwaltung (KSTV) Steuerauskünfte über Steuerpflichtige ein - fordern, die zusätzliche Massnahmen für Härtefälle beantragt haben, sowie über deren wirtschaftlich berechtigte Personen.
2 Dieses Personal bestimmt die wirtschaftlich berechtigten Personen und ent - scheidet, zu welchen Steuerdossiers Auskünfte eingeholt werden.
3 Es darf Informationen zu Prüfzwecken an die KSTV weiterleiten. Diese darf die erhaltenen Informationen für die Veranlagung und für Nachforschungen weiterverwenden.

Art. 8 Schlussbestimmungen

1 Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 92 KV dringlich erklärt.
2 Es tritt ungeachtet eines allfälligen Referendumsbegehrens mit seiner Ver - öffentlichung in Kraft.
3 Es bleibt in Kraft bis 31. Dezember 2035. Artikel 92 Abs. 2 KV bleibt vor - behalten.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.10.2020 Erlass Grunderlass 06.11.2020 2020_138
23.03.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert 01.04.2021 2021_038 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.10.2020 06.11.2020 2020_138

Art. 6 Abs. 2 geändert 23.03.2021 01.04.2021 2021_038

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